VwGH 87/07/0019

VwGH87/07/00192.2.1988

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Univ. Ass. Dr. Unterpertinger, über die Beschwerden der I.) bis XII.) = 29 Beschwerdeführer; die unter I.) bis XI.) genannten Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Franz UNTERASINGER, Rechtsanwalt in Graz, Schmidgasse 31, die unter XII.) genannten Beschwerdeführer vertreten durch Dr. Manfred THORINEG, Rechtsanwalt in Graz, Kalchberggasse 8/l, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1986, Zl. 511.837/22-15/86, betreffend wasserrechtliche Bewilligung für eine Mülldeponie zugunsten der mitbeteiligten Partei MV-gesellschaft m.b.H. in G, vertreten durch Dr. Gottfried EISENBERGER und Dr. Jörg HERZOG, Rechtsanwälte in Graz; Rechbauerstraße 4, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §65;
VwRallg;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §120;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litb;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §5;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
AVG §65;
VwRallg;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRG 1959 §102 Abs1;
WRG 1959 §105;
WRG 1959 §11 Abs2;
WRG 1959 §111 Abs3;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §120;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §15 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litb;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
WRG 1959 §5;

 

Spruch:

1. Sämtliche Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution nachstehende Aufwendungen zu ersetzen:

Begründung

Die MV - die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - suchte im Jahre 1981 unter Vorlage umfangreicher Projektsunterlagen beim Landeshauptmann von Steiermark (LH) um die wasserrechtliche Bewilligung einer 33 ha umfassenden geordneten Mülldeponie im Mühlleitenwald (im Gemeindegebiet von Unterpremstätten südlich von Graz) an. Über dieses 1983 abgeänderte Projekt fand am 31. Jänner 1984 eine wasserrechtliche Verhandlung statt, in welcher u.a. von zahlreichen der nunmehrigen Beschwerdeführer Einwendungen erhoben, und verschiedene Gutachten eingeholt wurden. Auf Grund der Ergebnisse dieser Verhandlung schränkte die MV dann mit Eingabe vom 11. April 1984 unter Vorlage ergänzender Unterlagen ihr Projekt vorerst auf den "Bauabschnitt I" (umfassend bestimmte Grundstücke der KG. Unterpremstätten mit einer Fläche von ca. 7,00 ha) ein. Hinsichtlich der Beseitigung der gesammelten Sickerwässer war deren Abtransport in die Kläranlage des Abwasserverbandes Liebochtal (in der Folge kurz: AWV) vorgesehen, mit welchem die MV am 17. Jänner 1985 einen einschlägigen Vertrag abgeschlossen hat.

Über das eingeschränkte Projekt der MV fand am 28. Jänner 1985 an Ort und Stelle eine weitere mündliche Verhandlung statt. Neben der Erstattung bzw. vongegennahme von Gutachten der beigezogenen Amts- und Privatsachverständigen kam es auch in dieser Verhandlung zu zahlreichen Einwendungen gegen das Vorhaben seitens der umliegenden Gemeinden und Grundbesitzer, und zwar in erster Linie wegen befürchteter negativer Einflüsse der geplanten Deponie auf die Sauberkeit der davon betroffenen Grund- und Oberflächenwässer.

Einer nach dieser Verhandlung vom Planer der Kläranlage des AWV, Dipl. Ing. P B, abgegebenen gutächtlichen Äußerung entnahm der LH, daß diese Anlage auf Grund der damals gegebenen Auslastung nicht in der Lage sei, die Sickerwässer der Deponie aufzunehmen, daß diese Anlage aber demnächst erweitert werden würde. Diese Äußerung nahm der LH zum Anlaß, der MV eine Ergänzung ihres Projektes hinsichtlich der Reinigung der anfallenden Sickerwässer aufzutragen. Die MV verwies zu diesem Auftrag neuerlich auf den von ihr bereits vorgelegten Vertrag mit dem AWV; außerdem wiesen sowohl der AWV als auch Dipl. Ing. B erneut auf die bevorstehende Erweiterung der Kläranlage hin, welche die Einleitung der Sickerwässer aus der Deponie ermöglichen würde. Die MV ersuchte daher ausdrücklich um den baldigen Abschluß des erstinstanzlichen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens.

Mit Bescheid vom 12. September 1985 wies sodann der LH gemäß den §§ 32, 99 Abs. 1 lit. c und 107 WRG 1959 das Ansuchen der MV betreffend die Errichtung und den Betrieb einer Mülldeponie ab.

Begründend führte der LH aus, das Vorhaben habe sich deshalb als unzulässig erwiesen, weil die Ablagerung von Müll regelmäßig mit dem Anfall zumindest organisch hochbelasteter Sickerwässer verbunden sei, welche geeignet seien, Grund- oder Oberflächenwässer nachhaltig zu beeinträchtigen. Das Projekt der MV entspreche zwar auf Grund der durchgeführten Ermittlungen dem Erfordernis der Abdichtung der Deponiesohle gegen den Untergrund sowie der Erfassung sämtlicher Sickerwässer, doch sei eine Entsorgung der letzteren nicht gewährleistet. Der von der MV vorgelegte Vertrag mit dem AWV sei nicht geeignet, die tatsächliche Entsorgung der Sickerwässer auch sicherzustellen. Der AWV besitze zwar die wasserrechtliche Bewilligung zur Einbringung von 40 l/s biologisch gereinigter Abwässer von insgesamt 5.000 EGW in die Kainach und zur Errichtung der hiefür erforderlichen Kläranlage, nicht aber die rechtlich gesicherte Kapazität, auch die Sickerwässer des von der MV geplanten Vorhabens aufzunehmen. Dem Erweiterungsprojekt dieser Anlage sei bisher eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt worden. Es sei daher davon auszugehen, daß derzeit eine gesicherte Entsorgung der Sickerwässer nicht gegeben sei. Damit fehle es aber an einer Grundvoraussetzung für die Erteilung der von der MV angestrebten wasserrechtlichen Bewilligung.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wies die MV neuerlich auf den von ihr dem LH schon vor der mündlichen Verhandlung vorgelegten Vertrag mit dem AWV hin. Der LH hätte der MV nur die projektsgemäße Reinigung der Abwässer in einer Kläranlage im Wege einer Auflage auftragen, nicht aber die beantragte Bewilligung versagen dürfen. Es sei nicht Sache der Wasserrechtsbehörde zu überprüfen, ob der Abwasserverband, der der MV vertraglich die Reinigung der Sickerwässer zugesichert habe, im Moment technisch in der Lage sei, diese Reinigung auch durchzuführen. In dem Falle, daß die MV nicht in der Lage wäre, ihre Abwässer in einer geeigneten Abwasserbeseitigungsanlage zur Reinigung zu bringen, müsse der Betrieb der Deponie von der Einhaltung entsprechender Auflagen und Bedingungen abhängig gemacht werden; eine Abweisung des Bewilligungsantrages im Sinne des erstinstanzlichen Bescheides sei aber nicht gerechtfertigt. Die MV beantragte daher, ihr in Stattgebung ihrer Berufung die wasserrechtliche Bewilligung für die Deponie zu erteilen, wobei als Bescheidbedingung u.a. aufzunehmen sein werde, daß die Sickerwässer in einer geeigneten Kläranlage nachweislich zu reinigen seien.

In der Folge richtete die MV an die belangte Behörde den Antrag, das Berufungsverfahren auszusetzen und ihr Projekt gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau zu erklären. Zu diesem Antrag holte die belangte Behörde neben zahlreichen Stellungnahmen auch ein hydrogeologisches Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H von der Universität Karlsruhe ein, welches die Eignung des Mühlleitenwaldes als Deponiestandort bestätigte. Es kam sodann zu einer "Amtsbesprechung" der belangten Behörde mit Vertretern des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung und mit Vertretern der MV, in deren Verlauf u. a. der in der Zwischenzeit ergangene Bescheid des LH vom 3. April 1986 vorgelegt wurde, wonach dem AWV die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung seiner Kläranlage auf nunmehr 8.000 EGW erteilt worden war. Unter Bezugnahme auf die Ergebnisse dieser Besprechung zog die MV ihre anderslautenden Anträge zurück und ersuchte nunmehr um "Fortführung und positive Entscheidung" des anhängigen Berufungsverfahrens.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 1986 änderte die belangte Behörde in Stattgebung der Berufung der MV den bei ihr bekämpften Bescheid des LH dahin gehend ab, daß (Spruchpunkt I) der MV "gemäß §§ 32, 99 Abs. 2 lit. c, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für eine Mülldeponie auf den Grundstücken Nrn. nnn/1 bis nnn/8, alle KG. Unterpremstätten (Mülldeponie Mühlleitenwald) nach Maßgabe der nachstehenden Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der folgenden Bedingungen und Auflagen erteilt" wurde. Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides enthält die nachstehend zum Teil wörtlich wiedergegebene Projektsbeschreibung:

"Im Gemeindegebiet von Unterpremstätten soll auf den vorgenannten Grundstücken eine geordnete Mülldeponie in Haldenform mit einer Basisfläche von ca.70.000 m2 und einem Schüttvolumen von 1,1 Mio m3 realisiert werden. Das gegenständliche Projekt sieht vor, daß der natürliche vorhandene Lehmboden aufbereitet, dachartig geneigt verdichtet und wieder eingebaut wird. Auf diese dicht hergestellte Sohle werden Drainagen verlegt, die auftretende Sickerwässer ableiten und über Sammelleitungen einer Reinigungsanlage zuführen sollen. Die Sickerwässer werden, erforderlichenfalls nach Vorreinigung, mittels Zisternenwagen in die Kläranlage des Abwasserverbandes Liebochtal eingebracht.

Die Deponie wird als geschüttete Halde 25 m hoch, an Kuppen bis 28 m hoch, mit 27 bis 34 geneigten Dämmen errichtet. Das Deponiegelände ist gänzlich von Wald umschlossen, der Abstand zu nächstgelegenen Häusern beträgt 660 m, zur Kaiserwaldsiedlung 800 m.

...

Nach erfolgter Rodung wird zur Herstellung des Unterbauplanums in Teilbereichen der Deponieflächen ein Bodenabtrag, in anderen Teilbereichen eine Auffüllung notwendig sein. Eine Entfernung von Wurzelstöcken und ein Abschieben des Mutterbodens einschließlich der weich-plastischen Zonen unter diesem ist grundsätzlich vorgesehen. (...) Die Profilierung des Unterbauplanums wird zum überwiegenden Teil im naturdichten anstehenden tonigen Schluff zu liegen kommen. Eine Verfüllung der Hohlräume (Depressionen) mit Lehm wird im Zuge einer Umlagerung des natürlichen Bodens bis 0,3 m Tiefe unter Unterbauplanum vorgenommen, worauf das Planum entsprechend verdichtet wird. Auf das Unterbauplanum werden zwei Lagen von je 0,3 m Stärke des abgetragenen tonigen Schluffs geschüttet und jeweils verdichtet (eigentliche Sohlabdichtung). Die geplante Deponie soll in mehreren Abschnitten errichtet werden. Während jedes dieser Stadien werden die fertigen Teile der Sohlabdichtung durch seitliche Dämme begrenzt, sodaß jeweils eine dichte Wanne vorhanden ist, in der die Deponie aufgebaut werden kann . ...

In der Sickerwasserdrainage wird das auf der Sohlabdichtung anfallende Sickerwasser gesammelt und abgeleitet . ...

Zum Zwecke des Nachweises der gleichbleibenden Grundwasserqualität (keine Kontaminierung durch die Deponie) werden eine Reihe vorhandener Brunnen herangezogen."

Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides enthält die der MV vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen, darunter unter 4a bis 4c detaillierte Anordnungen über die Ausführung des Unterbauplanums und der Dichtungsschichte. Die an der Deponiebasis anfallenden Sickerwässer sowie die Oberflächenwässer von nicht rekultivierten Deponie- und Vorhalteflächen sind gemäß Auflage 10 projektsgemäß zu erfassen und im laufend zu entleerenden Sickerwassersammelbecken zu speichern. Die Sickerwasserbeseitigung hat gemäß Auflage 11 durch Einbringung in die biologische Reinigungsanlage des AWV im Rahmen des Vertrages vom 17. Jänner 1985 zu erfolgen, welcher im Spruchpunkt VIII des angefochtenen Bescheides in seinem vollen Wortlaut gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundet wurde. Im übrigen enthielten die Bedingungen und Auflagen im wesentlichen nähere Vorschriften über die zu lagernden Abfallstoffe, über die Rekultivierung der Deponie, über die Führung eines Deponiebuches, über laufende Untersuchungen der Sicker- und Oberflächenwässer, über Beweissicherungen, laufende Kontrollen und Dichtheitsproben sowie über Modellversuche im Hinblick auf die geplante Errichtung einer eigenen Sickerwasserkläranlage auf dem Deponieareal.

Spruchpunkt IV betrifft Fristsetzungen gemäß § 112 WRG 1959; Spruchpunkt V eine Feststellung gemäß § 55 Abs. 3 WRG 1959.

In Spruchpunkt VI wurde ausgesprochen; daß gemäß § 11 WRG 1959 in Verbindung mit § 59 AVG 1950 über eine allfällige Sicherstellung gesondert zu entscheiden sein werde.

Gemäß Spruchpunkt VII soll ferner auch die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht gemäß § 120 WRG 1959 in Verbindung mit § 59 AVG 1950 mit gesondertem Bescheid erfolgen.

In Spruchpunkt IX wurden die gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen abgewiesen.

Begründend stellte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vorerst zusammenfassend den bisherigen Verfahrensverlauf dar, wobei sie insbesondere die von den Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 28. Jänner 1985 (im angefochtenen Bescheid irrig: 3. Jänner 1985) abgegebenen Gutachten wiedergab. In diesen Gutachten wurde das Projekt der MV in dem damals zur Bewilligung heranstehenden Umfang (Bauabschnitt I) ausführlich dargestellt und sachverständig beurteilt.

Auf das Wesentliche zusammengefaßt seien die beigezogenen Amtssachverständigen unter Bedachtnahme auf die sowohl von der MV als auch von Projektsgegnern vorgelegten Gutachten zu folgenden Ergebnissen gelangt:

Die Kaiserwaldterrasse sei auf Grund zahlreicher Bohrungen in ihrem geologisch-sedimentologischen Aufbau gut bekannt. Im Plateaubereich bestehe eine Staublehmdecke von einer Mächtigkeit von 4-6 m, die aber im Bereich von Tälchen, Runsen und Dellen im Extrem bis auf Null abnehme; unter dieser lehmigen Deckschichte folge sodann ein ca. 10-15 m mächtiger, grundwasserführender Kieskörper. Die lehmige Deckschicht dieses Kiesgrundwasserleiters bilde nun die geplante Deponiesohle, ihr komme daher zum Schutze des darunter befindlichen Grundwassers große Bedeutung zu. Die in Versuchen ermittelten Durchlässigkeitswerte wiesen den Lehm der Überdeckung als praktisch undurchlässig aus. Alle vorgenommenen Untersuchungen ließen unter Berücksichtigung der geomorphologischen Verhältnisse den Schluß zu, daß eine praktisch undurchlässige lehmige Deckschichte vorliege, die nur dort unter ihre durchschnittliche Mächtigkeit von 4-6 m absinke, wo an der Geländeoberfläche Depressionen vorhanden seien. Aus diesem Grunde seien alle derartigen Hohlformen mit örtlich gewonnenem Material der lehmigen Deckschichte auszugleichen. Zum Schutz des Grundwassers werde unter Mülldeponien grundsätzlich eine dichte Schicht gefordert, die eine Verunreinigung des Grundwassers durch Sickerwasser mit Sicherheit verhindere. Um eine durchgehende und gleichmäßige Dichtheit des Untergrundes im Bereich der vorgesehenen Deponie Mühlleitenwald zu gewährleisten, werde mit technischen Mitteln eine Sohlabdichtung hergestellt. Dazu werde nach erfolgter Rodung zur Herstellung des Unterbauplanums in manchen Bereichen ein Bodenabtrag, in anderen eine Auffüllung notwendig sein. Dieses homogen und tragfähig herzustellende und zu verdichtende Unterbauplanum werde sodann mit der eigentlichen Sohlabdichtung überbaut, indem darauf zwei Lagen von je 0,3 m Stärke des abgetragenen tonigen Schluffes geschüttet und jeweils verdichtet würden. Diese im Endzustand im Minimum 0,6 m dicke Schicht stelle die eigentliche Sohlabdichtung dar. Auf die fertiggestellte Dichtungsschicht, die noch nicht mit Müll belegt sei (Vorhaltefläche), werde eine Schutzschicht aufgebracht, die vor Witterungseinflüssen, aber auch vor mechanischer Beschädigung schütze. Bei Überlagerung dieser Schutzschicht mit Müll übernehme sie die Wirkung einer Flächendrainage, die die anfallenden Sickerwässer zu den Längsdrainagen ableite. Diese Schutzschichte werde etwa 0,2 m stark mit inertem, durchlässigem Bodenmaterial wie z.B. Wandschotter aufgebaut.

Hinsichtlich der Bedeutung der Kaiserwaldterrasse als Grundwasservorkommen gelange man auf Grund der vorgenommenen Untersuchungen zu einem Gesamtabfluß aus dem mittleren und südlichen Teil dieser Terrasse von 20 l/s; dieses Vorkommen habe eine rein lokale Bedeutung. Unabhängig davon sei dieses Grundwasservorkommen jedoch unbedingt gegen jeden negativen Einfluß aus der Deponie abzusichern, was durch die beschriebenen Maßnahmen zur Sohlabdichtung und durch die günstigen natürlichen Verhältnisse erreicht werden könne.

Ärztlicherseits sei zur Erhaltung der Qualität des Grundwassers und damit des daraus entnommenen Trinkwassers die Frage einer möglichen Beeinträchtigung durch Auswirkungen der geplanten Deponie von besonderer Bedeutung. Aus den von den wasserbautechnischen, geologischen und hydrogeologischen Amtssachverständigen abgegebenen Stellungnahmen lasse sich hiezu ableiten, daß eine Grundwasserbeeinträchtigung weder bei der Errichtung noch beim Betrieb der geplanten geordneten Deponie zu erwarten sei. Daraus folge, daß dadurch auch weder eine chemische noch eine bakteriologische Beeinträchtigung der vorhandenen Brunnenwässer eintreten werde, weshalb sich weitere ärztliche Überlegungen erübrigten.

Nach einer Auseinandersetzung mit Fragen der Sicherstellung für den Fall einer vorzeitigen Einstellung des Deponiebetriebes, für die Sanierung und Rekultivierung und für die Sickerwasserentsorgung seien die Amtssachverständigen zu dem zusammenfassenden Ergebnis gelangt, daß gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung an die MV vom technischen, hydrogeologischen, geologischen, chemischen und hygienischen Standpunkt bei Einhaltung und Erfüllung entsprechender Bedingungen keine Bedenken bestünden.

Im Verfahren betreffend eine allfällige Erklärung des Deponieprojektes zum bevorzugten Wasserbau habe die belangte Behörde ein weiteres hydrogeologisches Gutachten des Prof. Dr. H eingeholt, welches die im Verfahren vor dem LH eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen hinsichtlich der Eignung des Standortes voll bestätigt habe. Des weiteren sei bekannt geworden, daß die Erweiterung der Kläranlage des AWV inzwischen genehmigt und deren Ausbau im Gange sei, sodaß die aus diesem Grunde vom LH für die Abweisung des Bewilligungsantrages ins Treffen geführten Gründe weggefallen seien.

Wenn das Verfahren eindeutig ergebe, daß öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt und fremde Rechte nicht verletzt würden, dann habe der Konsenswerber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Bewilligung. Die belangte Behörde sei zu dem Schluß gelangt, daß Gründe für eine Versagung der beantragten Bewilligung im Beschwerdefall nicht vorlägen. Sie habe sich bei der demzufolge gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 zu fällenden positiven Sachentscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:

Eine Mülldeponie bedürfe gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 der wasserrechtlichen Bewilligung, wobei im Interesse des Gewässerschutzes an die Ablagerung von Müll strenge Maßstäbe angelegt werden müßten. Andererseits seien - ebenfalls aus Gründen des Gewässerschutzes und zur Vermeidung sogenannter "wilder" Deponien - geordnete Deponien dringend erforderlich, welche nach dem "Multibarrierenprinzip" das theoretisch unvermeidliche Restrisiko für das Grundwasser möglichst gering halten sollten. Es gelte daher in erster Linie, in hydrogeologischer Hinsicht geeignete Standorte zu finden. Auch in der Steiermark sei das Müllproblem noch nicht befriedigend gelöst. Wilde, bzw. ungeeignete Deponien, Mülltourismus, Widerstände der örtlichen Bevölkerung seien amtsbekannt. Eine Entspannung der Situation sei nur bei Einrichtung weiterer, regional günstig verteilter und dem Stande der Technik entsprechender Deponien möglich.

Wie das Verfahren ergeben habe, sei der vorgesehene Standort für die Mülldeponie Mühlleitenwald in hydrogeologischer Hinsicht als äußert günstig zu bezeichnen. Das Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte sei nicht zu erwarten. Auch bestehe in der Region selbst Bedarf an einer derartigen Anlage, erfolge doch derzeit die Abfuhr von Müll aus dieser Region in die Mülldeponie Halbenrain, was wiederum zu verständlichem Unmut der dortigen Bevölkerung führe und letztlich auch volkswirtschaftlich gesehen nicht vertretbar erscheine.

Ausgehend von den Gutachten der Amtssachverständigen sei bei den gegebenen hydrogeologischen Verhältnissen und bei projektsgemäßer Ausführung und bei Einhaltung der vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen ein Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser oder in obertägige Gewässer auszuschließen. Andere von der Wasserrechtsbehörde wahrzunehmende Interessen würden durch das Projekt nicht berührt. Der LH habe öffentliche Interessen nur insoweit verletzt gesehen, als ihm die Sickerwasserbeseitigung durch Einbringung in die Kläranlage des AWV nicht gesichert erschienen sei. Diese Frage sei wesentlich, denn beim Betrieb einer Deponie fielen bis lange nach der Rekultivierung erheblich belastende Sickerwässer an. Das vorliegende Projekt sehe daher auch zusätzlich zum dichten Untergrund noch eine weitere Dichtschichte sowie die Ableitung der Sickerwässer vor. Damit sei vom Sickerwasseranfall her eine Gefahr für das Grundwasser oder für umliegende Oberflächengewässer nicht mehr gegeben, sofern auch die dauernde Beseitigung der anfallenden Sickerwässer gesichert sei. Diese sei im Beschwerdefall durch das zwischen der MV und dem AWV abgeschlossene, im angefochtenen Bescheid beurkundete Übereinkommen rechtlich sichergestellt; die Anlage des AWV werde inzwischen auch entsprechend ausgebaut. Damit sei der einzige vom LH für die Ablehnung des Bewilligungsantrages herangezogene Grund weggefallen.

Eine weitere wichtige Frage sei die der Verletzung fremder Rechte, welche aber nur dann angenommen werden könne, wenn im Ermittlungsverfahren eine durch das Projekt zu erwartende Beeinträchtigung eindwandfrei hervorgekommen sei. Die bloße Wahrscheinlichkeit oder Möglichkeit einer Beeinträchtigung reiche für den Nachweis einer Verletzung von Rechten hingegen nicht aus. Außerdem müßte es sich bei einer solchen Beeinträchtigung wasserrechtlich geschützter Rechte um die Folge eines projektsgemäß vorgesehenen Eingriffes in die Substanz dieser Rechte handeln; auf außergewöhnliche und außerhalb der Projektsabsicht gelegene Fälle sei nicht Bedacht zu nehmen. Bei der Prüfung der Möglichkeit solcher Rechtsverletzungen habe die Wasserrechtsbehörde davon auszugehen, daß die von ihr erteilte Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen eingehalten würden, nicht aber davon, daß diese möglicherweise nicht beachtet würden.

Nach den allen Verfahrensteilnehmern bekannten und nicht auf fachlicher Ebene widerlegten Gutachten der Amtssachverständigen sei ein Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer auszuschließen. Damit sei aber allen Einwendungen der Boden entzogen, die eine Beeinträchtigung von Brunnen, Grundstücken oder Oberflächengewässern durch Schadstoffe behaupteten. Das vom LH durchgeführte Ermittlungsverfahren habe somit einwandfrei ergeben, daß durch das vorliegende Projekt eine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte Dritter nicht vorliege.

Da durch die geplante Mülldeponie somit weder öffentliche Interessen noch fremde Rechte verletzt würden, sei die beantragte Bewilligung spruchgemäß zu erteilen gewesen. Die Frage der Leistung einer angemessenen Sicherstellung durch den Bewilligungswerber im Sinne des § 11 Abs. 2 WRG 1959 sei noch nicht hinreichend geklärt, diese Frage könne allerdings gemäß § 59 AVG 1950 getrennt behandelt und entschieden werden. Hinsichtlich einer Bauaufsicht gemäß § 120 WRG 1959 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides abschließend aus, die Bestellung einer solchen Bauaufsicht sei nach sachverständiger Auffassung geboten, welche Personen dafür herangezogen würden, werde ebenfalls gesondert zu entscheiden sein.

Gegen diesen Bescheid richten sich die vorliegenden, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften von insgesamt dreißig Beschwerdeführern erhobenen zwölf Beschwerden, die der Verwaltungsgerichtshof wegen ihres weitgehend übereinstimmenden Vorbringens und wegen ihres rechtlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat.

Sämtliche Beschwerdeführer erachten sich zusammenfassend in ihren Rechten darauf verletzt, daß dem Vorhaben der MV wegen Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer bzw. wegen Verletzung öffentlicher Interessen die wasserrechtliche Bewilligung nicht erteilt werde, und daß über das Bewilligungsansuchen der MV jedenfalls erst nach einem mängelfreien Verfahren entschieden werde.

Die Beschwerdeführer mit Ausnahme der nachstehend genannten Gemeinden und der Agrargemeinschaft Dietersdorf sind durchwegs Eigentümer von in der Nähe der geplanten Deponie gelegenen Grundstücken, auf welchen sie vom Grundwasser gespeiste Brunnen betreiben. Sie alle befürchten von der Deponie ausgehende nachteilige Folgen auf die Wasserqualität.

Die im vorliegenden Erkenntnis unter III/6 genannte Agrargemeinschaft gründet ihre Beschwerdelegitimation auf das ihr zustehende Fischereirecht im Harietzbach, welcher aus Oberflächenwässern gespeist wird, die nach der Befürchtung dieser Beschwerdeführerin ebenfalls durch die Deponie nachteilig beeinflußt werden.

Bei den unter IV/7, V/8, VI/9, VII/10 und XII/29 angeführten Beschwerdeführern schließlich handelt es sich um die im Umkreis der strittigen Deponie gelegenen Gemeinden, die - aus denselben Gründen wie die anderen Beschwerdeführer - eine Beeinträchtigung der von ihnen nach dem Wasserrechtsgesetz zu wahrenden Zwecke durch die Errichtung und den Betrieb der Deponie der MV befürchten. Die unter V/8 bezeichnete Gemeinde bringt darüber hinaus in ihrer Beschwerde vor, daß sie auch Mitglied des AWV sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine sämtliche Beschwerden betreffende Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerden als unbegründet beantragt.

Die MV hat zu allen zwölf Beschwerden Gegenschriften erstattet, wobei nur die Gegenschrift zur Beschwerde der unter XII/29 und 30 genannten Beschwerdeführer im Wortlaut von den übrigen Gegenschriften abweicht. Auch die MV beantragt die Abweisung sämtlicher Beschwerden als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Gemäß Abs. 2 lit. c des zitierten Paragraphen bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Abs. 1.

Gemäß § 102 Abs. 1 WRG 1959 sind Parteien u.a.

  1. a) der Antragsteller;
  2. b) diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1);

    usw

    c) Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31a Abs. 5 zustehenden Anspruches.

    Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

    Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls so weit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.

    Die Art der projektsmäßig zur Ablagerung kommenden Abfallstoffe in Verbindung mit der vorgesehenen Lagerung unter freiem Himmel führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen des abgelagerten Materials angereicherte Sickerwässer entstehen. Da diese ohne Vorkehrung entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen müßten, unterliegt das gegenständliche Vorhaben der MV der Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Daraus ergibt sich, daß die belangte Behörde das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für dieses Vorhaben zu Recht unter Zugrundelegung des § 32 WRG 1959 durchgeführt hat. Ausgehend vom insoweit unbestrittenen Sachverhalt und von den oben angeführten Bestimmungen des § 102 Abs. 1 WRG 1959 folgt daraus ferner die - im vorliegenden Verfahren auch nicht ausdrücklich bestrittene Parteistellung sämtlicher Beschwerdeführer, welche durch eine allfällige Verunreinigung des Wassers durch die strittige Mülldeponie in ihren wasserrechtlich geschützten Rechten nach § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 3 oder § 15 Abs. 1 WRG 1959 beeinträchtigt werden könnten (vgl. zu den Ausführungen in diesem Absatz das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. April 1987, Zl. 86/07/0288, und die dort angeführte Vorjudikatur):

    Bedenken gegen die Zulässigkeit und gegen die Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerden sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht entstanden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte daher über sämtliche Beschwerden in der Sache zu entscheiden. Mit Rücksicht darauf, daß die diesbezüglichen - nachfolgend dargestellten - Erwägungen zu dem Ergebnis führen, daß sämtliche Beschwerden - ungeachtet einer allenfalls bereits im Verwaltungsverfahren eingetretenen Präklusion gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1950 - als unbegründet abzuweisen sind, erübrigte sich eine gesonderte Prüfung dahin gehend, ob - wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vorgebracht hat - einzelne Beschwerdeführer infolge einer Unterlassung rechtzeitiger Einwendungen ohnehin als dem Vorhaben der MV zustimmend anzusehen waren.

    Die Beschwerden der unter I/1 bis XI/28 genannten Beschwerdeführer sind inhaltlich völlig gleichlautend und unterscheiden sich voneinander nur insofern, als die als Beschwerdeführer auftretenden Einzelpersonen jeweils eine Beeinträchtigung ihrer Grundwassernutzung, die unter III/6 genannte Agrargemeinschaft eine Beeinträchtigung ihres Fischereirechtes und die unter IV/7, V/8 und VI/9 und VII/10 genannten Gemeinden einen Eingriff in die von ihnen nach dem Wasserrechtsgesetz wahrzunehmenden Interessen befürchten, von denen im Beschwerdefall allerdings ausschließlich die in § 13 Abs. 3 WRG 1959 umschriebene Verhinderung des Entzuges des für die dort genannten Zwecke erforderlichen Wassers in Betracht kommt.

    Von diesen Beschwerden unterscheidet sich in ihrem Wortlaut jene der unter XII/29 und 30 genannten, von einem anderen Rechtsanwalt vertretenen beiden Beschwerdeführer (einer weiteren Gemeinde und einer weiteren physischen Person), doch ist das in dieser Beschwerde enthaltene Vorbringen wiederum für die beiden damit auftretenden Beschwerdeführer wörtlich gleichlautend.

    Da den Beschwerden somit - abgesehen von ihrer soeben beschriebenen Einteilung in zwei Gruppen - ein für einzelne Beschwerdeführer spezifisches Vorbringen nicht zu entnehmen ist, erübrigt sich ihre unterschiedliche Behandlung und Erledigung in den nachstehenden Erwägungen. Insbesondere kann mit Rücksicht darauf, daß die beschwerdeführenden Gemeinden in Verfolgung ihrer Rechte völlig gleichlautend argumentieren wie die übrigen Beschwerdeführer, von die Gemeinden gesondert betreffenden Erwägungen weitgehend Abstand genommen werden.

    Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer in erster Linie geltend, daß ihnen im Berufungsverfahren das Parteiengehör nicht gewährt worden sei.

    Nach § 37 AVG 1950 ist es Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. In diesem Sinne ist den Parteien gemäß § 45 Abs. 3 AVG 1950 Gelegenheit zu geben, von dem Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Werden in einer Berufung neue Tatsachen oder Beweise, die der Behörde erheblich erscheinen, vorgebracht, so hat sie gemäß § 65 AVG 1950 unverzüglich den etwaigen Berufungsgegnern Mitteilung zu machen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist von dem Inhalte der Berufung Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern.

    Nun trifft es zu, daß die Beschwerdeführer in dem im Beschwerdefall durchgeführten Berufungsverfahren nicht angehört worden sind. Allerdings erübrigte sich mit Rücksicht auf den Inhalt der von der MV erhobenen Berufung, in welcher neue Tatsachen und Beweise nicht vorgebracht worden sind, eine Vorgangsweise der belangten Behörde im Sinne des § 65 AVG 1950. Die belangte Behörde hat es aber auch nicht in einer für den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens relevanten Weise unterlassen, die nunmehrigen Beschwerdeführer vom Ergebnis weiterer Beweisaufnahmen in Kenntnis zu setzen bzw. ihnen dazu die Möglichkeit einer Stellungnahme zu eröffnen. Die Beschwerdeführer sehen ihre diesbezüglichen Rechte vor allem dadurch verletzt, daß die belangte Behörde ein weiteres hydrogeologisches Gutachten eingeholt habe, ohne die Beschwerdeführer dazu zu hören. Diesem Vorbringen halten die belangte Behörde und die MV in ihren Gegenschriften mit Recht entgegen, daß die Einholung dieses Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H im Zuge der in das laufende Berufungsverfahren eingeschalteten Erhebungen zum Antrag der MV erfolgte, ihr Vorhaben gemäß § 100 Abs. 2 WRG 1959 zum bevorzugten Wasserbau zu erklären. Im angefochtenen Bescheid hingegen, mit welchem ohne eine solche Bevorzugung die von der MV beantragte wasserrechtliche Bewilligung erteilt worden ist, wurde dieses Gutachten, welches die belangte Behörde lediglich in ihrer Sachverhaltsdarstellung angeführt hat, als Beweismittel nicht verwertet, da sich die belangte Behörde bei dieser Bewilligung insoweit ausschließlich '' auf das Ergebnis der bereits vom LH vorgenommenen Ermittlungen gestützt hat. Die bloße Erwähnung dieses Gutachtens im angefochtenen Bescheid macht die Unterlassung einer Zustellung dieses Gutachtens an die Parteien des Bewilligungsverfahrens keinesfalls zu einer relevanten Mangelhaftigkeit dieses Verfahrens.

    Als weiteren Verfahrensmangel machen sämtliche Beschwerdeführer geltend, daß die belangte Behörde ihre bewilligende Entscheidung gefällt habe, ohne im Berufungsverfahren eine Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt zu haben. Dem ist entgegenzuhalten, daß sich die belangte Behörde auf die Ergebnisse des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens, welches u.a. zwei mündliche Verhandlungen an Ort und Stelle umfaßt hat, stützen durfte, ohne nach dem Gesetz zu einer Beweiswiederholung oder zur neuerlichen Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet zu sein.

    Die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde weichen von den Ermittlungsergebnissen des erstinstanzlichen Verfahrens nur in dem einen Punkt ab, daß die belangte Behörde bereits vom Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Erweiterung der Kläranlage des AWV ausgegangen ist, deren Ausbau auch schon im Gange sei. In diesem Punkt liegt aber, obwohl die Beschwerdeführer zu diesen Umständen von der belangten Behörde nicht ergänzend angehört worden sind, ebenfalls kein vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifender wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil die Beschwerdeführer die festgestellte Tatsache der Bewilligung und der tatsächlichen Ausführung dieser Erweiterung der Kläranlage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebensowenig in Zweifel gezogen haben wie den Inhalt des zwischen der MV und dem AWV abgeschlossenen, im angefochtenen Bescheid gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 beurkundeten Vertrages über die Sickerwasserbeseitigung. Eine Aufhebung eines angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kommt jedoch insoweit nicht in Betracht, als es der Beschwerdeführer unterläßt, zu den dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen darzulegen, was er vorgebracht hätte, wenn ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden wäre (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, auf S. 610 f, angeführte Vorjudikatur).

    Das in diesem Zusammenhang von den unter I/1 bis XI/28 genannten Beschwerdeführern erstattete Vorbringen, sie hätten im Fall eines Vorhaltes des zwischen der MV und dem AWV abgeschlossenen Vertrages durch die belangte Behörde darauf hingewiesen, daß dieser Vertrag nicht wirksam abgeschlossen worden und die Entsorgung der Sickerwässer aus diesem Grunde nicht gesichert sei, vermag daran nichts zu ändern. Der Vertrag selbst war nämlich bereits Gegenstand des vom LH am 28. Jänner 1985 verhandelten eingeschränkten Projektes der MV und auch maßgebender Inhalt der abweisenden erstinstanzlichen Entscheidung vom 12. September 1985. Aber auch abgesehen davon ist die von diesen Beschwerdeführern aufgestellte Behauptung, der genannte Vertrag sei deshalb unwirksam, weil er nur vom Obmann und vom Kassier des AWV unterschrieben worden sei, obwohl nach dessen Satzungen nur der gesamte Vorstand Verträge abschließen könne, aus rechtlichen Gründen unzutreffend. Dazu haben die belangte Behörde und die MV zutreffend auf die Unterscheidung zwischen der internen Willensbildung des AWV und der - auch für eine Vertragsunterfertigung maßgebenden - Vertretung des AWV nach außen, sowie darauf hingewiesen, daß die Unterfertigung des Vertrages vom 17. Jänner 1985 satzungsgemäß durch die dazu berufenen Organe des AWV erfolgt sei. Daß eine diesem Vertrag entsprechende interne Willensbildung des AWV nicht zustandegekommen sei, haben die Beschwerdeführer - einschließlich der unter V/8 genannten Gemeinde, die sich selbst als Mitglied des AWV bezeichnet hat - nicht vorgebracht.

    Die unter XII/29 und 30 genannten Beschwerdeführer machen darüber hinaus geltend, der angefochtene Bescheid sei auch deshalb mangelhaft, weil darin weitere Beurkundungen nach § 111 Abs. 3 WRG unterblieben seien. Sie vermögen dazu allerdings nicht aufzuzeigen, inwiefern das Unterbleiben der Beurkundungen von Optionsverträgen (offenbar betreffend den Erwerb von der MV für die Deponie benötigter Grundstücke) Auswirkungen auf wasserrechtlich geschützte Rechte der Beschwerdeführer haben sollte. Die genannten beiden Beschwerdeführer vermissen ferner eine Beurkundung der Erweiterung der Verbandskläranlage, übersehen dabei jedoch, daß gemäß § 111 Abs. 3 WRG 1959 nur Übereinkommen nicht jedoch anderweitig erlassene Bescheide zu beurkunden sind.

    Zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides enthalten die Beschwerden zum Teil ein Vorbringen, das nicht nachvollziehbar in einen für den Verfahrensausgang bedeutsamen konkreten Zusammenhang mit den von den einzelnen Beschwerdeführern verfolgten, im WRG 1959 begründeten subjektiven Rechten zu bringen ist. Dies trifft etwa für die eher plakativen Beschwerdehinweise auf das Fehlen eines "Müllkonzeptes" in der Steiermark und auf das Fehlen einer Prüfung der "sozialen Verträglichkeit" des vorliegenden Projektes zu, zumal hierunter - wenn überhaupt wohl nur von der Behörde zu verfolgende öffentliche Interessen (§ 105 WRG 1959), nicht aber eine Beeinträchtigung subjektiver Rechte der als Parteien beteiligten Personen und Gemeinden subsumiert werden können.

    Nicht näher einzugehen war seitens des Verwaltungsgerichtshofes auch auf die völlig unspezifiziert gebliebene Anregung in der Beschwerde der Beschwerdeführer XII/29 und 30, den Akt wegen verfassungsrechtlicher Bedenken an den Verfassungsgerichtshof abzutreten, sowie auf sämtliches Vorbringen, mit welchem die Beschwerdeführer auf das Erfordernis bzw. das Fehlen baurechtlicher und naturschutzrechtlicher Genehmigungen für das vorliegende Projekt bzw. für Teile desselben (z.B. für das Stahlbeton-Auffangbecken) hinweisen, zumal damit ausschließlich die dafür zuständigen Behörden und nicht die Wasserrechtsbehörden zu befassen sind. Eine Reihenfolge, nach welcher die für ein Großprojekt wie das vorliegende kumulativ erforderlichen Bewilligungen einzuholen und zu erteilen wären, sieht das Gesetz nicht vor.

    Ohne rechtliche Relevanz sind auch sämtliche Hinweise der Beschwerdeführer auf die Richtlinien des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft für geordnete Deponien im Interesse des Gewässerschutzes aus dem Jahre 1977, weil derartige Richtlinien keine allgemein verbindlichen Normen mit Gesetzes- oder Verordnungskraft sind, sondern nur als Entscheidungshilfe im Einzelfall herangezogen werden können, weshalb von ihnen auch nach den Erfordernissen des jeweils konkret zu beurteilenden Projektes im gesetzlich zulässigen Rahmen abgewichen werden darf. Dem in diesem Zusammenhang von verschiedenen Beschwerdeführern erstatteten Vorbringen ist darüber hinaus im einzelnen entgegenzuhalten, daß dem Verfahren vor dem LH sowohl ein hydrogeologischer als auch ein ärztlicher Amtssachverständiger beigezogen worden ist, und daß die Frage einer Störung des Landschaftsbildes nach dem Gesetz nicht im Rahmen der Prüfung einer allfälligen Beeinträchtigung der wasserrechtlich geschützten Rechte der Beschwerdeführer, sondern nur von der Wasserrechtsbehörde von Amts wegen im Rahmen des § 105 WRG 1959, bzw. allenfalls von der Naturschutzbehörde zu prüfen ist. Zahlreiche Beschwerdeführer haben im Zusammenhang mit den genannten Richtlinien auch auf die geringe Entfernung ihrer Häuser (im Extremfall 350 m) vom Deponiestandort hingewiesen. Dem halten belangte Behörde und MV allerdings entgegen, daß diese Entfernungen für das eingeschränkte Projekt der MV nicht mehr zutreffen. Wie aus der Projektsbeschreibung in Übereinstimmung mit dem ergänzenden technischen Bericht für den Bauabschnitt I und mit dem Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Nemecek vom 24. Jänner 1985 (S. 11) ersichtlich ist, beträgt der Abstand zu den nächstgelegenen Häusern nunmehr 660 m und zur Kaiserwaldsiedlung 800 m.

    Die unter XII/29 und 30 genannten Beschwerdeführer machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides auch deshalb geltend, weil die belangte Behörde in den Spruchpunkten VI und VII die Entscheidungen über eine Sicherheitsleistung bzw. über die Bestellung einer wasserrechtlichen Bauaufsicht gesonderten Bescheiden vorbehalten hat. Das WRG 1959 sieht weder die Auferlegung einer Sicherstellung (S 11 Abs. 2) noch die Bestellung einer Bauaufsicht (S 120) zwingend vor. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Trennung der Entscheidung über diese beiden Punkte vom wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid im Sinne des letzten Satzes des § 59 Abs. 1 AVG 1950 nicht als rechtswidrig zu erkennen, weshalb sich weitere Erwägungen zur Frage einer durch diese behördliche Vorgangsweise behaupteten Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführer erübrigen.

    Die Beschwerdeführer bekämpfen die von der belangten Behörde der MV erteilte wasserrechtliche Bewilligung ferner mit umfangreichem Vorbringen dahin gehend, daß die belangte Behörde von der unrichtigen Feststellung ausgegangen sei, ein Eindringen von Schadstoffen in das Grundwasser oder in Oberflächengewässer sei auszuschließen, weshalb auch keine Verletzung wasserrechtlich geschützter Rechte der Beschwerdeführer vorliegen könne. Zu Unrecht wird in diesem Zusammenhang der Vorwurf erhoben, die belangte Behörde habe eigene Erfahrungen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen, ohne auf die Quelle dieser Erfahrungen hinzuweisen, und die belangte Behörde habe den erstinstanzlichen Bescheid nicht näher überprüft. Die belangte Behörde hat vielmehr ihre auf § 66 Abs. 4 AVG 1950 gegründete Sachentscheidung unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die schon im Verfahren vor dem LH eingeholten Gutachten der Amtssachverständigen gestützt, auf deren Grundlage bereits der LH in seinem Bescheid vom 12. September 1985 festgestellt hatte, das vorliegende Projekt entspreche dem Erfordernis der Abdichtung der Deponiesohle und der Erfassung sämtlicher Sickerwässer.

    Unrichtig ist insbesondere die Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde sei von der Annahme einer "Undurchlässigkeit" des natürlichen Untergrundes der geplanten Deponie ausgegangen. Gerade die dort vorhandenen bzw. nicht auszuschließenden "Wasserwegigkeiten" machten ja die im letztlich zur Bewilligung eingereichten (eingeschränkten) Projekt der MV vorgesehene und im angefochtenen Bescheid in der Auflage Nr. 4 vorgeschriebene Auffüllung und Verdichtung des Untergrundes sowie die Aufbringung von zwei je 30 cm starken, ihrer erforderlichen Konsistenz nach näher umschriebenen Lagen zur Sohlabdichtung notwendig. Daß der insoweit von der Beschwerdeführerin Gemeinde Unterpremstätten (V/8) beauftragte Privatsachverständige Prof. Dr. N diese zwei Dichtungsschichten zu je 30 cm als nicht ausreichend angesehen hätte, ist entgegen der diesbezüglichen Beschwerdebehauptung seinem Gutachten vom 24. Jänner 1985 nicht zu entnehmen; der Sachverständige hat vielmehr in diesem Gutachten zwar (S. 12) auf von ihm früher geäußerte Bedenken gegen die ursprüngliche Planung der Deponiesohle hingewiesen, jedoch keine Einwände gegen das letztlich zur Bewilligung eingereichte (eingeschränkte) Projekt der MV, in dessen (neuem) technischen Bericht erstmalig die Aufbringung von zwei entsprechenden Lagen zur eigentlichen Sohlabdichtung vorgesehen waren, erhoben.

    Aktenwidrig ist die in der Beschwerde der unter XII/29 und 30 genannten Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung, die belangte Behörde gebe zu, "daß Sandinseln im Lehm bestehen, wodurch das Eindringen des Sickerwassers möglich ist". Hiezu ist neuerlich darauf zu verweisen, daß die belangte Behörde - den Amtssachverständigen folgend - zwar davon ausgegangen ist, daß die vorhandene Lehmschicht von im Mittel 4 bis 6 m Stärke im Gebiet von sogenannten "Depressionen" bis auf Null absinke, daß jedoch gerade solche Stellen mit verdichtetem Material. aufgefüllt und sodann wie der übrige Untergrund mit den zwei Lagen der eigentlichen Sohlabdichtung überlagert werden müßten, damit eben kein Sickerwasser in den darunter fließenden Grundwasserstrom gelangen kann. Die diesbezüglichen Ausführungen der Amtssachverständigen werden auch nicht durch die Behauptungen in der Beschwerde der unter XII/29 und 30 genannten Beschwerdeführer widerlegt, daß "jedermann, der einmal beim österreichischen Bundesheer seinen Wehrdienst geleistet hat, weiß, daß mit einer kleinen Schaufel innerhalb von fünf Minuten ein tieferes Loch als 60 cm gegraben werden kann", und daß es auf der feuchten Lehmschicht bei Belastungen des Geländes zu Rutschungen kommen müsse.

    Die Amtssachverständigen im erstinstanzlichen Verfahren sind aus eigener Fachkunde zu dem in beiden Instanzen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgestellten Ergebnis gelangt, daß die im Projekt der MV vorgesehene Art der Untergrundverdichtung bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen zu einer erfolgreichen Abführung der Sickerwässer im Wege der Drainage und zu einer Grund- und Oberflächenwässer im übrigen nicht belastenden Sammlung dieser Sickerwässer in den dafür vorgesehenen Becken geeignet ist. Es erübrigte sich daher die von den Beschwerdeführern verlangte Einholung weiterer Gutachten zur näheren Erforschung der Grundwasserverhältnisse und des Untergrundes, zu deren Erstattung überdies im Wege allenfalls erforderlicher Bohrungen der natürliche Untergrund in einer seine Dichtheit beeinträchtigenden Weise perforiert werden müßte.

    In der Beschwerde der unter XII/29 und 30 genannten Beschwerdeführer wird ferner unter Bezugnahme auf ein erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegtes Privatgutachten auf eine Gefährdung der Unter- und Oberflächenwässer durch Ungeziefer verwiesen. Dem ist entgegenzuhalten, daß der im erstinstanzlichen Verfahren beigezogene ärztliche Amtssachverständige unter der Voraussetzung, daß der Grundwasserschutz von der Deponie nicht nachteilig berührt werde, die Erwartung ausgesprochen hat, daß durch den Betrieb der Mülldeponie weder eine chemische noch eine bakteriologische Beeinträchtigung der vorhandenen Brunnenwässer eintreten werde. Darüber hinaus sind die in dieser Beschwerde ausgesprochenen Befürchtungen einer Verschmutzung des Lehmbaches durch aus dem Deponiebereich bei starken Regenfällen mitgespültes Erdmaterial und Ungeziefer deshalb unbegründet, weil - ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Sickerwassersammlung und -abfuhr vorausgesetzt - innerhalb des die Deponie umgebenden Schutzdammes auffallende Niederschlagswässer projektsgemäß gemeinsam mit den Sickerwässern gesammelt und abtransportiert werden sollen.

    Hinsichtlich dieser Sickerwässer, die projektsgemäß in überhaupt keinem Zusammenhang mit Grund- und Oberflächenwässern der Umgebung gelangen, sondern mittels des vorgesehenen Drainagesystems in eigenen Becken gesammelt und sodann in die Kläranlage des AWV abtransportiert werden sollen, befürchten die Beschwerdeführer eine mögliche Beeinträchtigung ihrer Rechte im Falle des Eintrittes extremer Situationen (Rückstau in den Drainagen, konzentrierte Anreicherung mit Salzen und Säuren mit anschließender Durchdringung der Lehmschichte). In dem Umstand, daß Extremsituationen theoretisch wohl niemals ausgeschlossen werden können, ist indes die behauptete Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde erteilten wasserrechtlichen Bewilligung aus den nachstehenden rechtlichen Erwägungen nicht zu erblicken:

    Die bloße Möglichkeit einer Beeinträchtigung fremder Rechte steht der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung noch nicht entgegen; vielmehr müßte sich eine solche Beeinträchtigung, um sich auf den Inhalt des das Bewilligungsverfahren abschließenden wasserrechtlichen Bescheides auswirken zu können, nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens einwandfrei erwarten lassen (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. November 1986, Zl. 86/07/0004, vom 14. Juni 1983, Zl. 83/07/0026, vom 8. Juni 1982, Zl. 82/07/0006, und vom 13. Dezember 1979, Zl. 1119/78, und die dort angeführte Vorjudikatur). Die Wasserrechtsbehörden haben ferner bei der Beurteilung eines zur Bewilligung beantragten Vorhabens davon auszugehen, daß die wasserrechtliche Bewilligung und die getroffenen Vorschreibungen vom Konsenswerber eingehalten werden, nicht aber davon, daß diesen Vorschreibungen möglicherweise nicht entsprochen werden wird (vgl. dazu Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 1984, Zlen. 84/07/0171, 0172, und die dort angeführte Vorjudikatur).

    Nach dem im Beschwerdefall erzielten Ermittlungsergebnis ist nach dem derzeitigen Stand der fachlichen Beurteilung des Projektes der MV mit Beeinträchtigungen der Grund- und Oberflächenwässer in einer die Rechte der Beschwerdeführer nachteilig berührenden Weise nicht zu rechnen. Eine Garantie für den Nichteintritt unvorhergesehener Umstände oder von bei technischen Anlagen nun einmal nicht auszuschließenden Ausfällen schreibt das Gesetz weder dem Bewilligungswerber noch der einschreitenden Wasserrechtsbehörde vor (vgl. dazu Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 8. Juni 1982, Zl. 82/07/0006, und vom 28. April 1981, Zlen. 81/07/0011, 0013, und die dort angeführte Vorjudikatur).

    Die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie Abs. 3 Z. 1 und 2, 53 und 59 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

    Die Abweisung des Mehrbegehrens der MV geht darauf zurück, daß die Gegenschriften gemäß § 36 Abs. 4 VwGG nur in doppelter Ausfertigung zu überreichen und die vorgelegten dritten Ausfertigungen daher zur Rechtsverfolgung nicht notwendig waren. Wien, am 2. Februar 1988

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