VfGH V22/80,G40/80

VfGHV22/80,G40/80V22/80,G40/8011.3.1981

Art139 und 140 B-VG; Individualanträge auf Aufhebung der §§1, 2 und 3 der Verordnung der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 24. 4. 1980, Z 481/25, und einiger Worte in §3 Abs2 Nö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1975; keine Legitimation

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö FlVfLG 1975 §3 Abs2
Nö FlVfLG 1975 §7
Nö FlVfLG 1975 §113 Abs1
Verordnung der Nö Agrarbezirksbehörde vom 24.04.80, Z481/25, betreffend die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens und die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft Pirawarth §1, §2, §3
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
Nö FlVfLG 1975 §3 Abs2
Nö FlVfLG 1975 §7
Nö FlVfLG 1975 §113 Abs1
Verordnung der Nö Agrarbezirksbehörde vom 24.04.80, Z481/25, betreffend die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens und die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft Pirawarth §1, §2, §3

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Die beiden Antragsteller sind Landwirte in Pirawarth und Eigentümer von Grundstücken, welche in das Zusammenlegungsverfahren Pirawarth einbezogen worden sind.

Sie beantragen

a) gemäß Art139 B-VG die Aufhebung der §§1, 2 und 3 der Verordnung der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 24. April 1980, Z 481/25 betreffend die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens und die Begründung der Zusammenlegungsgemeinschaft Pirawarth als gesetzwidrig, sowie

b) gemäß Art140 B-VG die Aufhebung der Worte "in der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen" in §3 Abs2 des Nö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. 6650-0, als verfassungswidrig.

Die Antragsteller behaupten, durch die bekämpften Bestimmungen, welche ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides gegen sie wirksam geworden seien, in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

2. Der VfGH hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, daß die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG voraussetzt, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden und daß der durch die Art139 Abs1 und 140 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (vgl. auch VfSlg. 8396/1978).

3. a) In §1 der bekämpften Verordnung wird das Gebiet umschrieben, hinsichtlich welches das Verfahren zur Zusammenlegung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Pirawarth gemäß §3 FLG eingeleitet wird. §2 der Verordnung enthält in Ausführung des §113 Abs1 FLG Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens. §3 der Verordnung begründet gemäß §7 FLG die Zusammenlegungsgemeinschaft Pirawarth, der als Mitglieder alle Eigentümer der Grundstücke angehören, die der Zusammenlegung unterzogen werden.

b) Die angefochtene Gesetzesbestimmung (§3 Abs2 FLG in der Fassung LGBl. 6650-0) hat folgenden Wortlaut: "In der Verordnung ist das Zusammenlegungsgebiet entweder durch Angabe der Begrenzungen oder sämtlicher Grundstücke festzulegen."

4. a) Durch die bloße Einbeziehung von Grundstücken der Antragsteller in das Zusammenlegungsverfahren (§1 der Verordnung) sowie durch die Festlegung der Mitgliedschaft der Antragsteller in der Zusammenlegungsgemeinschaft Pirawarth (§3 der Verordnung) werden die rechtlich geschützten Interessen der Antragsteller (noch) nicht aktuell beeinträchtigt, weil mit der Einbeziehung der Grundstücke allein keine Beschränkung der den Eigentümern zustehenden Rechte verbunden ist und weil durch §3 der Verordnung lediglich die Mitgliedschaft von Grundeigentümern bestimmt wird, ohne daß in dieser Verordnungsbestimmung den Mitgliedern der Zusammenlegungsgemeinschaft irgendwelche wie immer geartete Verpflichtungen auferlegt werden.

Zur Antragslegitimation hinsichtlich des §2 der Verordnung, der Eigentumsbeschränkungen während des Verfahrens beinhaltet, ist auf das Erk. des VfGH VfSlg. 8118/1977 zu verweisen. Der VfGH hat in dem genannten Erk. auf den letzten Satz des §113 Abs1 FLG, LGBl. 6650-2, hingewiesen, wonach die Behörde Ausnahmen von den in der Verordnung festgelegten Beschränkungen zu bewilligen hat, wenn das geplante Vorhaben den Erfolg des Verfahrens nicht beeinträchtigen kann. Es stehe demnach den Grundeigentümern frei, ein Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung an die Agrarbezirksbehörde zu richten, worüber diese mit Bescheid zu entscheiden habe. Den Antragstellern stehe es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges Beschwerden bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Die Gesetzwidrigkeit einer auf Grund des §113 Abs1 FLG erlassenen Verordnung könne daher im Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes geltend gemacht und auf diese Weise die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung einer solchen Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.

Daraus ergibt sich, daß den Antragstellern ein durchaus zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen die auf der Grundlage des §2 der bekämpften Verordnung erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung zu erreichen.

b) Die angefochtene Gesetzesbestimmung richtet sich - wie sich schon aus ihrem Wortlaut klar ergibt - überhaupt nicht an die Antragsteller, sondern an den Verordnungsgeber und enthält Determinanten darüber, in welcher Weise in der Verordnung über die Einleitung des Zusammenlegungsverfahrens das Zusammenlegungsgebiet festzulegen ist.

Es ist daher ausgeschlossen, daß die Antragsteller durch die von ihnen bekämpfte Gesetzesbestimmung in rechtlich geschützten Interessen aktuell beeinträchtigt werden können.

Dazu kommt, daß die Antragsteller §3 Abs2 FLG in der Fassung LGBl. 6650-0 angefochten haben und nicht in jener (LGBl. 6650-2), welche bei der Erlassung der Verordnung der Nö. Agrarbezirksbehörde vom 24. April 1980 angewendet worden ist.

5. Zusammenfassend ist somit festzustellen, daß die vorliegenden Anträge mangels Vorliegens der in Art139 Abs1 und Art140 Abs1 B-VG geforderten Voraussetzungen zurückzuweisen sind.

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