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§ 8 Spanische Hofreitschule-Gesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.11.2000

Personalregelungen

§ 8

(1) Für Bedienstete, die am 31. Dezember 2000 dem Bundesgestüt Piber, der Spanischen Hofreitschule oder dem Bundeslehr- und Versuchsforst Ulmerfeld angehören, gelten ab 1. Jänner 2001 folgende Regelungen:

  1. 1. Beamte werden mit 1. Jänner 2001 in die Zentralstelle des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (Dienststelle) versetzt. Die zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlichen Beamten werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 31. Dezember 2001 der Gesellschaft zur dauernden Dienstleistung zugewiesen, solange sie nicht einer anderen Dienststelle des Bundes oder einer anderen Gesellschaft, an der die Gesellschaft zumindest mehrheitlich beteiligt ist, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Die Dienst- und Fachaufsicht einschließlich der Ausübung des Weisungsrechtes gegenüber diesen Beamten hat durch den jeweils für Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführer der Gesellschaft zu erfolgen, der in dieser Funktion an die Weisungen des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gebunden ist.
  2. 2. Vertragsbedienstete werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948, werden nach Maßgabe des am 31. Dezember 2000 bestehenden jeweiligen Dienstvertrages Inhalt des Arbeitsvertrages zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Dienstnehmern.
  3. 3. Die Kollektivvertragsbediensteten werden mit 1. Jänner 2001 Dienstnehmer der Gesellschaft. Ab diesem Zeitpunkt setzt die Gesellschaft die Rechte und Pflichten des Bundes als Dienstgeber fort. Die Kollektivvertragsangehörigkeit wird durch die Gründung der Gesellschaft nicht berührt.
  4. 4. Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche haftet der Bund den Bediensteten gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 und 3 wie ein Ausfallbürge (§ 1356 ABGB). Die Höhe dieser Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am 31. Dezember 2000 aus dem für den aktiven Bediensteten maßgeblich gewesenen Besoldungsverhältnis unter Berücksichtigung seiner Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der in diesem Besoldungsverhältnis vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen ergibt.

(2) Dienstnehmer der Gesellschaft, welche die Tätigkeit eines Oberbereiters, Bereiters, Bereiteranwärters oder Eleven ausüben, sind Angestellte im Sinne des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921. Auf sie finden die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl. Nr. 292/1921, Anwendung.

(3) Auf jene Dienstnehmer der Gesellschaft, die nicht der Niederösterreichschen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18, der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 25 in der Fassung LGBl. 2000/10, oder der Wiener Landarbeitsordnung 1990, LGBl. Nr. 33 in der Fassung LGBl. Nr. 17/2000, unterliegen, sind hinsichtlich der arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen die Regelungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, anzuwenden. Auf die der Gesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333, über die Dienstzeit weiterhin anzuwenden. Die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, des Arbeitsruhegesetzes – ARG, BGBl. Nr. 144/1983, sowie des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1969 über die Nachtarbeit der Frauen, BGBl. Nr. 237/1969, gelten nicht für Dienstnehmer der Gesellschaft oder der Gesellschaft gemäß Abs. 1 zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete. Auf die Arbeitsstätten der Gesellschaft sind bis 1. Jänner 2003 – ausgenommen im Anwendungsbereich der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 1981, LGBl. Nr. 1981/25 in der Fassung LGBl. Nr. 2000/10 oder der Niederösterreichischen Landarbeitsordnung, LGBl. 9020-18 – ausschließlich die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes – B-BSG, BGBl. I Nr. 70/1999, anzuwenden.

Schlagworte

Dienstaufsicht, LGBl. Nr. 25/1981, LGBl. Nr. 33/1990, BGBl. Nr. 333/1979, LGBl. Nr. 10/2000

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2017

Gesetzesnummer

20001003

Dokumentnummer

NOR40012731

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