VwGH 94/02/0030

VwGH94/02/003020.5.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Wiener Neustadt, vom 13. September 1993, Zl. Senat-BN-92-413, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs5;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
AVG §19 Abs3;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §49 Abs5;
VStG §24;
VStG §25 Abs2;
VStG §51e Abs1;
VStG §51g Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. September 1993 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. September 1992 um 22.27 Uhr an einem näher umschriebenen Ort die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigtem Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl er am 12. September 1992 gegen 21.50 Uhr auf einer örtlich umschriebenen Strecke ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Fahrzeug gelenkt und vermutet habe werden können, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers läßt sich dahin zusammenfassen, daß die belangte Behörde zu Unrecht seine Lenkereigenschaft bejaht habe.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag allerdings im Rahmen der ihm zustehenden Kontrolle der Beweiswürdigung (vgl. dazu näher das Erkenntnis eines hg. verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) insoweit eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen, konnte sich doch die belangte Behörde in unbedenklicher Weise auf die Aussagen der von ihr einvernommenen Zeugen stützen.

Was die vom Beschwerdeführer gerügte Unterlassung der Einvernahme des Zeugen Ing. D. anlangt, ist zu bemerken: Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß die belangte Behörde die Einvernahme dieses vom Beschwerdeführer nominierten Entlastungszeugen nicht allein deshalb unterlassen durfte, weil - so die Begründung des angefochtenen Bescheides - der Zeuge "trotz ordnungsgemäßer Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist". Vielmehr ist es Pflicht der Behörde, einen allenfalls unwilligen Zeugen zum Erscheinen und zur Aussage zu zwingen (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom 20. September 1985, Zl. 85/18/0310). Allerdings ist für den Beschwerdeführer damit nichts gewonnen, weil auch in der soeben zitierten hg. Rechtsprechung die Wesentlichkeit des Verfahrensmangels der Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen davon abhängig gemacht wurde, ob der Zeuge zu einem "wesentlichen Thema" namhaft gemacht worden sei. Solches ist jedoch im Beschwerdefall nicht zu erkennen: Der Beschwerdeführer hatte nämlich Ing. D. als Zeugen dafür nominiert, daß dieser dabei gewesen sei, wie "wir" (gemeint: der vom Beschwerdeführer behauptete Lenker des Fahrzeuges sowie er selbst) "nach dem Gasthausbesuch das Fahrzeug bestiegen haben und ich am Beifahrersitz Platz nahm". Selbst wenn daher der Zeuge Ing. D. diese Behauptung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen Einvernahme bestätigt hätte, so wäre damit zu dem hier allein wesentlichen Beweisthema, ob in der Folge - entfernt vom "Einstiegsort" - (auch) der Beschwerdeführer das Fahrzeug gelenkt hat, nichts beigetragen worden.

Auch mit dem Hinweis, die belangte Behörde habe, obwohl sich der Beschwerdeführer für seine Abwesenheit bei der anberaumten mündlichen Verhandlung entschuldigt habe, keine Vertagung derselben vorgenommen, vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht darzutun. Es entspricht nämlich der ständigen hg.

Rechtsprechung, daß ein Verfahrensmangel nur dann zur Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides führt, wenn er wesentlich ist. Die Wesentlichkeit hat der Beschwerdeführer darzutun; dies gilt insbesondere für die behauptete rechtswidrige Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung in seiner Abwesenheit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. November 1993, Zl. 93/02/0071). Eine solche Wesentlichkeit des Verfahrensmangels legt der Beschwerdeführer allerdings nicht dar: Soweit er dazu vorbringt, er hätte in Ausübung seines Fragerechtes die Möglichkeit gehabt, dem Belastungszeugen J. seine (des Beschwerdeführers) Sachverhaltsdarstellung vorzuhalten und den Zeugen darauf hinzuweisen, daß in der Person des Ing. D. ein Zeuge vorhanden sei, sodaß J. "möglicherweise seine Aussage entsprechend revidiert bzw. relativiert" hätte, so genügt es zunächst, auf die obigen Ausführungen hinsichtlich der Unwesentlichkeit des Beweisthemas in Ansehung des Zeugen Ing. D. zu verweisen. Weiters verkennt der Beschwerdeführer, daß ein Zeuge lediglich einen auf seinen Wahrnehmungen beruhenden Sachverhalt zu schildern hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. April 1991, Zl. 91/02/0022) und nicht seine Aussage an den - allenfalls divergierenden - Angaben des Beschwerdeführers zu orientieren gehabt hätte.

Was schließlich die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung des Parteiengehörs anlangt, so ist er auch hier auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Oktober 1990, Zl. 89/03/0272) zu verweisen, wonach allfällige Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei diese Wesentlichkeit in der Beschwerde darzustellen ist, was der Beschwerdeführer allerdings unterlassen hat.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte