Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit der vorliegenden, ausdrücklich auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG gestützten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht der drei belangten Behörden betreffend eine Anfrage vom 9. April 1991 nach dem Auskunftspflichtgesetz geltend.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein Auskunftsuchender aber bei Nichterteilung einer Auskunft nicht Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG erheben. Nach der genannten Vorschrift kann nämlich auf den Verwaltungsgerichtshof nur das Recht und die Pflicht zu einer Entscheidung übergehen, nicht jedoch eine Pflicht von der Art einer Auskunftserteilung (vgl. dazu z.B. die hg. Beschlüsse vom 27. September 1990, Zl. 90/12/0246, 15. Jänner 1990, Zl. 89/12/0239, 21. Juni 1989, Zl. 89/01/0191,
21. Dezember 1988, Zl. 88/01/0316 und vom 14. November 1988, 88/12/0188 sowie das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1976, Zl. 722/76, Slg. N.F. Nr. 9151/A).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen, weshalb auch die Einleitung eines Mängelbehebungsverfahrens entbehrlich war (vgl. dazu z.B. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 524 vorletzter Absatz referierte hg. Judikatur).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)