VwGH 81/07/0011

VwGH81/07/001128.4.1981

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde 1) des J und 2) der RA, 3) des F und 4) der CL, 5) der JW und 6) der LH, sämtliche vertreten durch Dr. Ernst Böhm, Rechtsanwalt in Salzburg, Aignerstraße 21, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. November 1980, Zl. 1.01-19.570/9-1980, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, (mitbeteiligte Parteien: Ing. P und DB in S), zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1973 §359 Abs1 impl;
GewO 1973 §77 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
GewO 1973 §359 Abs1 impl;
GewO 1973 §77 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Jeder der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 150,-- (insgesamt S 900,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5. Februar 1980 wurde den mitbeteiligten Parteien gemäß § 10 Abs. 2 WRG 1959 die Bewilligung erteilt, Wasser aus dem Grundwasser der Gp. 323/4, KG. X, für Heizzwecke zu entnehmen und nach Durchströmen der Heizaggregate auf Gp. 59/9, KG. X, zur Versickerung zu bringen sowie die dazu dienenden Anlagen zu errichten. Das Maß der Wasserbenutzung wurde mit 120 m3 pro Tag festgesetzt. Schließlich wurde unter anderem festgestellt, daß bei Erteilung dieser Bewilligung unter der Voraussetzung, daß die in Punkt II des Spruches des Bescheides vorgeschriebenen Maßnahmen eingehalten werden, mit dem Eintritt wesentlicher nachteiliger Wirkungen auf fremde Rechte im Sinne des § 12 WRG 1959 insbesondere auf benachbartes Grundeigentum nicht gerechnet wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, aus dem Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen ergebe sich, daß nachteilige Folgen für Nachbargrundstücke nicht zu erwarten seien. Dem Ersuchen der Anrainer, durch den hydrographischen Landesdienst feststellen zu lassen, ob durch die Grundwasserentnahme der Grundwasserspiegel abgesenkt werde, sei durch die Mitbeteiligten entsprochen worden. Auch aus dem Gutachten des hydrographischen Landesdienstes gehe hervor, daß mit negativen Auswirkungen nicht zu rechnen sei.

Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer Berufungen ein, in denen sie im wesentlichen ausführten, vor der projektierten Wasserentnahmetiefe in 11 bis 12 m Tiefe hätte eine präzise Bodenuntersuchung zur Konstatierung des Grundwasserstandes und der Grundwasserstöcke mit ihrem Wiederaufkommen durchgeführt werden müssen. Ebenso hätte durch ein vorheriges Beweissicherungsverfahren der gegenwärtige Zustand im Bereich des Besitzes der Beschwerdeführer festgestellt werden müssen, um dann später den durch negative Grundwasserveränderungen entstehenden Schaden beweisen zu können. Es sei nicht ausreichend, wenn der technische Amtssachverständige zu dem Ergebnis komme, daß eine Beeinträchtigung nicht anzunehmen sei. Eine Schädigung ihres Besitzstandes könne durch weiteres Absinken des zur Erhaltung ihrer holzpilotierten Häuser erforderlichen Grundwassers eintreten. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien auch Inhaber von Wasserrechten zur Trink- und Nutzwasserentnahme, das ebenfalls durch das Projekt der Mitbeteiligten gefährdet sei. Schließlich begehrten die Beschwerdeführer eine Haftungsübernahme durch die Behörde für die an ihrem Eigentum allenfalls entstehenden Schäden.

Die belangte Behörde holte zunächst ein Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ein, der darin feststellte, daß die Wassermenge bis auf die Abkühlung um 3 bis 5 Grad Celsius unverändert im gleichen Ausmaß zurückgeführt werde. Im Projekt sei vorgesehen, das Wasser in einer Tiefe bis zu 12 m zu entnehmen, die Rückgabe in einer Tiefe von zirka 3 m, 9 m höher durchzuführen. Um eine Störung des Grundwasserhaushaltes mit den von den Beschwerdeführern befürchteten Schäden zu vermeiden, müßte die Wasserrückführung in nahezu gleicher Höhe der Entnahme erfolgen. Die Mitbeteiligten teilten nach Vorhalt dieses Gutachtens der belangten Behörde mit, daß sie die Wasserrückführung in gleicher Tiefe wie die Entnahme vorsehen. Der Amtssachverständige für Wasserbautechnik hat in einem mit 21. Juni 1980 datierten Gutachten ausgeführt, die Rückführung des Grundwassers nach dem Wärmeentzug erfolge in gleicher Tiefe und somit im gleichen Grundwasserstockwerk wie die Entnahme. Es werde aber durch den Betrieb der Wärmepumpe das Grundwasser nicht abgesenkt, daher könnten auch keine Bodensetzungen auftreten. Für die Pfahlgründungen entstünden auf Grund des Betriebes der Wärmepumpen keine Gefahr. Bei ordnungsgemäßem Betrieb der Anlage könne auch keine Veränderung des Grundwassers in bakteriologischer und chemischer Hinsicht auftreten. Eine Gefährdung bestünde nur im Falle von Leckagen durch das Kältemittel. Der Sachverständige schlug vor, folgende ergänzende Auflage in den Bescheid aufzunehmen:

"Es dürfen nur solche Kältemittel bzw. Zusätze dazu verwendet werden, deren gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein Gutachten nachgewiesen wurde. Die dauernde Dichtheit des gesamten Kältemittelkreislaufes wäre bei den Überprüfungen gemäß § 134 jeweils nachzuweisen."

Schließlich wies der Sachverständige darauf hin, daß das Grundwasser im betreffenden Bereich durch die zahlreichen Versickerungen als Trinkwasser nicht geeignet sei und auf Grund der Versorgung durch das öffentliche Trinkwassernetz, für das Anschlußzwang bestehe, auch nicht benötigt werde. Eine Beeinträchtigung der Anrainer in ihrer bisherigen Nutzung der Grundstücke sei daher auszuschließen. Die belangte Behörde ordnete daraufhin für 17. September 1980 eine mündliche Verhandlung an und übermittelte unter anderem gleichzeitig den Beschwerdeführern das Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik. Die Beschwerdeführer haben daraufhin in einer Äußerung vom 15. September 1980 ausgeführt, es läge insofern eine Diskrepanz vor, weil die Mitbeteiligten im Verfahren vor der Behörde erster Instanz dargetan hätten, die Wasserentnahme erfolge in 11 bis 12 m Tiefe, die Rückgabe in 3 m Tiefe. Selbst bei Rückführung des entnommenen Grundwassers in gleicher Tiefe wie die Entnahme sei die sofortige Aufnahme zufolge der wechselhaften Bodenschichtungen undenkbar. Die durch die Wasserentnahme entstehenden Kavernen würden unaufgefüllt bleiben. Eine Folge davon sei die latente Gefahr eines Geländeeinbruches, ein Absacken und Abreißen von Bodenschichtungen, wodurch ihre mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke an Tragkraft verlören, die Holzpiloten sänken, die Fundamente abreißen könnten und so das Haus statisch gefährdet werden könne. Schließlich fordern die Beschwerdeführer die Übernahme der vollen Verantwortung und der Haftung für jedweden Schaden aus der erteilten Bewilligung durch die belangte Behörde. In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 1980, zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen sind, führte der Amtssachverständige für Wasserbautechnik zu dem Vorbringen der Beschwerdeführer aus, daß es sich beim Vorhaben der Mitbeteiligten um eine Wasserentnahme mit anschließender Versickerung in 9 m Entfernung handle. Das entnommene Wasser werde in seiner Qualität und Reinheit nicht geändert. Es fände lediglich ein Wärmeentzug von maximal 4 Grad statt. Eine Grundwasserabsenkung, die die Grundwasserentnahme aus den benachbarten Brunnen beeinträchtigen würde, sei daher auszuschließen, zumal nun vorgeschrieben werde, die Versickerung und die Entnahme in derselben Tiefe und somit im selben Grundwasserhorizont vorzunehmen. Die horizontale Lagerung der grundwasserführenden Schichten könne auf Grund des geologischen Aufbaues und der Entstehung des betreffenden Gebietes als sicher angenommen werden. Da für das vorhandene Kältemittel noch nachträglich eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt werde und außerdem das Kältemittel im Falle einer Leckage verdampfe, trete auch in diesem Falle keine Beeinträchtigung des Grundwassers ein. Auf Grund der Erfahrungen im gegenständlichen Gebiet durch andere Brunnen und dem beschriebenen Sachverhalt sei eine Boden- und hydrologische Untersuchung nicht erforderlich. Der ärztliche Amtssachverständige führte aus, daß eine gesundheitliche Gefährdung durch die Wärmepumpanlage nicht gegeben sei.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 20. November 1980 wurden die Berufungen der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen; ihre Forderung auf Haftungsübernahme für alle durch Errichtung und Betrieb der Anlage eventuell entstehenden Schäden durch die bescheiderlassenden Behörden wurde als unzulässig zurückgewiesen. Weiters wurde der Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 5. Februar 1980 wie folgt abgeändert:

"a) Im Spruchabschnitt I ist nach § 10 Abs. 2 'und § 32 Abs. 2 lit. b' einzufügen;

b) die Bewilligung wird für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides erteilt;

c) bei Errichtung und Betrieb der Anlage sind noch folgende Auflagen einzuhalten:

1) Die Wasserrückführung hat in gleicher Tiefe wie die Entnahme (zirka 12 m) nach dem vorgelegten Vertikalschnitt zu erfolgen,

2) es dürfen nur solche Kältemittel bzw. Zusätze dazu verwendet werden, deren gesundheitliche Unbedenklichkeit durch ein Gutachten nachgewiesen wurde. Die dauernde Dichtheit des gesamten Kältemittelkreislaufes wäre bei den Überprüfungen gemäß § 134 jeweils nachzuweisen."

Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführer seien Eigentümer benachbarter Grundparzellen zu den Grundparzellen der Mitbeteiligten; es komme ihnen daher grundsätzlich Parteistellung zu, zumal auf Grund der §§ 12 Abs. 2 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 auch das Grundeigentum zu den wasserrechtlich geschützten Rechten gehöre. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer stützten ihre Einwendungen auch noch auf Wasserbenutzungsrechte für zwei Schlagbrunnen. Auf Grund der Gutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, die im Zuge des Berufungsverfahrens eingeholt worden seien, sei mit den von den Beschwerdeführern befürchteten Folgen nicht zu rechnen. Es habe daher den diesbezüglichen Einwendungen nicht Folge gegeben werden können, zumal die Beschwerdeführer den Feststellungen des Amtssachverständigen nicht mit Gutachten von gleicher fachlicher Qualität entgegengetreten seien. Was die Forderung einer Haftungsübernahme durch die Behörden für Schäden, die im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der Wärmepumpenanlage stünden, betreffe, so handle es sich dabei um keine dem Gesetz entsprechende Einwendung. Dem Antrag der Mitbeteiligten könne ein Nachbar seinen Antrag entgegenstellen, die begehrte Bewilligung zu versagen. Ein solcher Antrag sei bei jeder Einwendung mitzudenken, selbst wenn dies im Vorbringen des Nachbarn nicht ausgesprochen werde. Ein Vorbringen, das keine solche Rechtsverletzung zum Inhalte habe, sei keine dem Gesetz entsprechende Einwendung und sei daher zurückzuweisen. Im übrigen sei die Haftung der Behörde ohnedies im Amtshaftungsgesetz festgelegt. In diesem Zusammenhang sei auch auf die zivilrechtliche Sondernorm des § 26 Abs. 2 WRG 1959 hinzuweisen, wonach der Wasserberechtigte für den Ersatz des Schadens hafte, wenn durch den rechtmäßigen Bestand oder Betrieb einer Wasserbenutzungsanlage eine Liegenschaft oder ein Bauwerk, das schon zur Zeit der Erteilung der Bewilligung bestanden habe, beschädigt werde und wenn bei der Erteilung der Bewilligung mit dem Eintritt dieser nachteiligen Wirkung überhaupt nicht oder nur in einem geringeren Umfange gerechnet worden sei. Was den Einwand der Dritt- und Viertbeschwerdeführer hinsichtlich ihrer Brunnen betreffe, so könnten sie ihre Parteistellung und ihre Einwendungen nicht mehr auf den Titel erteilter wasserrechtlicher Bewilligungen gemäß § 12 Abs. 2 WRG 1959 stützen, weil diese Bewilligungen durch den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 30. Oktober 1980 für nichtig erklärt worden seien. Vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik sei ausgeführt worden, daß eine Beeinträchtigung der Brunnen ausgeschlossen werden könne, wobei allerdings von der amtsbekannten Tatsache ausgegangen worden sei, daß eine Nutzung der Brunnen für Trinkwasserzwecke wegen der schlechten Qualität des Grundwassers nicht in Frage komme. Die Dritt- und Viertbeschwerdeführer seien jedoch in der Verwendung des Wassers für Nutzwasserzwecke, soweit diese im Sinne des § 10 WRG 1959 bewilligungsfrei sei, nicht beeinträchtigt. Die Berufungen seien daher auch in diesem Punkte abzuweisen gewesen. Wenn von den Beschwerdeführern in ihrer schriftlichen Eingabe vom 15. September 1980 behauptet werde, daß die Feststellung des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik, die Entnahme und die Rückführung des Grundwassers erfolge im gleichen Grundwasserstock, nicht stimme, so müsse dazu bemerkt werden, daß diese Forderung vom Amtssachverständigen für Wasserbautechnik bereits in seiner Stellungnahme am 17. April 1980 erhoben, von den Mitbeteiligten zustimmend zur Kenntnis genommen worden sei und im Spruch des bekämpften Bescheides zum Ausdruck komme. Schließlich wurde noch darauf hingewiesen, daß sich die Mitbeteiligten mit einer Befristung des Wasserbenutzungsrechtes für die Dauer von zehn Jahren einverstanden erklärt hätten. Von Amts wegen sei in den Spruch des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides noch der § 32 Abs. 2 lit. b WR.G 1959 einzufügen gewesen, weil es sich nicht nur um eine nach § 10 bewilligungspflichtige Wasserentnahme handle, sondern auch um eine nach § 32 Abs. 2 lit. b WRG 1959 bewilligungspflichtige Einwirkung durch die Rückleitung.

Gegen diesen Bescheid richten sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes des bekämpften Bescheides und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Beschwerden. Den Beschwerdeausführungen ist zu entnehmen, daß die Beschwerdeführer sich in dem wasserrechtlich geschützten Recht des Grundeigentums durch die erteilte Bewilligung verletzt erachten, und die Dritt- und Viertbeschwerdeführer überdies in dem vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg ihnen verliehenen Wasserrecht. Zur Begründung verweisen die Beschwerdeführer auf die von ihnen eingebrachte Berufung sowie auf ihre Stellungnahme vor der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde sowie auf ein Gutachten einer hydrologischen Untersuchungsstelle in Salzburg vom 30. Dezember 1980. Die Beschwerdeführer behaupten weiters eine nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechende Ausführung, zumal eine solche auch nicht möglich sei und verweisen schließlich auf Schadensfälle im Lande Salzburg.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Nach Absatz 2 desselben Paragraphen sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatzes 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Die Beschwerdeführer haben im Verfahren behauptet, daß durch das Vorhaben der Mitbeteiligten ihr Grundeigentum, die Dritt- und Viertbeschwerdeführer auch noch, daß ihr vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg verliehenes Wasserrecht verletzt werde. Die belangte Behörde hat zutreffend dazu festgestellt, daß den Beschwerdeführern in Rücksicht auf eine Verletzung ihres Grundeigentums im vorliegenden wasserrechtlichen Verfahren Parteistellung zukomme. Sie hat ebenfalls zutreffend festgestellt, daß die von den Dritt- und Viertbeschwerdeführern geltend gemachte rechtmäßig geübte Wassernutzung nicht vorliege, weil im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides die diesen Wasserrechten zugrunde liegenden Bescheide rechtskräftig für nichtig erklärt waren.

Auf Grund der von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich einer Beeinträchtigung ihres Grundeigentums war die belangte Behörde verpflichtet, auf fachkundiger Grundlage zu ermitteln, ob mit den von den Beschwerdeführern befürchteten nachteiligen Einwirkungen auf ihr Grundeigentum durch das Vorhaben der Mitbeteiligten zu rechnen ist oder nicht. Die belangte Behörde hat dazu auch eine Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik eingeholt, der in seinem schlüssigen Gutachten zu dem Ergebnis gelangte, daß in Anbetracht der Projektsabsicht, die Entnahme in gleicher Tiefe wie die Rückführung des entnommenen Grundwassers durchzuführen, mit einer Einwirkung auf das Grundeigentum der Beschwerdeführer nicht zu rechnen ist und weitere Ermittlungen auf Grund des festgestellten Sachverhaltes nicht notwendig sind. Diesem Gutachten sind die Beschwerdeführer nicht mehr auf gleicher fachkundiger Grundlage entgegengetreten, obwohl dazu Gelegenheit bestand. Das Verfahren ist von den Verwaltungsbehörden mängelfrei durchgeführt worden. Der Verwaltungsgerichtshof hatte infolgedessen von dem von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auszugehen. Wenn die Beschwerdeführer sich nunmehr in der Beschwerde für ihr neues Sachverhaltsvorbringen auf ein von ihnen eingeholtes Gutachter, datiert mit 30. Dezember 1980, berufen, dann ist dem entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG 1965 Tatsachen, die erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, auch dann nicht berücksichtigen kann, wenn die Beschwerdeführer für diese Tatsachen Beweise anzubieten vermögen.

Die Beschwerdeführer vertreten auch die Ansicht, daß die Rückführung des entnommenen Grundwassers nicht möglich sei. Dies ergebe sich daraus, daß die Mitbeteiligten bereits auf ihrem Grundstück kreuz und quer Kunststoffrohre in einem Meter Tiefe verlegen und eine oberflächige Grabenableitung beabsichtigen würden. Die Beschwerdeführer übersehen hiebei, daß nur auf der Grundlage des bewilligten Projektes eine Beurteilung einer möglichen Beeinträchtigung ihrer Rechte erfolgen kann. Gegen eine allenfalls nicht dem Bewilligungsbescheid entsprechende Ausführung der Anlage steht den Beschwerdeführern die Möglichkeit offen, sowohl im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren vorzubringen, daß die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung nicht übereinstimmt, als auch allenfalls einen Antrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zu stellen. Im Bewilligungsverfahren kann aber nicht eingewendet werden, das Vorhaben werde nicht projektsgemäß ausgeführt. Im übrigen liegt es im Risiko der Mitbeteiligten, ob ein von ihnen geplantes und von der Wasserrechtsbehörde bewilligtes Projekt technisch dem Bescheid entsprechend ausgeführt werden kann. Die Forderung, daß das Wasserrecht nur bei Bestand einer Garantie für den Nichteintritt der bei technischen Anlagen nun einmal nicht auszuschließenden Ausfälle verliehen werden dürfe, findet keine gesetzliche Deckung (vgl. Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnis vom 17. Mai 1962, Slg. Nr. 5803/A).

Schließlich vermag der Hinweis der Beschwerdeführer auf verschiedene Schadensfälle der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da nur der dem bekämpften Bescheid konkret zugrunde liegende Sachverhalt für die Entscheidung maßgebend ist.

Da die Beschwerde sich sohin in allen Punkten als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 und 53 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 31. Oktober 1977, BGBl. Nr. 542.

Wien, am 28. April 1981

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte