Normen
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §10 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
EMRK Art6;
AgrBehG 1950 §5 Abs2;
AgrVG §10 Abs2;
B-VG Art133 Z4;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs4;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
EMRK Art6;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1. Im Zusammenlegungsverfahren N hat die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom 24. Februar 1986 bis 10. März 1986 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 27. Jänner 1986) erlassen.
2. Der dagegen von der nunmehrigen Beschwerdeführerin erhobenen Berufung hat der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 27. Jänner 1987 keine Folge gegeben und den Zusammenlegungsplan N in Ansehung der Abfindung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 sowie § 17 Abs. 1, 6, 7 und 8 Flurverfassungs-Landesgesetz, LGBl. 6650-3 (FLG), bestätigt.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und des Vorbringens der Beschwerdeführerin (ihres Vertreters) im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 27. Jänner 1987 aus, die Beschwerdeführerin habe insgesamt Grundflächen im Ausmaß von 24,6741 ha mit einem Wert von 51.035,40 Punkten in das Verfahren eingebracht. Nach Abzug des Beitrages für die gemeinsamen Anlagen in der Höhe von 950,42 Punkten verbleibe für die Bemessung der Abfindung und die Ermittlung des Geldausgleiches ein Abfindungsanspruch von 50.084,98 Punkten. Die Abfindung habe ein Ausmaß von 23,6987 ha und einen Wert von 49.993,75 Punkten. Der Wert der Grundabfindung stimme bis auf einen Unterschied von 91,23 Punkten (0,2 v.H. des Abfindungsanspruches bei einem zulässigen Unterschied von 5 v.H. des Anspruches) mit dem Abfindungsanspruch überein. Das Flächenausmaß der Grundabfindung sei um 0,9754 ha kleiner als das Ausmaß der einbezogenen Grundstücke. Dieser Betrag setze sich zusammen aus dem Beitrag zu den gemeinsamen Anlagen (0,0611 ha) und einem Flächenverlust von 0,9143 ha zufolge durchschnittlicher Bonitätsverbesserung. Das Fläche/Wertverhältnis habe beim Altbestand 4,8347 m2/Punkt betragen und betrage bei der gesamten Grundabfindung 4,7403 m2/Punkt. Dies sei gegenüber einer zulässigen Abweichung von 10 v.H. dieses Verhältnisses eine Abweichung von 2 v.H. (- 0,0944 m2/Punkt). Für 47 in das Verfahren einbezogene Grundstücke seien 17 neue zugewiesen worden (Abfindungsgrundstücke); davon seien sechs (fünf alte) wieder zugewiesene Waldgrundstücke und vier (drei alte) gleichartig zugewiesene Grundflächen unmittelbar am Ortsrand, sodaß 39 Ackerflächen auf sieben verringert worden seien.
In der weiteren Begründung findet sich sodann eine ausführliche und detaillierte Beschreibung der 47 Altgrundstücke einerseits und der 17 Abfindungsgrundstücke anderseits sowie eine nach den Kriterien Bonitäts-Vergleich, Kulturverteilung, Waldrandlage, Entfernung, Erschließung, Grundstücke mit besonderem Wert, Form und Größe gegliederte Gegenüberstellung der in das Verfahren einbezogenen Grundstücke und der Abfindungsflächen. Diese Gegenüberstellung führte im wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Anteil der Wertklassen zwei bis vier an der Gesamtfläche der Beschwerdeführerin vor der Zusammenlegung 13,81 ha, nach der Zusammenlegung 14,79 ha, somit ein Zuwachs von 0,98 ha. Anteil der Wertklassen fünf bis zehn vor der Zusammenlegung 9,28 ha, nach der Zusammenlegung 7,09 ha, somit ein Abgang von 2,19 ha. Landwirtschaftlich genutzte Flächen vor der Zusammenlegung 23,4866 ha, nach der Zusammenlegung 22,3700 ha; Wald vorher 1,1875 ha, nachher 1,3287 ha. Waldrandlage vorher 884 m, nachher 995 m. Mittlere Entfernung der gesamten einbezogenen Grundstücke vom Betriebszentrum der Beschwerdeführerin in B 2.702 m, der gesamten Abfindungsgrundstücke 2.463 m (jeweils unter Außerachtlassen der unverändert gebliebenen Entfernung von B bis zur Katastralgemeindegrenze. Lege man der Entfernungsermittlung die Angaben der Beschwerdeführerin, den Abfindungskomplex 2745 bis 2748 wegen des schlechten Zustandes des Weges 2739 nur über einen Umweg erreichen zu können, zugrunde, so ergebe sich eine mittlere Entfernung nach der Zusammenlegung von 3.070 m. Sämtliche Abfindungsgrundstücke seien durch öffentliche Wege erschlossen, ein Großteil der Abfindungen könne zumindest über Teilstrecken, die mit Schwarzdecke oder Schotterdecke ausgebaut seien, besser als die einbezogenen Grundstücke angefahren werden. Abgesehen von den unmittelbar am Ortsrand gelegenen Grundstücken, den wieder zugewiesenen Waldgrundstücken samt dem auf Wertstufe Hutweide abgewerteten Teil der Abfindung 3004 und der kleineren Abfindung 2448 seien die Ackergrundstücke der Abfindung mit Größen zwischen 1,69 ha und 8,33 ha größer als die Vielzahl alter Grundstücke. Wenn auch der Abfindungskomplex 2745 bis 2748 schrägen Anwand und ungleiche Furchenlänge aufweise, könne davon ausgegangen werden, daß zu seiner Bewirtschaftung kein größerer Betriebsaufwand erforderlich sei als zur Bewirtschaftung der zum Teil unwirtschaftlich schmalen, kurzen, hakenförmigen und ungleich breiten Altgrundstücke.
Im Erwägungsteil der Begründung führte die belangte Behörde - soweit hier von Belang - folgendes aus: Die Reduktion von 47 alten auf 17 neue Grundstücke bzw. 39 alten Ackerflächen auf sieben neue sei ein zufriedenstellender Zusammenlegungserfolg. Wohl habe die Beschwerdeführerin rund 1 ha in den guten und mittleren Bonitätsklassen verloren und hiefür annähernd 2 ha mit schlechteren Bonitäten erhalten. Doch müsse berücksichtigt werden, daß das Gesamtausmaß der einbezogenen Grundstücke der Beschwerdeführerin 24,7 ha betragen habe, sodaß der Verlust guter bis mittlerer Bonitäten nur ca. 4 % der einbezogenen Fläche betrage. Das Flächenverhältnis zwischen landwirtschaftlich genutztem Grund und Waldgrund habe sich gegenüber dem Altbestand nur geringfügig geändert. Die Waldrandlage sei von 884 m auf 995 m nur unbedeutend angestiegen. Die westliche Längsseite des Abfindungsgrundstückes 2680 mit einer Länge von ca. 300 m grenze an die mit Akazien bestockte Böschung der Schnellbahnlinie Wien-Mistelbach; bei dieser Böschung könne nicht von einem Wald gesprochen werden; das genannte Abfindungsgrundstück sei daher nicht zu den Grundstücken mit Waldrandlage gezählt worden. Die festgestellte Vergrößerung der mittleren Entfernung von 2.702 m auf 3.070 m werde durch die bessere Beschaffenheit der neuen Wege ausgeglichen. Die Breite der einzelnen Wirtschaftswege sei im rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen festgelegt. Die Beschwerdeführerin habe gegen diesen Plan nicht berufen; auch in der Berufung (gegen den Bescheid der ABB vom 27. Jänner 1986) habe sie eine zu geringe Wegbreite nicht geltend gemacht; bei der örtlichen Erhebung am 30. Oktober 1986 habe der Ehegatte der Beschwerdeführerin jeden Hinweis darauf unterlassen, daß er mit der Breite der neuen Wege nicht das Auslangen finde. Die erst bei der Verhandlung vor der belangten Behörde am 27. Jänner 1987 vorgebrachte Rüge, daß einzelne Wege für die Benützung mit dem Mähdrescher zu schmal seien, müsse als verspätet und daher nicht mehr zu berücksichtigendes Berufungsvorbringen angesehen werden. Der Einwand der Beschwerdeführerin, daß die Breite des Eisenbahnviaduktes nicht ausreiche, sei deshalb unbeachtlich, weil die Beschwerdeführerin schon vor der Zusammenlegung mit breiteren Geräten über andere Bahnübergänge zu ihren beiderseits der Bahn gelegenen Grundstücken habe fahren müssen. Was den die Beeinträchtigung des Qualitätsweizenanbaues betreffenden Einwand der Beschwerdeführerin anlangt, so sei darauf hinzuweisen, daß Qualitätsweizen zumindest auf den sandigen Lehmböden der Klassen zwei bis vier angebaut werden könne. Wie dargestellt, seien die Flächenanteile an diesen Bonitäten bei der gesamten Abfindung größer als bei den einbezogenen Grundstücken. Es sei zutreffend, daß aufgrund der schlechten Bodenbeschaffenheit ein solcher Anbau insbesondere im östlichen Teil des Abfindungskomplexes 2745 bis 2748 im Vergleich zu den eingebrachten besseren Grundstücken auf der S und am N-Weg nicht möglich sei, doch stünden hiefür andere Abfindungsflächen mit besseren Bonitäten, insbesondere das Grundstück 2428 mit weitgehend einheitlicher Bonität drei zur Verfügung. Saatgutvermehrung setze zur Vermeidung von Fremdbestäubung große Flächen voraus. Die Abfindungsflächen seien aber - von Ausnahmen abgesehen - größer als die Altgrundstücke. Zusammenfassend sei festzuhalten, daß eine deutliche Besitzkonzentration eingetreten sei; Bodenart, Hanglage und Waldrandlage in der unterschiedlichen Bewertung zum Ausdruck kämen; eine durchschnittliche Bonitätsverbesserung eingetreten und Qualitätsweizenanbau ebenso wie Saatgutvermehrung auch auf den Abfindungsgrundstücken möglich sei. Schließlich sei zu erwarten, daß die Grundabfindung der Beschwerdeführerin bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermögliche.
3. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Dieser Gerichtshof hat die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1987, B 898/87, abgelehnt und die Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4. Laut der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstatteten Beschwerdeergänzung erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den bekämpften Bescheid in ihren aus den §§ 1 und 17 FLG; 1 und 5 Agrarbehördengesetz 1950; 52 und 56 AVG 1950 und 10 Agrarverfahrensgesetz 1950 erfließenden Rechten verletzt. Sie begehrt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Für die Beschwerdeführerin "steht fest", daß der Landesagrarsenat als Kollegialorgan einer internen "Geschäftsordnung" bedürfe, die bestimme, welche Mitglieder an den jeweiligen Verhandlungen teilzunehmen bzw. welche Ersatzmitglieder bei Ausfall eines Mitgliedes einzutreten hätten. Der Landesagrarsenat beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung habe überhaupt keine "Geschäftsordnung", was zur Folge habe, daß die Mitglieder und Ersatzmitglieder gleichsam willkürlich einberufen würden. Entsprechend der Verpflichtung der Gerichte, eine feste "Geschäftsverteilung" zu erstellen, hätten auch die Landesagrarsenate, die Tribunale i.S. des Art. 6 MRK seien, durch eine feste "Geschäftsverteilung" vorweg festzulegen, welche Ersatzmitglieder im Falle der Verhinderung eines ordentlichen Mitgliedes zu berufen seien.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hält diese Ansicht für unzutreffend. Hiezu wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf die sich mit einem gleichartigen Vorbringen desselben Beschwerdevertreters befassenden Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 8. März 1988, Zl. 87/07/0169, verwiesen.
2. Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z. B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.
Nach Abs. 8 dieser Gesetzesstelle haben, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, die Grundabfindungen aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.
3.1. Die Beschwerde wirft der belangten Behörde vor, daß die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung, die Waldrandlage der Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführerin sei gegenüber jener des Altbestandes nur unbedeutend von 884 m auf 995 m angestiegen, unrichtig sei. Während nämlich bei den Altgrundstücken jede Waldrandlage berücksichtigt worden sei, habe man dies bei den neu zugewiesenen Grundstücken - es handle sich um die Abfindungen 2428, 2745 bis 2748, 2680, 3004 nicht getan. Die nach der Zusammenlegung vermehrte Waldrandlage führe insbesondere durch Wildschaden und durch den Schatten zu Ernteverlusten. Im besonderen mache sich dies beim Qualitätsweizenanbau bemerkbar; wenn die belangte Behörde insoweit die Ansicht vertrete, es stünden für den Entfall der Anbaumöglichkeit im östlichen Teil des Abfindungskomplexes 2745 bis 2748 andere Abfindungsflächen mit besserer Bonität, vor allem das Grundstück 2428, zur Verfügung, so übersehe sie, daß der Qualitätsweizenanbau bei Waldrandlage nur unter erschwerten Bedingungen möglich sei. Es sei erforderlich, weitaus mehr Pflanzenschutzmittel anzuwenden als früher; dies sei mit höheren Kosten und sohin mit einem geringeren Betriebserfolg verbunden. Die Abfindung der Beschwerdeführerin widerspreche unter dem Gesichtspunkt der Waldrandlage jedenfalls der Bestimmung des § 17 Abs. 8 FLG, wonach ein möglichst gleicher Betriebserfolg ermöglicht werden solle. Davon könne bei der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden.
3.2. Selbst wenn es zuträfe, daß die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt in Ansehung des Kriteriums "Waldrandlage" nicht vollständig ermittelt und festgestellt hätte, so würde dieser Mangel im Beschwerdefall nicht entscheidungswesentlich sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu wiederholten Malen zum Ausdruck gebracht, daß die bloße Behauptung, es sei nicht "mehr ein zumindest gleicher Betriebserfolg möglich, nicht ausreicht, um einen Verstoß der Behörde gegen diesen Zuteilungsgrundsatz mit Erfolg geltend machen zu können; vielmehr bedarf es hiezu eines substantiierten, auf sachkundiger Basis gründenden Vorbringens der betreffenden Partei (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. März 1976, Zl. 1469/75, vom 6. Juli 1982, Zl. 81/07/0138, und vom 21. Jänner 1986, Zlen. 85/07/0258, 0259). In dieser Hinsicht ist die Beschwerdeführerin jeden Nachweis schuldig geblieben. Weder die Berufungsbehauptung, Wildschäden und Schatten sowie eine "Vervielfachung der Betriebsmittel an Kraftstoffen" führe (insbesondere bei Qualitätsweizen) zu einem geringeren Betriebserfolg als vor der Zusammenlegung, noch die erstmals in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es sei ein vermehrter Einsatz von Pflanzenschutzmitteln erforderlich, sind geeignet, sachverhaltsbezogen nachvollziehbar darzulegen, daß und inwieweit die gesamte Grundabfindung der Beschwerdeführerin nicht einen zumindest gleich großen Betriebserfolg wie ihre in das Verfahren einbezogenen Grundstücke ermöglicht.
4.1. Obwohl die Beschwerdeführerin aus dem von ihrem Hof am weitesten entfernten Bereich "X" eine Fläche mit einem Ausmaß von nur 1,6381 ha eingebracht habe, sei ihr dort ein etwa drei Mal so großes Grundstück (4,8410 ha) zugewiesen worden. Abgesehen von der damit verbundenen Erhöhung der Betriebsmittel, bedinge auch die schlechte Zufahrtsmöglichkeit (zum Teil über Erdwege) eine Verringerung des Betriebserfolges. Im übrigen sei eines der Ziele der Zusammenlegung auch die Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle; dem sei durch die Zuteilung einer dreifach vergrößerten Grundfläche im weitest entfernten Bereich (12 km von der Hofstelle) nicht entsprochen worden.
4.2. Dazu ist zu bemerken, daß die Beschwerdeführerin, wie sie selbst ausführt, schon vor der Zusammenlegung im Bereich "X" ein Grundstück zu bewirtschaften hatte. Die Tatsache allein, daß ihr dort eine drei Mal so große Abfindungsfläche zugewiesen worden ist, macht die Abfindung nicht gesetzwidrig. Der angeblichen Betriebserfolgsminderung aufgrund schlechter Wege zum Grundstück 2428 steht der Umstand entgegen, daß dieselben Wege auch vor der Zusammenlegung benutzt werden mußten, um das im "X" gelegene Altgrundstück zu erreichen. Was die anzustrebende Verkürzung der Entfernung von der Hofstelle anlangt, so ist der Erfolg dieser Maßnahme nicht anhand eines einzelnen bzw. einzigen Abfindungsgrundstückes zu messen. Ausschlaggebend hiefür ist vielmehr die mittlere Entfernung aller Abfindungsflächen zu der Hofstelle. Insoweit hat die belangte Behörde im bekämpften Bescheid detailliert dargetan, daß sich diese gegenüber der mittleren Entfernung des gesamten Altbestandes von der Hofstelle von 2.702 m auf 2.463 m verringert habe. Die von der belangten Behörde zur Frage der mittleren Entfernung zusätzlich angestellte Überlegung, wonach sich diese, folgte man dem Einwand der Beschwerdeführerin, daß der Weg 2739 zum Abfindungskomplex 2745 bis 2748 wegen seines schlechten Zustandes nicht befahrbar wäre, auf 3.070 m erhöhen würde, ist deshalb nicht zielführend und für die Beschwerde nicht von Bedeutung, weil der genannte Weg - worauf in der Gegenschrift zu Recht hingewiesen wird - im rechtskräftigen Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen enthalten ist und die belangte Behörde an diesen Bescheid gebunden ist.
5.1. Die Beschwerde bringt weiters vor, daß auch die übrigen Abfindungsgrundstücke nur über schlechte Zufahrtswege erreicht werden könnten. Außerdem seien die Wege zu einigen Abfindungsflächen lediglich 3 m breit, was im Hinblick auf die Landwirtschaftsmaschinen erschwerte Bedingungen bedeute; insbesondere könne mit jenen das Bahnviadukt nicht durchfahren werden.
5.2. Mit diesem pauschalen und damit zu unbestimmten Vorbringen behauptet die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, daß sie zu ihren Abfindungsgrundstücken mit den Landwirtschaftsmaschinen nicht zufahren könne, ebensowenig, daß sie Wege, die sie vor der Zusammenlegung (mit den jeweils erforderlichen Maschinen) benutzt habe, nun nicht mehr befahren könne. Was den bereits erwähnten Weg 2739 und allfällige andere gemeinsame Anlagen darstellende und für die Beschwerdeführerin als Zufahrten in Betracht kommende Wege betrifft, so sei nochmals auf die bindende Wirkung des rechtskräftigen Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen hingewiesen.
6.1.1. Besonderes Gewicht legt die Beschwerde schließlich auf den Vorwurf, die belangte Behörde habe der Beschwerdeführerin nicht günstig geformte Grundstücke zugewiesen. Diese treffe auf die Abfindungen 2680, 2502, 3002, 3004, vor allem aber auf die beiden größten zugeteilten Flächen 2428 (ca. 4,8 ha) und 2745 bis 2748 (ca. 8,3 ha) zu. Das Grundstück 2428 sei derart ungünstig geformt, daß der Acker der Breite nach bearbeitet werden müsse; der Abfindungskomplex 2745 bis 2748 stelle sich als unförmiges Trapez bzw. Dreieck dar und weise extrem unterschiedliche Furchenlängen auf; die Abfindung 2680 grenze an den mit Akazien bewachsenen Bahndamm, an der Westgrenze befänden sich mehrere Einkerbungen; das Grundstück 2502 sei im Norden von einer Böschung begrenzt; die Abfindungsflächen 3002 und 3004 seien überhaupt nicht begradigt worden, sie wiesen einen schmal zulaufenden Spitz auf.
Der Mangel an günstiger Ausformung der Abfindungsgrundstücke 2745 bis 2748, 3003 und 3004 wurde von der Beschwerdeführerin bereits in ihrer Berufung gerügt. Auch die Verhandlungsschrift vom 27. Jänner 1987 enthält einschlägige Einwände der Beschwerdeführerin: Verschiedene Abfindungsgrundstücke seien schlecht geformt; ein Abfindungsgrundstück sei dreieckig, andere seien ganz kleine Spitzäcker.
6.1.2. In engem Zusammenhang mit diesem Beschwerdevorbringen steht jenes, mit dem der belangten Behörde die Nichtbeachtung des § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 vorgeworfen wird:
Der Beschwerdevertreter habe in der Verhandlung Einwendungen vorgetragen; ohne daß über diese verhandelt worden sei, habe der Vorsitzende nach Bekanntgabe, die Entscheidung bzw. eine sonstige Erledigung werde schriftlich ergehen, die Verhandlung geschlossen. Durch den Vortrag des Berichterstatters und des Beschwerdevertreters sei es den Senatsmitgliedern nicht möglich gewesen, sich selbst ein Bild über die tatsächlichen Verhältnisse zu machen; dazu hätte es der Erörterung der Einwendungen und des Akteninhaltes bedurft.
6.2.1. Gemäß § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 hat (im Rahmen der Verhandlung vor den Agrarsenaten) zunächst der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen.
6.2.2. Es trifft zu, daß es dem Vertreter der Beschwerdeführerin freigestanden wäre, im Rahmen der Verhandlung am 27. Jänner 1987 eine Präzisierung in der Darstellung des Sachverhaltes vorzunehmen, wenn dieser seinem Dafürhalten nach nicht mit genügender Genauigkeit vorgetragen worden sein sollte. Ebenso ist der von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift geäußerten Auffassung beizupflichten, daß die Senatsmitglieder nicht daran gehindert gewesen wären, allenfalls erforderliche Sachverhaltsklärungen durch entsprechende Fragen herbeizuführen. Damit wird allerdings der Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine Verletzung des gesetzlichen Gebotes der "eingehenden Erörterung der rechtlichen Verhältnisse" im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entkräftet.
Die Beschwerdeführerin hat, wie erwähnt, bereits in ihrer Berufung auf die ihrer Meinung nach nicht ausreichende Beachtung des Grundsatzes der Zuteilung günstig geformter Flächen Bezug genommen. Das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene Senatsmitglied Hofrat Dipl.Ing. R. hat u.a. auch hiezu in seinem Bericht vom 28. November 1986 - dieser wurde der Beschwerdeführerin nach Ausweis der Akten zur Kenntnis gebracht - Stellung genommen. In der Verhandlung hat der Beschwerdevertreter seine diesbezüglichen Bedenken wiederholt. Angesichts dessen war die belangte Behörde im Grunde des § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 gehalten, dieses Parteivorbringen zum Anlaß zu nehmen, die damit angesprochenen "rechtlichen Verhältnisse" sachverhaltsbezogen zu erörtern und solcherart (auch) in dieser Hinsicht den Verhandlungsgegenstand klarzustellen. Daß die Unterlassung dieser Erörterung relevant ist - nur eine solche führt zur Aufhebung des bekämpften Bescheides -, zeigt nicht zuletzt die Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides. Zwar gibt jener Teil, der die Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes zum Inhalt hat - er deckt sich nahezu wörtlich mit dem Bericht des agrartechnischen Senatsmitgliedes vom 28. November 1986 - deutlich genug zu erkennen, daß zumindest die Zuweisung des Abfindungskomplexes 2745 bis 2749 der besagten Zuteilungsmaxime nicht gerecht wird (S. 22 unten in Verbindung mit S. 14 unten). Der Erwägungsteil läßt indes jegliche Aussage zum Fragenkreis "günstig geformte" Grundabfindungen vermissen.
Es ist keineswegs auszuschließen, daß die belangte Behörde, hätte sie die die ungünstige Form einzelner Abfindungen rügende Parteierklärung in der mündlichen Verhandlung erörtert, darauf aufbauend zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Mangels einer solchen Erörterung war sie jedenfalls nicht in der Lage, auf der Basis eines in diesem Punkt hinreichend ermittelten Sachverhaltes in der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig darzulegen, weshalb sie der Beschwerdeführerin zwei Grundkomplexe (2428 und 2745 bis 2748), die gemeinsam mehr als die Hälfte der der Beschwerdeführerin zugewiesenen Abfindungsfläche ausmachen, und deren Wertung durch die Beschwerdeführerin als "ungünstig geformt" unter Zugrundelegung der planlichen Darstellung nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist, ohne damit gegen § 17 Abs. 8 erster Satz FLG zu verstoßen, zuteilen durfte.
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, daß zum einen das Gesetz keine Deckung dafür bietet, bei der Beurteilung der Frage, ob dem Grundsatz der Zuteilung "günstig geformter" Grundstücke Rechnung getragen worden sei oder nicht, darauf abzustellen - dies klingt in der Begründung des bekämpften Bescheides (S. 22 unten) an -, daß der Altbestand (zum Teil) ungünstig (schmal, kurz, hakenförmig, ungleich breit) geformt gewesen sei, und daß zum anderen die besagte Beurteilung im Grunde der vorzitierten Gesetzesstelle nicht unter Außerachtlassung des dort normierten Merkmales der "Vereinbarkeit mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander" vorgenommen werden darf.
7. Da nach dem Gesagten dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wesentliche Verfahrensmängel anhaften, war er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
8. Von der von der Beschwerdeführerin beantragten Verhandlung konnte im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG abgesehen werden.
9. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.
Wien, am 19. April 1988
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