VwGH 91/02/0022

VwGH91/02/002217.4.1991

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 7. Jänner 1991, Zl. MA 70-10/1282/90/Str, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;
AVG §37;
AVG §45 Abs1;
AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §52 Z10a;
VStG §44a lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, er habe "am 2.6.1990 um 19.35 Uhr in Wien 19., Heiligenstädterstraße in Höhe Wigandgasse bis Wien 20., Handelskai, Höhe Blumgasse" einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw "gelenkt und dabei die mit Vorschriftszeichen gemäß § 52 Z. 10a StVO 1960 kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h erheblich überschritten". Dadurch habe er eine Übertretung nach § 52 Z. 10a StVO 1960 begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzarreststrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Gerichtshof hat erwogen:

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides nahm die belangte Behörde die Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung durch den Beschwerdeführer auf Grund der Angaben des Meldungslegers in der Anzeige und bei seiner Zeugenaussage im Verwaltungsstrafverfahren als erwiesen an. Danach sei die Überschreitung der auf der genannten Strecke zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h durch Nachfahren mit einem Dienstfahrzeug in gleichbleibendem Abstand und Ablesen der Fahrgeschwindigkeit vom geeichten Tachometer des Dienstfahrzeuges festgestellt worden. Die Fahrgeschwindigkeit habe zwischen 90 und 140 km/h betragen.

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß im Verwaltungsstrafverfahren kein Eichschein betreffend den Tachometer des Dienstfahrzeuges vorgelegt worden sei. Es sei daher davon auszugehen, daß der Tachometer nicht geeicht gewesen sei. Die belangte Behörde hätte seinen diesbezüglichen Beweisantrag nicht mit der Begründung abtun dürfen, es handle sich dabei bloß um einen Antrag auf Aufnahme eines Erkundungsbeweises.

Für die Verwirklichung des Tatbestandes nach § 52 Z. 10a StVO 1960 genügt es, daß als erwiesen angenommen werden kann, daß der Beschuldigte schneller als mit der durch Verkehrszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit gefahren ist. Der Beschwerdeführer hat dies nach der Begründung des angefochtenen Bescheides im Verwaltungsstrafverfahren auch zugegeben; lediglich das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung ist von ihm bestritten worden. In der Beschwerde tritt er dieser Feststellung der belangten Behörde nicht entgegen. Mit welcher mehr als 70 km/h betragenden Geschwindigkeit er tatsächlich gefahren ist, ist für die Rechtmäßigkeit des Schuldspruches unerheblich. Die Frage der Eichung des Tachometers des nachfahrenden Dienstfahrzeuges könnte nur in Ansehung der Verläßlichkeit der Schätzung der konkreten Fahrgeschwindigkeit in Grenzbereichen von Bedeutung sein, also etwa zwischen den vom Meldungsleger angegebenen und der vom Beschwerdeführer zugestandenen (100 -110 km/h) Geschwindigkeit. Es kann daher dahinstehen, ob der Tachometer des Dienstfahrzeuges geeicht war oder nicht. Die Unterlassung der vom Beschwerdeführer vermißten Beweisaufnahme betraf keinen für die Beurteilung des Schuldspruches wesentlichen Umstand.

Die Behauptung des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug habe die angegebenen Geschwindigkeiten gar nicht erreichen können, steht nicht nur im Widerspruch zu den eigenen Angaben im Verwaltungsstrafverfahren (siehe oben). Es widerspricht auch der Lebenserfahrung, daß ein Pkw der Type Citroen BX - auch wenn er mit einem Dieselmotor ausgestatttet ist - nicht schneller als 70 km/h fahren kann, es sei denn, daß er infolge besonderer Umstände - wie etwa eines Gebrechens - diese Geschwindigkeit nicht erreichen kann; das Vorliegen solcher Umstände wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Der Beschwerdeführer ist ferner darauf hinzuweisen, daß es nicht Aufgabe eines Zeugen ist, einen konkreten Tatvorwurf aufzustellen. Er hat lediglich einen auf seinen Wahrnehmungen beruhenden Sachverhalt zu schildern. Im übrigen macht auch ein Hinweis auf frühere schriftliche Ausführungen eine Zeugenaussage für sich allein noch nicht unverwertbar.

Aus welchen Gründen die belangte Behörde in Ansehung weiterer, vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der in Rede stehenden Fahrt begangener Übertretungen der StVO 1960 das erstinstanzliche Straferkenntnis aufgehoben und die betreffenden Verwaltungsstrafverfahren eingestellt hat, hat sie im angefochtenen Bescheid begründet. Sie hat dies keineswegs wegen eines allfälligen Mangels der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers getan, sondern deswegen, weil den Angaben des Meldungslegers nicht eindeutig zu entnehmen war, daß der Beschwerdeführer AUCH diese anderen Übertretungen begangen habe.

Auch wenn der Beschwerdeführer für die im Spruch genannte Straßenstrecke länger als eine Minute benötigt haben sollte, wäre der angefochtene Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, daß in seinem Spruch die Tatzeit mit

"19.35 Uhr" angegeben ist. Der Tatvorwurf ist damit in zeitlicher Hinsicht eindeutig konkretisiert. Der Beschwerdeführer behauptet im übrigen gar nicht, daß er wegen desselben Verhaltens unter Anführung einer geringfügig anders umschriebenen Tatzeit ein weiteres Mal verfolgt worden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag schließlich schon mangels diesbezüglicher näherer Ausführungen des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, welchen Beweiswert der von ihm "aus Gründen prozessualer Vorsicht" vermißte Lokalaugenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen gehabt hätte.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren IN NICHTÖFFENTLICHER SITZUNG als unbegründet abzuweisen.

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