VwGH 84/05/0198

VwGH84/05/019816.4.1985

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kowalski über die Beschwerde der M M in W, vertreten durch Dr. Walter Jahnel, Rechtsanwalt in Wels, Ringstraße 6, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. August 1984, Zl. BauR-4589/1-1984 Stö/Ra, in der Fassung des Bescheides derselben Behörde vom 20. Februar 1985, Zl. BauR-4589/3ad-1985-Stö/Lan (mitbeteiligte Parteien: 1. Ing. S D in S, 2. T D ebendort, beide vertreten durch Dr. Kurt Keiler, Rechtsanwalt in Steyr, Stadtplatz 20, 3. Gemeinde L, vertreten durch den Bürgermeister), betreffend Anrainereinwendungen gegen ein Bauvorhaben, zu Recht erkannt:

Normen

BauO OÖ 1976 §4 Abs4;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §50;
BauRallg impl;
VwGG §49 Abs6;
BauO OÖ 1976 §4 Abs4;
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauO OÖ 1976 §50;
BauRallg impl;
VwGG §49 Abs6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- sowie dem Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von je S 4.160,-- (zusammen: S 8.320,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 24. März 1983 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde den Rechtsvorgängern des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Bauplatzbewilligung unter anderem für das Grundstück Nr. n/1 der KG L. Mit Eingabe vom 28. Oktober 1983 suchten der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte - im folgenden Bauwerber genannt - um die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf dem genannten Grundstück an. In der unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG 1950 anberaumten Verhandlung vom 6. März 1984 erhob die Beschwerdeführerin folgende Einwendung gegen das geplante Bauvorhaben:

"Ich bin grundsätzlich gegen die Errichtung des geplanten Neubaues. Durch das Bauvorhaben wird unsere Bauparzelle so entwertet, daß wir darauf kein Wohnhaus errichten können. Vom Grundverkäufer wurde mir die Verlegung des Forstweges zugesagt.

... Ich mache die Bauwerber darauf aufmerksam, daß das Gelände

angeschüttet ist und Rutschungen oder Setzungen zu befürchten sind. ..."

Dazu gab der Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung eine Stellungnahme ab, in der er nach einem Hinweis darauf, daß sich das Grundstück der Beschwerdeführerin nach dem neuen Flächenwidmungsplan im Grünland befinde, ausführte:

"Betreffend die Verlegung des Forstweges wird die Nachbarin

auf den Zivilrechtsweg verwiesen. ... Bezüglich der

Materialanschüttung werden die Bauwerber aufmerksam gemacht, eine ordnungsgemäße Gründung (nötigenfalls Pfahlgründung) auszuführen."

Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde erteilte mit Bescheid vom 26. März 1984 den Bauwerbern die angestrebte Baubewilligung, wobei der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides noch folgende Anordnungen traf:

"Die Vorschreibungen des bautechn. Gutachtens der beilieg.

Verh. Schrift vom: 6.3.1984, welche einen wesentl. Bestandteil

dieses Bescheides bildet, sind genau einzuhalten. ... Die

Anrainerin ... wird hinsichtlich ihrer Forderungen betreffend

einer Forstwegverlegung aus ihrem Grundstück auf den

Zivilrechtsweg verwiesen. In bezug auf die übrigen

Anraineräußerungen ... haben die Bauwerber die 'Stellungnahme des

Sachverständigen' genau zu beachten."

Die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung der Beschwerdeführerin wurde, nachdem die Bauwerber statische Berechnungen vorgelegt hatten und ein Vergleichsversuch der Gemeinde erfolglos geblieben war, mit dem auf dem Sitzungsbeschluß des Gemeinderates vom 28. Juni 1984 beruhenden, vom Vizebürgermeister ausgefertigten Intimationsbescheid vom 4. Juli 1984 abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 20. August 1984, in der Fassung des unangefochten gebliebenen Berichtigungsbescheides derselben Behörde vom 20. Februar 1985, wurde der Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Juli 1984 in ihren Rechten nicht verletzt worden sei. In der Begründung des angefochtenen Vorstellungsbescheides führte die belangte Behörde - soweit dies für die vorliegende Beschwerdesache von Bedeutung ist - im wesentlichen aus: Wenn die Einschreiterin in der mündlichen Verhandlung am 6. März 1984 eingewendet habe, daß ihr der Grundverkäufer die Verlegung des Forstweges zugesagt habe - was offenbar auf Grund der nunmehrigen Baubewilligung nicht mehr verwirklicht werden könne -, so habe die Baubehörde dieses Willensübereinkommen zu Recht als privatrechtlich qualifiziert und die Streitteile mit Streitigkeiten aus diesem Rechtsverhältnis folgerichtig gemäß § 50 Abs. 4 der OÖ Bauordnung auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Ein subjektives öffentliches Recht auf Herstellung einer von ihm gewünschten Zufahrtsstraße bzw. Herstellung einer "vernünftigen Lösung der Straßenverhältnisse" stehe dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren jedenfalls nicht zu. Eine rechtliche Beurteilung der den Nachbargrund betreffenden Zufahrts- und Straßenverhältnisse sei daher von der Baubehörde auch nicht im Rahmen einer Vorfragenprüfung durchzuführen gewesen. Ein Bebauungsplan, der allenfalls eine Rechtsgrundlage für eine Zufahrt zum Grundstück der Beschwerdeführerin darstellen könnte, sei für das betreffende Gebiet nicht vorhanden bzw. nicht rechtswirksam. Was die Einwendungen betreffe, daß auf dem Grundstück Rutschungen und Setzungen zu befürchten seien, womit offenbar die Bauplatzeignung des Grundstückes bestritten werde, sei folgendes festzustellen: Die Beschwerdeführerin habe weder in der Bauverhandlung noch in der Berufung behauptet, daß durch die Rutschungen und Setzungen ihr eigenes Grundstück gefährdet wäre, sondern sie spreche lediglich von der Möglichkeit von Rutschungen und Setzungen ganz allgemein. Wenn die Beschwerdeführerin meine, daß damit die mangelnde Bauplatzeigenschaft des Grundstückes einer Baubewilligung entgegenstehe, so werde auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, derzufolge Bestimmungen über die Lage und Beschaffenheit von Bauplätzen keine Nachbarrechte begründeten (siehe auch Erkenntnisse zur Steiermärkischen Bauordnung vom 14. November 1978, Zlen. 241, 1080/78, und vom 13. Juni 1979, Zl. 49/79 u.a.). Der Nachbar habe demnach kein subjektivöffentliches Recht darauf, daß das Grundstück des benachbarten Bauwerbers nach objektiven Kriterien als Bauplatz geeignet sei. Ebenso seien die Vorschriften über die statischen Bauerfordernisse und die Standsicherheit von Gebäuden nicht dazu bestimmt, dem Interesse des Nachbarn zu dienen; sie seien nicht so aufzufassen, daß aus ihnen ein Mitspracherecht abgeleitet werden könnte (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Februar 1969, Zl. 1735/67). Die Beschwerdeführerin könne daher in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein, zumal sie im Bauverfahren gar nicht behauptet habe, daß ihr eigenes Grundstück durch die vom gegenständlichen Bauvorhaben verursachten Rutschungen gefährdet wäre. So gesehen, sei es aus nachbarrechtlicher Sicht ohne Belang, ob die vom Sachverständigen vorgeschriebene "ordnungsgemäße Gründung (nötigenfalls Pfahlgründung)" als Auflage genügend konkretisiert sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf ein entsprechend durchgeführtes Verwaltungsverfahren, auf Erhaltung des Zustandes ihres Grundstückes, auf Unterbleiben der Entwertung desselben und auf Einfügung des Bauvorhabens in das Ortsbild verletzt.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Bauwerber - eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 46 Abs. 2 der OÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind zufolge der Regelung des § 46 Abs. 3 leg. cit. im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Nach § 50 Abs. 1 der OÖ Bauordnung ist bei Erteilung einer Baubewilligung in dem hierüber ergehenden Bescheid auch über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen. Die Frage der Entscheidung über die Einwendungen der Nachbarn wird in den Abs. 2 bis 4 dieser Gesetzesstelle geregelt.

Die Beschwerdeführerin sieht sich in ihrem Recht auf Unterbleiben der Entwertung ihres unmittelbar an den Bauplatz der mitbeteiligten Bauwerber angrenzenden Grundstückes dadurch verletzt, daß der bestehende Forstweg ihr Grundstück durchschneide, wodurch eine Neuregelung der Zufahrtswege erforderlich sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1971, Slg. N.F. Nr. 7982/A) ist die Einwendung, ein Bauvorhaben bringe für den Nachbarn eine Entwertung seiner Grundflächen, als privatrechtliche Einwendung zu beurteilen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgeführt, daß die von den Baubehörden ausgesprochene Verweisung der Beschwerdeführerin auf den Zivilrechtsweg bezüglich ihrer Einwendung betreffend die Verlegung des Forstweges der Rechtslage entspricht.

Insoweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Einfügung des Bauvorhabens der mitbeteiligten Bauwerber in das Ortsbild verletzt erachtet, ist ihr - abgesehen von der eingetretenen Präklusion dieser Einwendung (§ 42 AVG 1950) - die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 5. Oktober 1970, Slg. N.F. Nr. 7873/A, und vom 20. November 1972, Slg. N.F. Nr. 8317/A) entgegenzuhalten, daß dem Nachbarn aus Vorschriften über die Berücksichtigung schönheitlicher Rücksichten, die Beachtung des Ortsbildes, Stadtbildes und Straßenbildes kein Mitspracherecht zusteht.

Als letztes materielles Recht, in welchem sich die Beschwerdeführerin verletzt erachtet, hat sie ihr Recht auf Erhaltung des Zustandes ihres Grundstückes genannt. Wie den weiteren Beschwerdeausführungen entnommen werden kann, versteht die Beschwerdeführerin nunmehr darunter, daß ihr Grundstück nicht durch das geplante Bauvorhaben infolge allfälliger Rutschungen und Setzungen gefährdet werde. Weiters sei bereits eine große Menge von Schuttmaterial auf ihrem Grundstück gelagert worden. Bei diesen Ausführungen übersieht die Beschwerdeführerin vorerst, daß ihr eine rechtliche Abwehrmöglichkeit gegen allfällige Schuttablagerungen der Nachbarn - mögen diese auch in einem Zusammenhang mit der Bauführung auf dem Nachbargrundstück stehen - nicht vor den Baubehörden, sondern grundsätzlich vor den ordentlichen Gerichten, somit auch nicht vor dem die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden kontrollierenden Verwaltungsgerichtshof, zu Gebote steht. Nach der Oberösterreichischen Bauordnung kommt dem Nachbarn aber auch kein im Baubewilligungsverfahren geltend zu machendes subjektiv-öffentliches Recht auf Schutz vor Rutschungen und Setzungen im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit zu.

Gemäß § 4 Abs. 4 der OÖ Bauordnung dürfen Grundflächen, die sich wegen der natürlichen Gegebenheiten (Bodenbeschaffenheit, Grundwasserstand, Hochwassergefahr, Steinschlag, Lawinengefahr usw.) für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen oder deren Aufschließung unvertretbare öffentliche Aufwendungen (für Straßenbau, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Energieversorgung usw.) erforderlich machen würde, nicht als Bauplätze bewilligt werden. Diese die Beschaffenheit von Bauplätzen betreffende Bestimmung ist von den Baubehörden im Bauplatzbewilligungsverfahren, in welchem der Nachbar allerdings keine Parteistellung genießt, zu beachten. Letzteres allein würde den Nachbarn allerdings nicht daran hindern, im Baubewilligungsverfahren seine subjektiv-öffentlichen Rechte wahrzunehmen. Die belangte Behörde hat jedoch zu Recht der Beschwerdeführerin entgegengehalten, daß die die Beschaffenheit von Bauplätzen regelnden Vorschriften der OÖ Bauordnung auf Grund ihrer Fassung nicht zu jenen zählen, die dazu bestimmt sind, dem Interesse des Nachbarn zu dienen, weshalb in diesen Angelegenheiten dem Nachbarn kein Mitspracherecht zukommt. Die Rechtslage nach der Oberösterreichischen Bauordnung ist - wie auch die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - in dieser Hinsicht mit der Steiermärkischen Bauordnung 1968 vergleichbar. Zu dieser Bauordnung hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt im Erkenntnis vom 22. März 1984, Zl. 81/06/0186, ausgesprochen, daß technische und infrastrukturelle Bedenken der Nachbarn, deren Wahrnehmung nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften allein den damit befaßten Behörden obliegt, nicht geeignet sind, die Widmung von Grundstücken zur Errichtung von Wohnhäusern wirksam zu verhindern, da diese Bedenken eben keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte darstellen.

§ 46 Abs. 3, dritter Satz, der OÖ Bauordnung bietet - auch wenn es sich hiebei nur um eine demonstrative Aufzählung jener baurechtlichen Bestimmungen handelt, die auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen - keinen Anhaltspunkt dafür, daß die von den Baubehörden im Bauplatzbewilligungsverfahren wahrzunehmende Bestimmung des § 4 Abs. 4 leg. cit., der auf die Eignung des Bauplatzes abgestellt ist, auch dem Nachbarn ein subjektives Recht einräumt. Dadurch unterscheidet sich die Rechtslage nach der OÖ Bauordnung entscheidend von der nach der Bauordnung für Wien. Gemäß § 134 Abs. 3 der Wiener Bauordnung, in der Fassung der Novelle 1976, zählen nämlich zu den Bestimmungen, die subjektivöffentliche Rechte begründen, alle jene Bestimmungen, die Rechte zum Schutze "vor Gefahren" und Belästigungen, die sich auf die Nachbargrundstücke erstrecken können, zum Inhalt haben. Mangels einer vergleichbaren Bestimmung steht daher, anders als nach der Bauordnung für Wien (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. März 1984, Zl. 83/05/0177), nach der Oberösterreichischen Bauordnung dem Nachbarn kein Mitspracherecht in Fragen der Tragfähigkeit des Untergrundes des Bauplatzes zu. Einwendungen gegen die Beschaffenheit des Bauvorhabens selbst, insbesondere gegen dessen Fundierung, hat die Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung in erster Instanz nicht erhoben, weshalb in dieser Richtung eine Prüfung nicht vorzunehmen war (§ 42 AVG 1950).

Da es der Beschwerdeführerin sohin nicht gelungen ist, die Verletzung eines im Baubewilligungsverfahren geltend zu machenden subjektiv-öffentlichen Rechtes darzutun, war die Beschwerde, da das Verfahrensrecht nur der Durchsetzung des materiellen Rechtes dient, weshalb einer allfälligen Verletzung von Verfahrensvorschriften keine selbständige, von der Lösung der materiellen Rechtslage losgelöste Bedeutung zukommen kann, schon auf Grund der obigen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Auf Grund der vorliegenden Entscheidung in der Sache selbst war es entbehrlich, über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gesondert zu entscheiden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981. Entsprechend § 49 Abs. 6 VwGG sind, wenn mehrere Mitbeteiligte vorhanden sind, jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. Aus dieser Bestimmung ergibt sich daher, daß - entgegen dem Kostenverzeichnis des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten - kein Streitgenossenzuschlag zuzusprechen ist. Ersatz von Stempelgebühren konnte nur für die in zweifacher Ausfertigung zur Rechtsverfolgung erforderliche Gegenschrift zuerkannt werden.

Wien, am 16. April 1985

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte