VwGH 2013/12/0093

VwGH2013/12/009320.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des KK in W, vertreten durch Jeannee Rechtsanwalt GmbH in 1010 Wien, Bösendorferstraße 5/8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 25. März 2013, Zl. BMLFUW-102176/0001-PR/1/2013, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung gemäß § 15a BDG 1979, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §15a Abs1 idF 2003/I/071;
BDG 1979 §15a idF 2003/I/071;
BDG 1979 §38 Abs2;
BDG 1979 §38 Abs3 idF 2012/I/035;
BDG 1979 §38 idF 2012/I/035;
BDG 1979 §40;
BDG 1979 §44;
B-VG Art126b Abs5;
B-VG Art127 Abs1;
B-VG Art127a Abs1;
B-VG Art127a Abs7;
B-VG Art20;
MRK Art10;
Spanische HofreitschuleG 2000 §8 Abs1 Z1;
StGG Art13;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand seit 1. März 2006 bis zu seiner mit dem angefochtenen Bescheid bewirkten Ruhestandsversetzung als Amtsrat Erster Oberbereiter in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv‑)Dienstverhältnis zum Bund. Er war der Spanischen Hofreitschule - Bundesgestüt Piber Gesellschaft öffentlichen Rechts (im Folgenden auch kurz: Gesellschaft) zur Dienstleistung zugewiesen.

Mit Einleitungsbeschluss vom 18. März 2008 wurde gegen ihn im Zusammenhang mit Vorwürfen, welche aus dem Jahr 2007 datierten (siehe dazu näher die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) ein Disziplinarverfahren eingeleitet.

Die Geschäftsführerin der Gesellschaft, G, hat am 28. Oktober 2009 gegenüber dem Beschwerdeführer erklärt, dass auf seine Dienstleistung verzichtet und er auf unbestimmte Zeit vom Dienst freigestellt werde (vgl. hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0125).

Mit Note der belangten Behörde vom 30. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, ihn gemäß § 15a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen. Als wichtiges dienstliches Interesse für diese Maßnahme wurde in dieser Verfügung angeführt, dass es infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeitern und Vorgesetzten seiner Dienststelle zu erheblichen Spannungen gekommen sei, welche in die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mündeten.

In diesem Vorhalt ging die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer die weiteren Voraussetzungen des § 15a BDG 1979 am 1. August 2010 erfüllen würde.

Mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 22. März 2011 wurde gegen den Beschwerdeführer auf Grund weiterer in den Jahren 2008, 2009 und 2010 stattgefundener Vorfälle ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Diese Vorfälle betrafen beleidigende Äußerungen des Beschwerdeführers gegenüber Reiterinnen sowie Äußerungen desselben, welche im Zuge eines Fernsehinterviews getätigt wurden (vgl. auch hiezu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides).

In der Folge setzte die belangte Behörde die im Vorhalt vom 30. Juli 2010 angekündigte Maßnahme nicht, sondern wartete (offenbar) den Ausgang der eingeleiteten Disziplinarverfahren ab.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 19. März 2012 wurde der Beschwerdeführer in Ansehung der dem oben zweitgenannten Disziplinarverfahren zu Grunde liegenden Vorkommnisse freigesprochen.

In diesem Zusammenhang ging die Disziplinarbehörde davon aus, dass jedenfalls die dem Beschwerdeführer im Verhandlungsbeschluss konkret vorgeworfenen Beleidigungen zu den dort genannten Zeiten nicht nachweisbar seien.

In Ansehung der Äußerungen im Fernsehinterview ging sie davon aus, dass diese Äußerungen vom Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit gedeckt gewesen seien, welches ihm auch nicht durch dienstbehördliche Weisungen beschränkt werden dürfe.

Mit Disziplinarerkenntnis vom 15. Mai 2012 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich der im Zusammenhang mit Vorkommnissen aus dem Jahr 2007 erhobenen Vorwürfe freigesprochen. Die Disziplinarbehörde ging in diesem Zusammenhang davon aus, dass Verjährung gemäß § 94 Abs. 1a BDG 1979 eingetreten sei.

Mit Note vom 21. Mai 2012 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer sodann davon, dass nach wie vor seine Ruhestandsversetzung gemäß § 15a BDG 1979 beabsichtigt sei. In einem weiteren Vorhalt vom 13. August 2012 führte die belangte Behörde neben den in Rede stehenden Spannungsverhältnissen auch eine Organisationsänderung im Bereich der Gesellschaft als wichtiges dienstliches Interesse für die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers gemäß § 15a BDG 1979 ins Treffen.

Der Beschwerdeführer erstattete hiezu umfangreiches Vorbringen, wobei in diesem Zusammenhang insbesondere hervorzuheben ist, dass er in einer Stellungnahme vom 6. Juni 2012 die ihm vorgeworfenen beleidigenden Äußerungen gegenüber Reiterinnen ausdrücklich bestritt und zu seinem Vorbringen umfangreiches Beweisanbot erstattete.

Mit dem angefochtenen Bescheid versetzte die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 15a Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 236b Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 30. April 2013 in den Ruhestand.

In der Begründung dieses Bescheides wird der Verfahrensgang wie folgt geschildert:

"Sie sind seit 1. August 1968 im Dienstverhältnis des Bundesministeriums für Land-und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaf (kurz: BMLFUW). Am 1. August 1968 haben Sie als Vertragsbediensteter ihr Dienstverhältnis in der Spanischen Hofreitschule angetreten.

Sie wurden mit 1. Juli 1980 in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis übernommen.

Sie weisen mit Ablauf des 30. April 2013 eine beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit von 48 Jahren und 8 Monaten und 7 Tagen auf, haben Ihr 60. Lebensjahr am 23.7.2010 vollendet und haben daher Anspruch auf Ruhegenuss in der Höhe der Ruhegenussbemessungsgrundlage.

In Folge der Ausgliederung der Spanischen Hofreitschule und Verselbständigung zur Spanischen Hofreitschule und Bundesgestüt Piber GöR gemäß dem Bundesgesetz BGBl Nr. 115/2000 wurden Sie der Gesellschaft mit ho. Bescheid vom 29. November 2001, Zl. 102.176/2- Pr. A6/01 mit sofortiger Wirkung zur dauernden Dienstleistung zugewiesen.

Mit 1. März 2006 wurden Sie seitens der Spanischen Hofreitschule zum ersten Oberbereiter ernannt.

In den darauffolgenden Jahren kam es zwischen Ihnen und der Führung der Spanischen Hofreitschule zu zahlreichen dienstrechtlichen Differenzen.

Begonnen haben die Vorfälle mit einer Sachverhaltsdarstellung der Spanischen Hofreitschule betreffend folgende Vorfälle:

getätigte Vorwürfe und auch persönliche Angriffe auf die Geschäftsführung der Spanischen Hofreitschule - bei Ihrer Rückkehr nicht vergessen und vergeben wären. Vielmehr ist das Vertrauensverhältnis so gestört, dass eine gemeinsame weitere Tätigkeit nicht möglich ist.

Verwiesen auf das Disziplinarerkenntnis vom 19.3.2012, in welchen Ihr Freispruch nicht etwa wegen Unschuld sondern aus formellen Erwägungen erfolgt ist, ist auszuführen, dass Sie die Führung der Spanischen Hofreitschule betreffend die Aufnahme von ersten Frauen in die Reitschule mit den Worten...'was brauchen wir die g'schissenen Weiber' kritisiert haben.

In einem Interview am 2.2.2010 im Zuge der Fernsehsendung 'Report', das Sie ohne Genehmigung der Geschäftsführung gegeben haben, warfen Sie der Geschäftsführerin G vor, die Unwahrheit gesagt zu haben.

Weiters haben Sie gegen eine Weisung, keine Interviews zu geben, verstoßen und führten dazu aus, dass diese Ihnen nicht zur Kenntnis gelangt sei.

Dazu ist auszuführen, dass Ihr Gesamtverhalten bereits im Jahr 2009 - noch vor Einleitung von Disziplinarmaßnahmen- zu Ihrer Dienstfreistellung geführt hat, da eine Zusammenarbeit mit Ihnen bereits damals nicht mehr möglich erschien.

Es bedarf keiner rechtmäßigen Verurteilung gemäß § 38 Abs. 3 Z 5, um ein wichtiges dienstliches Interesse zu begründen. Vielmehr ist darzustellen, dass eine Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes und Ihre Belassung im Dienst nicht mehr möglich ist und Ihre Versetzung in den Ruhestand gerechtfertigt erscheint. Dieses wichtige dienstliche Interesse ist dabei nach objektiven Merkmalen und nicht danach zu beurteilen, inwieweit Sie diese Momente schuldhaft herbeigeführt haben.

In ihrem Fall kann daher die amtswegige Pensionierung auch auf das wichtige dienstliche Interesse an der Vermeidung eines Spannungsverhältnisses gestützt werden. Diese Spannungen und Konflikte sind derart verhaftet, dass Ihre Pensionierung das einzige objektive Mittel zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes darstellt.

Eine am 16. August 2007 beschlossenen vorläufige Suspendierung vom Dienst wurde mit Beschluss der DK vom 18.3.2008 aufgehoben, weil die Geschäftsführung mit Ihnen eine Vereinbarung getroffen hat, in welcher Sie sich u.a. bereit erklärt haben, den Direktor Prok. B als Ihren unmittelbaren Vorgesetzten und Leiter der Reitbahn sowie die Ausweitung des Vorführungsprogramms der Spanischen Hofreitschule in Wien zu akzeptieren.

Doch schon in der Folge kam es zu weiteren Konflikten mit Ihnen, die zu den oben beschriebenen Disziplinarmaßnahmen führten, ungeachtet der Tatsache, dass diese mit Freispruch endeten.

Insgesamt ist Ihre amtswegige Pensionierung daher gerechtfertigt und steht eine andere, weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung, vermittels derer Sie weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben können."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung jedoch mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 7. Juni 2013, B 551/2013-4, abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde.

In seiner über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 15a BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 71/2003 lautet:

"Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen

§ 15a. (1) Der Beamte kann aus wichtigen dienstlichen

Interessen (§ 38 Abs. 3) von Amts wegen in den Ruhestand versetzt

werden, wenn er

1. zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den

Ruhestand seinen 738. Lebensmonat vollendet hat und

2. die für den Anspruch auf Ruhegenuss in Höhe der

Ruhegenussbemessungsgrundlage erforderliche ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit aufweist.

(2) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des im Bescheid festgesetzten Monats wirksam.

(3) Während einer (vorläufigen) Suspendierung nach § 112 oder einer (vorläufigen) Dienstenthebung nach § 39 des HDG 2002 kann eine Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 1 nicht wirksam werden. In diesem Fall wird die Versetzung in den Ruhestand frühestens mit Ablauf des Monats wirksam, in dem die (vorläufige) Suspendierung oder die (vorläufige) Dienstenthebung geendet hat."

§ 38 Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 123/1998 lautete:

"(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation

einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder

2. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer

anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerber vorhanden sind, wenn der Beamte die für diesen Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist, oder

3. wenn der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

4. wenn über den Beamten eine Disziplinarstrafe

rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint."

Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 wurde § 38 Abs. 3 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2012 neu gefasst und lautet seither:

"(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor

1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation,

2. bei der Auflassung von Arbeitsplätzen,

3. bei Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einer

anderen Dienststelle, für den keine geeigneten Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden sind,

4. wenn die Beamtin oder der Beamte nach § 81 Abs. 1 Z 3 den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht aufgewiesen hat oder

5. wenn über die Beamtin oder den Beamten eine

Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde und wegen der Art und Schwere der von ihr oder ihm begangenen Dienstpflichtverletzung die Belassung der Beamtin oder des Beamten in der Dienststelle nicht vertretbar erscheint."

In den Materialien zu dieser Novellierung (RV 1685 BlgNR XXIV. GP, 44 f) heißt es:

"Zu § 38 Abs. 3 BDG:

Die Aufzählung der Tatbestände zum 'wichtigen dienstlichen Interesse' in § 38 Abs. 3 wird präzisiert und entschlackt. So erscheint es zweckmäßig, eine Aufteilung der Z 1 auf zwei Tatbestände (und zwei 'Ziffern') vorzunehmen. Ebenso entfällt der Bezug auf die 'erforderliche Ausbildung und Eignung' in Z 2, um insbesondere bei ressortübergreifenden Versetzungen 'Versetzungsbarrieren' abzubauen. Es ist davon auszugehen, dass die Eignung für den Zielarbeitsplatz eine vom Dienstgeber zu berücksichtigende Voraussetzung der Versetzung ist."

§ 8 Abs. 1 Z. 1 des Spanische Hofreitschule-Gesetzes, BGBl. I Nr. 115/2000 (im Folgenden: SHG; Stammfassung), lautet:

"Personalregelungen

§ 8. (1) Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab 1. Jänner 2001 folgende Regelungen:

1. Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.

..."

I. Zur Organisationsänderung als wichtiges dienstliches Interesse:

Wie die oben wiedergegebenen Materialien zur Novellierung des § 38 Abs. 3 BDG 1979 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012 zeigen, bezweckte diese lediglich eine Aufteilung der in der bisherigen Z. 1 enthaltenen zwei Tatbestände auf zwei Ziffern. Dass damit eine inhaltliche Änderung (erleichterte Voraussetzungen für eine Versetzung aus Anlass einer Organisationsänderung) vorgenommen werden sollte, ist diesen Materialien nicht zu entnehmen. Die Herabsetzung von "Versetzungsbarrieren" betraf lediglich den Tatbestand des § 38 Abs. 3 Z. 2 alte Fassung bzw. des § 38 Abs. 3 Z. 3 neue Fassung BDG 1979.

Es kann somit zur Auslegung der Tatbestände des § 38 Abs. 3 Z. 1 und 2 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 35/2012 in vollem Umfang auf die zu § 38 Abs. 3 Z. 1 BDG 1979 in der Altfassung ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden. Im hg. Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0116, hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgesprochen:

"Um das wichtige dienstliche Interesse an einer im Sinne der §§ 38 und 40 BDG 1979 qualifizierten Personalmaßnahme in einer Organisationsänderung zu begründen, ist es - da nur sachliche Organisationsänderungen ein solches Interesse begründen - nach der Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt erforderlich, dass die Organisationsänderung in ihren Grundzügen und auch die konkreten Auswirkungen auf den Arbeitsplatz des Betroffenen dargestellt werden (vgl. den Bescheid der Berufungskommission vom 23. Oktober 2007, Zl. 126/10-BK/07). Mit der Überprüfung der Sachlichkeit ist hingegen nicht auch jene der Zweckmäßigkeit verbunden, welche der Organisationshoheit des Dienstgebers unterliegt (vgl. auch hiezu den bereits zitierten Bescheid der Berufungskommission vom 31. Juli 2003).

...

Der Verwaltungsgerichtshof erachtet die oben wiedergegebene Rechtsprechung der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt nicht nur für das Regelungssystem gemäß §§ 38 und 40 BDG 1979 für zutreffend, sondern auch auf das hier in Rede stehende Regelungssystem gemäß §§ 18, 20 und 249 Stmk L-DBR insgesamt für übertragbar. ..."

Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17. April 2013, Zl. 2012/12/0125, Rechtsprechung der Berufungskommission übernommen, wonach es bei Verwendungsänderungen innerhalb ein und derselben Dienststelle deshalb darauf ankomme, ob noch auf einem der im Zuge einer Organisationsänderung neu gebildeten Arbeitsplätze mehr als 75 % der bisherigen Arbeitsplatzaufgaben des Beamten zusammengefasst erhalten geblieben sind, weil diesfalls jedenfalls ein Entzug dieser verbleibenden 75 % durch eine Personalmaßnahme nicht zulässig wäre.

Auf Basis des Vorgesagten wäre die belangte Behörde daher verpflichtet gewesen, darzustellen, wie sich die von ihr ins Treffen geführte Organisationsänderung auf den Arbeitsplatz des Beschwerdeführers als Erster Oberbereiter ausgewirkt hat. Allein der Umstand, dass im Zuge dieser Organisationsänderung andere Arbeitsplätze eingespart wurden, begründete ebenso wenig ein wichtiges dienstliches Interesse an der Abberufung des Beschwerdeführers von diesem Arbeitsplatz (und als deren Folge auch an seiner Versetzung in den Ruhestand gemäß § 15a BDG 1979) wie die Betrauung eines anderen Beamten mit einem im Wesentlichen (nicht mehr als 25 %) unveränderten Arbeitsplatz eines "Ersten Oberbereiters" (dass dem Beschwerdeführer dieser Arbeitsplatz ungeachtet der Erklärung seiner Vorgesetzten vom 28. Oktober 2009 weiterhin in dienstrechtlich wirksamer Weise zugewiesen blieb, hat der Verwaltungsgerichtshof in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0125, festgestellt; vgl. zur Möglichkeit rechtswidriger Doppelbetrauungen infolge rechtswidrigen Behördenverhaltens und die daraus resultierenden Konsequenzen etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, Zl. 2011/12/0145, vom 16. Dezember 2009, Zl. 2009/12/0010, bzw. den Bescheid der Berufungskommission beim Bundeskanzleramt vom 30. September 2005, Zl. 116/17-BK/05).

Selbst wenn - was im angefochtenen Bescheid jedoch nicht festgestellt wurde - die vom Beschwerdeführer innegehabte Position des Ersten Oberbereiters zunächst "ersatzlos gestrichen" worden wäre (ohne dass dies zum Anlass genommen worden wäre, den Beschwerdeführer von seiner bisherigen Verwendung als Erster Oberbereiter abzuberufen) und erst nach einer Zwischenzeit wiederum eine Position eines "Ersten Oberbereiters" (mit einem teilweise neu strukturiertem Aufgabengebiet) geschaffen worden wäre, wäre eine Abberufung des Beschwerdeführers von seinem Arbeitsplatz nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die solcherart neu geschaffene Position eines "Ersten Oberbereiters" sich um mehr als 25 % von jener unterschieden hätte, die der Beschwerdeführer seinerzeit inne hatte. Nur dann wäre es auch gerechtfertigt gewesen, eine solche neu geschaffene Position einem anderen Bediensteten zu übertragen (vgl. in diesem Zusammenhang die Seiten 2 und 3 der Eingabe der Gesellschaft vom 12. Juli 2012, Beilage F). Feststellungen zu dieser Frage finden sich im angefochtenen Bescheid nicht.

Auch wenn die Abberufung des Beschwerdeführers von seinem bisherigen Arbeitsplatz als Folge der Organisationsänderung gerechtfertigt wäre, würde gelten, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung eines Beamten in den Ruhestand bestehen kann, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer anderen Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008, Zl. 2006/12/0217 = VwSlg. Nr. 17.494 A/2008, und vom 11. Dezember 2013, Zl. 2013/12/0058).

Deshalb wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, sich mit der eben aufgezeigten Frage im angefochtenen Bescheid begründend auseinanderzusetzen. Wie sich aus § 8 Abs. 1 Z. 1 dritter Satz SHG ergibt, beschränken sich solche "schonendere" Personalmaßnahmen nicht grundsätzlich auf Versetzungen oder Verwendungsänderungen innerhalb der Gesellschaft.

Darüber hinaus ist der belangten Behörde zwar zuzubilligen, dass nach den Materialien zur Schaffung des § 15a BDG 1979 durch das Pensionsreformgesetz 2001 (AB 699 BlgNR XXI. GP) mit dieser Regelung bezweckt werden sollte, den Bund in die Lage zu versetzen, eine "effizientere Arbeitsmarktpolitik durch verstärkte Aufnahme jüngerer Bediensteter" zu betreiben. Freilich ist - gleichfalls nach Maßgabe dieser Materialien - die Verfolgung dieses Zweckes darüber hinaus an das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses gebunden, welches auch eine Versetzung rechtfertigen würde (vgl. in diesem Sinne auch das oben bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2008). Soweit sich daher das durch die Organisationsänderung angestrebte Einsparungserfordernis nicht auf die Funktion des Ersten Oberbereiters, sondern auf diesem untergeordnete Arbeitsplätze anderer Oberbereiter, deren Inhaber jüngere Beamte waren, beschränkt haben sollte, könnte die Organisationsänderung nur zum Anlass von Personalmaßnahmen (Versetzungen bzw. verschlechternde Verwendungsänderungen) gegenüber den Inhabern der von dieser Organisationsänderung tatsächlich betroffenen Arbeitsplätze genommen werden.

II. Zu den geltend gemachten "Spannungen":

Ein wichtiges dienstliches Interesse (im Verständnis des in § 15a Abs. 1 BDG 1979 verwiesenen § 38 Abs. 3 leg. cit.) wird jedenfalls dann berührt, wenn eingetretene, objektiv festgestellte Tatsachen den Schluss rechtfertigen, dass der Wille oder die Fähigkeit zur Erfüllung der durch die Rechtsordnung vorgezeichneten Aufgaben durch den betroffenen Beamten nicht oder nicht mehr gegeben sind. Vertrauensentzug kann ein wichtiges dienstliches Interesse an der Versetzung nicht begründen, wenn es an Feststellungen im obigen Sinn fehlt. Andernfalls wäre nämlich der Beamte Entschlüssen, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen seiner Vorgesetzten in der Frage seiner Versetzung (hier: in den Ruhestand) ausgeliefert, selbst wenn diese Entschlüsse, Gesinnungen oder Gesinnungsänderungen durch nur in der subjektiven Sphäre der Vorgesetzten eingetretene und daher der Rechtskontrolle unzugängliche Momente bewirkt wären. Diese im Zusammenhang mit der Störung des Vertrauensverhältnisses zum Ausdruck gebrachte Auffassung gilt gleichermaßen für die Behauptung des Vorliegens eines Spannungsverhältnisses (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0132).

Bestehende Spannungen müssten daher ihre Ursache (überwiegend) in der Sphäre (in einem zumindest objektiv unangebrachten Verhalten) des in den Ruhestand zu versetzenden Beamten haben, um eine Rechtsgestaltung gemäß § 15a BDG 1979 zu rechtfertigen.

Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang jene Umstände ins Treffen, welche Gegenstand der jeweils mit Freispruch geendeten Disziplinarverfahren gewesen sind. Wie die belangte Behörde in diesem Zusammenhang zutreffend erkannt hat, war sie an die im Disziplinarverfahren ergangenen Freisprüche nicht gebunden (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 13. September 2002, Zl. 99/12/0139).

Soweit Spannungen ihre Ursache in dem dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten im Jahr 2007 gehabt haben sollten, gilt Folgendes:

§ 38 Abs. 2 BDG 1979 schreibt keine Frist vor, innerhalb derer die Dienstbehörde einen Versetzungsgrund disziplinärer Art bei sonstigem Ausschluss verwerten muss. Ein vom Beamten irgendwann in der Vergangenheit gesetztes Verhalten, das im Zeitpunkt seiner Verwirklichung als Versetzungsgrund in Betracht gekommen wäre, kann nicht unbefristet als wichtiges dienstliches Interesse eine Versetzung rechtfertigen. Dies folgt schon daraus, dass der Schutzzweck der Versetzungs(bzw. Verwendungsänderungs)regelung darin liegt, willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Personalmaßnahmen der Dienstbehörde (mit hoher Eingriffsintensität) zu verhindern und eine zeitlich unbefristete Verwertungsmöglichkeit eines Versetzungsgrundes dem offenkundig zuwiderlaufen würde. Ausgehend von der Überlegung, dass § 38 BDG 1979 in seiner Gesamtheit erkennbar darauf abstellt, einen Ausgleich zwischen der als schützenswert anerkannten Rechtssphäre des Beamten einerseits (vgl. insbesondere § 38 Abs. 3 BDG 1979) und dem aus qualifizierten dienstlichen Notwendigkeiten gebotenen Gestaltungsspielraum des Dienstgebers andererseits (§ 38 Abs. 2 BDG 1979) zu schaffen, ist dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten des Beamten als Grund für die später getroffene Personalmaßnahme und der Verfügung sowohl im Interesse des Beamten als auch der Dienstbehörde besondere Beachtung zu schenken. Sind Dienstpflichtverletzungen des Beamten Grund für die Versetzung, so wird im Allgemeinen ein allfälliges Zuwarten mit der Versetzung (obwohl rechtlich nicht geboten) bis zum rechtskräftigen Abschluss des zu diesem Vorwurf geführten strafgerichtlichen Verfahrens bzw. Disziplinarverfahrens für die Verwertung dieses Grundes nicht schädlich sein. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Verfahren in angemessener Zeit durchgeführt werden, wobei hiefür insbesondere die Kompliziertheit des jeweils zugrundeliegenden Sachverhaltes ausschlaggebend sein wird (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/12/0217, mwH, welche Grundsätze nach dem Vorgesagten auch auf den Tatbestand des § 15a BDG 1979 anzuwenden sind).

Im Hinblick darauf, dass die in Rede stehenden Tathandlungen schon lange vor Ergehen des Disziplinarerkenntnisses vom 15. Mai 2012 (jedenfalls aus dem Grunde des § 94 Abs. 1a BDG 1979) verjährt sind, war die belangte Behörde nach dem Vorgesagten keinesfalls berechtigt, mit der Geltendmachung dieses Verhaltens des Beschwerdeführers aus dem Jahr 2007 als Ruhestandsversetzungsgrund bis zum Jahr 2013 zuzuwarten, zumal auch nach ihrer Auffassung die (sonstigen) Voraussetzungen für eine Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 seit 1. August 2010 vorlagen.

Was schließlich das vorgeworfene Verhalten des Beschwerdeführers in den Jahren 2008, 2009 und 2010, welches Gegenstand des Disziplinarerkenntnisses vom 19. März 2012 gewesen ist, anlangt, ist Folgendes auszuführen:

Der Beschwerdeführer hat im Ruhestandsversetzungsverfahren die Tätigung der beleidigenden Äußerungen gegenüber Reiterinnen, von denen er im Disziplinarverfahren auch freigesprochen wurde, bestritten und zu seinem Bestreitungsvorbringen umfangreiches Beweisanbot erstattet. Vor diesem Hintergrund durfte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer dieses Verhalten nicht ohne Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens und einer darauf gestützten schlüssigen Beweiswürdigung anlasten. Im Übrigen bedürfte es zur Prüfung, ob diese Vorfälle - isoliert betrachtet - für eine Ruhestandsversetzung nach § 15a BDG 1979 überhaupt ausreichten, einer umfassenden Darstellung der Umstände, unter denen die genannten Äußerungen gefallen sind.

Für die Äußerungen in einem Fernsehinterview gilt Folgendes:

Auch dem Beamten sind in seinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis alle Grundrechte (soweit sie in Betracht kommen) gewährleistet (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2000, Zl. 97/09/0106, mwN). Sachliche Kritik des Beamten an der eigenen Behörde ist nicht nur durch das Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, sondern auch als notwendiges Mittel zur Optimierung der Verwaltung im Sinn der in den Art. 126b Abs. 5, 127 Abs. 1 und 127a Abs. 1 und Abs. 7 B-VG bestimmten Grundsätze anzusehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2002, Zl. 2001/12/0184), wobei solche Äußerungen dann unter den Schutz dieses Grundrechtes fallen, wenn sie das zulässige Maß an sachlicher Kritik am Verhalten eines Vorgesetzten nicht überschreiten, was etwa dann der Fall wäre, wenn sie auf eine unangemessene, beleidigende oder verletzende Weise getätigt worden wären (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 16. September 2009, Zl. 2008/09/0326). Dass die Äußerungen des Beschwerdeführers in dem in Rede stehenden Interview die Grenzen sachlicher Kritik überschritten hätten, ergibt sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht.

Auch vertritt der Verwaltungsgerichtshof mit der erstinstanzlichen Disziplinarbehörde die Rechtsauffassung, dass keine Zuständigkeit von Vorgesetzten besteht, das Grundrecht eines Beamten auf freie Meinungsäußerung durch Weisungen in Richtung eines Verbotes solche Äußerungen in der Öffentlichkeit abzugeben, zu beschränken. Im Übrigen wurde der (von ihm bestrittene) Zugang der diesbezüglichen generellen Weisung an den Beschwerdeführer nicht festgestellt.

Vor diesem Hintergrund kann aus dem genannten Interview kein im Sinne der oben erstatteten Ausführungen relevantes Spannungsverhältnis, welches einen wichtigen Grund für eine Ruhestandsversetzung gemäß § 15a BDG 1979 bilden könnte, abgeleitet werden.

Auf Grund der oben aufgezeigten Rechtsirrtümer und relevanten Verfahrensmängel ist der angefochtene Bescheid sowohl mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, als auch mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Er war daher aus dem prävalierenden Grunde des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 20. März 2014

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