VwGH 2013/18/0068

VwGH2013/18/006810.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger sowie die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Eder, Mag. Feiel und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des A A in W, vertreten durch Mag. Wilfried Embacher, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 4. August 2010, Zl. SD 515/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, zu Recht erkannt:

Normen

B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
B-VG Art130 Abs2;
FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Dem Beschwerdeführer, einem Staatsangehörigen von Bangladesch, wurde über seinen Antrag vom 27. Oktober 1998 erstmals eine bis 30. Oktober 1999 gültige Aufenthaltserlaubnis als Student erteilt, nachdem er zuvor an der Universität für Bodenkultur in Wien zum Studium zugelassen worden war. Der Aufenthaltstitel wurde dem Beschwerdeführer in der Folge mehrfach - zuletzt bis 31. März 2006 - verlängert.

Mit Bescheid vom 27. April 2006 erließ die Bundespolizeidirektion Wien gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Verlängerungsverfahrens gegenüber der Universität für Bodenkultur Wien Dokumente mit einem gefälschten Beglaubigungsvermerk des österreichischen Konsulates in Dhaka vorgelegt habe, um sich dadurch wissentlich mit einer gefälschten Urkunde ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen.

Der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. August 2010 keine Folge und sie bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass sich das Aufenthaltsverbot (ausschließlich) auf § 60 Abs. 1 FPG stütze.

In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die Darstellung des Honorarkonsulates in Dhaka, wonach zwei Beglaubigungsvermerke auf vom Beschwerdeführer der Universität für Bodenkultur vorgelegten Zeugnissen gefälscht wären, im Verfahren vor der belangten Behörde nicht "konkretisierbar" gewesen sei. Bei einer Überprüfung durch die österreichische Botschaft in New Delhi habe sich nämlich herausgestellt, dass die Register des Honorarkonsulates nicht ordnungsgemäß geführt worden seien. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe Dokumente mit gefälschten Beglaubigungsvermerken vorgelegt, um solcherart die Zulassung zum Studium und in weiterer Folge einen Aufenthaltstitel zu erwirken, sei daher nicht mit der dafür erforderlichen Verlässlichkeit erweisbar gewesen.

Der Beschwerdeführer sei jedoch - so führte die belangte Behörde weiter aus - seit dem Jahr 2001 an der "International University" (in Wien) für ein Bachelorstudium inskribiert. Diese Universität habe auf Anfrage mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer bei seiner Bewerbung um einen Studienplatz umfassende Nachweise für den vorherigen Abschluss eines Bachelorprogramms in seiner Heimat vorgelegt habe. So habe er seinem Ansuchen ein "Provisional Certificate" über einen Abschluss des "Bachelor of Science" an der National University in Gazipur im Jahr 1996 sowie eine Bestätigung dieser Universität vom 1. Juni 2000 angeschlossen, wonach er ein "regulärer Student" zum "Master of Science" sei und den "Bachelor of Science" bereits "passed" habe. Eine Überprüfung dieser Bestätigung der National University durch die österreichische Botschaft in New Delhi habe jedoch ergeben, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 1996 bis 2001 an dieser Universität zum Masterstudium niemals zugelassen gewesen sei. Die diesbezügliche Bestätigung sei daher falsch. Auch das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erstattete - im angefochtenen Bescheid näher dargestellte - Vorbringen könne den detaillierten Erhebungsbericht nicht als unglaubwürdig darstellen. Zudem sei aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer die Zulassung an der "BOKU Wien" bereits im Jahr 1998 einmal entzogen worden sei, weil er damals erwiesener Maßen Dokumente mit gefälschten Beglaubigungen vorgelegt habe. Dies sei zwar gegenständlich nicht mehr entscheidungsrelevant, ergänze jedoch das sich hier ergebende Bild.

Die belangte Behörde sah es deshalb als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer falschen Bestätigung seine Inskription an der "International University" und damit die Verlängerung seines Aufenthaltstitels bewirkt habe. Da es sich bei dieser Universität um keine Behörde im Sinn des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG handle, sei eine unmittelbare Anwendung dieser Bestimmung nicht möglich. Das dem Beschwerdeführer zur Last liegende Fehlverhalten sei jedoch dem in § 60 Abs. 2 Z 6 FPG normierten Sachverhalt nach Art und Schwere durchaus gleichzuhalten, sodass die Voraussetzungen zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG - vorbehaltlich der Bestimmungen des § 66 FPG -

gegeben seien.

Als "erschwerend" hielt die belangte Behörde weiters fest, dass der Beschwerdeführer nach einer Bestätigung der "International University" vom 21. Februar 2006 an dieser Universität vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2003 und vom 1. Jänner 2004 bis 31. März 2004 als ordentlicher Hörer angemeldet gewesen sei. Er habe damals zwei Kurse besucht und beide Prüfungen bestanden. Dem Beschwerdeführer sei jedoch am 22. April 2003 auf Grund seines Antrages ein weiterer Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums erteilt worden, obwohl er zu diesem Zeitpunkt an der "International University" gar nicht mehr inskribiert gewesen sei. Gleiches gelte für den Verlängerungsantrag vom 31. März 2004. Beiden Anträgen sei eine Inskriptionsbestätigung beigelegen, obwohl der Beschwerdeführer habe wissen müssen, dass in einem Fall wenige Tage nach der Antragstellung, im anderen Fall bereits am Tag der Antragstellung, diese Bestätigungen ihre Gültigkeit verloren hätten. Solcherart habe der Beschwerdeführer darüber getäuscht, dass er immer nur im Frühjahr für drei Monate inskribiert gewesen sei, um den Eindruck eines ordentlichen Studierenden zu erwecken. Hinzu trete, dass er in den mehr als vier Jahren, in denen er teilweise an der genannten "International University" zum Studium des "Bachelor in Business Administration" inskribiert gewesen sei, keinerlei nennenswerten Studienerfolg erzielt, sondern lediglich Englischkurse und ein College aus Algebra absolviert habe. Aus diesem Grund sei dem Beschwerdeführer im März 2006 die von ihm gewünschte Bescheinigung als ordentlicher Hörer durch die Universität auch verweigert worden.

Anschließend sei der Beschwerdeführer ab dem Wintersemester 2006 bis zum Sommersemester 2008 an der TU Wien unter der Auflage inskribiert gewesen, den Nachweis hinreichender Kenntnisse der deutschen Sprache zu erbringen. Da er die erfolgreiche Absolvierung des Deutschkurses innerhalb der zwei Jahre nicht habe nachweisen können, sei er von der TU Wien im November 2008 exmatrikuliert worden. Es sei daher der Schluss gerechtfertigt, dass es dem Beschwerdeführer nicht darauf ankomme, in Österreich eine Ausbildung zu absolvieren, sondern seine Inskriptionen nur dazu dienen sollten, ihm einen Aufenthaltstitel für Österreich zu verschaffen.

Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 66 FPG führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer nach der Aktenlage ledig und ohne Sorgepflichten sei. Familiäre Bindungen in Österreich seien nicht geltend gemacht worden. Zwar sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Der Inlandsaufenthalt des Beschwerdeführers sei erst durch sein Fehlverhalten ermöglicht worden. Der Beschwerdeführer könne auf keinerlei Studienerfolg verweisen und habe auch keinen Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt. Mangels jeglicher familiärer Bindung im Bundesgebiet sei er auch nicht als besonders integriert anzusehen. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers würden daher nicht ein derartiges Gewicht erreichen, dass demgegenüber das genannte öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund zu treten habe.

Die belangte Behörde verneinte abschließend die Möglichkeit, im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens von der Erlassung des Aufenthaltsverbots Abstand nehmen zu können und begründete dessen Dauer näher damit, dass vor Ablauf der Frist nicht erwartet werden könne, dass die für die Erlassung des Aufenthaltsverbots maßgeblichen Gründe weggefallen sein würden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage bei seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei jeweils um die zu diesem Zeitpunkt (August 2010) geltende Fassung, nämlich BGBl. I Nr. 135/2009.

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen (diese Konventionsbestimmung nennt die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung, die Verhinderung von strafbaren Handlungen, den Schutz der Gesundheit und der Moral und den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) zuwiderläuft (Z 2).

Im § 60 Abs. 2 FPG sind demonstrativ Sachverhalte angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG gelten, bei deren Verwirklichung die dort genannte Annahme gerechtfertigt sein kann. Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei der Entscheidung ein Aufenthaltsverbot zu erlassen, ist Ermessen zu üben, wobei die Behörde vor dem Hintergrund der gesamten Rechtsordnung auf alle für und gegen das Aufenthaltsverbot sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen hat (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2007, Zl. 2007/21/0141, mwN).

Der belangten Behörde ist zwar grundsätzlich darin beizupflichten, dass ein Aufenthaltsverbot nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch unmittelbar nach § 60 Abs. 1 FPG verhängt werden kann, wenn zwar keiner der Tatbestände des § 60 Abs. 2 FPG erfüllt ist, wohl aber triftige Gründe vorliegen, die in ihrer Gesamtheit eine der im § 60 Abs. 1 FPG umschriebenen Annahmen rechtfertigen. Für diese Beurteilung sind die im § 60 Abs. 2 FPG genannten Sachverhalte als Maßstab für die Schwere jener Tatsachen heranzuziehen, die bei der Verhängung eines bloß auf § 60 Abs. 1 FPG gegründeten Aufenthaltsverbots vorliegen müssen (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 30. April 2009, Zl. 2008/21/0315, sowie vom 24. April 2007, Zl. 2006/21/0113, je mwN).

Nach § 60 Abs. 2 Z 6 FPG hat als bestimmte, die Gefährdungsprognose im Sinn des § 60 Abs. 1 FPG rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder gegenüber einer österreichischen Behörde oder ihren Organen unrichtige Angaben über seine Person, seine persönlichen Verhältnisse, den Zweck oder die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gemacht hat, um sich die Einreise- oder die Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben, erfolgte eine allfällige Täuschungshandlung - wie die belangte Behörde selbst feststellte - doch in erster Linie gegenüber einer privaten Universität und damit nicht gegenüber einer Behörde. Das Vorgehen des Beschwerdeführers führte zudem nicht unmittelbar - sondern erst über die erlangte Studienberechtigung - zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, sodass es weiterer Sachverhaltselemente bedürfte, um den von der Rechtsprechung geforderten gleichwertigen Schweregrad bejahen und das Aufenthaltsverbot direkt auf § 60 Abs. 1 FPG stützen zu können.

Das trifft auf der Grundlage der Feststellungen der belangten Behörde jedoch nicht zu. So war nach den Ausführungen der belangten Behörde die Vorlage gefälschter Beglaubigungsvermerke des Honorarkonsulats in Dhaka durch den Beschwerdeführer gerade nicht erweisbar. Soweit die belangte Behörde zur Begründung der Gefährlichkeitsprognose auf die Vorlage unrichtiger Studienbescheinigungen anlässlich der Bewerbung um einen Studienplatz an der "International University" zurückgreift, übersieht sie, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2001 an dieser Universität inskribiert war. Dieser dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Sachverhalt lag bei Erlassung des angefochtenen Bescheides daher bereits annähernd zehn Jahre zurück, sodass darin, auch angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer - wie die belangte Behörde feststellte - in den Jahren 2003 und 2004 an dieser Universität Kurse besuchte und Prüfungen ablegte, kein fremdenrechtlich relevantes Fehlverhalten zu erkennen wäre, das die Erlassung eines Aufenthaltsverbots (noch) hätte rechtfertigen können. Auch die Verlängerung seiner Aufenthaltstitel in den Jahren 2003 und 2004 beantragte der Beschwerdeführer - wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend ausführt - noch während aufrechter Inskription, sodass sie zum Zeitpunkt ihrer Vorlage noch zutreffend waren. Ein Nachweis weiterer Studienzulassungen wurde von der Titelbehörde offenbar nicht verlangt. Dieses Verhalten des Beschwerdeführers wurde zudem von der belangten Behörde selbst nicht als das Aufenthaltsverbot in erster Linie tragend, sondern bloß "als erschwerend" gewertet. Wenn die belangte Behörde schließlich auch auf das Fehlen jeglichen Studienerfolgs abstellt, hätte dies die Abweisung seiner Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln oder (allenfalls) eine Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 FPG gerechtfertigt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 31. Mai 2012, Zl. 2011/23/0309). Die belangte Behörde zeigt damit jedoch kein derart schwerwiegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten auf, das hier darüber hinaus die Verhängung eines Aufenthaltsverbots - zudem für die Dauer von zehn Jahren - gerechtfertigt hätte. Aus dem angefochtenen Bescheid ist daher keine - dem Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z 6 FPG gleichwertige - Prognosebeurteilung im Sinn einer Verwirklichung einer Gefährdung nach § 60 Abs. 1 FPG schlüssig ableitbar.

Überdies hätte die belangte Behörde im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Dauer des Berufungsverfahrens von etwas mehr als vier Jahren und drei Monaten zur Verbreiterung ihrer Entscheidungsgrundlage dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides Gelegenheit geben müssen, für die Gefährdungsprognose und seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet maßgebliche Änderungen seiner aktuellen Situation vorzutragen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. März 2013, Zl. 2011/23/0356).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen der einer Verfahrensverletzung vorgehenden Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 10. September 2013

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte