Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSGG §3 Abs1;
GSGG §4;
GSGG §5;
GSLG Tir §1;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §2;
GSLG Tir §3 Abs1;
GSLG Tir §3;
GSLG Tir §4;
GSLG Tir §7;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358 ;
VwGG §41 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
GSGG §1;
GSGG §2;
GSGG §3 Abs1;
GSGG §4;
GSGG §5;
GSLG Tir §1;
GSLG Tir §2 Abs1;
GSLG Tir §2;
GSLG Tir §3 Abs1;
GSLG Tir §3;
GSLG Tir §4;
GSLG Tir §7;
VStG §51 Abs6 idF 1990/358 ;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 13. Dezember 1984 hatte die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (im folgenden: der Mb) die Einräumung eines landwirtschaftlichen Bringungsweges über das Grundstück Nr. 568, KG B., des Beschwerdeführers in Form eines 2 m breiten Schlepperwegs mit der Begründung begehrt, daß sein Feldstall, Grundstück Nr. 137, KG B., und seine Wiese, Grundstücke Nr. 573, 572, 574/1 und 574/2, je KG B., nur durch einen schmalen Fußpfad zu erreichen seien, weshalb ein Bringungsnotstand vorliege. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 4. Juni 1992 im Instanzenzug mit der Begründung abgewiesen, daß der Bringungsnotstand für die Grundstücke des Mb durch die Einräumung des beantragten Bringungsrechtes nicht beseitigt werden könnte, da hiezu auch noch ein Recht zur Mitbenützung eines bereits bestehenden Weges über die Grundstücke Nr. 505, 504, 503 und 567, je KG B., des Beschwerdeführers erforderlich sei, welches Recht der Mb aber nicht beantragt habe.
Daraufhin wiederholte der Mb mit Eingabe vom 20. Juli 1992 seinen schon am 13. Dezember 1984 gestellten Antrag und ergänzte ihn entsprechend den Ausführungen der Begründung des abweisenden Bescheides der belangten Behörde vom 4. Juni 1992 um das Begehren auf Einräumung des Mitbenützungsrechtes über den bereits bestehenden Bringungsweg auf den vorgenannten Grundstücken des Beschwerdeführers; der Mb verwies dabei auf eine im Vorverfahren bereits als "Variante 1" projektierte und begutachtete Wegtrasse und bezeichnete diese unter Hinweis auf die Ergebnisse des Vorverfahrens als jene, mit welcher sein Bringungsnotstand zu beheben sei.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung an Ort und Stelle und Einholung fachkundiger Stellungnahmen des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie von Amtssachverständigen für Naturkunde und Agrartechnik erließ das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz (AB) am 12. Jänner 1993 einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"I.
Das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz räumt auf Antrag von Mb zugunsten der Grundstücke Nr. 572, 573, 574/1, 574/2, KG. B. auf den Grundstücken Nr. 567, 568 KG. B. ein Bringungsrecht i.S. des § 1 Abs. 1 des Güter- und Seilwegelandesgesetzes, LGBl. Nr. 40/1970 - GSLG. - ein.
Das Bringungsrecht umfaßt gem. § 1 Abs. 2 GSLG. das Recht
1.1. zur Benützung des auf den Gst.Nr. 567 und 568 in der Natur bestehenden Schlepperweges, von hm 1,02 bis hm 1,75, wie in dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Lageplan dargestellt und 1.2. auf der im selben Lageplan strichliert dargestellten
Trasse auf Gst.Nr. 568 eine Bringungsanlage in Form eines Güterweges gem. Pkt. 2. ('Neubau' und 'Technische Daten für den Wegbau') der ebenfalls einen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektsbeschreibung samt technischem Bericht zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu benützen.
II.
Gemäß § 7 GSLG. gebührt dem Eigentümer der in Anspruch genommenen Grundstücke (Beschwerdeführer) eine Entschädigung in der Höhe von S 31.008,--, welche mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bescheides vom Antragsteller zu leisten ist.
III.
Gemäß § 6 GSLG. wird für den im Lageplan dargestellten und in Pkt. 2 ('Neubau' und 'Technische Daten für den Wegbau') der Projektsbeschreibung samt technischem Bericht beschriebenen Teil des Weges von hm 1,75 = hm o,o bis hm 1,73 die Baubewilligung erteilt."
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes aus:
Ein Bringungsnotstand im Sinne des Gesetzes liege in Wahrheit gar nicht vor, weil der vom Mb geltend gemachte Bedarf nämlich auf einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise beruhe, welche nicht als zweckmäßige landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne. Würde der Mb das auf seinen Wiesen gewonnene Heu bei günstigen Witterungs- und Platzverhältnissen in die zentrale Hofstelle transportieren und dort verfüttern, anstatt das Milchvieh auch noch zur Winterszeit im Feldstadel zu füttern, dann bestünde nach einem unter dem Gesichtspunkt der Schneerutschung sicher befahrbaren Weg kein Bedarf. Eine solche Sicherheit des Weges vor Gefahren durch Schneerutschung bestehe im übrigen auch bei der nunmehr bewilligten "Variante 1" nicht, was es ungerechtfertigt erscheinen lasse, vom Beschwerdeführer angebotene Varianten aus diesem Grunde abzulehnen. Es wäre die Anlegung eines Güterweges auch auf Eigengrund des Mb möglich gewesen. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Varianten erwiesen sich sowohl kostenmäßig als auch im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Fremdgrund als günstiger; in den gutachterlichen Stellungnahmen sei eine Einbeziehung dieser Varianten nicht tauglich erfolgt, es sei anscheinend auch der AB der Verlauf der vom Beschwerdeführer angebotenen Varianten nicht völlig klar gewesen. Die nunmehr bewilligte Variante bringe einen schweren Nachteil für den Beschwerdeführer mit sich, weil seine größte und ergiebigste Wiese durchschnitten und die Bewirtschaftung wesentlich erschwert werde. Auch die Entschädigungsberechnung sei zu beanstanden, weil der wirtschaftliche Schaden des Beschwerdeführers nach den aktuellen Heupreisen und zufolge vermehrter Handarbeit wesentlich höher als im Ausmaß des zugesprochenen Betrages anzusetzen sei. Das Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft geblieben. Der Mb habe entgegen den Ausführungen der belangten Behörde in ihrem Bescheid vom 4. Juni 1992 kein neues Projekt eingereicht; zur Befundaufnahme durch den forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung sei nur der Mb, nicht aber auch der Beschwerdeführer beigezogen worden; die Beurteilung der Günstigkeit der "Variante 1" stamme von jenem Bediensteten, der diese Variante selbst projektiert habe; die der Entschädigungsberechnung zugrunde gelegten Zahlen stammten aus dem Jahre 1987 und seien deshalb naturgemäß veraltet; mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers über das Selbstverschulden des Mb am behaupteten Bringungsnotstand habe sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt.
Der Beschwerdeführer schloß seiner Berufung Lagepläne, Erklärungen eines anderen Liegenschaftseigentümers über seine Bereitschaft zur Rechteeinräumung an den Mb in bezug auf eine Alternativtrasse des Beschwerdeführers und Kostenvoranschläge eines Unternehmens über die mit der Herstellung der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Alternativtrassen verbundenen Kosten an.
Im Berufungsverfahren erstattete das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde nach Besichtigung der Örtlichkeit am 21. Juli 1993 eine agrartechnische Stellungnahme, in welcher im wesentlichen folgendes ausgeführt wird:
Die im Eigentum des Mb stehenden Grundparzellen 572, 573, 574/1 und 574/2 samt dem Feldstall auf Grundstück 137 seien mit einem Fahrzeug entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht erreichbar. Zwischen den im Eigentum des Mb stehenden Grundparzellen 502, 503 und 504 und den vorgenannten, zu ereichenden Grundparzellen lägen nämlich entweder Grundstücke des Beschwerdeführers oder die unterhalb gelegene steile Waldfläche der österreichischen Bundesforste. Bei den zu erreichenden Grundflächen des Mb handle es sich um eine Wiese mit einer Fläche von 1,2541 ha, um einen Wald mit einer Fläche von 1700 m2 sowie um eine als unproduktiv eingestufte Fläche in ähnlicher Größe. Die im bekämpften Bescheid eingeräumte "Variante 1" umfasse einen bestehenden Weg, der nicht nur vom Beschwerdeführer, sondern auch vom Eigentümer einer weiteren Liegenschaft benützt werde. Baumaßnahmen wären demnach nur auf der weiteren Projekttrasse im Anschluß an den bestehenden Weg erforderlich. Die hiefür mit rund S 28.000,-- zu veranschlagenden Kosten erlaubten eine solche Ausführung des Weges, die eine Bewirtschaftung der derzeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrbaren Teile des Grundstücks Nr. 568 des Beschwerdeführers nicht erschwere. Die vom Beschwerdeführer angesprochenen diversen Möglichkeiten einer "Variante 2" würden alle in irgendeiner Form einen Teil eines schon vom Beschwerdeführer benützten, weiter südlich gelegenen Weges einschließen, der sich auf einer Trasse befinde, die nur bei sehr guter und trockener Witterung befahrbar sei. Um den Anschluß zu diesem Weg von der Hofstelle des Mb zu gewinnen, müsse aber in jedem Fall eine Strecke von 70 m in einem Steilgelände entweder auf der zu 60 % bis 70 % geneigten Parzelle 503 oder auf der 80 % steilen Parzelle 569 durchquert werden; hinzu komme in einem Fall die Erforderlichkeit der Durchquerung einer zusätzlichen Fremdgrundparzelle und im anderen Fall die Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen unterhalb des Wohnhauses der Mb. Auch der westliche Anschluß solcher unter "Variante 2" aufgezeigter Möglichkeiten an den Weg des Beschwerdeführers müsse ebenfalls zwangsläufig durch 70 % bis 90 % geneigtes Gelände verlaufen. Die vom Beschwerdeführer als "Variante 3" angesprochene Möglichkeit benütze ebenso wie "Variante 1" zunächst den im Norden bestehenden Weg, führe dann in der Folge über Grundstücke eines anderen Liegenschaftseigentümers nach Westen wieder auf ein Grundstück des Beschwerdeführers, auf welchem Grundstück der bestehende Schlepperweg in einen Fußweg übergehe. Dieser Fußweg müßte geringfügig adaptiert werden, wobei in Anschluß daran die Anlage einer Kehre überwiegend im Bereich eines Grundstückes der österreichischen Bundesforste möglich wäre, wonach dann die Parzellen des Mb im leichter geneigten Gelände erreicht werden könnten. Die in der Berufung des Beschwerdeführers gleichfalls angefochtene Höhe der Entschädigung sei im bekämpften Bescheid deswegen nicht richtig ermittelt worden, weil unter dem Titel der Entschädigung für die Mitbenutzung des bestehenden Weges auch Vorleistungen der anderen Benutzer mitzuberücksichtigen gewesen seien. Die auf der Basis der Einräumung des Bringungsrechtes nach "Variante 1" dem Beschwerdeführer gebührende Entschädigung habe aus näher dargelegten Berechnungen demnach nicht S 31.008,--, sondern nur S 27.798,-- zu betragen. Es ergebe sich für die einzelnen Varianten zusammengefaßt nachfolgender Vergleich:
Variante 1: Zusätzliche Fremdgrundbeanspruchung über die Benützung des bestehenden Weges hinaus auf 173 lfm, Kosten von S 55.798,-- (S 28.000,-- Errichtungskosten und S 27.798,-- Entschädigung), gesamte zurückzulegende Wegstrecke 335 lfm;
Variante 2: Fremdgrundbeanspruchung 180 lfm bis 220 lfm, Kosten zwischen S 91.600,-- und S 102.400,--, gesamte zurückzulegende Wegstrecke zwischen 340 lfm und 410 lfm;
Variante 3: Zusätzliche Fremdgrundbeanspruchung über die Mitbenützung bestehender Weganlagen hinaus 140 lfm, Kosten S 69.200,--, gesamte zurückzulegende Wegstrecke 710 lfm.
Der Eingriff in das Gelände sei bei "Variante 1" am geringsten, während bei den anderen Varianten durch die Hangneigung steilere Böschungen entstehen müßten, welche die Bewirtschaftung der angrenzenden Grundstücksteile behinderten. Die für den Mb zurückzulegende Gesamtstrecke sei bei "Variante 3" mehr als doppelt so groß wie bei "Variante 1", woraus sich über den höheren Zeitaufwand bei der Bewirtschaftung und die Instandhaltungskosten hinaus während des Winters auch noch wesentliche Mehrkosten für eine allfällige Räumung ergäben. Bei "Variante 1" ergäben sich als Nachteile für den Beschwerdeführer die Mitbenützung des bestehenden Weges, welche jedoch auch derzeit schon von dem Eigentümer einer anderen Liegenschaft erfolge; daß der Mb den Weg zu dem Zeitpunkt benützen werde, zu welchem der Beschwerdeführer gerade Heu in seinen Stadel abladen würde, sei nicht anzunehmen, da der Mb sein Heu ja in dem auf den zu erreichenden Grundstücken gelegenen Feldstall auf Grundstück Nr. 137 einbringe und nicht zur Hofstelle liefere. Nachteile für die Bewirtschaftung des Grundstücks Nr. 568 des Beschwerdeführers könnten durch sorgfältige Ausführung des Weges laut "Variante 1" vermieden werden. Insgesamt folge hieraus, daß "Variante 1" jene sei, mit welcher die geringsten Herstellungs- und Erhaltungskosten verbunden seien, welche am wenigsten Fremdgrund beanspruche, welche den schonendsten Eingriff in das Gelände bewirke und mit welcher die zu erschließenden Flächen auf dem kürzesten Weg erreicht würden. Die mit der Einräumung dieses Bringungrechtes verbundenen Nachteile könnten als geringfügig bezeichnet werden und seien wesentlich geringer einzuschätzen als der Vorteil, der für den Mb durch die Zufahrtsmöglichkeit zu seinen Grundstücken auf einem möglichst kurzen Weg mit möglichst niedrigen Kosten entstehe.
Der Beschwerdeführer erstattete zu dieser agrartechnischen Stellungnahme des Mitglieds der belangten Behörde eine Äußerung, in welcher er sich erbötig machte, den nach "Variante 2b" zu errichtenden Güterweg durch ein befugtes Unternehmen in Auftrag zu geben, wobei der Mb dabei nur die für "Variante 1" in der Stellungnahme ermittelten Gesamtkosten von S 55.798,-- als Baukostenanteil zu investieren habe, während der Beschwerdeführer das Kostenrisiko für die Mehrkosten allein tragen wolle. Die bei "Variante 2b" ermittelten Nachteile entstünden nur im Arbeitsbereich des Beschwerdeführers und würden deshalb von ihm in Kauf genommen. Hinsichtlich der Befahrbarkeit bei Schneelage bestünde zwischen "Variante 1" und "Variante 2b" kein Unterschied, weil auch die Befahrbarkeit von "Variante 1" bei Schneelage sowohl vom Mb als auch vom forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung in Zweifel gezogen worden sei. Die "Variante 2b" nehme auch am wenigsten Fremdgrund in Anspruch, weil man den diesbezüglichen Ermittlungen in der agrartechnischen Stellungnahme ja noch 75 lfm für die Mitbenützung des bereits bestehenden Weges hinzurechnen müsse. Der Beschwerdeführer habe mit diesem Anbot nunmehr zumindest eine Gleichwertigkeit der "Variante 2b" und der "Variante 1" hergestellt, sodaß nicht mehr gesagt werden könne, daß der bestehende Bringungsnotstand nur mehr durch "Variante 1" beseitigt werden könne. Durch das nunmehr erstellte Anbot des Beschwerdeführers erachte er auch das Ergebnis der agrartechnischen Stellungnahme vom 21. Juni 1993 als überholt und beantrage im Zweifel die Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Es habe der Gutachter im übrigen übersehen, daß bei "Variante 1" talseitig neue Böschungen entstehen würden, die eine zusätzliche Handarbeit erforderten, was dem Beschwerdeführer einen beträchtlichen arbeitstechnischen Nachteil zusätzlich bescheren würde. Sollte der Mb das nunmehr erstattete Anbot nicht annehmen, müßte dies in die Entscheidung miteinfließen, weil der Beschwerdeführer schon wiederholt Kompromisse angeboten habe, auf welche der Mb nicht eingegangen sei.
In der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde vom 8. Juli 1993 erwiderte das in agrartechnischen Angelegenheiten fachkundige Mitglied der belangten Behörde der Stellungnahme des Beschwerdeführers dahin, daß durchaus nicht übersehen worden sei, daß "Variante 1" die Anlage von Böschungen mit sich bringe; es sei aber eine Bewirtschaftung der derzeit mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen befahrbaren Teile der Grundparzelle 568 nicht erschwert, weil gegenüber dem derzeitigen Zustand keine zusätzlichen Handarbeitsflächen entstünden. Der unterhalb der Bringungstrasse bestehende steile Hang habe auch bislang schon nicht maschinell bearbeitet werden können. Nachteile der "Variante 2b" lägen nicht nur in der Trassenführung über die Steilfläche des Grundstückes 503 des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den unterhalb des Wohnhauses des Mb erforderlich werdenden Sicherungsmaßnahmen; es bestünde ein weiterer Nachteil aller Varianten dieser Gestaltung auch darin, daß zunächst mit starkem Gefälle bis an die untere Grenze der landwirtschaftlichen Grundstücke gefahren werden müsse, wobei dann vom bestehenden Weg des Beschwerdeführers ausgehend wiederum eine Gegensteigung bis zum Wirtschaftsgebäude auf Parzelle Nr. 137 des Mb zu bewältigen wäre. Der Mb erklärte in der Verhandlung vor der belangten Behörde, daß "Variante 2b" für ihn auch auf der Basis des vom Beschwerdeführer gestellten Anbots nicht akzeptabel sei, weil dieser Bereich lawinengefährdet sei und zudem bereits ein Bauplan bestehe. Der Beschwerdeführer brachte vor, daß ein allfälliger Bringungsnotstand als selbstverschuldet anzusehen sei, weil der Mb sämtliche von ihm angebotenen Varianten ablehne. Die im bekämpften Bescheid vorgesehene "Variante 1" vereitle eine vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Möglichkeit, dort den geplanten Aussiedlerhof zu errichten.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab, setzte die dem Beschwerdeführer gebührende Entschädigung jedoch in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides mit S 27.798,-- fest. Begründend verwies die belangte Behörde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens, des Berufungsvorbringens und der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen auf die von ihrem in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitglied erstattete Stellungnahme und gelangte dabei zur Auffassung, daß die Voraussetzungen für die Einräumung eines Bringungsrechtes gegeben seien. Daß die Grundstücke des Mb mit einem Fahrzeug nicht erreichbar seien, begründe einen Bringungsnotstand, der durch die Einräumung eines Bringungsrechtes beseitigt werden könne. Die belangte Behörde trete der Auffassung der Erstbehörde bei, daß "Variante 1" den gesetzlichen Bestimmungen am ehesten entspreche. Für diese Variante sprächen auch die Stellungnahmen des Amtssachverständigen für Naturkunde und des forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung. Wenn der Beschwerdeführer rüge, daß es nicht mehr der heutigen Wirtschaftsform entspreche, wenn der Mb in seinem Feldstall auf Grundstück Nr. 137 im Winter noch Milchvieh füttere, dann sei dem zu entgegnen, daß die Form der Führung des landwirtschaftlichen Betriebes dem Eigentümer überlassen bleibe, wozu noch komme, daß die Bringungsmöglichkeit eines Schlepperweges auch dann erforderlich wäre, wenn man das auf den zu erreichenden Grundstücken des Mb gewonnene Heu zur Hofstelle bringen wollte. Den vom Beschwerdeführer vorgelegten Kostenvoranschlägen und Kostenberechnungen komme gegenüber den Ausführungen des erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde zu diesen Fragen weniger Überzeugungskraft zu. Die vom Beschwerdeführer behaupteten Nachteile einer Durchschneidung seiner ergiebigsten Wiese durch den Weg nach "Variante 1" seien in dieser Form nicht gegeben, wie sich aus den Ausführungen in der agrartechnischen Stellungnahme schlüssig ergebe. Es sei auch nicht richtig, daß "Variante 1" mehr Fremdgrund als "Variante 2b" in Anspruch nehme, weil die Mitbenützung eines bereits bestehenden Weges gegenüber der Anlage eines neuen Weges nicht in einer solchen Weise ins Gewicht falle. Das vom Beschwerdeführer erstattete Anbot zu einer gütlichen Einigung sei der Mb anzunehmen nach dem Gesetz nicht verpflichtet gewesen. Die belangte Behörde habe die Erzielung eines Übereinkommens versucht, ein solches habe aber nicht erzielt werden können.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit seinem Beschluß vom 15. Oktober 1993, B 1606/93, deren Behandlung jedoch abgelehnt und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
Vor diesem Gerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften; es erklärt sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nach dem Inhalt seines Vorbringens in seinem Recht darauf als verletzt, daß über sein Grundstück nicht ein Bringungsrecht ohne Vorliegen eines Bringungsnotstandes und nicht in einer ihn benachteiligenden Trassenführung eingeräumt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch der Mb hat begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Beschwerdeführer und Mb haben weitere Schriftsätze erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 2 Abs. 1 des Tiroler Landesgesetzes vom 3. April 1970 über land- und forstwirtschaftliche Bringungsrechte, LGBl. Nr. 40 - GSLG 1970, ist auf Antrag des Eigentümers eines Grundstückes ein Bringungsrecht einzuräumen, wenn
- a) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnissen oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und
- b) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht beseitigt oder gemildert werden kann, das den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht und öffentliche Interessen, insbesondere des Forst- und Bergwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, der Wasserwirtschaft, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung und der Sicherheit des Luftraumes, nicht verletzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 GSLG 1970 sind Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, daß
- a) die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- b) weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- c) fremder Grund unter Berücksichtigung seines
Verwendungszweckes im möglichst geringen Ausmaß in Anspruch genommen wird und
- d) möglichst geringe Kosten verursacht werden.
Als inhaltlich rechtswidrig erachtet der Beschwerdeführer den angefochtenen Bescheid deswegen, weil kein Bringungsnotstand vorliege, ein gegebenenfalls vorliegender Bringungsnotstand selbst verschuldet sei und das eingeräumte Bringungsrecht auch dem gesetzlichen Gebot nach möglichst geringer Inanspruchnahme fremden Grundes und Verursachung möglichst geringer Kosten nicht entspreche. Dem ist nicht beizupflichten.
Für die Bestreitung des Vorliegens eines Bringungsnotstandes bleibt der Beschwerdeführer jede Begründung schuldig. Sollte eine solche Begründung seinen Ausführungen zum Selbstverschulden des Mb am Bringungsnotstand über die vorgebliche Unzweckmäßigkeit der vom Mb eingehaltenen Bewirtschaftungsweise gelegen sein, dann gingen diese Ausführungen deshalb ins Leere, weil der Überlegung der belangten Behörde beizupflichten ist, daß auch der andernfalls erforderliche Transport des auf den zu erreichenden Grundstücken gewonnenen Heus zur Hofstelle des Mb den vorhandenen Bringungsnotstand unzweideutig erwiese. Der Begriff des "selbst verschuldeten Notstandes" aber ist dem Güter- und Seilwegerecht fremd; auf einen solchen Umstand wäre allein im Rahmen der vom Gesetz gebotenen Interessenabwägung nach § 3 Abs. 1 GSLG 1970 Bedacht zu nehmen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 21. Juni 1994, 91/07/0128, und vom 25. September 1990, 90/07/0006, je mit weiteren Nachweisen). Die gesetzlich gebotene Interessenabwägung in Betrachtung der Bedingungen des § 3 Abs. 1 GSLG 1970 aber hat die belangte Behörde in zutreffender Weise vorgenommen:
Die vom Beschwerdeführer favorisierte Möglichkeit einer der unter den verschiedenen Versionen der "Variante 2" bezeichneten Weggestaltung wies durch die Steilheit des Geländes bedingte Nachteile und Gefährdungen auf, und wurde deshalb von den Behörden beider Instanzen fachkundig als negativ beurteilt. Die fachkundig geäußerten Besorgnisse über die Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen unterhalb des Wohnhauses des Mb wurden vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht tauglich widerlegt; es vermag auch das Beschwerdevorbringen nicht aufzuzeigen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen schon in der Stellungnahme des in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrenen Mitgliedes der belangten Behörde unrichtig gewesen sein sollten. Wenn der Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof sich inhaltlich darauf beschränkt, das mit der Steilheit der Trassierung aller "Varianten 2" sachverständig bekundete Gefährdungs- und Erschwernispotential lediglich zu bestreiten, ohne seine Behauptung entweder seinerseits fachkundig zu belegen oder auf andere nachvollziehbare Weise die Unrichtigkeit der sachverständigen Äußerungen aufzuzeigen, dann kann er dem Mb dessen Weigerung, das vor der belangten Behörde erstattete Anbot anzunehmen, nicht mit der Wirkung vorwerfen, daß es als rechtswidrig erkannt werden könnte, wenn die Behörde von der Einräumung eines Bringungsrechtes auf der Basis einer Trassenführung nach einer dieser Varianten Abstand nahm. Sprach gegen eine Trassierung aus diesem Variantenkreis doch nicht nur das unwiderlegt gebliebene Gefahrenpotential eines solcherart angelegten Weges, sondern auch die Erwägungen des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens eines Amtssachverständigen für Naturkunde. Die Überlegungen dieses Gutachtens über die geringsten Beeinträchtigungen für das Landschaftsbild sprachen ebenso auch gegen "Variante 3", nach welcher dem Mb überdies ein Bringungsweg entstünde, der mehr als doppelt so lang wie jener nach "Variante 1" verliefe. Zutreffend hat die belangte Behörde hiezu auch auf die vermehrten Erhaltungskosten und den Räumungsaufwand im Winter hingewiesen.
Es ist der belangten Behörde aber auch in der Beurteilung beizupflichten, daß es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die mit der bekämpften Trasse des Bringungsweges für ihn verbundenen Nachteile einsichtig zu machen. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde hat die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Nachteile der Trasse nach "Variante 1" in einer von der belangten Behörde mit Recht als schlüssig und überzeugend angesehenen Weise widerlegt. Der Beschwerdeführer vermochte dem nichts anderes entgegenzusetzen als die in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde erstmals aufgestellte Behauptung, just im Bereich des nach "Variante 1" trassierten Weges einen Aussiedlerhof bauen zu wollen. Daß und weshalb dieses erstmals ins Spiel gebrachte Bauvorhaben nur an einer Stelle des vom Bringungsrecht betroffenen Grundstückes des Beschwerdeführers errichtet werden könne, wo es durch den Weg behindert werde, hat der Beschwerdeführer dabei nicht aufgezeigt. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung der belangten Behörde, daß die dem Beschwerdeführer aus dem Bringungsrecht drohenden Nachteile in einer Weise als geringfügig angesehen werden müssen, welche die für den Mb erreichbaren Vorteile mit dieser Trasse als überwiegend erkennen lassen. Aus den bereits dargelegten Erwägungen ist auch eine Verletzung der Vorschriften des § 3 Abs. 1 lit. c und d GSLG 1970 im Beschwerdefall nicht zu sehen. Die geringfügig höhere Inanspruchnahme von Fremdgrund durch "Variante 1" gegenüber "Variante 3" (173 lfm gegenüber 140 lfm) fällt gegenüber den sonstigen dargestellten Nachteilen einer Trassierung nach "Variante 3" nicht in einer Weise ins Gewicht, welche die Entscheidung der belangten Behörde rechtswidrig gemacht hätte.
Im Rahmen des Aufhebungsgrundes der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer die Unterlassung seiner Beiziehung bei der Befundaufnahme durch den forsttechnischen Dienst der Wildbach- und Lawinenverbauung trotz Teilnahme des Mb an dieser Befundaufnahme. Dieses Vorbringen geht schon deswegen ins Leere, weil ein darin gelegener Verfahrensmangel nur ein solcher des erstinstanzlichen Verfahrens wäre, Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung aber der angefochtene Bescheid und das zu diesem führende Verfahren ist. Der Beschwerdeführer macht zudem nicht einsichtig, aus welchen Gründen beachtliche Einwände in seiner Stellungnahme zu diesem Gutachten allein deswegen nicht Berücksichtigung hätten finden können, weil er bei der Befundaufnahme nicht zugegen gewesen war. Schließlich ist dem Beschwerdeführer noch entgegenzuhalten, daß ein Anspruch der Parteien auf Beiziehung zu Ermittlungen von Sachverständigen an Ort und Stelle nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, 92/07/0142). Aus diesem Grund konnte es auch eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens der belangten Behörde nicht begründen, daß der Beschwerdeführer der Befundaufnahme durch das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Mitglied der belangten Behörde an Ort und Stelle nicht beigezogen worden war.
Der Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Landwirtschaft zur Frage der Zweckmäßigkeit der vom Mb ausgeübten Bewirtschaftungsart bedurfte es schon deswegen nicht, weil auch die vom Beschwerdeführer als zweckmäßiger angesehene Bewirtschaftungsweise den Bringungsnotstand erwiesen hätte. Mit dem Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde habe sich "kritiklos" den Ausführungen ihres Mitgliedes "bei der Überprüfung der Kostenfrage" unterworfen und sei damit zu einem "falschen Ergebnis" gekommen, wird ein Verfahrensmangel nicht in einer Weise dargestellt, welche dem Verwaltungsgerichtshof eine inhaltliche Befassung mit der solcherart versuchten Rüge ermöglichte. Stellt der Beschwerdeführer doch nicht einmal dar, aus welchen Gründen das von der belangten Behörde gefundene Ergebnis "falsch" sein sollte.
Daß die belangte Behörde die von der Erstbehörde festgelegte Entschädigung ohne Vorliegen einer vom Mb erhobenen Berufung herabgesetzt hat, war deswegen nicht rechtswidrig, weil dem Verwaltungsverfahren - außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens - ein für die Berufungsentscheidung geltendes Verschlimmerungsverbot fremd ist (vgl. die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetz I, ENr 117 ff, insbesondere ENr 121, zu § 66 AVG, wiedergegebene
hg. Judikatur).
Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung hat der Gerichtshof aus dem im § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG genannten Grund Abstand genommen. Zu dem vom Beschwerdeführer in einem weiteren Schriftsatz angeregten Herantreten an den Verfassungsgerichtshof zum Zwecke der Antragstellung auf Überprüfung der Bestimmungen der §§ 1 bis 4 GSLG 1970 fand sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlaßt; er teilt die geäußerten Bedenken nicht.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
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