Normen
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
MRK Art6 Abs3 litc
GO für den Ausschuß der Vlbg Rechtsanwaltskammer vom 05.07.74 §16
RAO §45 Abs1 idF BGBl 570/1973 RAO §45 Abs3 idF BGBl 570/1973
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
B-VG Art139 Abs5 / Fristsetzung
MRK Art6 Abs3 litc
GO für den Ausschuß der Vlbg Rechtsanwaltskammer vom 05.07.74 §16
RAO §45 Abs1 idF BGBl 570/1973 RAO §45 Abs3 idF BGBl 570/1973
Spruch:
I. 1. Abs1 des §45 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96 idF BGBl. 570/1973, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit 30. September 1983 in Kraft.
Frührere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
2. Abs3 des §45 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96 idF BGBl. 570/1973, wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Der erste Satz des §16 der in der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. am 5. Juli 1974 beschlossenen Geschäftsordnung für den Ausschuß in der sich aus dem Beschluß der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. vom 28. November 1974 ergebenden Fassung, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 7. Dezember 1974, Z 017.026-4b/74, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit 30. September 1983 in Kraft.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1.1. Beim VfGH ist zur Zahl B474/79 das Verfahren über die Beschwerde eines Rechtsanwaltes gegen einen Bescheid des Ausschusses der Vbg. Rechtsanwaltskammer anhängig. Der Beschwerdeführer war in einem Strafverfahren zum Verteidiger gemäß §41 Abs2 StPO (künftig: Verfahrenshelfer) bestellt worden und hatte seine Enthebung beantragt, da er sich aus Gewissensgründen nicht in der Lage sehe, die Verteidigung auszuüben, weil er die Tat, die Gegenstand des Strafverfahrens sei, verabscheue. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde seinem Enthebungsbegehren keine Folge gegeben.
1.1.2. Beim VfGH ist zur Zahl B249/81 die Beschwerde eines weiteren Rechtsanwaltes, ebenfalls gegen einen Bescheid des Ausschusses der Vbg. Rechtsanwaltskammer, anhängig. Auch dieser Beschwerdeführer war in einem Strafverfahren zum Verfahrenshelfer bestellt worden und hatte im Hinblick auf einen von ihm bereits gebuchten Urlaub um Enthebung angesucht. Mit dem angefochtenen Bescheid war dem Enthebungsantrag keine Folge gegeben worden.
1.2. Auf Grund von Bedenken, die bei der Beratung über diese Beschwerden entstanden sind, hat der VfGH beschlossen, Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abs1 und 3 des §45 der Rechtsanwaltsordnung vom 6. Juli 1868, RGBl. 96 idF BGBl. 570/1973, und zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des ersten Satzes des §16 der in der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. am 5. Juli 1974 beschlossenen Geschäftsordnung für den Ausschuß in der sich aus dem Beschluß der Vollversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. vom 28. November 1974 ergebenden Fassung, genehmigt mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 7. Dezember 1974, Z 017.026-4b/74, (künftig: GO) von Amts wegen einzuleiten.
Der VfGH ging hiebei davon aus, daß die in Prüfung gezogenen Normen von der belangten Behörde bei der Erlassung der angefochtenen Bescheide anzuwenden waren und von ihm bei der Entscheidung über die anhängigen Beschwerden anzuwenden seien.
1.2.1. Die in den Verfahren B474/79 (G44/80) und B249/81 (G51/81) gemäß Art140 Abs1 B-VG in Prüfung gezogenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
§45 Abs1: "Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer."
§45 Abs3: "Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen Kanzleisitz hat."
Die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen wurden im Verfahren B474/79 mit Beschluß vom 19. Juni 1980 dargelegt; gleiche Bedenken wurden dem Einleitungsbeschluß vom 29. Juni 1981 im Beschwerdeverfahren B249/81 zugrunde gelegt. Sie lauten:
"Der VfGH nimmt vorläufig an, daß die Enthebung eines bestellten Rechtsanwaltes und die Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes in §45 Abs3 RAO abschließend geregelt und sohin nur bei Vorliegen der dort festgelegten Voraussetzungen zulässig ist.
In diesem Falle ist es dem VfGH nicht ersichtlich, warum die Enthebung eines bestellten Rechtsanwaltes zwar unter den in §45 Abs3 RAO genannten Voraussetzungen vorzunehmen ist, nicht aber bei Vorliegen anderer Sachverhalte, wie z.B. in Fällen einer Pflichtenkollision des bestellten Rechtsanwaltes, obwohl solche Fälle zumindest gleichgewichtig sind, wie die in §45 Abs3 RAO genannten Umstände. Der VfGH hat daher das Bedenken, daß §45 Abs3 RAO dem Gleichheitsgebot widerspricht.
Der VfGH hat das weitere Bedenken, daß §45 Abs3 RAO auch in Widerspruch zu Art6 MRK steht. Aus dieser Verfassungsbestimmung scheint sich zu ergeben, daß die Verantwortlichkeit der Justizbehörden nach Art6 Abs3 litc MRK nicht damit erlischt, daß einem Angeklagten ein Rechtsanwalt beigegeben wird, sondern daß es dem Staat als Adressaten des Art6 Abs3 litc MRK obliegt, zu gewährleisten, daß die Verteidigung des Angeklagten während des gesamten Verfahrens den Anforderungen des Art6 MRK entspricht (vgl. Report of the European Commission of Human Rights im Fall Artico verso Italy, Application Nr. 6694/74). Hieraus wäre abzuleiten, daß sowohl den Parteien als auch dem Gericht entsprechende rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung stehen müssen. §45 Abs3 RAO scheint auch aus dieser Sicht verfassungswidrig zu sein.
Sollte sich jedoch im Zuge des Verfahrens ergeben, daß §45 Abs3 RAO die Fälle, in denen ein bestellter Rechtsanwalt abzuberufen und ein anderer zu bestellen ist, nicht abschließend aufzählt, sondern daß aus §45 Abs1 RAO ein solches Recht allgemein abgeleitet werden kann, so ergibt sich das Bedenken, daß die Regelung so unbestimmt ist, daß sie gegen Art18 Abs1 B-VG verstößt."
1.2.2. Der in den Verfahren B474/79 (V24/80) und B249/81 (V22/81) gemäß Art139 Abs1 B-VG in Prüfung gezogene erste Satz des §16 GO hat folgenden Wortlaut:
"Über begründeten Antrag des Gerichtes, des Rechtsanwaltes oder der Partei kann der Ausschuß die Abberufung des bisher bestellten Rechtsanwaltes und die neue Bestellung eines anderen Rechtsanwaltes vornehmen."
Ausgehend von der Annahme, daß die GO Bestandteil der Rechtsordnung dadurch geworden sei, daß sie nach Beschlußfassung und Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz in Druck gelegt und bei der am 14. März 1975 stattgefundenen a.o. Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer für Vbg. verteilt worden sei, umschrieb der VfGH seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit mit Beschluß vom 19. Juni 1980 im Verfahren B474/79; gleiche Bedenken wurden seinem Einleitungsbeschluß vom 29. Juni 1981 im Verfahren B249/81 zugrunde gelegt. Bezugnehmend auf den Wortlaut des ersten Satzes des §16 GO legte der VfGH seine Bedenken wie folgt dar:
"Hieraus scheint sich zu ergeben, daß die in Prüfung gezogene Regelung sich nicht nur auf die Geschäftsbehandlung durch den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer bezieht, sondern daß sie auch Rechtswirkungen auf den bestellten Rechtsanwalt und auf die Partei, für die ein Rechtsanwalt bestellt wurde, entfaltet; auch die Gerichte scheinen Adressaten der Regelung zu sein. Nach der in Prüfung gezogenen Bestimmung scheint es dem Ausschuß zu obliegen, einem Begehren der genannten Normadressaten auf Abberufung des bisher bestellten Rechtsanwaltes zu entsprechen, wenn dieser sich auf einen begründeten Antrag stützt. Diese Regelung dürfte in §45 Abs3 RAO, der nur für bestimmte, genau umschriebene Fälle der Partei und deren bestellten Rechtsanwalt einen Anspruch auf Abberufung bzw. Enthebung des bisher bestellten Anwaltes einzuräumen scheint, keine Deckung finden.
Die in Prüfung gezogene Bestimmung scheint aber auch weder durch §46 RAO noch durch eine andere Gesetzesbestimmung gedeckt zu sein.
Wie sich aus dem Vorhergesagten ergibt, dürfte der erste Satz des §16 GO die Rechtslage für die Allgemeinheit gestaltend verändern.
Dies würde bedeuten, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung als Rechtsverordnung zu qualifizieren ist (VfSlg. 6291/1970, 6422/1971, 7281/1974 und zuletzt VfGH 15. 12. 1979 B84/79).
Als Rechtsverordnung hätte, weil eine besondere Kundmachungsvorschrift nicht besteht, §16 erster Satz GO einer Kundmachung bedurft, die geeignet ist, den Normadressaten vom Inhalt der Norm in Kenntnis zu setzen (VfSlg. 2828/1955). Es besteht daher auch das Bedenken, daß §16 erster Satz GO mangels ausreichender Kundmachung gesetzwidrig ist."
2.1. Die Bundesregierung hat in den Gesetzesprüfungsverfahren Äußerungen abgegeben, in denen sie den Antrag stellt, die in Prüfung gezogenen Abs1 und 3 des §45 RAO nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
2.2. Der Bundesminister für Justiz gab in den Verordnungsprüfungsverfahren Äußerungen ab, in denen er die Gesetzmäßigkeit des in Prüfung gezogenen ersten Satzes des §16 GO verteidigte, zur Frage der Kundmachung der Geschäftsordnung auf die abzugebende Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer für Vbg. bzw. ihres Ausschusses verwies und den Antrag stellte, zu erkennen, daß der erste Satz des §16 GO nicht gesetzwidrig ist.
2.3. Der Ausschuß der Vbg. Rechtsanwaltskammer hat im Verfahren G51/81, V22/81 ebenfalls eine Äußerung abgegeben. Er verweist darauf, daß die bei den Plenarversammlungen vom 5. Juli 1974 und 28. November 1974 beschlossene Geschäftsordnung für den Ausschuß der Vbg. Rechtsanwaltskammer vorsorglich im Österreichischen Anwaltsblatt, Heft 4/1981, neuerlich verlautbart wurde; sollte man also tatsächlich der Ansicht sein, daß es sich bei dieser Geschäftsordnung um eine Rechtsverordnung handelt, so sei nun jedenfalls eine Kundmachung erfolgt, die geeignet ist, die Normadressaten vom Inhalt der Norm in Kenntnis zu setzen, sodaß Bedenken gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung der GO wegen nicht hinreichender Kundmachung nicht mehr bestünden.
3. Der VfGH hat beschlossen, die Normenprüfungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
4. Der VfGH hat in den Gesetzesprüfungsverfahren erwogen:
4.1. Gegenstand der angefochtenen Bescheide in beiden Anlaßverfahren ist die Entscheidung über einen Enthebungsantrag des in einem Strafverfahren gemäß §41 StPO bestellten Verteidigers. Der VfGH ist im Einleitungsbeschluß von der Annahme ausgegangen, daß die belangte Behörde bei Erlassung der angefochtenen Bescheide die in Prüfung gezogenen Bestimmungen der RAO anzuwenden hatte und daß auch von ihm diese Bestimmungen zur Beurteilung der an ihn erhobenen Beschwerden anzuwenden sein werden. Dieser Annahme wurde von keiner Seite entgegengetreten; es sind auch keine Umstände hervorgekommen, die gegen die Annahme der Präjudizialität der Abs1 und 3 des §45 RAO sprechen würden.
Da auch sonst alle Prozeßvoraussetzungen vorliegen, sind die Gesetzesprüfungsverfahren zulässig.
4.2. Die Bedenken des VfGH gegen die Verfassungsmäßigkeit des in Prüfung gezogenen Abs3 des §45 RAO haben sich jedoch aus folgenden Gründen nicht als berechtigt erwiesen:
4.2.1. Die Bundesregierung verweist in ihrer Äußerung auf die Erläuterungen zu §45 RAO in der Regierungsvorlage des Bundesgesetzes BGBl. 570/1973 (847 BlgNR XIII. GP), welche lauten:
"Der Abs1 räumt zunächst jeder Partei, der das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt hat, einen individuellen Rechtsanspruch auf Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer ein.
Die Entscheidung, ob einer Partei ein Rechtsanwalt beigegeben wird, ist nach den verfahrensrechtlichen Vorschriften (ZPO, StPO, VwGHG) vom Gericht zu treffen. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein (§61 VwGHG), so hat es den Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes, bei Verfahren vor dem VfGH oder VwGH nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der Parteien zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser Ausschuß einen Rechtsanwalt zum Vertreter oder Verteidiger bestelle (§67 ZPO, §42 StPO, §31 VwGHG). Dieser Ausschuß hat sodann die Bestellung eines Rechtsanwalts, das ist die Namhaftmachung eines bestimmten Rechtsanwalts, mit einem Bestellungsbescheid vorzunehmen (Abs2). Sollte der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung begründeterweise nicht übernehmen oder weiterführen können (z.B. wegen sonstiger Doppelvertretung, Befangenheit, Todes), so ist er zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
Der Abs3 sieht sowohl für den Fall, daß ein bestellter Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz, in dem er seinen Kanzleisitz, also seine Kanzlei, hat, tätig werden müßte, als auch für den Fall, daß der Partei, die sich außerhalb dieses Sprengels aufhält (also beispielsweise auch in einem Krankenhaus), die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt unzumutbar ist, die Bestellung eines anderen, im Sprengel des betreffenden Gerichtshofs ansässigen Rechtsanwalts durch den örtlich zuständigen Ausschuß vor. Hierfür bedarf es eines Antrags des Rechtsanwaltes oder der Partei. Außerdem ist im zweiten Fall Voraussetzung, daß eine mündliche Aussprache zwischen dem bestellten Rechtsanwalt und der Partei notwendig ist und der Partei die Zureise wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten unzumutbar ist."
Die Bundesregierung verweist weiters darauf, daß der Einleitungssatz des §45 Abs1 RAO eine schon nach anderen Rechtsvorschriften getroffene Entscheidung über die Beigebung eines Rechtsanwaltes voraussetze und nichts darüber aussage, nach welchen Gesichtspunkten bei der Bestellung vorzugehen und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt im Falle seiner Bestellung zur Übernahme der Vertretung verpflichtet sei. Durch Abs1 des §45 RAO werde nur festgelegt, daß die Rechtsanwaltskammern unter vorgegebenen Voraussetzungen zur Bestellung eines Rechtsanwaltes verpflichtet seien.
4.2.2. Der VfGH hält zunächst fest, daß unter "Bestellung" gemäß §45 Abs1 RAO offenbar jeder Akt gemeint ist, der von einer Rechtsanwaltskammer gesetzt wird, um einer vom Gericht beschlossenen "Beigebung eines Rechtsanwaltes" zu entsprechen. Damit stellt sich die Frage, was unter "Beigebung" zu verstehen ist. Die österreiche Rechtsordnung enthält hiefür wohl keine Definition; der VfGH ist jedoch der Ansicht, daß durch diese Bestimmung dem Verfassungsgebot des Art6 Abs3 litc MRK Rechnung getragen wird. Hiefür spricht sowohl das Gebot einer verfassungskonformen Auslegung als auch die Verpflichtung, die Österreich durch Unterfertigung der MRK völkerrechtlich eingegangen ist.
4.2.3. Gemäß Art6 Abs3 litc MRK ist Angeklagten, die über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers nicht verfügen, unentgeltlich der Beistand eines Pflichtverteidigers zu gewähren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist. Zu dieser Bestimmung hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EuGMR) mit Urteil vom 13. Mai 1980 im Fall Artico gegen Italien in Erinnerung gerufen, daß die Konvention nicht bestimmt ist, theoretische oder illusorische Rechte zu garantieren, sondern Rechte gewährleistet, die konkret sind und Wirksamkeit entfalten. Dies gelte insbesondere für Rechte der Verteidigung im Hinblick auf die herausragende Stellung, die das Recht auf ein faires Gerichtsverfahren in einer demokratischen Gesellschaft einnimmt, dem jene Rechte entstammen (vgl. das Airey-Urteil vom 9. Oktober 1979, Serie A, Nr. 32, S 12 - 13, Ziff. 24 = EuGRZ 1979, 626 (627 f.)). Wie die Delegierten der Kommission zu Recht betont hätten, spreche Art6 Abs3 litc von "Beistand" und nicht von "Bestellung". Die Bestellung allein gewährleiste eben keinen solchen wirksamen Beistand, denn der zum Pflichtverteidiger bestellte Anwalt mag sterben, schwer krank werden, für einen ausgedehnten Zeitraum verhindert sein oder sich seinen Aufgaben entziehen. Falls den Behörden das Eintreten eines solchen Umstandes bekannt werde, hätten sie den Anwalt entweder zu ersetzen oder darauf hinzuwirken, daß er seinen Verpflichtungen nachkomme.
4.2.4. Der VfGH schließt sich dieser Ansicht des EuGMR über den Sinngehalt des Art6 Abs3 litc MRK an. Dies zieht - anknüpfend an das unter 4.2.2. bereits Dargelegte - nach sich, daß der Begriff "Bestellung", der vom EuGMR als Gegensatz zum Begriff "Beistand" gebraucht wurde, in §45 Abs1 RAO anders zu verstehen ist, nämlich in einem die Verpflichtung zur Beigebung eines Rechtsanwaltes vollziehenden Sinn, womit an die Rechtsanwaltskammern das Gebot gerichtet ist, alle Verwaltungsakte zu setzen, die dafür erforderlich sind, daß eine diesem Verfassungsgebot entsprechende Pflichtverteidigung sichergestellt ist. Die verfassungskonforme Auslegung gebietet folglich unter "Bestellung" nicht nur die einmalige Bestellung eines Pflichtverteidigers, sondern auch die Vornahme einer - zB bei einer im Kollisionsfall unzulässig werdenden Vertretung - erforderlichen Enthebung und Neubestellung (künftig: Umbestellung) eines Verfahrenshelfers zu verstehen. Daß der Begriff "Bestellung" in §45 Abs1 RAO in diesem Sinne vom Gesetzgeber auch tatsächlich gebraucht wurde, geht überdies aus den bereits zitierten Materialien (847 BlgNR XIII. GP) deutlich hervor.
Die Annahme des VfGH, in Abs3 des §45 sei die Umbestellung abschließend geregelt, hat sich somit als falsch erwiesen, da diese Bestimmung die Umbestellung überhaupt nicht regelt, sondern nur den Inhalt hat, daß bei Distanzvertretungen für bestimmte Vertretungshandlungen ein Rechtsanwalt zu bestellen ist, der seinen Kanzleisitz am Ort der vorzunehmenden Tätigkeit bzw. dem Aufenthaltsort der Partei hat.
Da die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken demnach nicht zutreffen, war auszusprechen, daß Abs3 des §45 RAO nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.
4.3. Demgegenüber hat sich das Bedenken, daß Abs1 des §45 RAO gegen das Determinierungsverbot verstößt, als zutreffend erwiesen.
4.3.1. Die Bundesregierung vermeint, §45 Abs1 RAO lege einerseits nur den Anspruch der Partei auf Bestellung eines Rechtsanwaltes durch die Rechtsanwaltskammer und andererseits die Pflicht der Rechtsanwaltskammer, einen Rechtsanwalt zu bestellen, wenn das Gericht eine Beigebung bewilligt hat, fest. Er sage jedoch nichts darüber aus, nach welchen Gesichtspunkten die Bestellung vorzunehmen und unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt zur Übernahme der Vertretung verpflichtet sei. Ersteres werde in §46 RAO geregelt, letzteres in §16 Abs2 leg. cit.; §46 RAO schreibe vor, daß es den Ausschüssen obliege, bei der Bestellung nach festen Regeln vorzugehen, sodaß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der Kammermitglieder und eine Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse bei der Bestellung gewährleistet sei. Aus §16 Abs2 RAO ergebe sich die Pflicht eines nach §45 bestellten Rechtsanwaltes zur Übernahme der Vertretung, in §10 Abs1 zweiter Satz RAO seien die Fälle aufgezählt, in denen der Rechtsanwalt eine Vertretung abzulehnen habe. Liege ein solcher Fall vor, so sei der Rechtsanwalt zu entheben und von der Rechtsanwaltskammer entsprechend der in §45 Abs1 RAO normierten Pflicht ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen. Daß dies in §45 Abs1 RAO nicht ausdrücklich normiert, sondern nur in den Erläuterungen erwähnt werde, sei damit zu erklären, daß der Gesetzgeber eine Doppelnormierung offensichtlich vermeiden wollte. Damit bestehe aber kein Anlaß zu Bedenken, daß §45 Abs1 RAO gegen Art18 Abs1 B-VG verstoße.
4.3.2. Diese Ausführungen der Bundesregierung vermögen nicht zu überzeugen. Aus dem unter 4.2.4. Dargelegten ergibt sich, daß §45 Abs1 RAO idF BGBl. 570/1973, dem verfassungsgesetzlichen Gebot des Art6 Abs3 litc MRK entsprechend, Angeklagten, die über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers nicht verfügen, den Beistand eines Pflichtverteidigers konkret gewährleistet; indem die in Prüfung gezogene Regelung dem Gebot effektiver Verteidigung dadurch Wirksamkeit verschafft, daß die Bestimmung nicht nur die Bestellung, sondern auch die Abberufung und die Neubestellung eines Pflichtverteidigers zum Inhalt hat, entspricht sie einerseits wohl Art6 Abs3 litc MRK, andererseits eröffnet sie aber auch dem zur Pflichtverteidigung berufenen Anwalt, allerdings ohne Konkretisierung bestimmter Anwendungsfälle, somit also einen ganz allgemein gehaltenen Rechtsanspruch, über ein von ihm gestelltes Begehren auf Abberufung zu entscheiden. Für diesen Anwendungsbereich des §45 Abs1 RAO idF BGBl. 570/1973, der sich gewissermaßen als Zusatzwirkung aus einem konventionskonformen Verständnis der in Prüfung befindlichen Regelung zwangsläufig ergibt, findet sich kein aus dem Gesetz ableitbarer Entscheidungsmaßstab. Da gemäß Art18 Abs1 B-VG die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf, entspricht §45 Abs1 RAO idF BGBl. 570/1973 demnach nicht dem in der genannten Verfassungsbestimmung enthaltenen rechtsstaatlichem Erfordernis (vgl. zB VfSlg. 4037/1961, 4139/1962, 5923/1969, 5993/1969, 7163/1973, 7521/1975, 8209/1977, 8395/1978).
4.3.3. Der VfGH hatte daher auszusprechen, daß §45 Abs1 RAO idF BGBl. 570/1973 als verfassungswidrig aufgehoben wird.
Die Festsetzung der Frist für das Inkrafttreten der Aufhebung stützt sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG idF BGBl. 302/1975.
Der Ausspruch, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 B-VG.
Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.
5. Der VfGH hat im Verordnungsprüfungsverfahren erwogen:
5.1. Daß die in Prüfung gezogene Bestimmung der Rechtsordnung angehört, ergibt sich schon daraus, daß die Geschäftsordnung des Ausschusses der Vbg. Rechtsanwaltskammer mit ihrer Verteilung bei einer a.o. Plenarversammlung nicht mehr als interne Regelung des Ausschußgeschehens gewertet werden kann. Die Vbg. Rechtsanwaltskammer stellt vorerst jedoch in Frage, daß die in Prüfung gezogene Regelung als Rechtsverordnung zu qualifizieren sei; dies ist aber schon deshalb zu bejahen, da nicht zu bezweifeln ist, daß die Regelung normative Wirkungen entfaltet, deren Adressat alle Standesangehörigen der Vbg. Rechtsanwaltskammer sind.
Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, die gegen die Annahme der Einleitungsbeschlüsse sprechen, daß die in Prüfung stehende Bestimmung von der Behörde in den Anlaßfällen anzuwenden war und auch der VfGH sie bei der Entscheidung über die an ihn gerichteten Beschwerden anzuwenden hat, sind die Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
5.2. Die im Einleitungsbeschluß geäußerten Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung mit Gesetzwidrigkeit belastet sei, erweisen sich ebenfalls als begründet.
5.2.1. Zu den formellen Bedenken hat die Vbg. Rechtsanwaltskammer in ihrer Äußerung darauf verwiesen, daß die GO im Anwaltsblatt, Heft 4/1981, "neuerlich verlautbart" worden sei und damit das Bedenken einer Rechtswidrigkeit mangels ausreichender Kundmachung weggefallen sei. Dies ist wohl richtig, beseitigt aber nicht rückwirkend eine formelle Gesetzwidrigkeit dieser Bestimmung, wenn sie bis zur Kundmachung im Anwaltsblatt, Heft 4/1981, gegeben war. Der Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, daß eine Rechtsverordnung, falls keine besondere Kundmachungsvorschrift besteht, so kundgemacht sein muß, daß die Normadressaten vom Inhalt der Norm in Kenntnis gesetzt werden (VfSlg. 2828/1955). Wird eine von der Vollversammlung einer Rechtsanwaltskammer beschlossene Geschäftsordnung, die - wie im vorliegenden Fall - eine Bestimmung enthält, der der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, bloß bei einer Plenarversammlung verteilt, so entspricht dies nicht der geforderten ordnungsgemäßen Kundmachung; dies erweist sich schon aus dem Umstand, daß die in Frage stehende Bestimmung hiemit auch für Rechtsanwälte in Wirksamkeit gesetzt wird, die dieser Plenarversammlung nicht beigewohnt, ja auch für solche, die damals dem Anwaltstande noch nicht angehört haben. Die in Prüfung gezogene Regelung war daher bis zu ihrer Kundmachung im Anwaltsblatt mit formeller Gesetzwidrigkeit behaftet.
5.2.2. Auch die materiellen Bedenken treffen gegen die in Prüfung gezogene Bestimmung zu. Die in §46 RAO vorgesehenen allgemeinen Regeln hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Vbg. in anderen Bestimmungen der Geschäftsordnung (§§11 bis 15) erlassen; der erste Satz des §16 GO stützt sich allein auf §45 Abs1 RAO idF BGBl. 570/1973. Die Verfassungswidrigkeit der demnach tragenden Gesetzesbestimmung hat die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Bestimmung zur Folge, da die Verordnungsbestimmung hiemit der erforderlichen gesetzlichen Deckung entbehrt. Der Umstand, daß die GO und damit auch der in Prüfung gezogene erste Satz des §16 im Anwaltsblatt, Heft 4/1981, wie die Vbg. Rechtsanwaltskammer ausführt, "neuerlich verlautbart" und damit der Publizitätsverpflichtung entsprechend kundgemacht wurde, ändert nichts an der Identität mit der bis dahin mangelhaft kundgemachten Regelung.
5.3. Es war daher auszusprechen, daß der erste Satz des §16 GO als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Die für das Außerkrafttreten gesetzte Frist war mit einem Jahr festzusetzen, da für eine neue Regelung gesetzliche Vorkehrungen erforderlich sind (Art139 Abs5 letzter Satz B-VG).
Die Verpflichtung des Bundesministers für Justiz zur unverzüglichen Kundmachung erfließt aus Art139 Abs1 B-VG.
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