VwGH 81/07/0194

VwGH81/07/019419.1.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerden 1) des LP in P,

2) der MP ebendort, beide vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien III, Untere Viaduktgasse 55/11, a) gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. April 1981, Zl. AgrarS - 2462/7-1981, betreffend Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen in einer Zusammenlegungssache, b) gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. April 1981, Zl. AgrarS - 2462/8-1981, betreffend vorläufige Übernahme der Grundabfindungen in einer Zusammenlegungssache, zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §2 impl;
FlVfGG §9 Abs3 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §22;
FlVfGG §2 impl;
FlVfGG §9 Abs3 impl;
FlVfLG OÖ 1979 §16;
FlVfLG OÖ 1979 §22;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus den Beschwerden ergibt sich folgender Sachverhalt:

Das Zusammenlegungsverfahren wurde mit Verordnung der Agrarbezirksbehörde eingeleitet. Besitzstandsausweis und Bewertungsplan wurden 1979 erlassen. Nach deren Rechtskraft erließ die Agrarbezirksbehörde den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen vom 4. September 1980 und ordnete mit Bescheid vom 7. Oktober 1980 die vorläufige Übernahme der Grundabfindungen an. Die Beschwerdeführer, Eigentümer in das Zusammenlegungsverfahren einbezogener Grundstücke, erhoben gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen Berufung. In beiden Berufungen hatten die Beschwerdeführer geltend gemacht, daß die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens mit Verordnung zu Unrecht erfolgt sei, weil die Anordnung des Gesetzgebers, daß die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens durch Verordnung zu erfolgen habe, verfassungswidrig sei.

Der Landesagrarsenat beim Amte der Oberösterreichischen Landesregierung (in der Folge: belangte Behörde) wies die Berufungen mit den obengenannten Bescheiden als unbegründet ab.

Diese Bescheide bekämpften die Beschwerdeführer fristgerecht mit Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, mit der sie den Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbanden. In der an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde machten die Beschwerdeführer "nur verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens geltend"; dies mit der Begründung, daß § 10 Abs. 1 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz, BGBl. 1951/103, i.d.g.F. (in der Folge: FGG), sowie § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Oberösterreichisches Flurverfassungs-Landesgesetz 1979, LGBl. 73 (in der Folge: O.Ö. FLG 1979) insofern verfassungswidrig seien (Verletzung des Rechtes auf Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Verletzung des Rechtes auf Unverletzlichkeit des Eigentums und Verletzung des Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz), als darin die Verfahrenseinleitung und Eigentumsbeschränkung mittels Verordnung vorgesehen werde.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Beschluß vom 10. Oktober 1981, B 299, 358/81-4, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Prozeßvoraussetzung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg der Beschwerde verneinte der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf seine im Beschluß vom 30. September 1977, V 24/77-4, Slg. 8118, und im Beschluß vom 11. März 1981, V 22/80-13, G 40/80-13, zu den hier maßgeblichen Fragen ergangene Rechtsprechung.

Da der abgetretenen Beschwerde - diese richtet sich gegen zwei Bescheide, also liegen inhaltlich zwei Beschwerden vor - die von § 28 Abs. 1 Z. 4, 5 und 6 VwGG 1965 geforderten Angaben fehlten, erging an die Beschwerdeführer ein Ergänzungsauftrag.

Der Inhalt der ergänzten Beschwerde läßt erkennen, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.

Die Beschwerdeführer erklären, daß sie durch die angefochtenen Bescheide in ihrem Recht auf Beachtung der "bezogenen Normen der Zusammenlegungsgesetze" durch die Agrarbehörden verletzt seien, insbesondere aber dadurch, daß § 10 Abs. 1 FGG verfüge, daß durch die Einleitungsverordnung zeitliche Einschränkungen des Eigentums angeordnet werden können, die Einleitungsverordnung jedoch weitergehende Maßnahmen und Eingriffe in das Eigentum der Beschwerdeführer mit sich bringe. An "Normen der Zusammenlegungsgesetze", auf die von den Beschwerdeführern solcherart Bezug genommen wurde, scheinen in der Beschwerde lediglich die §§ 3 Abs. 1 und 6 Abs. 1 O.Ö. FLG 1979 als erwähnt auf. Hinsichtlich der Beschwerdegründe verweisen die Beschwerdeführer auf die in ihrer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vorgetragenen und regen an, die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der Einleitungsverordnung und der Verfassungsmäßigkeit der bereits angeführten Bestimmung des Grundsatzgesetzes sowie der beiden zitierten Bestimmungen des Landesgesetzes beim Verfassungsgerichtshof zu beantragen.

Aus diesem Beschwerdeinhalt ist ersichtlich, daß die Beschwerdeführer nicht behaupten, die belangte Behörde habe die Beschwerdeführer bei Erledigung der Berufung gegen den Plan der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen durch unrichtige Anwendung der Bestimmungen des § 16 O.Ö. FLG 1979 über gemeinsame Maßnahmen und Anlagen, oder bei Erledigung der Berufung der Beschwerdeführer gegen die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung durch unrichtige Anwendung der Bestimmung des § 22 O.Ö. FLG 1979 über die vorläufige Übernahme in ihren Rechten verletzt.

Die Beschwerdeführer machen somit ausschließlich geltend, in ihren Rechten darauf verletzt worden zu sein, daß bei Erlassung des Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie bei Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindung Beachtung finde, daß diese Verfahrensschritte Rechtens überhaupt zu unterbleiben hätten, weil die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens durch Verordnung erfolgt sei, obwohl die Anordnung des Gesetzgebers, die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens habe durch Verordnung zu erfolgen, verfassungswidrig sei.

Dabei übersehen die Beschwerdeführer, daß das Zusammenlegungsverfahren stufenförmig abläuft; dies bringt es mit sich, daß anläßlich der Bekämpfung eines Bescheides der späteren Stufe die Entscheidung einer früheren Stufe nicht mehr angefochten werden kann (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1976, Slg. 9186/A, und vom 22. September 1981, Zl. 81/07/0095).

Gemäß § 11 O.Ö. FLG 1979 hat die Agrarbehörde die in die Zusammenlegung einbezogenen Grundstücke (§ 2 Abs. 2) und die gegebenen Eigentumsverhältnisse festzustellen sowie den Besitzstand einschließlich Ausmaß, Lage und Benützungsart auf der Grundlage der gegebenen Eigentumsverhältnisse unter Berücksichtigung der Rechte dritter Personen zu erheben. Über die Ergebnisse dieser Erhebung des Besitzstandes ist gemäß § 13 leg. cit. der als Besitzstandsausweis bezeichnete Bescheid zu erlassen. Durch diesen Bescheid wird dem Eigentümer eines im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Grundstückes gegenüber die Einleitungsverordnung dergestalt konkretisiert, daß sein Grundstück als einbezogenes im Sinne der Einleitungsverordnung anzusehen ist und als solches der Zusammenlegung unterliegt. Nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises gründet sich die Einbeziehung des betreffenden Grundstückes in die Zusammenlegung nicht mehr unmittelbar auf die Verordnung, sondern auf den erwähnten rechtskräftigen Bescheid. Auch vom Verfassungsgerichtshof war daher in dem von den Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerdeergänzung in Ablichtung vorgelegten Erkenntnis vom 15. Dezember 1980, B 381/76, darauf hingewiesen worden, daß es die Gliederung des Zusammenlegungsverfahrens mit sich bringe, daß dann, wenn eine Phase des Verfahrens rechtskräftig abgeschlossen ist, die gleiche Frage in einer späteren Phase des Verfahrens nicht mehr aufgerollt werden kann, und daher nach Rechtskraft des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes, mit dem über die Einbeziehung des Grundstückes in das Zusammenlegungsverfahren entschieden ist, anläßlich der Prüfung eines in einer späteren Phase ergangenen Bescheides die Frage der Gesetzmäßigkeit der Einleitungsverordnung nicht mehr gestellt werden kann.

Die Annahme der Beschwerdeführer, es sei denkbar, daß der Eigentümer eines Grundstückes, welches mit Besitzstandsausweis aufgrund verfassungswidriger Rechtsgrundlagen als einbezogenes konkretisiert wurde, hiedurch nicht in seinen Rechten verletzt sein könnte, ist unzutreffend.

Bei Erlassung des einer dem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan folgenden Phase des Zusammenlegungsverfahrens angehörenden Planes der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen sowie des Bescheides über die Anordnung der vorläufigen Übernahme der Grundabfindungen stellt sich somit nicht mehr die Einleitungsverordnung, sondern der Besitzstandsausweis als die unmittelbare rechtliche Grundlage dar, die es der Behörde erlaubte, die betreffenden Akte unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Die Einleitungsverordnung war daher von der belangten Behörde bei Erlassung der mit den Beschwerden bekämpften Bescheide nicht anzuwenden und war für diese nicht mehr relevant. Die Beschwerdeführer wurden bei Erledigung ihrer Berufungen durch die belangte Behörde in ihren Rechten somit nicht durch die Anwendung dieser, ihrer Meinung nach auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruhenden Verordnung verletzt.

Da die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Jänner 1982

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