VwGH 94/12/0218

VwGH94/12/02188.11.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des NN in X, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Juli 1994, Zl. 285.803/0026-2.1/94, betreffend Bereitschaftsentschädigung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §50;
BDG 1979 §62;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §17b Abs1;
GehG 1956 §17b;
GehG 1956 §28 Abs1;
BDG 1979 §50;
BDG 1979 §62;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
GehG 1956 §17b Abs1;
GehG 1956 §17b;
GehG 1956 §28 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Allgemeinen Verwaltung, der zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen wird (Dienstgrad: Vizeleutnant), in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Landwehrstammregiment n1 in A.

Er wurde in der Zeit vom 2. Jänner 1991 bis zum 29. Jänner 1991 beim Assistenzeinsatz des Bundesheeres an der österreichisch-ungarischen Staatsgrenze verwendet. Der dienstliche Ablauf war derart eingeteilt, daß auf drei Tagen Dienst ein Tag ohne dienstliche Inanspruchnahme folgte. Durch das zuständige Einsatzkommando (Militärkommando Burgenland) wurde mit Befehl festgelegt, daß während der Zeit, in der keine dienstliche Inanspruchnahme erfolgte, das Verlassen des Einsatzortes - vorliegendenfalls des Bezirkes Neusiedl - verboten war.

Am 6. Jänner 1991 richtete der Beschwerdeführer folgende Eingabe an die Dienstbehörde:

"Während des Einsatzes zur Assistenzleistung des ÖBH an der österr. Staatsgrenze ist durch MilKdo Burgenland der Befehl ergangen, daß während der dienstfreien Zeit das Verlassen des Bezirkes NEUSIEDL verboten ist. Dieser Befehl verstößt nach meinem Empfinden eklatant gegen die verfassungsmäßig verankerten Freiheitsrechte und gegen den Gleichheitsgrundsatz.

Es scheinen weder in der RGV (Bestimmungen über die Einsatzgebühr) noch in anderen Vorschriften und Erlässen, Bestimmungen auf, welche während eines Einsatzes die Freizeit beeinträchtigen.

Für die dienstfreie Zeit während des Einsatzes werden nämlich jene Stunden, welche in die Normdienstzeit fallen, als Zeitausgleich abgebucht. Ich sehe es nicht ein, daß dann diese und auch die restlichen Stunden (gesamt 24 Stunden) meiner Freizeit vom Dienstgeber beeinflußt werden.

Diesen Befehl sehe ich als Anordnung, mich für 24 Stunden in einem bestimmten Bereich aufzuhalten. Auf Grund dieser Tatsache wäre eine Abgeltung durch Bereitschaftsentschädigung angebracht und nicht die Abbuchung von geleisteten Dienststunden als Zeitausgleich. In meiner Freizeit möchte ich nämlich alle jene Freiheiten beanspruchen die jedem freien Österreicher zustehen.

Der Soldat der sich im Einsatz befindet ist sicherlich ungleich mehr belastet und hat weniger Freizeit als jener, welcher in der Kaserne im Friedensbetrieb seinen Dienst versieht. Für diese Mehrbelastung wird die sowieso kurz bemessene Freizeit auch noch dienstlich beeinflußt und somit notwendige private Erledigungen unmöglich gemacht.

Diesen Befehl sehe ich als rechtswidrig und als Überschreitung der dienstlichen Befugnisse an und werde je nach Ausgang dieser Angelegenheit weitere rechtliche Schritte einleiten. Aus diesem Grund bitte ich auch dienstlicherseits um eine bescheidmäßige Erledigung dieser Angelegenheit."

Über Rückfrage des Korpskommandos I, es sei unklar, worüber eine "bescheidmäßige Absprache" erfolgen solle, es wäre eine entsprechende Konkretisierung vorzunehmen, auf welche bestimmte Angelegenheit sich der Antrag beziehe, erwiderte der Beschwerdeführer am 11. April 1991, er beantrage "in allen Punkten eine bescheidmäßige Erledigung". Soweit für das vorliegende Beschwerdeverfahren erheblich, präzisierte der Beschwerdeführer im Zuge des Ermittlungsverfahrens die Zeiten, hinsichtlich derer er Bereitschaftsentschädigung begehre.

Mit Bescheid vom 9. August 1991 sprach das Korpskommando I aus, daß dem Beschwerdeführer für diese Zeiten gemäß § 17b GG 1956 keine Bereitschaftsentschädigung gebühre (das heißt, der diesbezügliche Antrag des Beschwerdeführers wurde abgewiesen). Zusammengefaßt wurde begründend ausgeführt, daß, um den Auftrag der Grenzsicherung in diesem Assistenzeinsatz effizient zu gestalten, eine Diensteinteilung im Verhältnis drei Tage Dienst, ein Tag dienstfrei, notwendig sei. Der dienstfreie Tag diene der Erholung der eingesetzten Soldaten, um die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Einsatztauglichkeit sicherzustellen. Unstrittig sei, daß der Beschwerdeführer den in seinem Einsatzraum gelegenen politischen Bezirk

Neusiedl am See ohne Auftrag oder besondere ausdrückliche Genehmigung seines Einheitskommandanten nicht habe verlassen dürfen. Er habe sich aber nicht auf Anordnung in diesem Raum aufhalten müssen, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können; er habe sich im fraglichen Bezirk frei bewegen und über die strittigen Zeiten auch frei verfügen können. Der Beschwerdeführer behaupte selbst nicht, daß angeordnet worden wäre, er hätte bei Bedarf auf der Stelle in der dienstfreien Zeit seine dienstlichen Tätigkeiten aufnehmen müssen, auch nicht, daß er verpflichtet gewesen wäre, bestimmte, für die Aufnahme seiner dienstlichen Tätigkeit bedeutsame Umstände zu beobachten. Auch behaupte der Beschwerdeführer nicht, daß er bei seinem zuständigen Vorgesetzten um die Erlaubnis zum Verlassen des Bezirkes Neusiedl ersucht hätte, bzw., daß ein solches Ersuchen abgelehnt worden wäre. Daß es dem Beschwerdeführer auch gar nicht darauf angekommen sei, um eine solche Erlaubnis vorstellig zu werden, zeige der Umstand, daß er bereits am 6. Jänner 1991 einen Antrag um bescheidmäßige Absprache eingebracht habe, bevor er den ersten "dienstfreien Tag" (im Original unter Anführungszeichen) vom 7. Jänner, 12.00 Uhr bis zum 8. Jänner, 12.00 Uhr in Anspruch habe nehmen können. Die genaue Einhaltung der Bestimmungen der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) diene der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und reibungslosen Dienstbetriebes, dies gelte vor allem in einem Einsatz nach § 2 Abs. 2 lit. b des Wehrgesetzes, um die von den Sicherheitsbehörden geforderte Assistenzleistung nicht zu gefährden. Da dem Beschwerdeführer nicht angeordnet worden war, sich an diesen dienstfreien Zeiten an einem bestimmten Ort aufzuhalten, um bei Bedarf bzw. bei Eintritt gewisser Umstände von sich aus seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen, bestehe kein Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er unter anderem ausführte, die Behörde habe richtig erkannt, daß es ihm nicht darauf angekommen sei, beim Rapport eine Erlaubnis zum Verlassen des Bezirkes zu erlangen; er pflege seine Freizeit nach eigenem Ermessen zu gestalten und wolle auch nicht, daß seine dienstfreie Zeit von den Entscheidungen des Einheitskommandanten beeinflußt werde. Sein Antrag um bescheidmäßige Absprache sei lediglich aus dem Grund gestellt worden, weil er es ablehne, daß seine Freizeit für dienstliche Maßnahmen herangezogen werde. Die Behörde habe ausgeführt, es sei nicht angeordnet worden, daß er sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten habe, um bei Bedarf seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen. Dies entspreche nicht den Tatsachen, weil er nämlich wegen des Verbotes, den Bezirk nicht zu verlassen, sehr wohl an einen bestimmten, vom Dienstgeber befohlenen Bereich gebunden gewesen sei. Warum dies angeordnet worden sei, habe sich seiner Kenntnis entzogen (..). Der Dienstgeber habe zwar angeordnet, daß er sich in einem bestimmten Bereich aufzuhalten habe, "begründete aber nicht die Umstände, bei deren Eintritt ich meine dienstlichen Tätigkeiten aufzunehmen hätte und daher auch nicht die Notwendigkeit seiner Anordnung. Dieser Umstand wird nun zum Anlaß genommen, um mir die zustehende Abgeltung abzuerkennen. Durch den Befehl meines Dienstgebers wurde von mir ein dienstliches Verhalten während meiner dienstfreien Zeit gefordert, dessen Nichtbefolgung disziplinäre Maßnahmen zur Folge gehabt hätte und ich fordere daher eine Abgeltung gem. GG".

Die belangte Behörde ergänzte das Ermittlungsverfahren und gewährte hiezu Parteiengehör.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung abgewiesen. Nach Darstellung des Verfahrensganges führte die belangte Behörde aus, es habe sich ergeben, "daß wohl aufgrund der militärischen Gegebenheiten das Verlassen des Bezirks NEUSIEDL an dienstfreien Tagen nicht erlaubt war, jedoch Ihnen für diese Zeiten kein Befehl im Sinne des § 17 b GG 1956 gegeben wurde, sich an einer Dienststelle oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten, um bei Bedarf auf der Stelle Ihre dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können. Dies wurde auch von Ihnen in keinem Ihrer Schreiben und Einwände behauptet". Nach Darstellung der Rechtslage (§ 50 Abs. 1 BDG 1979, § 17 b Abs. 1 GG 1956, sowie §§ 31 Abs. 3, 5 und 6 Abs. 1 ADV) führte die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1991, Zl. 86/12/0054, aus, daß Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17 b Abs. 1 GG 1956 nur dann entstehe, wenn außer einer diesbezüglichen Anordnung zur Leistung eines Bereitschaftsdienstes zwei Verpflichtungen abzugelten seien, nämlich die Verpflichtung zum Aufenthalt an einem bestimmten Ort (Aufenthaltspflicht), wozu noch die Verpflichtung hinzutreten müsse, bei Bedarf auf der Stelle einen bestimmten Dienst aufzunehmen (Bereitschaftspflicht im engeren Sinn). Die Festsetzung einer Anwesenheitspflicht ohne ausdrückliche Anordnung einer Bereitschaftspflicht schließe zwar nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht von vornherein das Bestehen eines Anspruches nach § 17 b GG 1956 aus. Umgekehrt führe der zwischen den beiden Verpflichtungen bestehende Zusammenhang aber auch nicht nowendigerweise dazu, daß aus einer allein die Aufenthaltspflicht betreffenden Anordnung auf die Begründung zur Pflicht zur Arbeitsbereitschaft geschlossen werden könne. Nach dem ermittelten Sachverhalt stehe fest, daß mit dem Befehl, während der dienstfreien Zeit den Einsatzraum nicht zu verlassen, keine Anordnung verbunden gewesen sei, sich im Sinne des § 50 Abs. 1 BDG 1979 außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten, um bei Bedarf oder auf Anordnung die dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können. Damit liege eine Bereitschaft im Sinne des § 50 Abs. 1 BDG 1979 nicht vor, weshalb auch ein Anspruch auf eine Bereitschaftsentschädigung gemäß § 17 b Abs. 1 GG 1956 ausgeschlossen sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist vorliegendenfalls (nur), ob dem Beschwerdeführer eine Bereitschaftsentschädigung gem. § 17b GG 1956 gebührt.

Gemäß § 1 der Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV - Verordnung der Bundesregierung vom 9. Jänner 1979, BGBl. Nr. 43) gelten die Allgemeinen Dienstvorschriften für alle Soldaten. Für Soldaten, die dem Bundesheer aufgrund eines Dienstverhältnisses angehören, gelten sie jedoch nur insoweit, als in den dienstrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Nach § 31 Abs. 3 ADV sind bei einem bevorstehenden Einsatz oder bei sonstigen außergewöhnlichen Verhältnissen die Kommandanten vom Einheitskommandanten aufwärts berechtigt anzuordnen, daß der Ausgang

  1. 1. nur in Gruppen,
  2. 2. nur in Uniform oder
  3. 3. nur innerhalb eines bestimmten Bereiches

    gestattet ist. Diese Beschränkungen können auch nebeneinander angeordnet werden.

    § 50 BDG 1979 lautet:

"§ 50. (1) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten und bei Bedarf oder auf Anordnung seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Bereitschaft, Journaldienst).

(2) Der Beamte kann aus dienstlichen Gründen weiters verpflichtet werden, sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden in seiner Wohnung erreichbar zu halten und von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen (Wohnungsbereitschaft).

(3) Soweit es dienstliche Rücksichten zwingend erfordern, kann der Beamte fallweise verpflichtet werden, in seiner dienstfreien Zeit seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist (Rufbereitschaft). Rufbereitschaft gilt nicht als Dienstzeit. Wird ein Beamter im Rahmen einer Rufbereitschaft zum Dienst herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu versehen hat, als Dienstzeit."

Gemäß § 55 Abs. 3 BDG 1979 darf, wenn besondere dienstliche Verhältnisse es erfordern, der Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde seinen Dienstort oder sein Amtsgebiet nicht verlassen.

§ 17b GG 1956 lautet:

§ 17 b. (1) Dem Beamten, der sich außerhalb der im

Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden auf Anordnung in einer Dienststelle oder an einem bestimmten anderen Ort aufzuhalten hat, um bei Bedarf auf der Stelle seine dienstliche Tätigkeit aufnehmen zu können, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft Bedacht zu nehmen ist.

(2) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden sowohl in seiner Wohnung erreichbar zu halten, als auch von sich aus bei Eintritt von ihm zu beobachtender Umstände seine dienstliche Tätigkeit aufzunehmen hat, gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17 a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, bei deren Bemessung auf die Dauer der Bereitschaft und die Häufigkeit allenfalls vorgeschriebener Beobachtungen Bedacht zu nehmen ist.

(3) Dem Beamten, der sich außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden erreichbar zu halten hat (Rufbereitschaft), gebührt hiefür an Stelle der in den §§ 16 bis 17a bestimmten Nebengebühren eine Bereitschaftsentschädigung, deren Höhe nach der Dauer der Bereitschaft zu bemessen ist.

(4) Die Bemessung der Bereitschaftsentschädigungen nach den Abs. 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.

Der Beschwerdeführer bringt unter Hinweis auf die auch von der belangten Behörde bezogenen Ausführungen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1991, Zl. 86/12/0054, vor, daß der Gerichtshof in dem genannten Erkenntnis ausdrücklich anführe, zwischen den auch von der belangten Behörde hervorgehobenen beiden Verpflichtungen (Aufenthaltspflicht und Bereitschaftspflicht im engeren Sinn) bestünde ein innerer Zusammenhang, "der wohl nur darin liegen kann, daß die Aufenthaltspflicht ja einem bestimmten Zweck dienen soll, der normalerweise - also von Ausnahmen abgesehen - wohl darin zu sehen ist, daß eben bei Bedarf auf der Stelle ein bestimmter Dienst aufzunehmen wäre. Der Verwaltungsgerichtshof fordert aber in dem genannten Erkenntnis, daß nach der Lage des Einzelfalles konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen der Bereitschaftspflicht im engeren Sinne gegeben sein müßten". Für den Beschwerdeführer sei nun aus der Anordnung der Aufenthaltspflicht tatsächlich nichts anderes abzuleiten gewesen, "als daß das Kalkül der befehlenden Stelle darin lag, daß er bei Bedarf möglichst rasch, also auf der Stelle den Dienst wieder aufnehmen könne. Dieser Schluß ist insbesondere daraus abzuleiten, daß während der Phase des dreitägigen (Intensiv-)Dienstes ohnedies ausreichend Ruhezeiten vorhanden waren, welche zum Schlafen genutzt werden mußten. Ein weiterer Bedarf nach solchen Ruhezeiten, dem etwa die Zeiten ohne dienstliche Inanspruchnahme dienen hätten können, war sohin nicht gegeben" (Anmerkung: Im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, daß während des "Drei-Tage-Dienstes" drei Blöcke zu sechs Stunden für Ruhezeit befohlen gewesen seien). Seiner Ansicht nach wäre es bei einer solchen Fallkonstellation Sache der Behörde darzutun, aus welchen Gründen trotz "verhängter" Aufenthaltspflicht eine Bereitschaftpflicht im engeren Sinne nicht gegeben gewesen sei. Diesbezüglich habe aber die belangte Behörde nichts ausgeführt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne seinem Vorgesetzten nicht zugesonnen werden "völlig sinnlose" Anordnungen zu treffen, "deren einziger Zweck es ist, unter Androhung disziplinärer Maßnahmen die Betroffenen in ihrer persönlichen Freiheit einzuschränken. Wäre es tatsächlich so, daß die belangte Behörde bzw. die ihr nachgeordneten Dienststellen sich ihrer Verpflichtung auf Leistung einer Bereitschaftsentschädigung nach § 17 b Abs. 1 GG dadurch befreien könnten, daß ausdrücklich nur die Aufenthaltspflicht angeordnet wird - und damit der Sache nach die Bereitschaftspflicht im engeren Sinne durchgesetzt werden kann - so wäre die genannte Gesetzesstelle nur durch Anwendung eines entsprechenden Formalismus über weite Strecken völlig ihres Inhalts entledigt. Die bloße Behauptung der belangten Behörde, eine Bereitschaftspflicht im engeren Sinne sei (ausdrücklich) nicht angeordnet worden, kann diese sohin nicht dazu berechtigen, mir Ansprüche nach § 17 b GG zu verweigern".

Dem ist folgendes zu entgegnen: Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, daß Personen in einem grundsätzlich lebenslangen Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind (siehe dazu beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1994, Zl. 93/12/0065, vom 16. November 1994, Zl. 93/12/0305 und vom 1. Feber 1995, Zl. 93/12/0075).

Unstrittig ist, daß es dem Beschwerdeführer während des Assistenzeinsatzes aufgrund eines Befehles des Militärkommandos Burgenland verboten war, den Bezirk Neusiedl zu verlassen. Dem Vorbringen in der Beschwerde, somit sei aus der Anordnung der Aufenthaltspflicht tatsächlich nichts anderes abzuleiten gewesen, als daß der Beschwerdeführer bei Bedarf "möglichst rasch, also auf der Stelle den Dienst wieder aufnehmen könne", ist zunächst entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer noch in seiner Berufung ausdrücklich erklärt hatte, nicht zu wissen "warum dies angeordnet wurde". Im Beschwerdefall hat das Korpskommando im erstinstanzlichen Bescheid diese Anordnung damit begründet, daß der dienstfreie Tag der Erholung der eingesetzten Soldaten diene, um die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Einsatztauglichkeit sicherzustellen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes spricht der Umstand, daß, wie der Beschwerdeführer vorbringt, während des "Drei-Tage-Dienstes" für Ruhezeit drei Blöcke zu sechs Stunden befohlen waren (das wären demnach 18 Stunden Ruhezeit in einem Zeitraum von immerhin 72 Stunden) nicht dagegen. Wie schon die erstinstanzliche Behörde zutreffend erkannt hat, behauptet der Beschwerdeführer gar nicht, danach getrachtet zu haben, eine mögliche Ausnahmebewilligung zu erwirken. Er leitet vielmehr seinen behaupteten Anspruch allein aus dem generellen Verbot des Verlassens des Bezirkes ab, zieht auch nicht in Zweifel, daß er berechtigt war, sich an diesem dienstfreien Tag wo auch immer in diesem - großräumigen - Bereich aufzuhalten, kann aber nicht aufzeigen, daß er überdies verhalten gewesen wäre, für seine Erreichbarkeit Sorge zu tragen; insbesondere vermögen die Beschwerdeausführungen nicht aufzuzeigen, wie der Beschwerdeführer bei einem Aufenthalt wo auch immer in diesem Bereich sowohl verhalten als auch in der Lage gewesen wäre, "möglichst rasch, also auf der Stelle" den Dienst aufzunehmen. Damit war im Beschwerdefall zwar eine - generelle - Aufenthaltspflicht gegeben, nicht aber eine Bereitschaftspflicht im engeren Sinn (siehe dazu das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Mai 1991, Zl. 86/12/0054 = Slg. Nr. 13444/A, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden kann, zumal es, wie die Ausführungen zeigen, beiden Teilen bekannt ist). Daher war ein Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung vorliegendenfalls nicht gegeben, wobei entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen ist, daß die bereits mehrfach genannte allgemeine Anordnung, den Bezirk Neusiedl nicht zu verlassen, eine "völlig sinnlose Anordnung" wäre, "deren einziger Zweck es ist, unter Androhung disziplinärer Maßnahmen die Betroffenen in ihrer persönlichen Freiheit einzuschränken".

Der Beschwerdeführer vermag auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die hier maßgeblichen Regelungen des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten zu erwecken. Denn nicht jede im Interesse des Dienstes notwendige Leistung außerhalb der Dienstzeit bzw. Einschränkung im persönlichen Bereich bedingt einen Anspruch auf Abgeltung. Ein solcher besteht vielmehr nur nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften. Wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, liegt die Art der Gestaltung des Gehaltsschemas der Beamten in der rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, sofern er mit seiner Regelung nicht gegen das sich aus dem Gleichheitsgrundsatz ergebende Sachlichkeitsgebot verstößt (VfSlg. 9607/1983). Dabei ist dem Gesetzgeber bei der Regelung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Beamten durch den Gleichheitsgrundsatz ein verhältnismäßig weiter Gestaltungsspielraum offengelassen; er ist lediglich gehalten, das Dienst- und Besoldungsrecht sowie Pensionsrecht derart zu gestalten, daß es im Großen und Ganzen in einem angemessenen Verhältnis zu den den Beamten obliegenden Dienstpflichten steht (vgl. etwa VfSlg. 11193/1986, 12154/1989). Dafür, daß diese Grenze überschritten worden wäre, gibt es keine Anzeichen.

Die Beschwerde war demnach gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

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