Normen
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
BMG §3 Z5;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
AuskunftspflichtG 1987 §3;
AuskunftspflichtG 1987 §4;
BMG §3 Z5;
BMG 1973 §3 Z5;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, die als Sektionschefin bei der belangten Behörde tätig ist, richtete am 9. Jänner 1989 eine Eingabe an die belangte Behörde, in deren Punkt 4 sie die schriftliche BEKANNTGABE und Zustellung sämtlicher "Anweisungen, Anordnungen etc. an Bedienstete des Ressorts - insbesondere der Präsidialsektion - sowie nachgeordneter Dienststellen des Ressorts, die von der Ressortleitung sowie vom Büro des Herrn Bundesministers und von der interimistisch eingerichteten Sondereinheit oder anderen Organisationseinheiten sowie Personen seit Amtsantritt von Bundesminister X ergingen und die zu einer de facto Ausschaltung bzw. Umgehung der Leiterin der Präsidialsektion führen, führten oder führen könnten" beantragte.
Mangels Erledigung dieses Begehrens forderte die Beschwerdeführerin die belangte Behörde mit Schreiben vom 10. März 1989 auf, entsprechend dem Auskunftspflichtgesetz einen Bescheid zu erlassen oder die gewünschte Auskunft zu erteilen.
Da diesem Begehren nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht entsprochen wurde, erhob die Beschwerdeführerin die vorliegende Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG und beantragte, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß § 42 Abs. 5 VwGG über ihren Antrag selbst entscheiden und die belangte Behörde zum Kostenersatz verpflichten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Durch das Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, wurde die Bestimmung des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, außer Kraft gesetzt (§ 5 Abs. 2). Die aufgehobene Bestimmung hatte folgenden Wortlaut:
"Die Bundesministerien haben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches (§ 2) ..... Z. 5 Auskünfte zu erteilen, soweit eine Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit dem nicht entgegensteht."
Auf Grund der im Auskunftspflichtgesetz erweiterten Auskunftspflicht der Verwaltung des Bundes sind nach § 3 des Auskunftspflichtgesetzes Auskünfte ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen acht Wochen zu erteilen. Kann aus besonderen Gründen diese Frist nicht eingehalten werden, so ist der Auskunftswerber jedenfalls zu verständigen. § 4 des genannten Gesetzes bestimmt, daß auf Antrag des Auskunftswerbers ein Bescheid zu erlassen ist, wenn eine Auskunft nicht erteilt wird. Als Verfahrensordnung, nach der der Bescheid zu erlassen ist, gilt das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950, sofern nicht für die Sache, in der Auskunft erteilt wird, ein anderes Verfahrensgesetz anzuwenden ist.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der Bestimmung des § 3 Z. 5 des Bundesministeriengesetzes ausgesprochen hat, kann der Auskunftssuchende bei Nichterteilung einer Auskunft nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen des Antrages bei einem Bundesministerium gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof Säumnisbeschwerde erheben. Nach den genannten Bestimmungen kann auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer ENTSCHEIDUNG, nicht aber die Pflicht übergehen, eine LEISTUNG von der Art einer Auskunftserteilung zu erbringen, mit der, anders als dies etwa bei Beurkundungen der Fall ist, keine Elemente behördlicher Festlegung von Rechten verbunden sind (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A).
Diese Grundsätze gelten in gleicher Weise für die Auskunftserteilung nach dem Auskunftspflichtgesetz (vgl. beispielsweise Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0239, und die dort weiters angegebene Rechtsprechung).
Die Beschwerde mußte daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückgewiesen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)