Normen
LDG 1984 §19 Abs1;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs8;
LDG 1984 §25;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §84;
LDG 1984 §19 Abs1;
LDG 1984 §19 Abs2;
LDG 1984 §19 Abs3;
LDG 1984 §19 Abs8;
LDG 1984 §25;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §43 Abs2;
LDG 1984 §84;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1968 als Landeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Mit Schreiben vom 14. August 1973 teilte der Landesschulrat für Oberösterreich dem Beschwerdeführer folgendes mit:
"Die Oberösterreichische Landesregierung hat Ihnen mit Beschluß vom 30. Juli 1973 gemäß § 2 Abs. 1 lit. c des OÖ Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. Nr. 50/1964, in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes 1962, BGBl. Nr. 245/1962, mit Wirkung vom 1. September 1973 die schulfeste Leiterstelle an der Volksschule W verliehen.
Auf Grund dieses Beschlusses gebührt Ihnen gemäß § 1 der Landeslehrer-Amtstitelverordnung 1970 der Amtstitel
'Volksschuldirektor'".
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 6. Dezember 1984 bestätigte die Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (im folgenden: DOK) den von der Disziplinarbehörde erster Instanz gemäß § 84 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) in bezug auf den Beschwerdeführer ausgesprochenen Verlust der aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde blieb erfolglos (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1985, Zl. 85/09/0012).
Bereits zuvor hatte der Bezirksschulrat Urfahr-Umgebung den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 11. Oktober 1984 gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 25 Z. 5 LDG 1984 unter Aufhebung seiner Zuweisung an die Volksschule W mit Rechtskraft dieses Bescheides an die Volksschule O als Volksschullehrer versetzt. Dieser Bescheid war im Instanzenzug zuletzt mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar 1985 bestätigt worden. Auf Grund der vom Beschwerdeführer erhobenen Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid mit Erkenntnis vom 26. Juni 1985, Zl. 85/09/0086, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird nach § 43 Abs. 2 VwGG auf die ausführlichen Darlegungen in diesem Erkenntnis verwiesen. Der Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung im damaligen Beschwerdeverfahren im wesentlichen damit, Voraussetzung für die Versetzung des Landeslehrers sei es, daß ein Disziplinarerkenntnis, mit dem der Verlust der schulfesten Stelle ausgesprochen worden sei, in Rechtskraft erwachsen sei. Diese Voraussetzung (die im Beschwerdefall nicht vorgelegen sei) könne im Dienstrechtsverfahren (Versetzung) nicht "nachgeholt" werden.
In der Folge gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 7. Oktober 1985 der Berufung des Beschwerdeführers statt und änderte den zweitinstanzlichen Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich dahingehend ab, daß der Bescheid des Bezirksschulrates Urfahr-Umgebung vom 11. Oktober 1984 (ersatzlos) behoben wurde.
Mit Erledigung vom 25. November 1985 wies der Bezirksschulrat Urfahr-Umgebung den Beschwerdeführer gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984 ab sofort aus dienstlichen Gründen der Volksschule O vorübergehend zur Dienstleistung zu.
Nachdem der Bezirksschulrat Urfahr-Umgebung dem Beschwerdeführer die Absicht mitgeteilt hatte, ihn als Volksschullehrer an die Volksschule O zu versetzen und der Beschwerdeführer dagegen fristgerecht Einwendungen (Zulässigkeit der Versetzung eines Volksschuldirektors nur in der Verwendung als Volksschuldirektor; keine dienstliche Notwendigkeit für die Versetzung im Hinblick auf den seit dem Disziplinarerkenntnis verstrichenen langen Zeitraum; soziale Argumente) erhoben hatte, versetzte die Dienstbehörde erster Instanz den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 21. Jänner 1986 gemäß § 19 Abs. 2 i.V.m. § 25 Z. 5 LDG 1984 unter Aufhebung seiner Zuweisung an der Volksschule W mit sofortiger Wirkung von Amts wegen an die Volksschule O als Volksschullehrer. Einer allfälligen Berufung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Dienstbehörde erster Instanz begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, im Disziplinarverfahren sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer die ihm als Schulleiter obliegenden Dienstpflichten völlig unzureichend erfüllt habe und er daher in dieser Funktion nicht weiter beschäftigt werden könne. Da eine Wiederverwendung des Beschwerdeführers an der Volksschule W infolge seiner Pflichtverletzung als Leiter dieser Volksschule nicht vertretbar sei, habe (nach Erlassung des die erste Versetzung behebenden Bescheides der belangten Behörde vom 7. Oktober 1985) seine Versetzung im dienstlichen Interesse neuerlich von Amts wegen verfügt werden müssen. Im Falle einer Verwendung des Beschwerdeführers an der bisherigen Schule in nichtleitender Funktion liege es auf der Hand, daß in einem solchen Fall das Auftreten von Spannungen zu den übrigen Kollegen einerseits sowie zum (neuen) Schulleiter andererseits unvermeidlich wäre. Dies begründe ein dienstliches Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers an eine andere Schule, weshalb die sozialen Verhältnisse und das Dienstalter des Beschwerdeführers keiner Berücksichtigung bedurft hätten. Bezüglich der Zulässigkeit, den Beschwerdeführer auch als Lehrer an eine andere Schule zu versetzen, verwies die Dienstbehörde erster Instanz auf das erste Versetzungsverfahren. Zum vom Beschwerdeführer behaupteten Fehlen einer dienstlichen Notwendigkeit für eine Versetzung im Hinblick auf die lange seit dem Disziplinarerkenntnis vergangene Zeit wies die Behörde erster Instanz darauf hin, nach dem Ergebnis der Rücksprache mit dem Obmann des Elternvereines, der derzeitigen Leiterin der Schule und der dort tätigen Lehrer an der Volksschule W würde die Verwendung des Beschwerdeführers als Lehrer an dieser Volksschule neuerlich Unruhe in die jetzt endlich beruhigte Situation bringen. Schließlich legte die Behörde erster Instanz ausführlich dar, warum die Versetzung des Beschwerdeführers an die Volksschule O für den Beschwerdeführer mit keinem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil verbunden sei. Sie wies insbesondere darauf hin, der Beschwerdeführer würde trotz seiner Verwendung als Volksschullehrer weiterhin im Genuß der Leiterzulage gemäß § 57 Abs. 1 GG 1956 verbleiben, weil die Leiterzulage mit dem dienstlichen Ernennungsakt in untrennbarem Zusammenhang zu sehen sei.
In seiner fristgerecht erhobenen umfangreichen Berufung stellte der Beschwerdeführer zwar seine Versetzung als Folge des Verlustes der Schulfestigkeit nicht in Frage, hielt aber daran fest, es sei unzulässig, ihn "als Volksschullehrer" zu versetzen. Eine solche Funktionsänderung stehe in keinem zwingenden Konnex zum Verlust der Schulfestigkeit, die es sowohl für Leiterstellen als auch für sonstige Lehrerstellen gebe. Sie würde seine Ernennung als Leiter als solche betreffen, die eine "absolut ortsunabhängige, nämlich ausschließlich hierarchisch-funktionelle Qualität" aufweise, die durch das ortsbezogene Moment der Schulfestigkeit keineswegs beeinträchtigt werden könne.
Der dritte Abschnitt des LDG 1984, in dem konsequenterweise auch die Schulfestigkeit behandelt werde, regle einleitend die "Zuweisung und Versetzung". Aus dem Gesetz ergebe sich, daß eine Zuweisung entweder an eine bereits vorhandene ganz bestimmte Schule oder in die Lehrerreserve (d.h. ohne Dienstleistung, die eben nur an einem ganz bestimmten Ort erbracht werden könnte) zu erfolgen habe. Die Begriffe "Zuweisung", "Versetzung" und "Schulfestigkeit" wiesen zweifelsfrei einen Ortsbezug auf. Hingegen regle der zweite Abschnitt des LDG 1984 das Dienstverhältnis an sich - ohne jeden Bezug auf eine konkrete Verwendung -, wobei sich "die funktionelle-hierarchische" Bedeutung dieses Abschnittes insbesondere aus dem Bezug zum Stellenplan ergebe. § 3 LDG 1984 definiere die Ernennung als "die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle"; § 8 Abs. 1 LDG 1984 sehe eine Ernennung auf eine andere Planstelle nur "auf Ansuchen" vor. Die Planstelle sei nicht vom Verwendungsort bestimmt; Ernennungen gegen den Willen des betroffenen Landeslehrers seien nicht vorgesehen. Der bekämpfte Bescheid bewirke inhaltlich eine Ernennung (wobei jedoch ein Ansuchen des Beschwerdeführers dafür fehle), führe er doch zu einer Planstellenänderung: Seine "Versetzung" als Volksschullehrer stehe mit dem seinerzeitigen rechtskräftigen Ernennungsbescheid (auf die Planstelle eines Leiters einer Volksschule) in unvereinbarem Widerspruch. Seiner Meinung nach könne er nur entweder unter Wahrung seiner Rechte als Schulleiter an eine andere Schule oder in die Lehrerreserve versetzt werden.
Die Vielzahl der gegen ihn geführten (im einzelnen aufgezählten) Verfahren (Suspendierung, Disziplinarverfahren, Leistungsfeststellungsverfahren, Versetzung - erster Rechtsgang, vorübergehende Dienstzuweisung) hätten von Anfang an das erklärte Ziel gehabt, ihn von seiner bisherigen Schule zu entfernen. Selbst wenn am Beginn dieser Entwicklung ein verständlicher Grund für eine Versetzung gegeben gewesen sein sollte, könne nach so vielen Fehlern, Korrekturen und Wiederholungen "einem wenn auch noch so starken und lauteren Charakter" die völlige Unbefangenheit nicht mehr zugebilligt werden. Zur relevierten Befangenheit einer Mehrzahl von Mitgliedern des Bezirksschulrates wies der Beschwerdeführer darauf hin, daß alle Kommissionsentscheidungen unter dem selben Vorsitzenden ergangen seien, wodurch die Ergebnisse des Disziplinarverfahrens unmittelbar in rein dienstrechtliche Belange Eingang gefunden hätten, was eine eigenständige Überprüfung der Versetzungvoraussetzungen zumindest beeinträchtigt habe. Dementsprechend sei praktisch nur auf die Ergebnisse des Disziplinarverfahrens abgestellt worden. Entlastungsmomente bzw. positive Aspekte seien nicht behandelt worden. Auch sei auf die im Entscheidungszeitpunkt aktuelle Situation - immerhin seien seit den disziplinären Vorfällen schon Jahre vergangen - nicht eingegangen worden.
Offensichtlich sei auch aus diesem Grund ein weiteres Parteiengehör für entbehrlich erachtet worden.
Diese Überlegungen stützten auch die geltend gemachte Verletzung des Anspruches auf ein faires Verfahren. Außer Hinweisen auf Vorbescheide berufe sich der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid praktisch nur darauf, daß "nach dem Ergebnis der Rücksprache mit dem Obmann des Elternvereines, der derzeitigen Leiterin der Schule und der dort tätigen Lehrerschaft die Verwendung des Herrn Volksschuldirektors NN als Lehrer in der Volksschule W neuerliche Unruhe in die jetzt endlich beruhigte Situation bringen" würde. Diese Ausführungen seien zu unverbindlich, da sie nicht konkret überprüft werden könnten. Im übrigen sei dazu dem Beschwerdeführer das Parteiengehör versagt worden. Demgegenüber lägen bei der Behörde erster Instanz seit Herbst 1984 mehrere Bestätigungen von Lehrerkollegen, Eltern und auch ehemaligen Schülern vor, aus denen abzuleiten sei, daß es die angenommene frühere Unruhe tatsächlich nicht gegeben habe. Es wäre zumindestens eine Auseinandersetzung mit diesen amtsbekannten Urkunden erforderlich gewesen, um eine umfassende und unbefangene Gesamtbeurteilung zu gewährleisten. Schließlich erstattete der Beschwerdeführer noch zum sozialen Entscheidungsaspekt ein Vorbringen.
Mit Bescheid vom 27. März 1986 gab der Landesschulrat für Oberösterreich der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit den §§ 19 Abs. 2 und 25 Z. 5 LDG 1984 keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Die Behörde zweiter Instanz begründete zunächst näher, daß der Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte die Versetzung des Beschwerdeführers (entgegen seiner Auffassung) auch als Lehrer an eine andere Volksschule zulasse. Im Hinblick auf die von der Disziplinarbehörde getroffene Feststellung (und nicht zuletzt wegen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1985, Zl. 85/09/0012), der Beschwerdeführer erfülle völlig unzureichend die ihn als Schulleiter treffenden Dienstpflichten, sei eine Versetzung des Beschwerdeführers an eine andere Schule und dessen Verwendung nur mehr als Lehrer an dieser Schule im dienstlichen Interesse dringend geboten. Da ein Verbleib des Beschwerdeführers an der Volksschule W mit einer Gefährdung dienstlicher Interessen verbunden sei, habe die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse und des Dienstalters des Beschwerdeführers unterbleiben können. Im übrigen begründete die Behörde zweiter Instanz näher, weshalb ihrer Auffassung nach die Versetzung keinen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil für den Beschwerdeführer bedeute.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer neuerlich Berufung. Er brachte darin im wesentlichen vor, dem in seinem Disziplinarverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. März 1985 könne nicht die Auffassung zugeordnet werden, er könne wegen der festgestellten Verletzung von Dienstpflichten in seiner bisherigen Funktion nicht weiter beschäftigt werden. Tatsächlich sei in diesem Erkenntnis darauf hingewiesen worden, daß die zuständige Dienstbehörde selbständig zu beurteilen habe, ob der Verlust der Schulfestigkeit zur Versetzung zu führen habe oder nicht. Im übrigen verwies er auf seine Berufungsausführungen gegen den erstinstanzlichen Bescheid und wiederholte diese für das vorliegende Rechtsmittel.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Mai 1986 wies die Landesregierung (belangte Behörde) die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Landesschulrates vom 27. März 1986 gemäß § 66 Abs. 4 AVG i.V.m. § 19 Abs. 2 und § 25 Z. 5 LDG 1984 ab.
Nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde zum behaupteten Anspruch auf Verwendung als Schulleiter aus, ein Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte bewirke zwar nicht, daß der betroffene Leiter seinen hinsichtlich der Verwendungsgruppe, Schulart und Dienststellung (Leiterdienstposten) systemisierten Dienstposten verliere, doch sei seine ihm verliehen schulfeste Stelle nunmehr als frei gewordene Stelle zu behandeln (§ 26 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984). In weiterer Folge bedeute dies, daß gemäß § 27 Abs. 2 letzter Satz LDG 1984 ein Landeslehrer, der die besonderen Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfülle, unverzüglich mit der Leitung der Schule zu betrauen sei. Der mit dem Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte belastete Leiter könnte nunmehr sowohl an der bisherigen von ihm geleiteten als auch an einer anderen Schule und zwar als Lehrer oder mit der Leitung betrauter Lehrer verwendet werden. Diese von der Berufungsbehörde bezüglich der Folgen des Verlustes der schulfesten Leiterstelle vertretene Rechtsansicht decke sich auch mit der im Kommentar von JONAK, REUT-NICOLUSSI, HOLUBETZ, MELICHAR, zu § 84 und § 55 Abs. 1 LDG 1984 vertretenen Auffassung. Die Versetzung eines Schulleiters an eine andere Schule als Lehrer sei daher grundsätzlich zulässig.
Die Dienstbehörde habe auf Grund der einschlägigen Vorschriften selbständig zu beurteilen, ob eine Versetzung auszusprechen sei. Nach Wiedergabe der für die Versetzung von Amts wegen maßgebenden Vorschriften des § 19 LDG 1984 wies die belangte Behörde darauf hin, im Disziplinarverfahren sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer die ihm als Schulleiter obliegenden Dienstpflichten völlig unzureichend erfüllt habe und er daher in dieser Funktion nicht weiter beschäftigt werden könne. Darüber hinaus liege es auf der Hand, daß im Falle einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers an der früheren Schule in nichtleitender Funktion das Auftreten von Reibungen und Spannungen zu den übrigen Kollegen einerseits sowie zum neuen Schulleiter andererseits unvermeidlich wäre. Die Versetzung des Beschwerdeführers an eine andere Schule und seine Verwendung als Lehrer an dieser Schule sei daher im dienstlichen Interesse dringend geboten. Ein Verbleib des Beschwerdeführers an der Volksschule W würde hingegen mit einer Gefährdung dienstlicher Interessen verbunden sein, weshalb bei der Versetzung im Beschwerdefall die Berücksichtigung der sozialen Verhältnisse und des Dienstalters des Beschwerdeführers unterbleiben hätten können.
Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers schließe sich die belangte Behörde der Auffassung der Unterbehörden an: Der Beschwerdeführer verbleibe trotz seiner künftigen Verwendung als Lehrer im Genuß der Leiterzulage gemäß § 57 Abs. 1 GG 1956, da diese Dienstzulage mit dem dienstrechtlichen Ernennungsakt in untrennbarem Zusammenhang stehe. Die Wegstrecke aus W. nach O. betrage lediglich 3 km und sei an den Schultagen ohne Schwierigkeiten zu bewältigen. Wie die Erstbehörde in ihrem Bescheid ausführlich dargelegt habe, stünden öffentliche Verkehrsmittel in ausreichendem Maße zur Verfügung. Außerdem bestehe die Möglichkeit, um Fahrtkostenzuschuß oder das Kfz-Pauschale anzusuchen. Auf Grund der vorliegenden Versetzung könne schon im Hinblick darauf, daß eine Minderung der Bezüge nicht eintrete, (allenfalls) von einem äußerst geringen, keinesfalls aber von einem wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil gesprochen werden; es könne daher davon abgesehen werden, ob ein anderer geeigneter Landeslehrer zur Verfügung stünde.
Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer sei nicht mit verwertbaren Beweisergebnissen konfrontiert worden noch allgemein vor der Entscheidung gehört worden, wies die belangte Behörde auf die "mit Schreiben des Bezirksschulrates Urfahr-Umgebung" vom 4. Dezember 1985 erfolgte Verständigung von der in Aussicht genommenen Versetzung, in der dem Beschwerdeführer auch die Möglichkeit eingeräumt worden sei, dagegen Einwendungen vorzubringen, hin.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes (LDG 1984), BGBl. Nr. 302, ist die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.
Nach § 5 Abs. 1 erster Satz LDG 1984 sind im Ernennungsbescheid die Planstelle, der Amtstitel des Landeslehrers und der Tag der Wirksamkeit der Ernennung anzuführen.
Nach § 8 Abs. 1 LDG 1984 erfolgt die Ernennung auf eine andere Planstelle auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt.
Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen (Abs. 2 leg. cit.).
Im Abschnitt III. (Verwendung des Landeslehrers) regelt
§ 19 die Zuweisung und Versetzung.
§ 19 LDG 1984 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Der Landeslehrer ist entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen.
(2) Unter Aufhebung der jeweiligen Zuweisung kann der Landeslehrer von Amts wegen oder auf Ansuchen jederzeit durch eine anderweitige Zuweisung an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden (Versetzung), sofern er jedoch eine schulfeste Stelle innehat, nur in den Fällen des § 25.
(3) Landeslehrer - mit Ausnahme der Klassenlehrer an Volks- oder Sonderschulen -, die an einer Schule (Stammschule) nicht die volle Lehrverpflichtung (§ 43 Abs. 1 und 2) erfüllen, können ohne ihre Zustimmung erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren benachbarten Schulen zugewiesen werden; dies gilt auch für Klassenlehrer an Vorschulgruppen, sofern sie an ihrer Schule nicht mindestens in jenem Ausmaß unterrichten, wie Klassenlehrer an Vorschulklassen. Mit seiner Zustimmung kann ein Landeslehrer auch nach Erfüllung der vollen Lehrverpflichtung an einer Schule (§ 43 Abs. 1 und 2) erforderlichenfalls gleichzeitig mehreren Schulen zugewiesen werden.
(4) Bei der Versetzung von Amts wegen ist auf die sozialen Verhältnisse und auf das Dienstalter des Landeslehrers soweit Rücksicht zu nehmen, als dienstliche Interessen nicht gefährdet werden. Die Versetzung ist unzulässig, wenn sie für den Landeslehrer einen wesentlichen wirtschaftlichen Nachteil bedeuten würde und ein anderer geeigneter Landeslehrer, bei dem dies nicht der Fall ist und der keine schulfeste Stelle innehat, zur Verfügung steht.
(5) Ist die Versetzung eines Landeslehrers von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist der Landeslehrer hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(6) Die Versetzung ist mit Bescheid zu verfügen. Eine Berufung gegen diesen Bescheid hat aufschiebende Wirkung; ist die Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Unterrichts ohne die sofortige Zuweisung des Landeslehrers nicht möglich und würde den Schülern hiedurch ein erheblicher Nachteil erwachsen, so ist die aufschiebende Wirkung der Berufung im Bescheid auszuschließen. Bei Ausschluß der aufschiebenden Wirkung der Berufung ist über die Berufung binnen vier Wochen nach Einbringung zu entscheiden.
(7) Im Falle der Versetzung an einen anderen Dienstort ist dem Landeslehrer eine angemessene Übersiedlungsfrist zu gewähren.
(8) Landeslehrer für Volksschulen, Hauptschulen, Sonderschulen und Polytechnische Lehrgänge können bei Bedarf ohne ihre Zustimmung längstens für vier Wochen einer anderen Art der allgemeinbildenden Pflichtschulen, als ihrer Ernennung entspricht, zugewiesen werden, sofern entsprechend lehrbefähigte Landeslehrer nicht zur Verfügung stehen.
(9) Die Verwendung in der Lehrerreserve darf ohne Zustimmung des Landeslehrers zwei Jahre nicht überschreiten."
Nähere Bestimmungen über schulfeste Stellen treffen die §§ 24 ff LDG 1984.
Nach § 24 Abs. 1 LDG 1984 sind die Leiterstellen der Volksschulen, der Hauptschulen und der als selbständige Schulen geführten Sonderschulen und Polytechnischen Lehrgänge sowie der Berufsschulen schulfeste Stellen.
Von den sonstigen Lehrerstellen an Volks-, Haupt- und Sonderschulen, an Polytechnischen Lehrgängen und Berufsschulen sind jene zu ermitteln, deren dauernder Bestand bei Berücksichtigung der voraussichtlichen Schülerzahlen gesichert ist (Abs. 2).
Die folgenden Abs. 3 bis 5 treffen nähere Bestimmungen über die Erklärung und Aufhebung der Schulfestigkeit dieser Lehrerstellen.
§ 25 LDG 1984 lautet:
"Der Inhaber einer schulfesten Stelle kann unter
Bedachtnahme auf § 19 nur
- 1. mit seiner Zustimmung,
- 2. im Falle einer Verwendungsbeschränkung gemäß § 28,
- 3. bei Aufhebung der Schulfestigkeit,
- 4. bei Auflassung der Planstelle oder
- 5. im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte
an eine andere Schule oder zur Lehrerreserve versetzt werden. Landeslehrer an Volks-, Haupt- und Sonderschulen und an Polytechnischen Lehrgängen dürfen in den Fällen der Z. 2 bis 4 ohne ihre Zustimmung nur innerhalb desselben politischen Bezirkes versetzt werden."
§ 26 LDG 1984 regelt näher die Verleihung der schulfesten Stelle. Die Abs. 1 bis 3 dieser Bestimmung lauten:
"(1) Schulfeste Stellen dürfen nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Schule erfüllen.
(2) Schulfeste Stellen sind - ausgenommen im Fall des Diensttausches (§ 20) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen.
(3) Die freigewordenen schulfesten Stellen sind ehestens, längstens jedoch innerhalb von sechs Monaten nach Freiwerden, in den zur Veröffentlichung amtlicher Mitteilungen der ausschreibenden Behörde bestimmten Verlautbarungsblättern auszuschreiben. Unter freigewordenen Stellen sind auch solche zu verstehen, deren Inhaber die aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses verloren haben."
Im Abschnitt VII (Disziplinarrecht) regelt § 84 den Verlust der schulfesten Stelle. Demnach hat im Fall eines Schuldspruches das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft der Beschwerdeführer die Rechtsansicht der belangten Behörde, ein Leiter, dem die aus der Innehabung der schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß § 84 LDG 1984 von der Disziplinarbehörde aberkannt worden seien, könne auch als Lehrer an einer anderen Schule verwendet werden. Die belangte Behörde habe zugestanden, daß der vom Verlust der Schulfestigkeit betroffene Leiter dadurch seinen hinsichtlich der Verwendungsgruppe, Schulart und Dienststellung (Leiterdienstposten) systemisierten Dienstposten nicht verloren habe. Die aus der bescheidförmigen Verleihung des Leiterdienstpostens folgenden Ansprüche auf Leiterzulage und Amtstitel seien von der belangten Behörde als weiterhin gegeben angenommen worden: Eine Teilbarkeit der durch den Ernennungsakt bewirkten Rechtsverleihung sei im Gesetz nicht vorgesehen; die mit der Ernennung verbundene Dienststellung könne daher nicht aberkannt werden. Der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte setze nicht die mit dem Ernennungsbescheid (hier: Leiterbestellung) verbundenen Rechtswirkungen außer Kraft. Er bewirke lediglich eine Versetzung an eine andere Schule konform mit dem Dienstposten - im Beschwerdefall eben eines Leiterdienstpostens -, der auf Grund des Ernennungsbescheides verliehen worden sei oder eben in die Lehrerreserve. Andere Alternativen habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Unzulässig erscheine daher die Versetzung eines Leiters in die Verwendung eines Volksschullehrers, die seiner Degradierung gleichkämen. Die Rechtsauffassung des Beschwerdeführers werde auch durch die Systematik des LDG 1984 unterstützt. Während der III. Abschnitt dieses Gesetzes eben die Schulfestigkeit, insbesondere die "Zuweisung und Versetzung" regle und vorweg klarstelle, daß der Landeslehrer entweder unmittelbar einer Schule zur Dienstleistung oder der Lehrerreserve zuzuweisen sei, befasse sich der II. Gesetzesabschnitt ausnahmslos mit dem Dienstverhältnis an sich in seiner funktionell-hierarchischen Bedeutung, jedoch noch ohne irgendeinen Belang auf die konkrete Verwendung oder den örtlichen Einsatz. Diese sehr wesentliche Unterscheidung sei von der belangten Behörde völlig vernachlässigt worden.
Dieses Beschwerdevorbringen läuft im Ergebnis darauf hinaus, daß der Beschwerdeführer aus seiner (unbestritten erfolgten) Ernennung auf die Planstelle eines Leiters einer Volksschule einen Anspruch auf Verwendung als Schulleiter einer Schule dieser Art ableitet, der von dem mit rechtskräftigem Bescheid der Disziplinarbehörde nach § 84 LDG 1984 ausgesprochenen Verlust der Schulfestigkeit der (örtlich bestimmten) Leiterstelle (hier: Leiter der Volksschule W) unberührt geblieben und im Versetzungsverfahren nach § 19 LDG 1984 (jedenfalls soweit die Versetzung von Amts wegen erfolgt) zu berücksichtigen sei.
Diese Rechtsauffassung trifft nicht zu.
Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß das LDG 1984 keine ausdrückliche Regelung der im Beschwerdefall strittigen Frage enthält, welche Folgen der Ausspruch nach § 84 LDG 1984 für die Versetzung eines Leiters einer (Volks‑)Schule hat. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind für die Lösung dieser Frage folgende Überlegungen maßgebend:
Im Beschwerdefall ist der Beschwerdeführer noch unter der Geltung des Landeslehrer-Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962 (in der zum Ernennungszeitpunkt im Jahre 1973 geltenden Fassung), auf den Dienstposten (jetzt: Planstelle) eines Leiters einer Volksschule ernannt worden, der kraft Gesetzes mit der Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden war (§ 14 in Verbindung mit § 19 und § 21 LDG 1962). Jedoch hat das LDG 1984, das nach seinem § 122 Z. 1 das LDG 1962 (von im Beschwerdefall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen) außer Kraft gesetzt hat, weder bezüglich der Ernennung, der Zuweisung (Versetzung) und der Verleihung einer schulfesten Stelle (abgesehen von terminologischen Änderungen) wesentliche Änderungen gegenüber der früheren Rechtslage gebracht. Das LDG 1984 enthält auch in diesem Zusammenhang keine Übergangsbestimmungen für die nach der früheren Rechtslage ernannten Leiter einer Schule. Der Verlust der schulfesten Stelle wurde im Beschwerdefall unter der Geltung des LDG 1984 verfügt.
Im Beschwerdefall ist der Zusammenhang zwischen der Ernennung - Zuweisung (Versetzung) - Verleihung (Aberkennung) einer schulfesten Stelle, und zwar jeweils in bezug auf den Leiter einer (Volks‑)Schule von Bedeutung. Dieser Zusammenhang stellt sich auf dem Boden des LDG 1984 wie folgt dar:
a) Aus § 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 LDG 1984 folgt, daß die Verleihung einer Planstelle eines (Schul‑)Leiters ein Fall der Ernennung im Dienstverhältnis ist (vgl. dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend das LDG 1984, 274 Blg. NR XVI. GP zu § 3, S. 34, linke Spalte), die bescheidmäßig zu erfolgen hat. Die Planstelle ist im Ernennungsbescheid - wie die Erläuternden Bemerkungen zur eben zitierten Regierungsvorlage zu § 5 auf S. 34, linke Spalte, hervorheben - durch Anführung der Verwendungsgruppe, der Schulart (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 19 Abs. 8 LDG 1984) und durch die Funktionsbezeichnung zu umschreiben (vgl. zum Erfordernis der Erstellung eines jährlichen Dienstpostenplanes für die Lehrer von öffentlichen Pflichtschulen durch die Länder und die hiefür geltenden Bestimmungen Art. IV Abs. 2 des BVG vom 18. Juni 1962, BGBl. Nr. 215, mit dem das B-VG in der Fassung 1929 hinsichtlich des Schulwesens abgeändert wird). Die Umschreibung erfolgt allgemein ohne Bezug zu einer bestimmten Schule, wie sich auch aus dem Zusammenhang mit Abschnitt III. des LDG 1984 (§§ 19 ff) ergibt.
b) Dieser Abschnitt III. des LDG 1984 regelt nämlich die (konkrete) Verwendung des Landeslehrers. Das LDG 1984 geht dabei von der weitgehenden Zulässigkeit der Verwendungsänderungen (die zum Unterschied vom Bundeslehrerbereich auf Grund der regionalen Situation und der daraus entstehenden Erfordernisse für notwendig erachtet wird:
vgl. die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zum LDG 1984, S. 38) und andererseits vom Grundsatz der tunlichsten Verwendung des Landeslehrers entsprechend seiner Lehrbefähigung und Ernennung (vgl. z.B. die §§ 19 Abs. 3 und 8 sowie 43 Abs. 2 LDG 1984) aus (so bereits das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0073). Entsprechend dem zuletzt genannten Grundsatz ist also der Lehrer grundsätzlich nach den für die Planstelle maßgeblichen Kriterien (Verwendungsgruppe, Schulart, Funktion), auf die er ernannt wurde, konkret zu verwenden (einzusetzen). Der konkrete Einsatz erfolgt erstmals durch Zuweisung (§ 19 Abs. 1, allenfalls in Verbindung mit Zuweisung nach § 21 LDG 1984), in der Folge durch bescheidförmig zu verfügende Versetzung (Sonderfall der Zuweisung; vgl. § 19 Abs. 2 LDG 1984). Lege non distinguente gilt Abschnitt III. auch für Ernennungen im Dienstverhältnis (vgl. in diesem Zusammenhang auch die für Leiter in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen). Wird demnach ein Landeslehrer auf die Planstelle eines Leiters einer Volksschule ernannt, so ist ihm unmittelbar eine (bestimmte) Schule zur Dienstleistung zuzuweisen, in der er seine Leiterfunktion entsprechend seiner Ernennung konkret auszuüben hat. Im Hinblick auf § 24 Abs. 1 LDG 1984 (siehe dazu unten) kommt (jedenfalls solange die Schulfestigkeit aufrecht ist) die Zuweisung eines zum Leiter ernannten Lehrers zur Lehrerreserve nicht in Betracht.
c) Schließlich ist kraft Gesetzes mit der Ernennung zum Leiter einer (Volks‑)Schule gleichzeitig die Verleihung einer schulfesten Stelle verbunden (§ 24 Abs. 1 LDG 1984; der weitere Fall der Schaffung einer schulfesten Stelle für sonstige Lehrer ist im § 24 Abs. 2 LDG 1984 geregelt). Aus der Regelung dieser für das Lehrerdienstrecht typischen Einrichtung im Abschnitt III. des LDG 1984 (Verwendung des Landeslehrers) und ihrer Bedeutung für die Versetzung (qualifizierter Versetzungsschutz; vgl. § 19 Abs. 2 in Verbindung mit § 25 LDG 1984) ergibt sich, daß sich die bescheidförmig vorzunehmende Verleihung einer schulfesten Stelle - ebenso wie die Zuweisung - auf eine bestimmte Schule bezieht. Der besondere Versetzungsschutz des § 25 LDG 1984 gilt für den "Inhaber einer schulfesten Stelle", sohin (mangels jeglicher Einschränkung) auch für den Leiter einer (Volks‑)Schule, solange er Inhaber der schulfesten Stelle ist.
d) Der Ausspruch des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte nach § 84 LDG 1984 hat zur Folge, daß diese schulfeste Stelle als frei geworden anzusehen ist (vgl. § 26 Abs. 3 letzter Satz LDG 1984) und dementsprechend zur Besetzung nach § 26 LDG 1984 auszuschreiben ist. Auch diese Bestimmung gilt mangels jeder Einschränkung für schulfeste Leiterstellen. Der Ausspruch nach § 84 LDG 1984 selbst führt also noch nicht die Abberufung aus der bisher konkret zugewiesenen Verwendung herbei, sondern nimmt dem betroffenen Lehrer (Leiter) lediglich den auf seine konkrete Verwendung abgestellten Versetzungsschutz. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, daß der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte als notwendige Sicherung der Funktion und Leistungsfähigkeit der (Schul‑)Verwaltung insbesondere dazu dient, den Lehrer entsprechend der grundsätzlichen Pflicht des Dienstgebers so einsetzen zu können, daß zwischen der Anforderung der Schule und der Eignung des Inhabers der Planstelle weitgehende Übereinstimmung besteht. Im Falle der Verhängung der Rechtsfolge nach § 84 LDG 1984 hat die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen gegeben seien, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrer geboten erscheinen lassen. Ob sodann eine Versetzung auszusprechen ist, hat die zuständige Dienstbehörde im Sinne der Vorschriften über die Versetzung (§ 25 Z. 5 LDG 1984) selbständig zu beurteilen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. März 1982, Zl. 09/0525/80, zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 126 BDG 1977, sowie das Erkenntnis vom 27. März 1985, Zl. 85/09/0012 = Slg. N.F. Nr. 11.724/A - nur Leitsatz; dieses Erkenntnis bezog sich auf den Beschwerdeführer).
Ist der Leiter einer Schule vom Ausspruch nach § 84 LDG 1984 betroffen, sind jedoch folgende Besonderheiten zu berücksichtigen: Für eine Schule gibt es (jedenfalls im Regelfall) nur eine Leiterstelle, deren Aufgaben der zum Leiter Ernannte wahrzunehmen hat, der dieser Schule (entsprechend der in seiner Ernennung angegebenen Funktion) zugewiesen wurde. Durch den Ausspruch wird die im Normalfall kraft Gesetzes bestehende Verbindung zwischen der zugewiesenen Leiterstelle und der Schulfestigkeit im Einzelfall aufgehoben. Um die frei gewordene schulfeste Leiterstelle jener Schule, die vom bisherigen, nunmehr nicht mehr schulfesten Leiter innegehabt wird, im Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren nach § 26 LDG 1984 besetzen zu können, ist es erforderlich, im Hinblick auf § 24 Abs. 1 LDG 1984 auch die Möglichkeit der Ernennung eines (anderen als des bisherigen Leiters) Bewerbers nach § 8 Abs. 2 LDG 1984 und dessen Zuweisung nach § 19 Abs. 1 LDG 1984 offenzuhalten. Das setzt aber (weil die konkrete Leitungsfunktion nur einmal besteht) voraus, daß die bisherige Zuweisung des nunmehr nicht mehr schulfesten Leiters auch gegen seinen Willen, daher von Amts wegen aufgehoben werden kann und dessen anderweitige Zuweisung an eine andere Schule auf Dauer möglich ist.
Folgte man nun der Auffassung des Beschwerdeführers, der auch im Fall des § 84 LDG 1984 eine für das Versetzungsverfahren wirksame Verwendungsbeschränkung aus der Ernennung als Leiter ableitet, bliebe ein Ausspruch nach § 84 LDG 1984 gegenüber einem Leiter weitgehend folgenlos, bestünden dann doch nur sehr begrenzte Möglichkeiten der Dienstbehörde, von Amts wegen vorzugehen. Die nach den jeweiligen Gegebenheiten allenfalls mögliche vorübergehende Zuweisung des nicht mehr schulfesten Leiters an eine andere Schule und seine (vorübergehende) Betrauung mit deren Leitung nach § 27 Abs. 2 LDG 1984 scheidet schon als lediglich vorübergehende Maßnahme aus. Auch die vom Beschwerdeführer angeführte Möglichkeit der Versetzung in die Lehrerreserve ist ohne Zustimmung des Betroffenen bezüglich ihrer Dauer nach § 19 Abs. 9 LDG 1984 begrenzt und daher untauglich, eine dauerhafte neue Verwendung eines von der Aberkennung der Schulfestigkeit einer Leiterstelle Betroffenen bzw. eine dauerhafte Neubesetzung der Leiterstelle sicherzustellen. Die weitere Möglichkeit - Bewerbung des nicht mehr schulfesten Leiters um eine andere schulfeste Leiterstelle und seine Betrauung mit dieser Funktion - hängt zum einen ausschließlich vom Willen des Betroffenen ab und kommt auch nicht zuletzt auf Grund des Spannungsverhältnisses, in dem im Regelfall eine solche Betrauung zum Ausspruch nach § 84 LDG 1984 und dessen Intention stehen würde, nicht in Betracht.
Aus diesen Gründen hebt daher der einen Schulleiter betreffende Ausspruch der Disziplinarbehörde nach § 84 LDG 1984 nicht bloß die Schulfestigkeit, sondern auch das Recht des zum Leiter Ernannten, seiner Ernennung gemäß an einer Schule als Leiter konkret verwendet zu werden, auf und ermöglicht so die uneingeschränkte Anwendung des § 19 Abs. 1 LDG 1984. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie (auch unter Berufung auf JONAK, REUT-NICOLUSSI, HOLUBETZ, MELICHAR, Landeslehrer-Dienstrecht, Anm. 4 zu § 84 LDG 1984, S. 160 f) von dieser Rechtsauffassung ausgegangen ist und im Beschwerdefall die Möglichkeit bejaht hat, den als Leiter ernannten Beschwerdeführer im Hinblick auf die gemäß § 84 LDG 1984 aberkannte Schulfestigkeit als Lehrer an eine andere Schule zu versetzen.
Der Beschwerdeführer bringt ferner unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, der Verwaltungsgerichtshof habe klargestellt, daß die Frage, ob nach dem den Verlust der Schulfestigkeit aussprechenden Disziplinarerkenntnis auch tatsächlich eine Versetzung auszusprechen sei, die zuständige Dienstbehörde anhand der für die Versetzung maßgebenden Vorschriften selbständig, also außerhalb des Disziplinarverfahrens, zu beurteilen habe. Im Beschwerdefall hätten sich die Dienstbehörden ohne eigenes Ermittlungsverfahren auf die Ergebnisse des Disziplinarverfahrens verlassen, wodurch jedenfalls der Grundsatz der Amtswegigkeit zum Nachteil des Beschwerdeführers verletzt worden sei; es könne dem Beschwerdeführer aber auch der gesetzliche Richter verweigert worden sein, da die Schlußfolgerung der insoweit nicht kompetenten Disziplinarbehörde (keine weitere Beschäftigung des Beschwerdeführers in der Funktion als Schulleiter) unmittelbar in den angefochtenen Bescheid Eingang gefunden habe. Die Feststellung, es liege auf der Hand, daß im Fall einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers an seiner bisherigen Schule (seine Funktion könnte insoweit vernachlässigt werden) das Auftreten von Reibungen und Spannungen zu übrigen Kollegen zu befürchten sei, sei keine sachgerechte Beweiswürdigung, zumal die "bewertete Feststellung" aus dem Jahr 1984 stamme und durch den mittlerweile verstrichenen Zeitraum längst überholt sein könne, was auch zuträfe, tatsächlich aber erst gar nicht von der belangten Behörde geprüft worden sei. Ein Versetzungserfordernis könne nicht rückwirkend beurteilt werden. Der Beschwerdeführer sei ferner in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, weil seinen im Verwaltungsverfahren gestellten Beweisanträgen keine Folge gegeben worden und er mit keinem Beweisergebnis zum Zwecke der Stellungnahme konfrontiert worden sei. Dieses Begehren des Beschwerdeführers sei angebracht gewesen, weil der Änderung der Verhältnisse seit dem Disziplinarerkenntnis jedenfalls Entscheidungswesentlichkeit zukomme und das von der belangten Behörde verwendete Argument bezüglich Reibungen und Spannungen zu den übrigen Kollegen und zum neuen Schulleiter im Falle seiner Weiterverwendung an der alten Schule denkfehlerhaft und falsch sei. Die Annahme einer aktuellen Spannungsgefahr sei nämlich sachlich nicht zu begründen und könne bestenfalls vermutet werden. Dies sei aber auch falsch, weil bereits im Disziplinarverfahren Bestätigungen von Kollegen, Schülern des Beschwerdeführers und Eltern (deren Beschaffung ausdrücklich im Versetzungsverfahren beantragt und deren Nichtbeschaffung außerdem gerügt worden sei) vorgelegen seien, aus denen sich das Gegenteil, nämlich eine spannungs- und konfliktfreie sowie korrekte Beziehung des Beschwerdeführers zu den genannten Personen, ergäben hätte. Die Nichtgewährung des Parteiengehörs, die unterlassene Beischaffung beantragter Beweisstücke, die Vernachlässigung eines beträchtlichen Zeitraumes vor der Bescheiderlassung sowie das Unterbleiben selbständiger Ermittlungen durch die Dienstbehörde in Ansehung der Versetzungsnotwendigkeit begründeten den Vorwurf, der Beschwerdeführer sei in seinem Anspruch auf Abführung eines fairen Verfahrens maßgeblich verletzt worden.
Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Die amtswegige Versetzung eines Landeslehrers nach § 19 Abs. 2 LDG 1984 ist eine Ermessensentscheidung, die zunächst und grundsätzlich ihren im Gesetz zum Ausdruck gelangenden Sinn in dienstlichen Interessen, insbesondere im dienstlichen Bedarf, findet (vgl. die zum LDG 1984 ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0014, sowie vom 27. Februar 1989, Zl. 87/12/0073). Ausgehend davon, daß eine solche Versetzung sowohl die Aufhebung der bestehenden Zuweisung als auch eine Zuweisung an eine neue Schule oder zur Lehrerreserve beinhaltet, reicht es für eine diesem aufgezeigten Sinn des Gesetzes entsprechende Ermessensentscheidung aus, wenn das dienstliche Interesse für einen der beiden Teile des Versetzungsaktes vorliegt (vgl. dazu wiederum das Erkenntnis vom 20. September 1988 und die dort zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach § 38 Abs. 2 BDG 1979 zitierte Rechtsprechung).
Im Beschwerdefall erblickt die belangte Behörde das dienstliche Interesse in der Aufhebung der bestehenden Zuweisung. Sie geht davon aus, daß im Disziplinarverfahren festgestellt worden sei, daß der Beschwerdeführer die ihm als Schulleiter zukommenden Aufgaben unzureichend erfüllt habe und er daher in dieser Funktion nicht weiter beschäftigt werden könne. Darüber hinaus liege es auf der Hand, daß im Fall einer Weiterverwendung an der früheren Schule in nicht leitender Funktion das Auftreten von Reibungen und Spannungen zu den übrigen Kollegen einerseits sowie zum neuen Schulleiter andererseits unvermeidlich wären.
Was die geänderte Verwendung (d.h. hier die Verwendung eines auf die Planstelle eines Leiters Ernannten als Lehrer) betrifft, ist auf die obigen Ausführungen betreffend die Auswirkung eines Ausspruches nach § 84 LDG 1984 hinzuweisen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist das für die Versetzung an eine andere Schule von der belangten Behörde herangezogene maßgebende Argument (Unvermeidlichkeit eines Spannungsverhältnisses zum bisherigen Lehrkörper, aber auch zum neuen Schulleiter) im Beschwerdefall geeignet, das dienstliche Interesse an der Versetzung des Beschwerdeführers zu begründen. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann es nämlich im Beschwerdefall keinem Zweifel unterliegen, daß die im rechtskräftig abgeschlossenen Disziplinarverfahren festgestellten (und als Dienstpflichtverletzungen gewerteten) Unregelmäßigkeiten bei der Erfüllung der Leitungsfunktion in mehr als einer Richtung und ihre Fortsetzung über einen längeren Zeitraum durch den Beschwerdeführer nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendigerweise zu einem Spannungsverhältnis mit einem neu bestellten Leiter an dieser Schule führen muß, von dem die Wiederherstellung und Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes erwartet wird. Die vom Beschwerdeführer bereits im Disziplinarverfahren zu seinen Gunsten vorgelegten Bestätigungen von Kollegen, ehemaligen Schülern und Eltern vermag an diesem Spannungsverhältnis zwischen dem ehemaligen Leiter und dem neuen Leiter derselben Schule nichts zu ändern. Wegen der Vielzahl und der langen Dauer der im Disziplinarverfahren dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unregelmäßigkeiten in bezug auf die Schulleitung reicht auch die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte vergleichsweise kurze Zeitspanne von 1 1/2 Jahren (zwischen Disziplinarerkenntnis und Versetzungsbescheid) nicht aus, diesen als offenkundig anzunehmenden Spannungszustand als unbeachtlich anzusehen. Die Behörde war daher nicht gehalten, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufzunehmen; sie hat auch den Beschwerdeführer nicht in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, sodaß sich die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers als unberechtigt erweist.
Aus diesem Grund war daher die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß im Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung, BGBl. Nr. 104/1991.
Soweit in dieser Entscheidung nicht in der Amtlichen Sammlung Erkenntnisse und Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes veröffentlichte Entscheidungen zitiert werden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)