Normen
AVG §13a;
AVG §43 Abs5;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
AVG §13a;
AVG §43 Abs5;
VwRallg;
WRG 1959 §107 Abs1;
WRG 1959 §107 Abs2;
WRG 1959 §63 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben vom 10. Oktober 1989 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde H. (MP) die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage.
Nach Durchführung eines Vorprüfungsverfahrens wurden am 11. Jänner 1991 abgeänderte Projektsunterlagen vorgelegt. Das Vorhaben umfaßt die Errichtung der Abwasserkanalisation im Trennsystem für die Ortschaft M. in der KG S. sowie die Ortschaften H. und K., beide KG Sch., und einer vollbiologischen Kläranlage auf dem Grundstück Nr. 187, KG S., mit Einleitung gereinigter Abwässer in den L.-Fluß. Gleichzeitig hat die MP um die zwangsweise Einräumung von Dienstbarkeiten auf verschiedenen Grundstücken, unter anderem auch auf den der Beschwerdeführerin gehörenden Grundstücken Nr. 486/1, 740 und 55/1 der KG Sch., angesucht.
Über das geänderte Projekt fand am 22. April 1991 eine mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin persönlich geladen wurde. Nach Durchführung eines Ortsaugenscheines und Begutachtung des Projektes hinsichtlich aller vorgesehenen Zwangsrechtseinräumungen wurde versucht, mit den Betroffenen Einigung zu erzielen.
In dieser Verhandlung nahm die Beschwerdeführerin gegen das bestehende Projekt Stellung, da sie sich den Quellbereich ihres Hausbrunnens nicht zerstören lassen wolle. Laut Projekt führe die Trasse ca. 1 m neben ihrem Hausbrunnen vorbei. Dieser sei die einzige Wasserversorgung ihrer Liegenschaft. Weiters befürchte sie eine Beeinträchtigung ihrer Hofzufahrt und eine Schädigung ihres Baumbestandes und in weiterer Folge eine erhöhte Lärmbelästigung durch die benachbarte Landesstraße. Der Quellbereich des Hausbrunnens umfasse mehrere Quellen und es bestünde die Gefahr, daß sämtliche Quellen beeinträchtigt würden. Darüber hinaus erscheine die gesamte Entschädigungssumme zu gering.
Die Verhandlung wurde sodann vertagt und am 4. Juni 1991 fortgesetzt. Zu dieser Verhandlung wurden die zahlreichen Parteien und somit auch die Beschwerdeführerin nur durch Kundmachung und nicht persönlich geladen. Die Beschwerdeführerin war bei dieser Verhandlung nicht anwesend.
In dieser Verhandlung gab der wasserbautechnische Amtssachverständige zur Einwendung der Beschwerdeführerin die Stellungnahme ab, daß - nachdem der geplante Kanalstrang ca. 3 m am bestehenden Brunnen der Beschwerdeführerin vorbeiführen solle - eine Beeinträchtigung desselben nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Aus diesem Grund sei für den Brunnen der Beschwerdeführerin eine Beweissicherung vor und nach Durchführung der Bauarbeiten erforderlich. Diese habe sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zu erfolgen. Betreffend die befürchteten Schädigungen des Baumbestandes und der Hofzufahrt führte der wasserbautechnische Amtssachverständige aus, daß hinsichtlich des Baumbestandes die Leitung einer nachträglichen Entschädigung im Falle einer Beschädigung vorbehalten und hinsichtlich der Hofzufahrt das Wiederherstellungserfordernis in den ursprünglichen Zustand vorgeschrieben werden solle.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 4. Juni 1991 wurde gemäß den §§ 21 Abs. 1 und 32 Abs. 2 lit. a WRG 1959 in Verbindung mit der ersten Emissionsverordnung für kommunales Abwasser BGBl. Nr. 180/1991 der MP die wasserrechtliche Bewilligung für ihr Abwasserprojekt erteilt (Spruchpunkt I.). Folgende für den Beschwerdefall relevanten Auflagen finden sich im Spruchpunkt I:
" ...
9. Nach Vollendung der Bauarbeiten ist der vor Baubeginn bestehende Zustand an Bauwerken, Einfriedungen oder Grundstücken wiederherzustellen. Für die im Zuge der Bauausführungen entstehenden Flurschäden sowie für einen allfälligen Nutzungsentgang und sonstige vermögensrechtliche Nachteile hat (die MP) eine angemessene Entschädigung zu leisten; im Nichteinigungsfalle ist diese aufgrund eines Schätzungsgutachtens eines Organes der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen, das spätestens binnen 3 Monaten nach Beendigung der Bauarbeiten einzuholen ist.
...
20. Der Brunnen auf Grundstück Nr. 740, KG Sch., ist vor und nach Durchführung der Kanalbauarbeiten im gegenständlichen Bereich in chemischer, bakteriologischer und quantitativer Hinsicht von einer autorisierten Untersuchungsanstalt oder einem dafür ausgerüsteten und befugten Fachkundigen untersuchen zu lassen. Im Falle einer nachweislichen Beeinträchtigung durch die Kanalherstellung hat der Konsenswerber eine Ersatzwasserversorgung unter wirtschaftlich nicht ungünstigeren Bedingungen zur Verfügung zu stellen."
In Spruchpunkt II wurde aufgrund des § 63 lit. b WRG 1959 i. V.m. den §§ 4 bis 7 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zum Zwecke der Errichtung und des Betriebes der unter Spruchpunkt I wasserrechtlich bewilligten Ortskanalisation unter anderem die zwangsweise Begründung der Dienstbarkeit des Leitungsrechts auf den Grundstücken der Beschwerdeführerin zugunsten der MP ausgesprochen. Gemäß den §§ 117 und 118 WRG 1959 hat die MP unter anderem an die Beschwerdeführerin eine Entschädigung in Höhe von S 8.430,65 infolge Inanspruchnahme ihrer Grundstücke zu leisten.
Weiters wurde spruchgemäß vorgesehen, daß hinsichtlich der Beseitigung der allenfalls stehenden Feldfrucht bei der Kanalerrichtung sowie allfälligen Beanspruchung von Obstbäumen (Beschädigung) eine Nachprüfung der Entschädigung binnen Jahresfrist ab Anlagenfertigstellung vorbehalten bleibt.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, daß sie grundsätzlich dagegen sei, daß die Kanalleitung oberhalb der Straßenböschung auf ihrem Grundstück verlegt werde, dies deshalb, da die Kanalleitung im unmittelbaren Nahebereich ihres bestehenden Hausbrunnens und im Quellbereich sowie neben dem vorhandenen Silo errichtet werden solle, wobei auch Bäume gefällt werden müßten. Die künftige Kanalleitung solle nicht im unmittelbaren Bereich ihres Brunnens errichtet werden und auch nicht so, daß ihr vorhandener Silo ebenfalls in den Servitutsstreifen falle. Die Kanalleitung solle so verlegt werden, daß der vorhandene Baumbestand bestehen bleibe, da dieser einen wichtigen Lärm- und Staubschutz gegen die Einwirkungen von der Landesstraße darstelle. Der Bescheid des LH sei insoweit aufzuheben oder zu ändern, daß die Kanalleitung zumindest auf der Böschungskante zu liegen komme.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. Februar 1992 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab. Die belangte Behörde führte dazu unter Hinweis auf das Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen aus, die Einwände der Beschwerdeführerin seien aus fachlicher Sicht unbegründet. Außerdem sei ihnen durch die Auflagen 9 und 20 des erstinstanzlichen Bescheides voll entsprochen worden. Was die Einwendung der Nähe der Kanalleitung zum Silo betreffe, erweise sich dieses Berufungsvorbringen als präkludiert, da es erstmals in der Berufung - und nicht in der mündlichen Verhandlung - vorgebracht worden sei.
Dagegen richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Den gleichen Antrag hat auch die MP in ihrer Gegenschrift gestellt und keine Kosten begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wenn die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Rüge betreffend Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet, daß ihr das Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 18. Dezember 1991 nicht ordnungsgemäß zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb ein Verstoß gegen § 45 Abs. 3 AVG vorliege, setzt sie sich in Widerspruch zu den aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten erschließbaren Tatsachen.
Aus dem im Akt der belangten Behörde erliegenden Rückschein ergibt sich eindeutig, daß dieses Gutachten der Beschwerdeführerin zur Stellungnahme durch Hinterlegung am 7. Jänner 1992 zugestellt worden ist.
Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG gelten hinterlegte Sendungen mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird, als zugestellt, wenn die im § 17 ZustG näher bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind.
Aus der Aktenlage ergibt sich weiters, daß die Beschwerdeführerin in einem mit "Einspruch" titulierten Schreiben, das bei der belangten Behörde am 29. Jänner 1992 eingelangt ist, zu dem ihr am 7. Jänner 1992 durch Hinterlegung zugestellten Sachverständigengutachten Stellung nahm, indem sie sich ausdrücklich auf ein Schreiben (zugestellt am 9. Jänner 1992 - gemeint das am 7. Jänner 1992 hinterlegte Schreiben) bezog.
Der Beschwerdeführerin wurde somit Gelegenheit gegeben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen und dazu Stellung zu nehmen (§ 45 Abs. 3 AVG). Sie hat mit ihrem "rechtlichen Einspruch" davon auch Gebrauch gemacht, ist der Argumentation der belangten Behörde jedoch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Den Beschwerdeausführungen zu § 13a AVG ist entgegenzuhalten, daß die Anleitungspflicht nach § 13a AVG nicht soweit geht, daß eine Person vom Verhandlungsleiter ausdrücklich zur Erhebung von Einwendungen und deren inhaltlicher Ausgestaltung angeleitet werden muß.
Wenn die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung erhobene Einwendung, nämlich die Nähe der Kanalleitung zum Silo betreffend, als präkludiert erachtet, ist sie damit aus nachstehenden Gründen nicht im Recht:
Gemäß § 107 Abs. 1 zweiter Satz WRG 1959 sind die Eigentümer jener Grundstücke, die durch die geplanten Anlagen oder durch Zwangsrechte (§ 60) in Anspruch genommen werden sollen, persönlich zu laden.
Nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 kann eine Partei (§ 102 Abs. 1), die eine mündliche Verhandlung ohne ihr Verschulden versäumt hat, ihre Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit vorbringen. Diese Einwendungen sind von der Berufungsbehörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden.
Die Beschwerdeführerin wurde lediglich zur Verhandlung am 22. April 1991, nicht jedoch zur Verhandlung am 4. Juni 1991 persönlich geladen. Da die Beschwerdeführerin zum Kreis der persönlich zu Ladenden zu zählen ist, war die lediglich durch Kundmachung erfolgte Ladung am 4. Juni 1991 nicht ausreichend und führte dazu, daß diese Verhandlung (mangels gegenteiligen Nachweises über eine allfällige tatsächliche Anwesenheit der Beschwerdeführerin bei dieser Verhandlung aus den Verwaltungsakten) von der Beschwerdeführerin im Sinne des § 107 Abs. 2 WRG 1959 ohne ihr Verschulden versäumt wurde.
Da die erste Verhandlung vertagt wurde und die zweite Verhandlung eine Fortsetzung der ersten Verhandlung darstellte, hätte die Beschwerdeführerin in der zweiten Verhandlung noch rechtzeitig Einwendungen erheben können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1994, Zl. 93/04/0154).
Da das Hindernis, Einwendungen erheben zu können, in der unterlassenen persönlichen Verständigung seine Ursache hatte, war es der Beschwerdeführerin nach § 107 Abs. 2 WRG 1959 von Rechts wegen möglich, Einwendungen auch nach Abschluß der mündlichen Verhandlung und bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Angelegenheit (also auch noch in der Berufung) vorzubringen.
Die belangte Behörde hätte also die Einwendung im Zusammenhang mit dem Silo nicht als präkludiert abweisen, sondern sich mit ihr inhaltlich auseinandersetzen müssen.
Im Rahmen der Berufung wendet die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang lediglich ein, sie sei grundsätzlich gegen eine Verlegung der Kanalleitung oberhalb der Straßenböschung auf ihren Grundstücken, weil diese u.a. auch neben dem vorhandenen Silo errichtet werden solle. Die Kanalleitung dürfe auch nicht so verlegt werden, daß der vorhandene Silo ebenfalls in den Servitutsstreifen falle. Mit diesem Vorbringen ließ jedoch die Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret erkennen, weshalb die Trassenführung in Nähe ihres Silos oder die Einbeziehung des Silos in den festgesetzten Servitutsstreifen zu einer Verletzung von subjektiven Rechten der Beschwerdeführerin führen hätte sollen. Trotz der diesbezüglich nicht zutreffenden Begründung der belangten Behörde wurde die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in diesem Punkt nicht in ihren Rechten verletzt.
Gemäß § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern oder ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, in dem Maß als erforderlich für Wasseranlagen, deren Errichtung oder Erhaltung im Vergleich zu den Nachteilen der Zwangsrechte überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten läßt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschränken oder aufheben, damit Wasser reingehalten, zu- und abgeleitet, gestaut, gespeichert, abgesenkt oder gereinigt, die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger baulichen Maßnahmen entsprochen werden kann.
Die Beschwerdeführerin als Verpflichtete gemäß § 63 lit. b WRG 1959 besitzt keinen Anspruch und unmittelbar auch keinen Einfluß darauf, daß bei einem zu bewilligenden Vorhaben bestimmte, ihr zweckmäßig erscheinenden Varianten realisiert werden (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 19. April 1994, 91/07/0135).
Die von der belangten Behörde gemäß § 63 lit. b WRG 1959 vorgenommene Interessenabwägung, die teilweise auf jene der Behörde erster Instanz verweist, zeigt das Vorliegen eines überwiegenden Vorteiles im allgemeinen Interesse bezüglich der projektierten Anlage auf. Allein die von der Beschwerdeführerin geforderte Variante hätte geschätzte Mehrkosten bei der Herstellung in der Höhe von S 379.100,-- und jährliche Betriebs- und Wartungskosten für eine Pumpstation in der Höhe bis zu S 20.000,-- verursacht. Dem ist die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin nichts dazu vorgebracht, warum die vom angefochtenen Bescheid bestätigte Variante der Trassenführung nicht dem allgemeinen Besten diene.
Was nun die Einwendung im Zusammenhang mit der Hofzufahrt anlangt, ist die Beschwerdeführerin durch den Auflagepunkt 9 (Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes bzw. Entschädigung) ausreichend geschützt.
Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, es könne im Zuge der nach § 63 lit. b WRG 1959 vorzunehmenden Interessensabwägung das Maß und die Art der Beeinträchtigung privater Rechte aber keinesfalls so weit gehen, daß das für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes erforderliche Wasser einem Grundeigentümer entzogen oder beeinträchtigt werde. Dem erstinstanzlichen Bescheid könne entnommen werden, daß die Behörde nicht zur Beurteilung in der Lage sei, ob eine Entziehung oder Beeinträchtigung der Wasserentnahme aus dem Brunnen der Beschwerdeführerin erfolgen werde oder nicht. Insbesondere aus der Aufnahme der "Auflage 20" in den erstinstanzlichen Bescheid könne ersehen werden, daß ein Entzug oder eine Beeinträchtigung des Brunnenwassers von der Behörde nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb auch keinesfalls von vornherein feststellbar sei, daß öffentliche Interessen an der Errichtung des Kanalisationsprojektes im Vergleich zu den privaten Interessen der Beschwerdeführerin überwiegen würden.
Die Beschwerdeführerin übersieht jedoch, daß bereits der Amtssachverständige der Behörde erster Instanz einen Entzug oder eine Beeinträchtigung des Brunnenwassers weitestgehend ausschloß und die zitierte Auflage für den eher unwahrscheinlichen Fall einer negativen Beeinflussung des Brunnenwassers durch die Bauarbeiten am Kanal der Behörde empfahl. Diesem Gutachten sowie insbesondere dem ergänzend von der belangten Behörde auch zu diesem Problem eingeholten Gutachten ihres Amtssachverständigen, in dem festgestellt wurde, daß aufgrund der geringen Kanaltiefe nicht mit einer Beeinträchtigung des Brunnens zu rechnen sei, ist jedoch die Beschwerdeführerin trotz des nach der Aktenlage hiezu von der belangten Behörde gewährten Parteiengehörs nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sodaß die belangte Behörde - gestützt auf diese Feststellungen - ohne Verletzung der Rechte der Beschwerdeführerin vom Fehlen der Berechtigung des das Brunnenwasser betreffenden Einwandes ausgehen konnte. War jedoch dieser Einwand nicht berechtigt, so liegen auch keine privaten Interessen vor, die dem öffentlichen Interesse an der Errichtung des Kanalprojektes grundsätzlich entgegenzuhalten gewesen wären. Die Beschwerdeführerin ist aber auch mit der o. a. Einwendung in der Beschwerde nicht der von der belangten Behörde bezüglich der Einräumung von Zwangsrechten vorgenommenen Interessensabwägung entgegengetreten.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
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