VwGH 93/07/0096

VwGH93/07/009621.12.1995

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1. der JO in A und 2. der HP in N, USA, beide vertreten durch C, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des BMLF vom 3. Juni 1993, Zl. 512.301/03-I5/93, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mP: Wassergenossenschaft XY, vertreten durch den Obmann, dieser vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
StGG Art5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64 Abs1 lita;
WRG 1959 §64;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §46;
AVG §52;
StGG Art5;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §63 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64 Abs1 lita;
WRG 1959 §64;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Bezüglich der Vorgeschichte des hier zu beurteilenden Sachverhaltes wird auf das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, 89/07/0143, verwiesen.

Mit Bescheid vom 25. Juli 1988 erteilte der Landeshauptmann von Salzburg (LH) der mitbeteiligten Partei (MP) die wasserrechtliche Bewilligung zur Einspeisung der K-Quellen 2 bis 5 in ihr Versorgungsnetz sowie zur Abänderung des Wasserleitungsnetzes nach Maßgabe des dem Bescheid zugrundeliegenden Lageplanes und der in der Folge wiedergegebenen Anlagenbeschreibung.

Die K-Quellen 2 und 3 entspringen auf dem Grundstück Nr. 108/1, KG H., das im Eigentum der Erstbeschwerdeführerin steht, die K-Quellen 4 und 5, auf dem im Eigentum der Zweitbeschwerdeführerin stehenden Grundstück Nr. 295/1, KG H.

Als Höchstmaß der Wasserbenutzung wurden aus allen Wasserspenden (das sind die O-Quellen 1 und 2, M-Quellen 1 und 2, K-Quellen 2 bis 5) zusammen 8 l/s festgelegt.

Für die einzelnen Quellen wurde folgendes Höchstmaß jeweils

bestimmt:

2 l/s für die M-Quellen 1 und 2

6 l/s für die O-Quellen 1 und 2

4,7 l/s für die K-Quellen 2 bis 5

Weiters wurden bestimmte Wasserbenutzungsrechte für erloschen erklärt, Schutzgebietsbestimmungen erlassen, Dienstbarkeiten zu Lasten der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin eingeräumt und die Festsetzung von Entschädigungen einem Nachtragsbescheid vorbehalten. Im übrigen wurden Einwendungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen und das auf einen Konsens von 11 l/s (statt 8 l/s) hinauslaufende Mehrbegehren der MP abgelehnt.

Gegen diesen Bescheid erhoben die MP, die Gemeinden P. und O. sowie die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid vom 21. Juni 1989 gab die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 den Berufungen der Gemeinden P. und O. sowie der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin keine Folge, änderte jedoch aufgrund der Berufung der MP den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, daß das Gesamtmaß der Wasserbenutzung von 8 auf 11 l/s erhöht wurde.

Mit dem zitierten hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992 hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.

Der Verwaltungsgerichtshof gab den Beschwerdeführerinnen insoweit recht, als sie jede für sich den Anspruch darauf haben, im Rahmen der ihnen gegenüber begründeten Zwangsrechte jeweils das für sie geltende Maß der Wassernutzung schon aus Anlaß der Bewilligung zu erfahren, sodaß jenes zumindest getrennt für die K-Quellen 2 und 3 einerseits sowie 4 und 5 andererseits festzusetzen ist; diese Bestimmung kann nicht in das Entschädigungsverfahren verlegt werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid änderte die belangte Behörde in Spruchpunkt I. aufgrund der Berufung der MP gegen den Bescheid des LH vom 25. Juli 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 dahin ab, daß das Gesamtmaß der Wassernutzung (Spruchabschnitt IV des Bescheides des LH) von 8 auf 11 l/s erhöht wird.

In Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird das Maß der Wasserbenutzung für die K-Quellen 2 und 3 mit 2,0 l/s und für die K-Quellen 4 und 5 mit 2,7 l/s festgesetzt.

In Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird im übrigen den Berufungen der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sowie den Berufungen der Gemeinden P. und O. keine Folge gegeben.

In der Begründung führte die belangte Behörde zu den Spruchpunkten I. und III. aus, sie habe sich veranlaßt gesehen, zu folgenden Fragen ein wasserbautechnisches Amtsgutachten einzuholen, zu welchem Parteiengehör gewährt worden sei:

a) ob die Notwendigkeit der gegenständlichen bewilligten Wasserversorgung zufolge des tatsächlichen Bedarfes und Wasserdargebotes überhaupt gegeben erscheine, was von den beschwerdeführenden Liegenschaftseigentümerinnen in Abrede gestellt worden sei, bejahendenfalls

b) ob der Konsens nicht dem Eventualbegehren der Beschwerdeführerinnen entsprechend zeitlich befristet werden sollte und

c) ob, der MP folgend, das Maß der Wasserbenutzung von 8 auf 11 l/s hinaufgesetzt werden könnte.

Der LH habe sich um eine gütliche Lösung bemüht, die aber letztlich nicht zustandegekommen sei. Die Berufungsbehörde habe sich aufgrund der Aktenlage von der fachlichen Beurteilung ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen leiten lassen.

Die Wasserversorgung "Hochzone" sei als "überaus schlecht" einzustufen und raschest zu verbessern. Unter den gegebenen Umständen sei davon auszugehen, daß dem Bestreben, die Bevölkerung mit Wasser in ausreichender Qualität und Quantität zu versorgen, Vorrang vor allen anderen Nutzungsarten einzuräumen sei. Da nach den vorliegenden Akten der Anschluß an eine überregionale "Wasserschiene", d.h. den Wasserverband Salzburger Becken, derzeit und in naher Zukunft nicht möglich sei, müsse der Wasserbedarf in der betroffenen Region selbst gedeckt werden. Das dem gegenständlichen Bescheid zugrundeliegende Projekt sei bereits 1981 ausgearbeitet worden. Unter der Annahme, daß sich die Anzahl der Verbraucher nicht wesentlich geändert habe, entspreche die Ermittlung des gegenwärtigen und zukünftigen Wasserbedarfs den technischen Richtlinien für die Errichtung, Erweiterung und Verbesserung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen des ehemaligen Bundesministeriums für Bauten und Technik. Aus fachlicher Sicht bestünden somit gegen den ermittelten Wasserbedarf keine Einwände.

Da die Versorgung der Bevölkerung mit Trinkwasser im öffentlichen Interesse liege, sollten im Bewilligungsbescheid Fristen gesetzt werden, die die Nachhaltigkeit der Versorgung garantierten. Aufgrund der beschriebenen Versorgungssituation gebe es keinen Grund, den Konsens für die Wasserableitung aus den gegenständlichen Quellen zeitlich zu befristen. Auch sei dabei zu berücksichtigen, daß aufgrund wachsender Einwände der Bevölkerung der Anschluß an eine überregionale Wasserversorgung immer problematischer werde und daher getrachtet werden sollte, den Wasserbedarf in der betroffenen Region selbst zu decken. Laut technischem Bericht sei der zukünftige Wasserbedarf im gegenständlichen Versorgungsgebiet mit rd. 20 l/s festgelegt worden. Derzeit bestünden Konsense für den Brunnen M. mit

Q = 8,3 l/s sowie für die M- und O-Quellen von zusammen

Q = 8,0 l/s. Es gebe somit einen Fehlbetrag, der aufgrund der

gegebenen Situation durch Wasservorkommen der Region gedeckt werden müsse. Es sei daher vorgesehen, Wasser der K-Bachquellen in größtmöglichem Ausmaß zu fassen und in das Versorgungsnetz einzuleiten, mit dem Ziel, in Zeiten geringer Schüttung die "Hochzone" gänzlich mit Quellwasser und in Zeiten höherer Schüttung auch die "Tiefzone" zu versorgen. Auf diese Weise solle auch Pumpenenergie eingespart werden. Dem Projekt seien Untersuchungen der Quellschüttungen (1985/86) angeschlossen. Diesen könne entnommen werden, daß bei der Erteilung eines Konsenses von 11 l/s die Jahreswasserfracht des K-Baches lediglich um 12 %, hingegen in Niederwasserzeiten die Wasserführung im K-Bach über einen kurzen Zeitraum um mehr als 40 % reduziert werde.

Allein unter Berücksichtigung der gegebenen unbefriedigenden Versorgungssituation und unter dem Gesichtspunkt der Versorgungssicherheit sei aus fachlicher Sicht dem Antrag auf Erhöhung der Konsensmenge auf 11 l/s nach dem Vorschlag des Sachverständigen der Vorinstanz zu entsprechen, dies umso mehr, als die K-Quellen 4 und 5 laut Aktenlage nicht mehr unmittelbar an der Dotation des E-Sees beteiligt seien und durch die Gewährleistung konsensgemäßer Entnahmen von den M- und O-Quellen eine Verbesserung des Abflußgeschehens (wenn auch in geringem Maße) erzielt werden könne.

Als wesentliche Argumente gegen die geplante Ableitung der K-Bachquellen würden die Beschwerdeführerinnen eine Beeinträchtigung des E-Sees bzw. des Moores, das Mischwasserproblem und die Frage einer notwendigen Entkeimung ins Treffen führen. Dabei handle es sich aber um öffentliche Interessen, deren Wahrung ausschließlich der Behörde selbst obliege.

Bei der Bewertung, welchem öffentlichen Interesse - Sicherstellung der Wasserversorgung oder kurzfristige Reduktion der Wasserführung des K-Baches und damit einer möglichen Beeinträchtigung des E-Sees - der Vorzug gebühre, sei aber sowohl aus fachlicher als auch rechtlicher Sicht aufgrund der gegebenen Versorgungssituation und der Kurzfristigkeit einer nennenswerten Abflußverminderung im K-Bach eindeutig der nachhaltigen Sicherstellung der Trinkwasserversorgung Vorrang einzuräumen. Es ergebe sich also, daß eine unverminderte Erhaltung des E-Sees und die streitgegenständliche Wasserversogung einander ausschlössen, wobei am E-See keine wasserrechtlich geschützten Rechte bestünden.

Nach einem glaubwüdigen - den Beschwerdeführerinnen bekannten - Kostenvergleich der Ingenieurkonsulenten Sch. und F., deren inhaltliche Richtigkeit ein wasserbautechnischer Amtssachverständiger erster Instanz bestätigt habe, käme die Versorgung der sogenannten Hochzone des Versorgungsbereiches der MP durch die "Wasserschiene" des Wasserverbandes - für die eine Anschlußmöglichkeit derzeit noch nicht bestehe, da eine weitere Wasserspende für diesen Verband noch nicht erschlossen sei - um ca. 15 Millionen Schilling gegenüber der nunmehr bewilligten Wasserbenutzung teurer.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde in ihrer Begründung unter Verweis auf die Stellungnahme des wasserbautechnischen Amtssachverständigen aus, daß auf der Basis der Messungsangaben von Ziv.Ing. Sch. und F. im Zeitraum vom 13. Juni 1985 bis 23. April 1986 aus fachlicher Sicht das Maß der Wasserbenutzung für die K-Quellen 2 und 3 mit 1,7 l/s und für die K-Quellen 4 und 5 mit 3,0 l/s festgelegt werden sollte.

Gegen den Vorschlag der MP, das Maß der Wasserbenutzung für die Quellen 2 und 3 mit 2,0 l/s und für die Quellen 4 und 5 mit 2,7 l/s festzusetzen, hätten fachlicherseits keine Einwände bestanden.

Dieser Bescheid wurde mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten, wobei sich die Beschwerdeführerinnen in dem Recht verletzt erachten, nicht durch den Entzug des Quellwassers sowie durch die festgelegten Dienstbarkeiten enteignet zu werden.

Die belangte Behörde und die MP erstatteten Gegenschriften mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerinnen führen aus, die belangte Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob (zwischenzeitig) ein Anschluß an die "Wasserschiene" möglich sei oder unter Umständen bereits möglich gewesen wäre. Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon spreche, daß die Anschlußmöglichkeit derzeit noch nicht gegeben erscheine, so sei diese Aussage mit Sicherheit nicht geeignet, eine entscheidungswesentliche Feststellung zu rechtfertigen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der angefochtene Bescheid und das zu diesem führende Verfahren ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Oktober 1994, 93/07/0157).

Auszugehen ist davon, daß neuerlich über die Berufungen der Beschwerdeführerinnen von der belangten Behörde zu entscheiden war. Mit Ausnahme der Frage der getrennten Festsetzung des Maßes der Wassernutzung für die K-Quellen 2 und 3 bzw. 4 und 5, sind bereits im hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1992, 89/07/0143, die Argumente der Beschwerdeführerinnen als unberechtigt angesehen worden.

Erläßt eine Behörde einen Bescheid in Erfüllung ihrer Verpflichtung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG, den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, so ist sie, wenn der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis keine Verfahrensmängel festgestellt und bezüglich des dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhaltes den behördlichen Standpunkt bestätigt hat, nicht verpflichtet, im fortgesetzten Verwaltungsverfahren von sich aus weitere Ermittlungen durchzuführen (vgl. das Erkenntnis vom 16. September 1987, 87/03/0092). Da die Beschwerdeführerinnen im Verwaltungsverfahren, das zum nunmehr angefochtenen Bescheid geführt hat, im Zusammenhang mit der "Wasserschiene" keine neuen Beweismittel vorgelegt haben, die zu einer Änderung der Sachverhaltsannahme führen oder ergänzende Ermittlungen notwendig machen, handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie ihrem Ersatzbescheid im Hinblick auf die "Wasserschiene" den seinerzeit festgestellten Sachverhalt zugrundegelegt hat. Gegenstand des zum nunmehr angefochtenen Bescheid führenden Verwaltungsverfahrens war nämlich lediglich die Frage der getrennten Festsetzung des Maßes der Wassernutzung für die K-Quellen 2 und 3 bzw. 4 und 5, sodaß auf die von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Beschwerde nunmehr vorgebrachten Argumente im Zusammenhang mit der "Wasserschiene" vom Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen ist.

Dasselbe gilt auch für die Beschwerdeausführungen im Zusammenhang mit den Mehrkosten eines Anschlusses an die Wasserschiene von etwa 15 Millionen Schilling.

Die Beschwerdeführerinnen machen als Mangelhaftigkeit des Verfahrens den Umstand geltend, daß dem seinerzeitigen Antrag der Beschwerdeführerinnen vom 30. Dezember 1990 (richtig wohl 1992) der MP die Vorlage sämtlicher Unterlagen über das Maß der Schüttung (der K-Quellen) aufzutragen, in eventu die Messung der Quellschüttung auf die Dauer von drei Jahren zu verfügen, nicht entsprochen worden sei. Außerdem sei beim Maß der Wasserbenutzung auf die Mindestwassermenge abzustellen.

Dem ist entgegenzuhalten, daß sich der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde zu diesem Antrag dahingehend äußerte, daß die dem vorgeschlagenen Aufteilungsschlüssel zugrundeliegende Meßreihe zwar äußerst kurz sei, jedoch den dem Projekt zugrundeliegenden Projektierungsdaten entspreche. Die Aufstellung dieser Meßreihe ergebe einen guten Überblick, inwieweit sich die Schüttungen der einzelnen Quellgruppen in Extremfällen zueinander verhalten würden. Diese Aufstellung bedürfe keiner Ergänzung. Es stehe den Beschwerdeführerinnen jedoch frei, einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. Eine Aufteilung der Konsensmengen nach der Mindestschüttung erscheine allein insoferne problematisch, als extrem kleine Schüttungen nur an wenigen Tagen eines Jahres festzustellen sein würden. Bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung sollte das vorhandene Wasserdargebot jedoch bestmöglich genutzt werden.

Diese Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde wurden den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 30. März 1993 bekanntgegeben.

Zu diesen Ausführungen nahmen die Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 27. April 1993 Stellung, in dem sie ersuchten, in bezug auf die Mindestschüttung der Quellgruppe neuerlich Messungen in einem zeitlichen Rahmen von 3 bis 4 Trockenperioden durchzuführen.

Die Beschwerdeführerinnen sind den gutachterlichen Äußerungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde damit nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet. Da die Beschwerdeführerinnen dies unterlassen haben, war die belangte Behörde im Beschwerdefall nicht verhalten, von Amts wegen ein weiteres Gutachten einzuholen.

Ferner bringen die Beschwerdeführerinnen vor, daß durch die Verfügung über das Maß der Wasserbenutzung seitens der belangten Behörde dem E-See und dem K-Bach gerade zu Zeiten von Niedrigwasser jene Wassermenge entzogen werden könnte, die erforderlich sei, um die Biozönese des Baches und des Sees aufrecht zu erhalten. Die Beschwerdeführerinnen bemängeln insbesondere, daß eine Interessenabwägung zwischen ihrem Vorschlag (2,26 : 2,43) und dem ursprünglichen Amtsvorschlag (1,7 : 3,0) oder dem Vorschlag der MP (2 : 2,7) niemals stattgefunden habe.

Gemäß § 64 Abs. 1 lit. a WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde zu den im Eingange des § 63 bezeichneten Zwecken in dem Maß als erforderlich die Benutzung eines Privatgewässers, insoweit es für den Nutzungsberechtigten (§ 5 Abs. 2) entbehrlich ist, einem anderen einräumen oder eine Verlegung oder Beseitigung gestatten.

Nach § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, ... in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte ... einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.

Die Bestimmung, daß Enteignungen nur "in dem Maße als erforderlich" vorgenommen werden dürfen (§§ 63 und 64 WRG 1959), besagt lediglich, daß eine Enteignung nur so weit gehen darf, als dies für den vorgesehenen Zweck im Interesse des öffentlichen Wohles notwendig ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Februar 1971, Slg. N.F. Nr. 7985/A). Dieser Grundsatz macht es angesichts der im hg. Vorerkenntnis vom 30. Juni 1992, 89/07/0143, dargelegten Notwendigkeit der Trennung der Bewilligung nach den der jeweiligen Beschwerdeführerin zuzuordnenden Quellen erforderlich, daß basierend auf einer dem Parteiengehör zu unterziehenden fachkundigen Äußerung des Amtssachverständigen schlüssig begründet wird, weshalb seitens der belangten Behörde ein bestimmter Aufteilungsschlüssel für die Heranziehung der Quellen gewählt wird. Obwohl der wasserbautechnische Amtssachverständige aufgrund der Meßergebnisse von Juni 1985 bis April 1986 anhand der ungünstigsten Schüttungsverhältnisse (rd. 0,6 : 1) zu einer Aufteilung der Quellen 2 und 3 mit 1,7 l/s und der Quellen 4 und 5 mit 3,0 l/s gekommen ist und sich die Beschwerdeführerinnen im Zuge des Parteiengehörs unter Bekanntgabe eines gänzlich anderen Aufteilungsschlüssels gegen den behördlichen Vorschlag ausgesprochen haben, begründet die belangte Behörde die nunmehrige, dem Wunsch der MP entsprechende Aufteilung (2,0 l/s : 2,7 l/s) mit dem lapidaren Hinweis, daß der Amtssachverständige gegen diesen Vorschlag "keinen Einwand erhoben hat". Diese Äußerung des Amtssachverständigen vermag jedoch - trotz des von der belangten Behörde hiezu gewährten Parteiengehörs - mangels nachvollziehbarer fachlicher Begründung nicht die Erforderlichkeit des gewählten Aufteilungsschlüssels darzutun. Es kann daher auch mangels Vorliegens eines "Gutachtens" betreffend den im angefochtenen Bescheid festgesetzten Aufteilungsschlüssel den Beschwerdeführerinnen nicht zum Vorwurf gemacht werden - wie dies im angefochtenen Bescheid erfolgte -, sie wären "diesem Gutachten" (gemeint offenbar: der wiedergegebenen Äußerung des Amtssachverständigen) nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Beschwerdeführerinnen machen aber einen wesentlichen Verfahrensmangel geltend, bei dessen Vermeidung die belangte Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

Abgesehen davon ist den Beschwerdeführerinnen im Hinblick auf den von ihnen favorisierten Aufteilungswunsch allgemein aufgrund der hg. Judikatur entgegenzuhalten, daß der Zwangsrechtsverpflichtete keinen Anspruch und unmittelbar daher auch keinen Einfluß darauf hat, daß bei einem zu bewilligenden Vorhaben eine bestimmte, ihm zweckmäßig erscheinende Variante realisiert wird (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 1995, 92/07/0065).

Der dargelegte Verfahrensmangel wird indes noch von einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides überlagert.

Die Beschwerdeführerinnen bringen nämlich vor, auch deshalb in ihren Rechten verletzt worden zu sein, weil die belangte Behörde "im Sinne des Grundsatzes der Minimierung des Eingriffes in fremde Rechte" keine Befristung ausgesprochen habe. Die Gesamtumstände (Unzulänglichkeit der Quellen hinsichtlich Menge und Qualität; Auftrag an die MP durch den Landeshauptmann von Salzburg, sich rechtzeitig nach weiteren Wasserspenden umzusehen) würden die Einspeisung der K-Quellen als Übergangslösung erscheinen lassen. Aus diesem Grunde sowie wegen des "Grundsatzes der größtmöglichen Schonung der Substanz des Enteigneten" (auch in zeitlichem Belang) wäre auf jeden Fall mit einer Befristung der Einspeisung vorzugehen gewesen.

Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 in der anzuwendenden Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252, IST die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers NACH ABWÄGUNG DES BEDARFES DES BEWERBERS und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsentwicklung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung JEWEILS LÄNGSTE VERTRETBARE ZEITDAUER zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke zehn Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.

Abs. 2 dieser Bestimmung sieht vor, daß im Falle einer Unterlassung der Bestimmung der Bewilligungsdauer der Bescheid binnen drei Monaten ab Erlassung oder von der Berufungsbehörde ergänzt werden kann. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides läßt die in Punkt III des erstinstanzlichen Bescheides vom 25. Juli 1988 enthaltenen Absprüche unberührt. Punkt III Z. 2 des Spruches dieses erstinstanzlichen Bescheides lautet: "Konsensdauer:

unbefristet." Auf Seite 6 des angefochtenen Bescheides wird lediglich die dem Parteiengehör unterzogene Äußerung ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen wiedergegeben, wonach "im Bewilligungsbescheid" die Fristen so gesetzt werden sollten, daß die Nachhaltigkeit der Versorgung garantiert werde. Aufgrund der vom Amtssachverständigen dargelegten Versorgungssituation sehe dieser keinen Grund, weshalb der Konsens für die Wasserableitung aus den Quellen zeitlich befristet werden sollte. Von der belangten Behörde, die im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die aufgrund der WRG-Novelle 1990 (siehe Art. IV Abs. 1 dieser Novelle) geänderte Rechtslage betreffend § 21 WRG 1959 zu beachten hatte, wurde jedoch von der Möglichkeit einer Ergänzung der Befristung im Sinne des § 21 Abs. 2 erster Satz leg. cit. nicht Gebrauch gemacht. Im Beschwerdefall ist die nur subsidiär, für den Fall einer unanfechtbar und rechtskräftig gewordenen unbefristeten wasserrechtlichen Bewilligung geltende Bestimmung des zweiten Satzes von § 21 Abs. 2 leg. cit. nicht anwendbar, da eine entsprechende Anfechtung des letztinstanzlichen Bescheides erfolgt ist und die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung ihres subjektiv-öffentlichen Rechtes auf Befristung im Sinne des § 21 Abs. 1 leg. cit. geltend gemacht haben. Da die belangte Behörde es zu Unrecht unterlassen hat, im Sinne der im § 21 Abs. 1 erster Satz leg. cit. ausgeführten Voraussetzungen für eine Befristung entsprechende Ermittlungen anzustellen und die gebotene Abwägung bezüglich der längsten vertretbaren Zeitdauer für die Befristung durchzuführen, hat sie die infolge der unbefristeten Einräumung von Zwangsrechten belasteten Beschwerdeführerinnen in ihrem Recht auf Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung - einschließlich der damit für sie verbundenden Belastungen - auf das unbedingt erforderliche zeitliche Ausmaß verletzt und den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Da die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes jener wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 572, zweiter Abs. wiedergegebene hg. Judikatur), war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte