Normen
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
DVG 1984 §13;
DVG 1984 §14;
LDG 1962;
LDG 1984 §24 Abs1;
LDG 1984 §25;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs7;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §8 Abs2;
LDHG NÖ 1976 §7 Abs2;
LDHG NÖ 1976 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs2;
AVG §8;
DVG 1984 §13;
DVG 1984 §14;
LDG 1962;
LDG 1984 §24 Abs1;
LDG 1984 §25;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs7;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §26;
LDG 1984 §8 Abs2;
LDHG NÖ 1976 §7 Abs2;
LDHG NÖ 1976 §7;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 11.870,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Volksschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Ihre Dienststelle ist die D-Volksschule I in
X.
Aufgrund der Ausschreibung der Leiterstelle dieser Schule (Verordnungsblatt des Landesschulrates für Niederösterreich - im folgenden LSR - vom 21. März 1993) bewarben sich unter anderem die Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei, die zu diesem Zeitpunkt mit der Leitung der Schule (nach § 27 LDG 1984) betraut war, um diese Funktion.
In seiner (an den Bezirksschulrat - im folgenden BSR - zu Handen des Bezirksschulinspektors gerichteten) Stellungnahme vom 28. April 1993 sprach sich das Schulforum der D-Volksschule I einstimmig dafür aus, die mP als definitiven Schulleiter vorzuschlagen. In der Zeit ihrer provisorischen Leitertätigkeit habe die mP die an sie gestellten Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit (des Schulforums) erfüllt. Besonders hervorzuheben seien ihr persönliches Engagement über den normalen Aufgabenbereich eines Leiters hinaus, ihre Führungsqualifikation, ihre Kooperationsbereitschaft und ihre Entscheidungsstärke.
Nach der Aktenlage wurde diese Stellungnahme nicht mit den Vorschlägen des BSR und LSR an die Nö. Landeslehrerkommission für allgemeinbildende Pflichtschulen (Behörde erster Instanz - im folgenden LLK -) vorgelegt.
Mit Dekret vom 1. Juli, Zl. VIII/1-LK-23/52, ernannte die LLK die Beschwerdeführerin mit Wirkung vom 1. Juli 1993 zum Leiter der Verwendungsgruppe L2a2 und verlieh ihr gleichzeitig die schulfeste Leiterstelle an der D-Volksschule I, X.
Mit einem weiteren, an die mitbeteiligte Partei gerichteten Bescheid vom 1. Juli 1993, Zl. VIII/1-LK-23/53, sprach die LLK aus, die schulfeste Leiterstelle an der D-Volksschule I in X sei an die Beschwerdeführerin verliehen (Spruchabschnitt I) und die Bewerbung der mitbeteiligten Partei abgewiesen (Spruchabschnitt II) worden. Die Behörde erster Instanz begründete ihre Entscheidung unter Hinweis auf § 26 LDG 1984 und die Richtlinie des Kollegiums des LSR über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle (verlautbart im Verordnungsblatt des LSR vom 22. März 1993, Stück III, Erlaß Nr. 15) im wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin habe ein Konzept zur Errichtung von aufbauenden Volks- und Hauptschulklassen mit musikalischem Schwerpunkt für die Region X entwickelt. Aus den vorgelegten Unterlagen und dem durchgeführten Anhörungsverfahren ergebe sich, daß beide Bewerberinnen das Anforderungsprofil erfüllten, wobei das Geschick im Umgang mit Menschen bei der mP etwas stärker ausgeprägt erscheine. Bei Abwägung aller in Betracht kommenden Faktoren sei letztlich der um ca. 5,5 Jahre weiter zurückliegende Vorrückungsstichtag der Beschwerdeführerin entscheidend gewesen. Der Bescheid enthält eine positive Rechtsmittelbelehrung.
In ihrer Berufung vom 19. Juli 1993 machte die mP im wesentlichen geltend, sie sei in den beiden Vorschlägen (BSR und LSR) die Erstgereihte gewesen. Sie habe trotz ihrer zur Zufriedenheit von Behörden, Lehrern und Eltern geführten einjährigen Leitung der Schule die (ausgeschriebene) Leiterstelle nicht erhalten, wobei sie ihre Qualifikation für Organisation und Menschenführung - auf die es entscheidend ankomme - bewiesen habe. Außerdem sei die laut Richtlinien des LSR einzuholende Äußerung des Schulforums der D-Volksschule I, die eindeutig ihre Betrauung befürwortet habe, nicht weitergeleitet worden. Damit sei eine wichtige Entscheidungsgrundlage der Behörde erster Instanz nicht vorgelegen. Abschließend beantragte die mP die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides. Angeschlossen wurden der Berufung ein Protestschreiben des Lehrerkollegiums der D-Volksschule I und II an den Landeshauptmann von Niederösterreich, ein Schreiben des Elternvereins an den Präsidenten des LSR und an den Landeshauptmann von Niederösterreich.
Die mitbeteiligte Partei erstattete im Berufungsverfahren zwei weitere Stellungnahmen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 1993 gab die belangte Behörde der Berufung Folge, hob den Bescheid der LLK vom 1. Juli 1993 auf und verwies die Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der D-Volksschule I, X, zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde erster Instanz. Sie begründete dies im wesentlichen damit, die Richtlinien des Kollegiums des LSR über das Verfahren bei der Bewerbung um eine schulfeste Leiterstelle an allgemeinbildenden Pflichtschulen in Niederösterreich würden die Äußerung des Schulforums als Verfahrensschritt bei der Besetzung von Leiterstellen besonders hervorheben. Dieser Beschluß sei eine Selbstbindung des Kollegiums des LSR beim Verfahren zur Besetzung schulfester Leiterstellen. Zwar erwachse dadurch dem Schulforum keine Parteistellung im Sinn des § 8 AVG, jedoch bringe das Kollegium damit zum Ausdruck, es solle die Meinung des Schulforums im Verfahren Berücksichtigung finden.
Im Beschwerdefall sei die Äußerung des Schulforums an den BSR übermittelt worden, jedoch aufgrund eines Versehens dort verblieben. Sie sei daher in der Sitzung der Behörde erster Instanz vom 1. Juli 1993 nicht vorgelegen. Die darin vorgebrachten Argumente seien somit im Verfahren vor der Behörde erster Instanz nicht berücksichtigt worden. Es sei nicht auszuschließen, daß bei entsprechender Würdigung dieser Äußerung das Ergebnis in der Sitzung der LLK anders ausgefallen wäre. Eine Sachentscheidung durch die belangte Behörde würde die Willensbildung der LLK vorwegnehmen und dadurch das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzen.
Gegen diesen Bescheid, der auch der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die mP hat gleichfalls eine Gegenschrift erstattet, die Beschwerdeführerin eine weitere Stellungnahme abgegeben, in der sie unter anderem mitteilte, die mP sei mit Bescheid der LLK vom 19. November 1993 zur Leiterin der D-Volksschule I in X ernannt worden; dieser Bescheid sei jedoch nicht rechtskräftig, weil die Beschwerdeführerin als abgewiesene Bewerberin dagegen rechtzeitig Berufung erhoben habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß Art. 14 Abs. 2 B-VG ist Bundessache die Gesetzgebung, Landessache die Vollziehung in den Angelegenheiten des Dienstrechtes und des Personalvertretungsrechtes der Lehrer für öffentliche Pflichtschulen, soweit im Abs. 4 lit. a nicht anderes bestimmt ist.
Nach Art. 14 Abs. 4 lit. a B-VG ist Landessache die Gesetzgebung und die Vollziehung in folgenden Angelegenheiten:
a) Behördenzuständigkeit zur Ausübung der Diensthoheit über die Lehrer für öffentliche Pflichtschulen aufgrund der gemäß Abs. 2 ergehenden Gesetze; in den Landesgesetzen ist hiebei zu bestimmen, daß die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten, bei Auszeichnungen sowie im Qualifikations- und Disziplinarverfahren mitzuwirken haben. Die Mitwirkung hat bei Ernennungen, sonstigen Besetzungen von Dienstposten und bei Auszeichnungen jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen.
Nach § 8 Abs. 2 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302/1984, ist, soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, auf § 26 Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 24 Abs. 1 LDG 1984 sind schulfeste Stellen die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen.
§ 26 LDG 1984 regelt näher das Verfahren und die Grundsätze für die Verleihung schulfester Stellen.
§ 3 des NÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1976 (NÖLDHG); LGBl. 2600-2, lautet:
"(1) Der Landeslehrerkommission (§§ 8 bis 12) obliegt
- a) die Ernennung im Dienstverhältnis (§ 8 LDG 1984) und
- b) die Verleihung von schulfesten Stellen (§ 26 LDG 1984), erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung."
Vor Maßnahmen nach Abs. 1 für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen ist ein Vorschlag des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates (Kollegium) einzuholen (Abs. 2).
Nach Absatz 3 dieser Bestimmung kann die Landeslehrerkommission die Ernennung im Dienstverhältnis oder die Verleihung einer schulfesten Stelle nur an einen Bewerber vornehmen, der sowohl im Vorschlag des Bezirksschulrates als auch im Vorschlag des Landesschulrates enthalten ist.
§ 7 leg. cit lautet:
"(1) Bei Ausübung der Diensthoheit über die Landeslehrer geht der Instanzenzug vom Bezirksschulrat an den Landesschulrat und von diesem oder von der Landeslehrerkommission an die Landesregierung.
(2) Gegenüber dem Bezirksschulrat ist der Landesschulrat und gegenüber diesem oder der Landeslehrerkommission ist die Landesregierung sachlich in Betracht kommende Oberbehörde."
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht, daß ihr eine bescheidmäßig (durch Dekret) verliehene Schulleiterstelle nicht in Stattgebung einer unzulässigen Berufung einer Mitbewerberin (§§ 24 ff LDG 1984) aufgehoben werde und (im Falle der Zulässigkeit dieser Berufung) in ihrem Recht auf Sachentscheidung (§ 66 AVG) durch die belangte Behörde (wobei die inhaltlich ungerechtfertigte Berufung der mP abzuweisen gewesen wäre) sowie durch unrichtige Anwendung der Vorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung (§§ 1, 8 DVG; §§ 37, 39 und 60 AVG) verletzt.
In Ausführung des ersten Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes komme bei der Besetzung schulfester LEITERstellen (im Gegensatz zur Rechtsprechung der Verfassungsgerichtshofes) dem erfolglosen Mitbewerber kein subjektives Recht, keine Parteistellung und daher kein Anfechtungsrecht zu. Daran könne das NÖLDHG nichts ändern. Es regle - entsprechend der Kompetenzverteilung - ausschließlich die Behördenzuständigkeit für den Vollzug des Lehrerdienstrechtes. Ob jemand einen subjektiven Rechtsanspruch und daraus abgeleitet Parteistellung habe, sei primär Aufgabe des materiellen Rechts. Außerdem sei auch das Verfahrensrecht Bundessache. Der angefochtene Bescheid sei daher - folge man der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - zwingend rechtswidrig, weil er einer unzulässigen Berufung stattgegeben habe. Dies berühre nicht die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin: Sie habe unzweifelhaft durch Ernennung eine Rechtstellung erworben und sei daher berechtigt, einen Bescheid anzufechten, durch den ihr diese schulfeste Stelle (Leiterstelle) wieder entzogen werde, was in den Versetzungsschutz des Abschnittes III des LDG 1984 eingreife, insbesondere gegen dessen § 25 verstoße.
Schon mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin im Recht.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem gleichfalls einen niederösterreichischen Fall betreffenden Erkenntnis vom 5. März 1987, Zl. 86/12/0037 = Slg. N.F. Nr. 12418 A ausgesprochen hat, entspricht die Rechtslage nach dem LDG 1984 hinsichtlich der Parteistellung eines Bewerbers um den Posten eines Schulleiters der Rechtslage nach dem Landeslehrer-Dienstgesetz, BGBl. Nr. 245/1962. Mit dem LDG 1984 sollte der Grundsatz bestehen bleiben, daß ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren nicht besteht (Hinweis auf die EBzRV zum LDG 1984, 274 BlgStenProt NR XVI. GP). Betreffend schulfeste Leiterstellen hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 12. Mai 1978, Zl. 937/77 = Slg. N.F. Nr. 9556 A (nur Leitsatz) ausgesprochen, daß in diesem Fall andere - im Gesetz nicht angeführte - Umstände wie z.B. Organisationstalent oder Eignung zur Führung von Untergebenen, entscheidender sein werden als die eher formalen Momente des § 21 Abs. 6 LDG 1962. Im Hinblick darauf und vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, daß der Ernennungsvorgang im Beschwerdefall von der Erlangung der schulfesten Stelle zwar nicht zu trennen ist, aber nach § 24 Abs. 1 LDG 1984 nur die Folge der Ernennung ist, sind die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden. Wegen anderer als der im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 26. Juni 1974, Zl. 991/72 = Slg. N.F. Nr. 8643 A gegebenen Voraussetzungen kann daher bei der im Zusammenhang mit der Ernennung zum Leiter stehenden Verleihung einer schulfesten Stelle dem (erfolglosen) Mitbewerber kein Rechtsanspruch auf Verfahrens- bzw. Ermessenskontrolle angenommen werden (so bereits zu §§ 19 Abs. 1 und 21 des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962 der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Juli 1979, Zlen. 807, 869/78 = Slg. N.F. Nr. 9899/A).
Im übrigen sieht § 8 Abs. 2 LDG 1984 für den Fall, daß die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden ist, nur eine Bedachtnahme auf § 26 LDG 1984 vor.
An dieser Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge festgehalten (vgl. z.B. die Beschlüsse vom 12. Dezember 1988, Zl. 88/12/0215; 9. Juli 1991, Zl. 91/12/0128; vom 18. September 1992, Zl. 91/12/0151 und Zl. 92/12/0089); davon abzugehen erscheint im Beschwerdefall nicht geboten.
Dem Einwand der mP, die Instanzenzugregelung des § 7 NÖLDHG setze zwingend die Parteistellung der Beteiligten (und zwar auch im Fall der Verleihung einer schulfesten Leiterstelle) voraus, ist zu erwidern, daß dies nicht zutrifft. Zwischen der Regelung der Behördenzuständigkeit und der Einräumung der Parteistellung (und des damit verbundenen Berufungsrechtes) ist streng zu unterscheiden. Abgesehen davon, daß schon der Wortlaut des § 7 Abs. 1 NÖLDHG keinen Zweifel daran läßt, daß lediglich der Instanzenzug und damit eine Form der funktionellen Zuständigkeit geregelt wird, wozu der Landesgesetzgeber nach der Kompetenzverteilung allein berufen ist, läuft diese Norm in bezug auf das Verhältnis LLK-Landesregierung nicht ins Leere: die LLK ist nämlich nach § 3 Abs. 1 lit. b leg. cit. für die Verleihung von schulfesten Stellen (§ 26 LDG) schlechthin, also nicht bloß für die Verleihung von schulfesten Leiterstellen zuständig. Bei der Verleihung von schulfesten Stellen an Lehrer (die nicht Leiter sind), kommt jedoch den Mitbewerbern nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Parteistellung zu, sodaß sie in diesen Fällen auch die Landesregierung als Berufungsbehörde anrufen können. § 7 Abs. 1 NÖLDHG hat daher (in bezug auf das Verhältnis LLK-Landesregierung) durchaus einen Anwendungsbereich.
Aus § 7 Abs. 2 NÖLDHG kann die mP für die Parteistellung der Mitbewerber im Ernennungsverfahren/Leiterplanstelle einschließlich der Verleihung einer schulfesten Stelle und Zuweisung an die Schule (zur Abgrenzung dieser drei Vorgänge und ihr Verhältnis zueinander vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, Zl. 86/12/0159) gleichfalls nichts für ihre Position ableiten, erschöpft sich doch die Stellung einer sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde nicht bloß in der Zuständigkeit nach § 73 AVG (in Verbindung mit § 1 DVG).
Die Berufung der mP auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach jedem Bewerber, der sich um eine schulfeste Stelle bewirbt, Parteistellung zukomme (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1991, Zlen. 90/12/0286, 0287), läßt die oben dargelegte Unterscheidung zwischen der Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (die typischerweise im Zusammenhang mit einer Ernennung auf eine Planstelle als Leiter steht) und der Verleihung einer (sonstigen) schulfesten Lehrerstelle (bei der dieser Zusammenhang mit einer Ernennung auf eine Planstelle typischerweise nicht gegeben ist) außer Betracht. Das von der mP zitierte Erkenntnis bezieht sich im übrigen auf die Verleihung einer (sonstigen) schulfesten Lehrerstelle.
Aus diesem Grund war es daher rechtswidrig, daß die belangte Behörde aufgrund einer unzulässigen Berufung der mP den Bescheid der LLK vom 1. Juli 1993 aufhob und damit jedenfalls die an die Beschwerdeführerin mit Dekret der LLK vom 1. Juli 1993 verliehene schulfeste Leiterstelle an der D-Volksschule I, X, beseitigte. Die aus diesem (mangels einer Rechtsmittellegitimation Dritter in Rechtskraft erwachsenen) Dekret von der Beschwerdeführerin erworbene Rechtsstellung und deren (zumindest teilweise) erfolgte Einschränkung durch den angefochtenen Bescheid begründet auch ihre Beschwerdelegitimation.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes nach § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Auf die Bindungswirkung des Erkenntnisses nach § 63 Abs. 1 VwGG wird hingewiesen.
Zur Klarstellung weist der Verwaltungsgerichtshof ferner darauf hin, daß die Rechtssache durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides in die Lage zurücktritt, in der sie sich vor Erlassen des angefochtenen Bescheides befunden hat (§ 42 Abs. 3 VwGG). Dies bedeutet, daß die Beschwerdeführerin zur Verteidigung ihrer aus dem in Rechtskraft erwachsenen Dekret vom 1. Juli 1993 erwachsenen Rechte in allen Verfahren als Partei auftreten kann, die nach Erlassung dieses Dekretes in diese Rechte eingreifen. Die Beschwerdeführerin ist daher aufgrund der besonderen Fallkonstellation im Berufungsverfahren betreffend Verleihung der schulfesten Leiterstelle an der D-Volksschule I, X, an die mitbeteiligte Partei, Partei und berufungslegitimiert, da ein- und dieselbe schulfeste Leiterstelle nicht gleichzeitig an zwei Personen verliehen werden kann, der Beschwerdeführerin diese schulfeste Stelle bereits früher rechtskräftig verliehen war und die Beseitigung oder Abänderung dieses Rechts nur in der vom Gesetz vorgesehenen Weise stattfinden kann (vgl. dazu §§ 68 und 69 AVG in Verbindung mit §§ 13 und 14 DVG; §§ 25 und 84 LDG 1984).
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
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