Normen
31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 Z3 litb;
AVG §8;
ETG 1965 §2;
ETG 1965 §3;
ETG 1965 §9;
EURallg;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 1993;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §49 Abs6;
VwGG §53 Abs1;
31985L0337 UVP-RL Anh1;
31985L0337 UVP-RL Anh2;
31985L0337 UVP-RL Art4 Abs2 Z3 litb;
AVG §8;
ETG 1965 §2;
ETG 1965 §3;
ETG 1965 §9;
EURallg;
StarkstromwegeG 1968 §6;
StarkstromwegeG 1968 §7 Abs1;
StarkstromwegeG 1968 §7;
UVPG 1993;
VwGG §47;
VwGG §48;
VwGG §49 Abs6;
VwGG §53 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,--, der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 6.610,-- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 3.125,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der mitbeteiligten Parteien wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. Dezember 1993 wurde gemäß § 4 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Leitungsanlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968, StWG), festgestellt, daß das modifizierte Projekt der Errichtung der 380-kV-Leitung Kainachtal-Südburgenland-Wien Südost, Teilabschnitt Südburgenland-Wien Südost im Trassenbereich mehrerer Gemeinden im Burgenland und in Niederösterreich und die Mitführung einer 110 kV-Leitung auf dem Gestänge der 380 kV-Leitung nicht dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie gemäß § 7 Abs. 1 StWG und nicht den sonstigen gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. wahrzunehmenden öffentlichen, durch das Projekt berührten Interessen bei Einhaltung - näher aufgezählter - Nebenbestimmungen widerspricht.
Im Ortsgebiet der Beschwerdeführerin wurde - unter Bedachtnahme auf einen Änderungswunsch der Beschwerdeführerin - die Trasse der 380-kV-Freileitung wie folgt festgelegt:
"c) Pilgersdorf:
Der Ortsteil Salmannsdorf wird in einem westlichen Bogen bei Kote 540 umfahren. Die Gemeinschaftstrasse führt über den Schirnitzbach und quert zwischen Schirnitzriegel und Saurüssel eine Senke. Danach erfolgt der Abstieg in den Koglgraben. Nach Querung des Koglgrabens werden der Größerergraben und der Lebengraben überquert.
Das Zöbernbachtal wird unter Ausnutzung einer Waldkulisse im Bereich des Forstgraben gekreuzt. Die Gemeinschaftsleitung verläßt ansteigend zum Eckwald das Gemeindegebiet Pilgersdorf."
Mit hg. Beschluß vom 23. April 1996, Zl. 94/05/0021, wurde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde zurückgewiesen.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 1993 beantragte die erstmitbeteiligte Partei die Durchführung eines Bau- und Betriebsbewilligungsverfahrens gemäß §§ 6 und 7 Abs. 1 und 2 StWG für die 380-kV-Verbindung und die zugeordneten Anlagenteile der Umspannwerke Südburgenland und Wien Südost samt Hilfssteuernetz- und Sicherheitseinrichtungen für das im Vorprüfungsbescheid vom 7. Dezember 1993 betroffene Gebiet. Gleichzeitig wurde die sicherheitstechnische Überprüfung und Feststellung bezüglich Übereinstimmung dieser Leitung mit den Erfordernissen des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. Nr. 57/1965 in der geltenden Fassung (ETG), gemäß §§ 2, 3, 9 und 12 dieses Gesetzes beantragt.
Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. März 1995 wurde der erstmitbeteiligten Partei und deren allfälligen Rechtsnachfolgern unter Spruchpunkt I. die beantragte Bewilligung
"A)
......
für die Errichtung der
1. 380-kV-Doppelhochspannungsfreileitungsanlage im Teilabschnitt UW Südburgenland - Mast Nr. 1341 (Trumau),
2. 380-kV-Vierfachhochspannungsfreileitunganlage im Teilabschnitt Mast Nr. 1341 (Trumau-UW Wien-Südost), wobei im Erstausbau zwei Systeme für die Mitführung der 220-kV-Doppelhochspannungsfreileitung Hessenberg-Ternitz-Wien Südost verwendet werden,
3. 220-kV-Verbindungsleitung zwischen der verbleibenden Trasse der 220-kV-Doppelhochspannungsfreileitung Hessenberg-Ternitz-Wien Südost und dem neuen 380-kV-Leitungsgestänge,
4. zu dieser Leitungsanlage gehörenden 380-kV-Schaltanlagenteile samt allen für den sicheren Betrieb erforderlichen gemeinsamen Steuer-, Hilfs-, Sicherungs-, Meß-, Fernwirk-, Kommunikations- und sonstigen Einrichtungen in den Netzknoten Südburgenland und Wien Südost,
B) der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-AG (BEWAG) sowie deren allfälligen Rechtsnachfolgern
für die Mitführung eines 110-kV-Systems der 110-kV-Hochspannungsfreileitung Oberpullendorf-Rotenturm im Bereich zwischen Rotenturm bis St. Martin auf dem Gestänge der 380-kV-Leitung (Rotenturm bis Mast Nr. 124)
C) der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts-AG (Verbundgesellschaft), der Burgenländischen Elektrizitätswirtschafts-AG (BEWAG),
für den Abbruch und die Abtragung der auf Grund dieser Koordinierungsmaßnahmen nicht mehr erforderlichen 110- und 220-kV-Leitungsteile
1. gemäß der §§ 6, 7 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1968 über elektrische Anlagen, die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968, BGBl. Nr. 70, die Bewilligung für die oben bezeichneten Baumaßnahmen (energiewirtschaftsrechtliche - starkstromwegerechtliche Baubewilligung),
2. aufgrund der gemäß § 9 des Bundesgesetzes vom 17. März 1965, BGBl. Nr. 57 in der geltenden Fassung, über Sicherheitsmaßnahmen, Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiete der Elektrotechnik (Elektrotechnikgesetz) vorgenommenen Überprüfung des Projektes und der hiebei getroffenen Feststellung, daß nach dem § 2, 3, 9 und 12 Abs. 2 Elektrotechnikgesetz und der dazu zuletzt ergangenen Elektrotechnikverordnung gegen die Planung und bauliche Durchführung des Projektes vom Standpunkt der elektrotechnischen Sicherheit, der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind, die elektrizitätsrechtliche Bewilligung im Sinne des Elektrotechnikgesetzes,
3. Aufgrund des § 7 Starkstromwegegesetz die Bewilligung, die fertiggestellte Leitungsanlage provisorisch in Betrieb zu nehmen, wobei jedoch die Bewilligung für den dauernden Betrieb der Leitungsanlage gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. dem anstandslosen Ergebnis des Kollaudierungs-/Betriebsbewilligungsverfahrens vorbehalten bleibt,"
unter Nebenbestimmungen erteilt.
Unter Spruchpunkt II. wurden alle zivilrechtlichen Ansprüche und Anträge zurückgewiesen und auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Unter Spruchpunkt III. wurde ausgesprochen:
"Die Verhandlungsschriften des Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten vom
...
26.7.1994, aufgenommen in der Gemeinde Pilgersdorf,
...
bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides.
Diese Verhandlungsschriften liegen in den jeweiligen Gemeinden, in denen sie aufgenommen wurden, zur allgemeinen Einsicht auf".
Unter Spruchpunkt IV. wurden - für das Beschwerdeverfahren nicht entscheidungserheblich - Einwendungen von Grundeigentümern "als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen".
Unter Spruchpunkt V. wurden - soweit für das Beschwerdeverfahren erheblich - die Einwendungen
"der Gemeinde Pilgersdorf, die dem Bau der 380-kV-Leitung nicht zustimmt und auf den Gemeinderatsbeschluß vom 20.8.1993 verweist, mit welchem sich der Gemeinderat gegen eine Trassenführung durch das Landschaftsschutzgebiet im Bereich der Gemeinde Pilgersdorf ausgesprochen hat",
als sachlich und rechtlich unbegründet abgewiesen.
Die Abweisung des Vorbringens der Beschwerdeführerin begründete die belangte Behörde damit, daß die Frage, ob eine elektrische Leitungsanlage durch ein Landschaftsschutzgebiet verlaufen dürfe, von jener Behörde zu beantworten sei, welche das burgenländische Landschaftsschutz- und Landschaftspflegegesetz vollziehe. Dies sei im gegenständlichen Fall die Burgenländische Landesregierung. Dem Wunsch der Beschwerdeführerin, die westliche Umgehungsvariante vorzuziehen, sei Rechnung getragen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren gesetzlich gewährleisteten Rechten, "entgegen den Bestimmungen der §§ 4 und 5 ff StWG eine Starkstromleitung dulden zu müssen, verletzt". Weiters erachtet sich die Beschwerdeführerin "in den gesetzlich gewährleisteten Verfahrensgarantien des AVG, insbesondere auf Wahrung des Parteiengehörs, Zustellung des Bescheides im vollen Umfang sowie Beachtung der Bestimmungen des UVP-Gesetzes, über ein konzentriertes Genehmigungsverfahren bzw. Beachtung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die mitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Ihre Parteistellung stützt die Beschwerdeführerin einerseits auf ihre Eigenschaft als "Verwalterin des öffentlichen Gutes", andererseits auf ihre Parteistellung, soweit sie im StWG verankert ist. Die Starkstromtrasse berühre mehrfach öffentliches Gut.
Gemäß § 7 Abs. 1 StWG hat die Behörde die Bau- und Betriebsbewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage den öffentlichen Interessen an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören.
Der durch eine elektrische Leitungsanlage im Sinne des § 7 Abs. 1 StWG betroffene Grundeigentümer hat im Bewilligungsverfahren zur Wahrung seiner Rechte Parteistellung. Dabei kann er geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran besteht, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen (vgl. hiezu den hg. Beschluß vom 23. April 1996, Zl. 94/05/0021, mwN). Den zur Wahrung der in § 7 Abs. 1 StWG umschriebenen Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt nach dem letzten Satz dieser Bestimmung jedoch nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in dem abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0078, mwN).
Die Beschwerdeführerin stützt ihre Parteistellung im Verwaltungsverfahren (auch) auf ihre Eigenschaft als Eigentümerin von Grundstücken, die von der bewilligten Leitung betroffen sind. Insoweit besteht daher die Möglichkeit einer Verletzung ihrer Rechte im oben aufgezeigten Umfang.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, es hätte für das beantragte Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993 (UVPG), in Form eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens durchgeführt werden müssen. Mit dem Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum am 1. Jänner 1994 sei für die Republik Österreich die Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) entstanden. Der österreichische Gesetzgeber sei seiner Verpflichtung zur Erlassung eines Ausführungsgesetzes durch die Erlassung des UVPG zwar nachgekommen, das Gesetz sei jedoch innerstaatlich insofern nicht rechtzeitig in Kraft gesetzt worden, als die Vorschriften des zweiten Abschnittes nach § 46 Abs. 3 auf Vorhaben nicht anzuwenden seien, für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 1994 eingeleitet worden ist. Dieser Verstoß gegen die Umsetzungsverpflichtung führe zur unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie.
Mit dem inhaltlich gleichen Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0081, betreffend die mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 27. Februar 1995 bezüglich desselben Projektes erteilte naturschutzbehördliche Bewilligung auseinandergesetzt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf dieses Erkenntnis verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgeführt, daß im Art. 4 UVP-RL in Verbindung mit den Anhängen I und II festgelegt ist, welche Projekte einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Eine obligatorische Umweltverträglichkeitsprüfung ist für Projekte angeordnet, wie sie im Anhang I angeführt werden, Projekte der im Anhang II aufgezählten Klassen werden einer solchen Überprüfung unterzogen, wenn ihre Merkmale nach Auffassung der Mitgliedstaaten dies erfordern. Bei den im Anhang II aufgezählten Projekten bleibt die Entscheidung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen ist, somit im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UVP-RL den Mitgliedstaaten überlassen. Unter den in Anhang II (Projekte nach Art. 4 Abs. 2) aufgezählten Projekten findet sich unter Z. 3 lit. b zweiter Fall die "Beförderung elektrischer Energie über Freileitungen", worunter auch das gegenständliche Projekt fällt. Für den vorliegenden Fall kommt somit eine unmittelbare Wirkung jener Vorschriften der Richtlinie, die eine Prüfung nach Art. 5 bis 10 (Umweltverträglichkeitsprüfung) anordnen, nicht in Betracht. Die Richtlinie enthält auch keine Vorschrift, aus der sich ergibt, daß der beschwerdeführenden Gemeinde in einem durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren Parteistellung im verfahrensrechtlichen Sinne zukäme oder eingeräumt werden müßte.
Da auf Grund der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 3 UVP-G im Hinblick auf den Zeitpunkt der Antragstellung das hier zu beurteilende Projekt kein konzentriertes Genehmigungsverfahren nach diesem Gesetz erfordert und auch kein Verstoß gegen die vorzitierte Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vorliegt, wurde die Beschwerdeführerin in dem diesbezüglichen, im Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven Recht nicht verletzt.
Als Verfahrensmangel rügt die Beschwerdeführerin, daß die belangte Behörde ihr das im Zuge des Verfahrens eingeholte Gutachten nicht zur Äußerung, Stellungnahme oder Vorlage allfälliger Gegengutachten übermittelt habe. Es sei insbesondere im Hinblick auf die "materiell-komplizierten Regelungen und schwierigen Grundlagen" nicht ausreichend, den Parteien die Gutachten im Rahmen einer Verhandlung zur Stellungnahme oberflächlich zur Kenntnis zu bringen.
Gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG sind für den Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner Überprüfung nur jene Verfahrensmängel relevant, bei deren Vermeidung nicht ausgeschlossen werden kann, daß die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer, der eine Verfahrensverletzung geltend macht, darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die Behörde hätte kommen können, wenn das Parteiengehör gewahrt worden wäre. Angesichts eines solchen Vorbringens ist es dem Verwaltungsgerichtshof erst möglich, die Frage zu beurteilen, ob die belangte Behörde bei Einhaltung der verletzten Verfahrensvorschrift zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.
Im vorliegenden Fall führt nun die Beschwerdeführerin die Wesentlichkeit des geltend gemachten Verfahrensmangels in diesem Sinn nicht näher aus. Der Verwaltungsgerichtshof kann somit insoweit keine Verfahrensverletzung gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG feststellen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1995, Zl. 95/05/0232). Im übrigen wurde bereits in der Kundmachung der belangten Behörde vom 1. Juli 1994, mit welcher die öffentliche mündliche Verhandlung des Projektes für den Gemeindebereich Pilgersdorf anberaumt worden ist, auf das von der Behörde eingeholte Gutachten und die im Gemeindeamt der belangten Behörde aufliegenden Planunterlagen verwiesen. Aus dem Protokoll über die Verhandlung vom 26. Juli 1994 ist zu entnehmen, daß der Verhandlungsleiter den Gegenstand der Verhandlung dargelegt und die sachlichen und rechtlichen Grundlagen erläutert hat. Der Vertreter der Erstmitbeteiligten hat das Projekt in technischer Hinsicht erläutert sowie den Ablauf des Bauvorhabens und die erforderlichen privatrechtlichen Verhandlungen mit den Grundeigentümern erläutert. Bedenken gegen die eingeholten Gutachten und die Sachverständigen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgebracht.
Gemäß § 53 AVG können Sachverständige - sofern sie keine Amtssachverständigen sind - von einer Partei dann abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Im Verfahren vor der belangten Behörde hat die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen nicht abgelehnt. In der Beschwerde wird das Vorliegen solcher Gründe nicht einmal behauptet und auch nicht vorgebracht zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde gekommen wäre, wenn sie einen amtlichen Sachverständigen beigezogen hätte. Die Wesentlichkeit des behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan.
Parteistellung kommt der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gemäß § 8 AVG nur insoweit zu, als hievon die ihr eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte betroffen sind. Ob eine dritte Person durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt ist, kann der Verwaltungsgerichtshof in einer auf Art. 131 B-VG gestützten Bescheidbeschwerde nicht überprüfen (vgl. hiezu den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A). Ob daher durch den angefochtenen Bescheid öffentliche Interessen des Landes Burgenland berührt worden sind und die burgenländische Landesregierung als Wahrerin des "öffentlichen Interesses" zu hören gewesen wäre, ist daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen.
Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erblickt die Beschwerdeführerin in der mangelnden Spruchfassung deshalb, weil die Flächen und Grundstücke, welche vom bewilligten Projekt berührt werden, nicht angeführt seien. Die Formulierung des Bescheides sei derart vage, daß sich aus dem Bescheid selbst der Verlauf der Leitung nicht erkennen lasse. Der Bescheid hätte konkret die Grundstücke, für die er gelten soll, zusätzlich zu einer planlichen Darstellung unter Angabe der Grundstücksnummern und unter Anführung der topographischen Bezeichnung nennen müssen. Weiters verstoße der angefochtene Bescheid deshalb gegen § 60 AVG, weil auf Verhandlungsschriften verwiesen werde, die in den einzelnen Gemeinden zwar aufgelegt, jedoch dem Bescheid nicht beigelegt worden seien. Es sei unzulässig, allgemein auf eine Verhandlungsschrift als integrierenden Bestandteil eines Bescheides zu verweisen. Jede Partei habe ein Anrecht darauf, einen nachvollziehbaren, kompletten Bescheid übermittelt zu erhalten.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen.
Im Spruch des angefochtenen Bescheides, Spruchpunkt I., wird unter "A. Allgemeine Forderungen" auf Seite 7 angeordnet,
"1. Die Leitungsanlagen sind, sofern in den folgenden Punkten nichts Gegenteiliges angeordnet wird, projekts- und befundgemäß in Entsprechung folgender Planunterlagen auszuführen:"
Daran anschließend werden in konkretisierender Form der Lageplan, der technische Bericht, die Mastprinzipzeichnungen, der Trassenplan, das Längenprofil, das Kreuzungsverzeichnis, die Grundstücksverzeichnisse, der technische Bericht, das einpolige Schaltbild und der Gesamtgrundriß angeführt. Der Spruch des angefochtenen Bescheides enthält somit keine allgemeine Verweisung auf die Verhandlungsschrift und die vorgelegten Projektsunterlagen, vielmehr wird inhaltlich bestimmt auf taxativ aufgezählte Urkunden verwiesen, welche somit integrierende Bestandteile des Bescheides sind. Aus der Formulierung des Spruches des angefochtenen Bescheides vermag daher der Verwaltungsgerichtshof einen Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 59 Abs. 1 AVG nicht zu erblicken. Unter Berücksichtigung der sprachlichen Formulierung des Bescheidspruches im Zusammenhang mit den darin aufgezählten, näher umschriebenen Unterlagen ist sohin das bewilligte Projekt ausreichend konkretisiert. Der Verweis im Spruch des angefochtenen Bescheides auf das von den Antragstellern vorgelegte und dem Ermittlungsverfahren zugrundegelegte Grundstücksverzeichnis der vom Projekt betroffenen Grundstücke reicht für die Vollziehbarkeit des Bescheides aus. Die Aufzählung der betroffenen Grundstücke im Bescheid selbst ist im gegebenen Zusammenhang für die Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes des § 59 Abs. 1 AVG nicht erforderlich. Warum und inwieweit durch die Vorgangsweise der belangten Behörde subjektive Rechte der Beschwerdeführerin betroffen sein sollen, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen.
Insoweit die Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen § 60 AVG bemängelt, vermag sie die Relevanz eines diesbezüglich behaupteten Verfahrensmangels im Sinne der oben dargestellten hg. Judikatur nicht darzutun. Die Beschwerdeführerin legt nämlich nicht dar, inwieweit durch die Auflage der nicht die Grundstücke der Gemeinde Pilgersdorf betreffenden Verhandlungsschriften (nur) in anderen Gemeinden ihre im gegenständlichen Verfahren zukommenden subjektiven Rechte berührt sind.
Insoweit sich das Beschwerdevorbringen auf die in § 7 Abs. 1 StWG aufgezählten öffentlichen Interessen bezieht, wird die Beschwerdeführerin auf die bereits eingangs zitierte hg. Rechtsprechung zu dieser Gesetzesstelle verwiesen. Selbst den zur Wahrung der dort genannten Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt nach dem letzten Satz des § 7 Abs. 1 StWG nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinausgehender Anspruch darauf resultiert, in den abgeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0078, mwN). Als betroffener Grundeigentümer kann aber die Beschwerdeführerin in dem in Rede stehenden Baubewilligungsverfahren nur geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran besteht, die geplante Leitung in einer ihre Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1990, Slg. Nr. 13.237/A). Letzteres wurde aber weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde vorgetragen.
Der Hinweis auf den durch die bewilligte Leitung ermöglichten "Stromtransit durch Österreich", welcher die Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie in den Hintergrund treten lasse, stellt ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen des aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbotes unbeachtliches Vorbringen dar.
Daß der Beschwerdeführerin auch im Rahmen des ebenfalls durch den Spruch des angefochtenen Bescheides erledigten Verfahrens nach den Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes keine Parteistellung zukommt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits im hg. Beschluß vom 15. Dezember 1987, Zl. 87/05/0192, ausgesprochen.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Gemäß § 49 Abs. 6 VwGG sind, wenn mehrere Mitbeteiligte vorhanden sind, jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zlen. 84/05/0198, 0199). Des weiteren ist davon auszugehen, daß die Regelung des § 53 Abs. 1 VwGG auch für den Aufwandersatz der mitbeteiligten Parteien gilt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 8. Oktober 1991, Zlen. 91/07/0067, 0068). Ein Verzicht in Gestalt eines unter dem zustehenden Aufwandersatz bleibenden Kostenbegehrens durch einen anspruchsberechtigten Mitbeteiligten kommt nicht den anderen Mitbeteiligten zugute, sondern dem Beschwerdeführer (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. September 1971, Slg. Nr. 8069/A).
Der den mitbeteiligten Parteien zustehende pauschalierte Schriftsatzaufwand, in welchem die Umsatzsteuer bereits enthalten ist, beträgt somit insgesamt S 12.500,--. Hievon gebührt im Sinne der obzitierten Judikatur jeder mitbeteiligten Partei ein Betrag von S 6.250,--. Die zweitmitbeteiligte Partei hat für die beiden, denselben angefochtenen Bescheid betreffenden Beschwerdeverfahren 96/05/0137 und 96/05/0139 nur eine Gegenschrift erstattet. Ihr steht daher in jedem dieser Beschwerdeverfahren nur die Hälfte des aliquoten Schriftsatzaufwandes zu. Stempelgebühren wurden von der zweitmitbeteiligten Partei nicht verzeichnet.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)