Normen
AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs1;
LDG 1984 §26 Abs8;
LDG 1984 §8 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Lehrer am Polytechnischen Lehrgang X in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Salzburg. Er bewarb sich um die von der belangten Behörde gemäß § 26 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, ausgeschriebene Stelle eines Leiters des Polytechnischen Lehrganges W.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Ansuchen des Mitbewerbers F statt und verlieh diesem die schulfeste Leiterstelle. Die Ansuchen der Mitbewerber, darunter jenes des Beschwerdeführers, auf Verleihung dieser schulfesten Leiterstelle wurden gleichzeitig abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.
Gemäß § 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes-LDG 1984, BGBl. Nr. 302, erfolgt die Ernennung eines Landeslehrers auf Ansuchen; sie ist nur zulässig, wenn der Landeslehrer die besonderen Ernennungserfordernisse hiefür erfüllt (Abs. 1). Soweit die Ernennung auf eine andere Planstelle mit der Verleihung einer schulfesten Stelle (§ 24) verbunden wird, ist auf § 26 Bedacht zu nehmen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt mit Beschluß vom 9. Juli 1991, Zl. 91/12/0012, ausgesprochen hat, kommt dem Bewerber - um - eine schulfeste Leiterstelle Parteistellung nicht zu. Ein Rechtsanspruch auf Ernennung oder auf Parteistellung im Ernennungsverfahren steht bei Verleihung eines Leiterpostens dem Bewerber nicht zu. Der Ernennungsvorgang im Beschwerdefall ist zwar von der Erlangung der schulfesten Stelle nicht zu trennen, aber nur die Folge der Ernennung auf den Leiterposten. § 8 Abs. 2 LDG 1984 verpflichtet die für die Stellenbesetzung zuständige Behörde zur Bedachtnahme auf § 26 des Gesetzes und damit zu einem bestimmten objektiven Verhalten, doch räumt diese Bestimmung den sich um den Leiterposten Bewerbenden kein subjektives, vor dem Verwaltungsgerichtshof mit Beschwerde verfolgbares Recht auf Beobachtung dieses Verhaltens ein (vgl. auch Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1964, Zl. 1164/64, Slg. N.F. Nr. 6.424/A).
Die Beschwerde mußte daher mangels Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückgewiesen werden.
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