Normen
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §31a Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52;
AVG §58 Abs2;
AVG §58;
AVG §59 Abs1;
AVG §60;
AVG §8;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litd;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §13 Abs3;
WRG 1959 §31a Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die im Devolutionsweg zuständig gewordene belangte Behörde erteilte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Lokalaugenschein der mitbeteiligten Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem angefochtenen Bescheid vom 12. November 1986 gemäß den §§ 32, 99 Abs. 1 lit. c, 107 und 111 WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. März 1977 (ergänzt durch den Bescheid dieser Behörde vom 12. September 1985) genehmigten Abfalldeponie auf Grundstück Nr. 597/27, KG X. Das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Projekt sieht eine Vergrößerung der bereits im Ausmaß von 3 ha und mit einem Schüttvolumen von 450.000 m3 wasserrechtlich bewilligten Deponie auf eine Grundfläche von 8 ha und ein Schüttvolumen von 1,27 Mio. m3 vor. Die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung wurde an die Einhaltung der, soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung, nachstehend wiedergegebenen Auflagen und Bedingungen geknüpft:
1. Das Vorhaben ist projektsgemäß unter Beachtung der Richtlinien des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft für geordnete Mülldeponien im Interesse des Gewässerschutzes vom September 1977 auszuführen.
......
4. Die Deponie ist projektsgemäß in Teilabschnitten zu errichten und zu betreiben. Zur Vorbereitung der Deponieaufstandsfläche ist der humose Oberboden abzuschieben; Wurzelstöcke sind zu entfernen. Das Unterplanum ist mit einem Gefälle von 1 % anzulegen bei höchstmöglicher Verdichtung (mindestens 95 % Proctordichte). Auf das Planum ist eine zweilagige mineralisch-wässrige Dichtungsschichte (2 x 30 cm) aufzubringen, deren k-Wert kleiner oder gleich 10 hoch -9 m/s ist (gemessen bei i = 30). Das am Standort anstehende Material ist auf seine Brauchbarkeit zur Herstellung der Dichtungsschichte durch Laborversuche und Versuche vor Ort (Anlegen von Probeflächen) eingehend zu prüfen; wenn nötig ist durch Zugabe von quellfähigen Tonmineralien der geforderte Durchlässigkeitswert zu erreichen. Die Qualität der Ausführung ist durch Kontrollmessungen zu überprüfen (ein Kontrollpunkt auf 625 m2 Fläche entsprechend einem quadratischen Kontrollpunktraster von 25 m Seitenlänge). Die Ergebnisse der Laborversuche, der Probeflächenuntersuchungen, sowie der Kontrollmessungen sind der Wasserrechtsbehörde vorzulegen. Die fertiggestellte Dichtung ist durch eine Dränschichte, in welcher die Entwässerungsrohre zu verlegen sind, sowie durch eine über der Dränschichte liegende Schutzschicht abzudecken. Die Mindestüberdeckung der Sickerstränge mit tragfähigem Filtermaterial (Kies) hat wenigstens 30 cm zu betragen. Die für die Müllschüttung vorbereiteten aber noch nicht überschütteten Vorhalteflächen sind über die Sammelbecken für Sickerwässer zu entsorgen.
5. Die Böschungsneigung des Schüttkörpers ist gemäß einer vorzulegenden Standsicherheitsberechnung derart auszuführen, daß der Standsicherheitsfaktor (Verhältnis der rückhaltenden zu den abscherenden Kräften) mindestens 2 beträgt. Wird auf eine derartige Berechnung verzichtet, darf die Böschungsneigung höchstens mit 1:2 ausgeführt werden. Weiters sind auf die gesamte Schütthöhe verteilt mindestens zwei Bermen anzuordnen.
.....
10. Die an der Deponiebasis anfallenden Sickerwässer sind projektsgemäß zu erfassen und im Sickerwassersammelbecken zu
speichern. ..... Die Sickerwasserbeseitigung hat durch Einbringung
in bestehende biologische Kläranlagen zu erfolgen . .....
11. Das Sickerwassersammelbecken muß vor mehrtägigen Betriebspausen zur Gänze entleert werden; es darf nicht länger als 2 Tage unbeaufsichtigt sein.
.....
15. Der Abschluß der Deponierungs- und Rekultivierungsarbeiten ist der Wasserrechtsbehörde bei gleichzeitiger Bekanntgabe der erforderlichen letztmaligen Vorkehrungen anzuzeigen.
16. Folgende Bedingungen des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. März 1977 gelten auch für die Erweiterung: 3,5,14 und 22.
Im Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wurden die im Zuge des Wasserrechtsverfahrens von den beschwerdeführenden Gemeinden erhobenen Einwendungen betreffend die Beeinträchtigung des Grundwassers sowie der Wasserversorgung und von Mineralquellen abgewiesen.
Die Begründung des angefochtenen Bescheides setzt sich aus einer Darstellung des Verfahrensganges, einer wörtlichen Wiedergabe der in der mündlichen Verhandlung vom Vertreter der Geologischen Bundesanstalt und vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik abgegebenen Stellungnahmen und Gutachten, sowie nachstehender Passage zusammen:
Daraus ergibt sich schlüssig, daß bei den gegebenen hydrogeologischen Verhältnissen, bei projektsgemäßer Ausführung der Anlage und bei Einhaltung der im Spruch genannten Auflagen und Bedingungen ein Eindringen von Schadstoffen in das Grund- und Oberflächenwasser und damit eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und fremder Rechte auszuschließen ist. Dies wurde durch die vorsichtshalber angeordneten zusätzlichen geologischen Untersuchungen, die keinerlei neue Aspekte erbrachten, nochmals bestätigt.
Die Einwendungen hinsichtlich der Beeinträchtigung von Gewässern erweisen sich daher als unbegründet. Die immer wieder geforderte regionale Beschränkung des Einzugsgebietes kann von der Wasserrechtsbehörde nach den von ihr anzuwendenden Vorschriften nicht berücksichtigt werden.
Aus diesen Erwägungen war die Bewilligung zu erteilen und spruchgemäß zu entscheiden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes erhobene Beschwerde, in der sich die Beschwerdeführerinnen "in ihrem aus den §§ 30 ff Wasserrechtsgesetz resultierenden Recht auf Schutz der Trinkwasserversorgung ihrer Gemeindebewohner" verletzt erachten. Die Rechtswidrigkeit des Inhaltes erblicken die Beschwerdeführerinnen in einer zu unbestimmten Formulierung des Punktes 11 der Auflagen und Bedingungen, in einer Gefährdung des Grundwassers durch die im Bereich des Sickerwassersammelbeckens als zu gering erachtete Lehmschicht in einer Stärke von lediglich 1,5 m und in einer unrichtigen Anwendung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959. Darüber hinaus sei es unterlassen worden, der mitbeteiligten Partei zur Gewährleistung der Vermeidung von Gewässerverunreinigungen nach Abschluß der Deponiearbeiten eine entsprechende Sicherheitsleistung vorzuschreiben. Soferne das Wasserrechtsgesetz für die Vorschreibung einer derartigen Sicherheitsleistung keine Handhabe biete, stehe es im Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz vom 27. November 1984, BGBl. Nr. 491, über den umfassenden Umweltschutz, sodaß für diesen Fall die Erhebung eines Gesetzesprüfungsantrages gemäß Art. 140 B-VG angeregt werde.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften sei darin gelegen, daß die belangte Behörde einem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Einholung eines ergänzenden Gutachtens des dem Verfahren für die bestehende Mülldeponie vom Landeshauptmann von Steiermark beigezogenen Landeshygienikers nicht gefolgt sei. Dies sei deshalb von Bedeutung, weil das Gutachten des dem verwaltungsbehördlichen Verfahren beigezogenen Vertreters der Geologischen Bundesanstalt den im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Steiermark abgegebenen Aussagen des Landeshygienikers hinsichtlich einer Erweiterung der Deponie widersprächen. Die Beschwerdeführerinnen hätten im verwaltungsbehördlichen Verfahren auch ein umfangreiches Sachverständigengutachten eines Zivilingenieurs vorgelegt, mit welchem sich aber die belangte Behörde nicht im ausreichenden Ausmaß auseinandergesetzt habe. Die belangte Behörde habe es insbesondere unterlassen darzulegen, warum sie dem Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen den Vorzug vor dem vorgelegten Privatgutachten gegeben habe.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Gemäß Abs. 2 lit. c des zitierten Paragraphen bedürfen insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, der Bewilligung im Sinne des Abs. 1.
Gemäß § 13 Abs. 3 WRG 1959 dürfen das Maß und die Art der Wasserbenutzung keinesfalls soweit gehen, daß Gemeinden, Ortschaften oder einzelnen Ansiedlungen das für die Abwendung von Feuersgefahren, für sonstige öffentliche Zwecke oder für Zwecke des Haus- und Wirtschaftsbedarfes ihrer Bewohner erforderliche Wasser entzogen wird.
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. d WRG 1959 sind Gemeinden, Ortschaften und einzelne Ansiedlungen zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31a Abs. 5 zustehenden Anspruches Parteien des wasserrechtlichen Verfahrens.
Die Art der projektsgemäß zur Ablagerung kommenden Abfallstoffe in Verbindung mit der vorgesehenen Lagerung unter freiem Himmel führt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen des abgelagerten Materials angereicherte Sickerwässer entstehen. Da diese ohne Vorkehrung entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen müßten, unterliegt das gegenständliche Vorhaben der Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 1981, Zl. 81/07/0130, vom 31. Mai 1983, Slg. N. F. Nr. 11.075/A, und vom 20. November 1984, Zlen. 84/07/0210, 0211). Daraus ergibt sich einerseits, daß die belangte Behörde zu Recht das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren für das gegenständliche Vorhaben unter Zugrundelegung des § 32 WRG 1959 - Müll ist durch die Verordnung über wassergefährdende Stoffe, BGBl. Nr. 275/1969, nicht erfaßt, sodaß entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen eine Bewilligung nach § 31a Abs. 1 WRG 1959 von vornherein ausscheidet -
durchgeführt hat. Andererseits ergibt sich daraus unter Zugrundelegung der durch die Aussagen sämtlicher Sachverständiger bestätigten Existenz eines wenn auch gering mächtigen, mit dem Grundwasserstrom des Murtales in Verbindung stehenden Grundwasservorkommens unterhalb des Deponiestandortes, entgegen der in der Gegenschrift der belangte Behörde geäußerten Ansicht, die Berührung der Beschwerdeführerinnen in ihren ihnen auf Grund der Regelung des § 13 Abs. 3 WRG 1959 zustehenden Ansprüchen und somit ihre Parteistellung (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 24. Jänner 1980, Zlen. 2797, 2798/79, und vom 28. April 1981, Zl. 07/1199/80).
Dem die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend machenden Vorwurf der Beschwerdeführerinnen, die Formulierung des Punktes 11 der Auflagen und Bedingungen enthalte "keinerlei verwertbare Auslegungshinweise, wodurch der Auslegungsspielraum" hinsichtlich der erforderlichen Entleerung des Sickerwassersammelbeckens vor mehrtägigen Betriebspausen nicht hinreichend bestimmt sei, kann nicht gefolgt werden. Diese die mitbeteiligte Partei treffende Auflage ist durch die Verpflichtung, die Sickerwässer schadlos zu beseitigen (Auflage 10.) und durch das Volumen des Sickerwasserauffangbeckens von 690 m3, wodurch nach den Projektsangaben selbst bei Starkregenereignissen anfallende Sickerwassermengen über eine Dauer von mehr als zwei Tagen gestapelt werden können, hinreichend bestimmt. Durch die der mitbeteiligten Partei auferlegte Verpflichtung, das Sickerwassersammelbecken nicht länger als zwei Tage unbeaufsichtigt zu lassen, erscheint sohin im Zusammenhang mit den übrigen Bestimmungen des angefochtenen Bescheides der Gefahr eines Überlaufens des Sickerwassersammelbeckens in hinreichender Weise vorgebeugt. Soweit die Beschwerdeführerinnen die Gefahr einer drohenden Gewässerverunreinigung darin erblicken, daß durch das Ausheben des Sickerwassersammelbeckens die unterhalb der Sohle dieses Beckens verbleibende Lehmschicht nur mehr eine Mächtigkeit von 1,5 m besitzt, unterliegen sie mit diesem erstmals in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erstatteten Vorbringen dem gemäß § 41 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbot.
Hinsichtlich der geltend gemachten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ergibt sich folgendes:
Soweit die Beschwerdeführerinnen der belangten Behörde die Unterlassung der Einholung eines ergänzenden Gutachtens des vom Landeshauptmann von Steiermark im vorangegangenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren beigezogenen Landeshygienikers zum Vorwurf machen, ist festzuhalten, daß gemäß § 52 AVG 1950 die Behörden verpflichtet sind, zunächst die ihnen beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen. Zur Einholung des Gutachtens eines ihr im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht beigegebenen Sachverständigen war die belangte Behörde, da sie ja ihr beigegebene Sachverständige mit der fachlichen Beurteilung des dem Verfahren zugrunde liegenden Vorhabens betraut hat, nicht verpflichtet. In dieser Hinsicht kann sohin eine rechtswidrige Unterlassung der belangten Behörde nicht erblickt werden. Allerdings hat die belangte Behörde zu dem in der Beschwerde relevierten Umstand, daß im vorangegangenen vom Landeshauptmann von Steiermark durchgeführten wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ein Hygieniker beigezogen wurde, eine Antwort dahin gehend unterlassen, weshalb nicht auch im nunmehrigen Verfahren ein Hygieniker beigezogen worden ist.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG 1950 sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Zufolge der Regelung des § 60 AVG 1950 sind hiebei die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Diese Begründungserfordernisse schließen nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. u.a. die Ausführungen bei Mannlicher-Quell, Das Verwaltungsverfahren, 8. Auflage, 1975, S. 318f; Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes, Wien,
3. Auflage, S. 139f, und Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, Eisenstadt 1982, S. 239ff, und die dort jeweils angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) u.a. auch die Verpflichtung der Behörde mit ein, in der Begründung des Bescheides in eindeutiger, einer nachprüfenden Kontrolle zugänglicher Weise aufzuzeigen, von welchen konkreten Sachverhaltsannahmen sie bei ihrem Bescheid ausgegangen ist und worauf sich die getroffenen Tatsachenfeststellungen im einzelnen stützen. Dieser Rechtspflicht nicht entsprechend gestaltete Bescheide werden nicht nur dem Sinn und Zweck der §§ 58 und 60 AVG 1950 nicht gerecht, sondern hindern im Falle seiner Anrufung durch die Partei auch den Verwaltungsgerichtshof, seiner Rechtskontrollaufgabe, wie sie im § 41 Abs. 1 VwGG zum Ausdruck kommt, insoweit zu entsprechen, als derartige Bescheide keine inhaltliche Überprüfung "auf Grund des von der belangten Behörde angenommenen Sachverhaltes" zulassen.
Ausgehend von dieser Rechtslage läßt der angefochtene Bescheid infolge der wörtlichen Wiedergabe der in der mündlichen Bewilligungsverhandlung von den Amtssachverständigen abgegebenen Gutachten wohl eine Auseinandersetzung auf fachtechnischer Basis mit den Einwendungen der Beschwerdeführerinnen erkennen. Auch auf das von den Beschwerdeführerinnen im verwaltungsbehördlichen Verfahren beigebrachte Gutachten eines Privatsachverständigen ist der Amtssachverständige für Wasserbautechnik in weiten Bereichen eingegangen. In keiner Weise läßt aber der angefochtenen Bescheid erkennen, inwieweit und aus welchen Gründen die belangte Behörde den in mehrfachen Belangen in Widerspruch zu dem von den Beschwerdeführerinnen beigebrachten Gutachten stehenden Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen gefolgt ist und aufbauend auf den Ausführungen der Amtssachverständigen die erteilte Bewilligung und die von der mitbeteiligten Partei einzuhaltenden Auflagen und Bedingungen formuliert hat. Die bloße Wiedergabe von Sachverständigengutachten ist nicht ausreichend, eine dem Gesetz entsprechende Begründung für einen Bescheidabspruch zu liefern (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 23. April 1985, Zl. 84/07/0384). Die Bedeutung dieses Verfahrensmangels wird auch noch dadurch unterstrichen, daß die belangte Behörde, selbst bei Anführung der von ihr als maßgeblich erkannter Gründe für den von ihr offenbar gezogenen Schluß, den Gutachten der Amtssachverständigen sei gegenüber dem beigebrachten Gutachten eines privaten Sachverständigen höherer Beweiswert zuzumessen, zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Denn das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik setzt sich zwar weitgehend mit dem Privatgutachten auseinander, bietet aber doch in einigen Punkten wie etwa in der Frage der Stärke der einzelnen Müllschichten vor deren Verdichtung (Dünnschichtbetrieb), der Frage der Neigung der Deponieböschung im Hinblick auf Abtragung von Abdeckmaterial durch Erosion wie auch der Frage des Erfordernisses bodenmechanischer Untersuchungen des Deponieuntergrundes im Hinblick auf durch die Höhe der Müllschüttung mögliche Setzungen sowie der Frage des erforderlichen Gefälles der Drainagerohre keine oder keine hinreichend schlüssige Antwort auf das Privatgutachten. Bei dieser Vorgangsweise der belangten Behörde vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerinnen durch den angefochtenen Bescheid in ihrem vom Beschwerdepunkt umfaßten Recht verletzt worden sind. Es liegt demnach ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG vor, weshalb der bekämpfte Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben war. In Ansehung der erstmals in der Beschwerde vertretenen Ansicht, die mitbeteiligte Partei wäre zur Leistung einer angemessenen Sicherstellung zu verpflichten gewesen, bedarf es neben der Beantwortung der Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit einer derartigen Vorschreibung für die von den Beschwerdeführerinnen genannten Zwecke hinsichtlich der Höhe des hiefür allenfalls aufzuerlegenden Betrages weiterer Ermittlungen. Rechtsausführungen, die nur unter Einbeziehung von Sachverhaltselementen stichhältig sind, die im Verwaltungsverfahren nicht einbezogen wurden, müssen daher kraft des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschenden Neuerungsverbotes unbeachtlich bleiben (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisse vom 14. März 1966, Slg. N. F. Nr. 6883/A, vom 17. Juni 1981, Zl. 2857/79, und vom 24. Oktober 1985, Zl. 83/06/0118). Auch konnte der Verwaltungsgerichtshof unter dem von den Beschwerdeführerinnen bezeichneten Gesichtspunkt begründete Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Wasserrechtsgesetzes 1959 nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da eine gesonderte Vergütung der Umsatzsteuer im Gesetz nicht vorgesehen ist.
Wien, am 28. April 1987
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