VwGH 93/10/0183

VwGH93/10/018318.10.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Kopp, in der Beschwerdesache der Z-Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eine Anfrage nach dem Auskunftspflichtgesetz, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin begehrte am 13. März 1989 von der belangten Behörde die Auskunft, ob bei dieser ein bestimmtes Diätlebensmittel angemeldet worden sei.

Mit Bescheid vom 23. Jänner 1990 gab die belangte Behörde diesem Antrag (insbesondere unter Berufung auf die Amtsverschwiegenheit) nicht Folge.

Mit dem Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, Zl. 90/10/0061 (zugestellt am 25. Februar 1993) hob der Verwaltungsgerichtshof den soeben erwähnten Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. In der Begründung des Erkenntnisses vertrat der Gerichtshof die Auffassung, die Erteilung einer Auskunft nach § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes sei der Behörde nur bei Überwiegen der Geheimhaltungsinteressen einer Partei verwehrt. Das Interesse eines Mitbewerbers, sich gegen einen unter Umständen rechtswidrig agierenden Konkurrenten (z.B. bei Vertrieb eines Produktes als diätetisches Lebensmittel ohne vorherige Anmeldung oder aber auch trotz Vorliegens eines die Untersagung aussprechenden Bescheides gemäß § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 74 Abs. 4 und 5 Z. 3 LMG) zur Wehr setzen zu können, sei ein einen Auskunftsanspruch im Sinne des § 1 Abs. 1 des Auskunftspflichtgesetzes begründendes Interesse an der Auskunftserteilung. Aus dem Lebensmittelgesetz 1975 sei nichts dafür zu gewinnen, daß die Geheimhaltungsinteressen desjenigen, der unter Umständen das Gesetz verletze, beachtlich wären oder gar die Interessen der vom Gesetz Geschützten an Information überwögen. Die belangte Behörde habe die Interessenlage der Verbraucher und auch der Mitbewerber verkannt; dadurch, daß sie infolgedessen eine Interessenabwägung nicht vorgenommen habe, habe sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Der Ansicht der belangten Behörde, die Auskunft, ob ein bestimmtes Lebensmittel gemäß § 17 Abs. 2 LMG angemeldet sei, falle unter "Akteneinsicht", könne nicht gefolgt werden. Es sei auch nicht ersichtlich, daß die beantragte Auskunftserteilung mit einer für die belangte Behörde wesentlichen Beeinträchtigung der Besorgung der übrigen Verwaltungsagenden im Sinne des § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtsgesetz verbunden wäre.

Mit der vorliegenden, auf Art. 132 B-VG gestützten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe weder einen Ersatzbescheid erlassen noch die begehrte Auskunft erteilt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Auskunftssuchender bei Nichterteilung einer Auskunft nicht Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG erheben. Nach den genannten Vorschriften kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung übergehen, nicht jedoch eine Pflicht von der Art einer Auskunftserteilung (vgl. dazu die Beschlüsse vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0239, vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0246, und vom 16. September 1992, Zlen. 92/01/0730, 0747, 0748).

Im Beschwerdefall war die belangte Behörde gemäß § 63 Abs. 1 VwGG verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes, wie sie im Erkenntnis vom 25. Jänner 1993, Zl. 90/10/0061, zum Ausdruck kam, entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Durch die Aufhebung des im ersten Rechtsgang erlassenen Bescheides war das Verfahren somit - abgesehen von dem im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungswesentlichen Aspekt der Bindungswirkung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es der belangten Behörde verwehrt ist, die im Bescheid vom 23. Jänner 1990 herangezogenen Abweisungsgründe einer neuerlichen Entscheidung unverändert zugrunde zu legen - wiederum in jene Lage getreten, in der es sich vor der Erlassung des Bescheides vom 23. Jänner 1990 befunden hatte. Die belangte Behörde hatte somit entweder im Sinne des § 3 Auskunftspflichtgesetz die begehrte Auskunft zu erteilen oder (über - allenfalls bereits vorliegenden - Antrag des Auskunftswerbers) unter Bedachtnahme auf ihre Bindung an die Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes einen Bescheid im Sinne des § 4 leg. cit. zu erlassen. Die - bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen primäre - Pflicht der belangten Behörde ist somit nicht auf die Erlassung einer Entscheidung gerichtet, sondern auf die Erteilung einer Auskunft. Diese Pflicht kann jedoch, wie bereits dargelegt wurde, nicht auf den Verwaltungsgerichtshof übergehen; die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

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