VfGH A6/01

VfGHA6/011.3.2002

Abweisung der Klage einer Gemeinde gegen den Bund wegen Entfalls von Einnahmen aus der gemeindeeigenen Getränkesteuer infolge Änderung des FAG 1997 nach Aufhebung der Getränkesteuer als gemeinschaftsrechtswidrig durch ein Urteil des EuGH; kein Anspruch der klagenden Partei auf Ausgleichszahlungen oder Schadenersatz; Österreichischer Stabilitätspakt nur für Zurechnung von Defizitquoten und allfälligen Sanktionslasten maßgeblich; kein Widerspruch der "Getränkesteuer-Ersatzlösung" gegen das F-VG 1948; geeigneter und nach sachlichen Gesichtspunkten gestalteter Ausgleich für die entfallene Getränkesteuer

Normen

B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art15a
BG BGBl I 29/2000
EG Art104
FAG 1997 §15 Abs3 Z2 idF BGBl I 29/2000
F-VG §4
Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl I 101/1999
Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl I 101/1999 Art4 Abs5 litb
B-VG Art137 / Klage zw Gebietsk
B-VG Art15a
BG BGBl I 29/2000
EG Art104
FAG 1997 §15 Abs3 Z2 idF BGBl I 29/2000
F-VG §4
Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl I 101/1999
Österreichischer Stabilitätspakt, BGBl I 101/1999 Art4 Abs5 litb

 

Spruch:

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Die klagende Partei beantragt mit der vorliegenden, auf Art137 B-VG gestützten, gegen die "Republik Österreich" (gemeint wohl: den Bund) gerichteten Klage folgendes Urteil:

"1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 3,500.000,-- samt 4 % Zinsen seit 09.03.2000 zu bezahlen; sowie

2. zwischen der klagenden und der beklagten Partei wird festgestellt, dass der klagenden Partei gegen die beklagte Partei seit 01.01.2001 ein Anspruch auf Ersatz des entstehenden Entfalles der gemeindeeigenen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, die diese gemäß §15 (2) Zif. 3 FAG 1997 in der Fassung BGBl. 1996/201 einzuheben berechtigt war, sowie ein Anspruch auf Ersatz des der klagenden Partei entstehenden Entfalles der gemeindeeigenen Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis, zusteht.

3. Der Bund ist schuldig, der klagenden Partei die Kosten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen deren ausgewiesenen Vertreters zu ersetzen."

1.2. Die Klage wird wie folgt begründet:

1.2.1.a) Bis zur Änderung des FAG 1997, BGBl. I 29/2000, habe dessen §15 Abs3 Z2 die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung, vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung, die gemäß §14 Abs1 Z8 bezeichneten Abgaben im Ausmaß von 10 vH des Entgelts bei Speiseeis und alkoholhältigen Getränken und von 5 vH des Entgelts bei alkoholfreien Getränken einzuheben. Mit Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Pasching vom 13. Dezember 1990 habe die klagende Partei die Einhebung der gemeindeeigenen Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, Speiseeis und antialkoholische Getränke beschlossen. Die Einnahmen aus der Getränkesteuer hätten in den Jahren 1993 bis 1999 insgesamt ATS 59,867.054,-- betragen, wobei auf die Getränkesteuer für alkoholische Getränke ATS 33,525.550,40 entfallen seien. In diesen Jahren sei das Getränkesteueraufkommen der klagenden Partei durchschnittlich pro Jahr um ca. 10,5 vH gestiegen.

b) Mit Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97 , sei die gemeindeeigene Getränkesteuer auf alkoholische Getränke "als gemeinschaftswidrig aufgehoben" worden; die klagende Partei hätte diese Abgabe sohin nicht mehr einheben können.

c) Mit BGBl. I 29/2000 sei den Gemeinden durch eine Novellierung des FAG 1997 das freie Beschlußrecht hinsichtlich der Steuern auf alkoholhältige Getränke genommen worden. Statt dessen sei mit dem eben zitierten Bundesgesetz u.a. das EStG 1988, das UStG 1994, das BiersteuerG 1995, das Alkohol-Steuer und MonopolG 1995, das SchaumweinsteuerG 1995 sowie das FAG 1997 verändert und zusätzlich das WerbeabgabeG 2000 geschaffen worden. Die dabei vom Bundesgesetzgeber erlassenen Maßnahmen hätten den Zweck verfolgt, die Auswirkungen des Entfalles der Getränkesteuer einzudämmen.

Seit 1. Jänner 2001 könne die klagende Partei auch keine Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und Speiseeis mehr einheben.

d) Mit BGBl. I 101/1999 sei eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden getroffen worden (Österreichischer Stabilitätspakt). Der Stabilitätspakt lege die Determinanten für eine gemeinsame Haushaltskoordinierung und unter Art4 Maßnahmen hinsichtlich der Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits fest. Art4 Abs5 litb des Stabilitätspaktes sehe folgendes vor:

"Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen."

Durch die oben zitierte Entscheidung des EuGH sei eine ausschließliche Gemeindeabgabe, nämlich die gemeindeeigene Getränkesteuer auf alkoholische Getränke, die gemäß §15 Abs3 Z2 FAG 1997 ausschließlich den Gemeinden zukam und zukommen sollte, durch ein Urteil eines Höchstgerichtes "aufgehoben worden". Dadurch vermindere sich auch das bislang erzielte Steueraufkommen der klagenden Partei.

e) Im März 2000 seien seitens der Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes Gespräche mit dem Bundesminister für Finanzen geführt worden. Die Vertreter des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes hätten dabei einen Vorschlag einer sog. mehrwertsteuerorientierten Ersatzlösung für die Getränkesteuer übergeben, wobei auch die von einer Expertengruppe analysierte Mengensteuervariante dargestellt worden sei. Diese Lösungsvorschläge seien jedoch seitens des Bundesministeriums für Finanzen abgelehnt worden. Letztendlich seien die Maßnahmen, die der Bund trotz mehrfacher Ablehnung durch den Gemeinde- und den Städtebund vorgeschlagen habe, rechtlich durchgesetzt worden. Die klagende Partei habe diesen Änderungen nie zugestimmt. Darüber hinaus sei seitens der Vertreter der Gemeinden von falschen Prämissen ausgegangen worden.

Zu Art4 Abs5 Stabilitätspakt wird wörtlich folgendes ausgeführt:

"Art4 (5) litb des Stabilitätspaktes sieht weiters vor, dass sich bis zum Inkrafttreten einer solchen (Ersatz-)Regelung (also der Schaffung einer ausschließlichen Abgabe) die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend erhöht, wobei die Erhöhung ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam aus ihren Defizitquoten getragen wird.

Die im Stabilitätspakt getroffene Regelung sieht daher grundsätzlich eine anteilige Erhöhung der Defizitquote vor. Nach derzeitigem Stand trifft jedoch die Erhöhung der Defizitquote bloß die Gemeinden und sohin auch die klagende Partei, da diese nunmehr nicht nur auf die gemeindeeigene Getränkesteuer für alkoholische und alkoholfreie Getränke und Speiseeis, sondern auch auf 2 weitere ausschließliche Abgaben, nämlich der Ankündigungs- und der Anzeigenabgabe, verzichten muss.

Die Bestimmung des Art4 (5) litb des Stabilitätspaktes kann nicht so ausgelegt werden, dass die Defizitquote der tatsächlich betroffenen Gebietskörperschaften erhöht wird, der Bund sich im Gegenzug jedoch in Form der Erzeugung neuer, zwischen Bund und den Ländern (Gemeinden) zu teilenden Abgaben neue Einnahmen verschafft und die Defizitquote nicht mitträgt. Weiters kommen die neu eingehobenen Abgaben den Gemeinden nicht mehr im bisherigen Umfang zu."

Der Bund habe somit ohne die Einhaltung der Bestimmungen des Stabilitätspaktes und des im Zusammenhang damit ebenso vereinbarten Konsultationsmechanismus, BGBl. I 35/1999, die Maßnahmen des BGBl. I 29/2000 gesetzt. Hiedurch sei jedoch vom Bundesgesetzgeber keine ausschließliche Gemeindeabgabe eingeführt, sondern seien nur Veränderungen bei den zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) geteilten Abgaben iSd §7 FAG 1997 vorgenommen worden. Wenngleich immer wieder betont worden sei, daß diese Maßnahmen die Auswirkungen des Einnahmenentfalls aus der gemeindeeigenen Getränkesteuer für alkoholische Getränke verringern sollten, stellten diese Maßnahmen jedoch unzweifelhaft keine ausschließlichen Abgaben der Gemeinden dar. Außerdem werde betragsmäßig nicht einmal annähernd dasselbe Quantum erreicht, das seitens der klagenden Partei vor dem Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97 , eingenommen worden sei. Der Bund habe daher den Stabilitätspakt gebrochen und müsse den dadurch der klagenden Partei entstandenen Nachteil ersetzen.

1.2.2. Zur Klagslegitimation führt die klagende Partei folgendes aus:

Gemäß Art3 des BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I 61/1998, seien die Gemeinden aus Vereinbarungen gemäß Art1 (Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt) berechtigt, ihnen zustehende vermögensrechtliche Ansprüche nach Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend zu machen. Der seitens der klagenden Partei geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Ertragsanteilen bzw. Ausgleich des durch die in BGBl. I 29/2000 durchgeführten Maßnahmen entstandenen Nachteils beziehe sich unmittelbar auf den zwischen dem Bund und den anderen Gebietskörperschaften abgeschlossenen Stabilitätspakt, weswegen die Bestimmungen des eben zitierten BVG zur Anwendung kämen. Für die seitens der klagenden Partei geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche seien weder die ordentlichen Gerichte zuständig noch sei ein gesonderter Verwaltungsweg vorgesehen.

1.2.3. Unter der Rubrik "Klagstitel" wiederholt die klagende Partei den Vorwurf, daß der Bund seine aus Art4 Abs5 Stabilitätspakt resultierenden Verpflichtungen nicht erfüllt habe, weil er - trotz geeigneter Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften (Gemeindebund und Städtebund) - lediglich zwischen Bund und Ländern (Gemeinden) aufzuteilende Abgaben geschaffen habe, die das Erfordernis des "möglichst weitgehenden Ersatzes" nicht erfüllten.

Die klagende Partei legt sodann dar, daß durch die mit BGBl. I 29/2000 geschaffenen Maßnahmen im Jahr 2000 lediglich mit einem Ausgleich von 17 - 22 vH des durchschnittlichen Jahresaufkommens an Getränkesteuern in den Jahren 1993 bis 1997 zu rechnen sei. Selbst wenn man berücksichtige, daß bis zum nächsten Jahr 80 vH des durchschnittlichen Jahresaufkommens an Getränkesteuern den Gemeinden zufließen werden, könne nicht von einem "möglichst weitgehenden Ersatz" gesprochen werden; ein solcher könnte nämlich nur dann geschaffen werden, wenn eine Quote von annähernd 100 vH der Getränkesteuereinnahmen des letzten Jahres als Ziel definiert worden wäre. Es seien überdies durch die seitens des Bundes gesetzten Maßnahmen keinerlei zukünftige Entwicklungen berücksichtigt; vielmehr werde lediglich ein gewisser "Stand", der aus den durchschnittlichen Aufkommen der Jahre 1993 bis 1997 errechnet worden sei, "eingefroren". Die klagende Partei geht davon aus, daß sie ihre Steuereinnahmen überproportional hätte steigern können.

Wörtlich wird sodann folgendes ausgeführt:

"Art4 (5) litb des Stabilitätspaktes sieht weiters vor, dass sich bis zum Inkrafttreten einer Regelung über die Schaffung einer möglichst weitgehenden Ersatzlage, die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend erhöht, wobei die Erhöhung ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsamen aus ihren Defizitquoten getragen wird. Dies heißt konkret, dass allfällige Einnahmensausfälle zwischen den Gebietskörperschaften geteilt werden sollten. Der Bund hat jedoch mit den im BGBl. I 2000/29 festgehaltenen und durchgeführten Maßnahmen nicht die Defizitquoten aufgeteilt, sondern hat sich nur selbst mit den Ländern bzw. Gemeinden zu teilenden Abgaben geschaffen, von denen er selbst mitprofitiert und sohin den österreichischen Stabilitätspakt ein weiteres Mal verletzt.

Die Auswirkungen der Erhöhung der Defizitquoten der Gemeinden werden in Art5 (5) des Stabilitätspaktes festgelegt. Dabei wird festgehalten, dass die Gemeinden eines Landes gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der Gemeinden dieses Landes zu verantworten haben. Allfällige Sanktionslasten seien durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen.

Durch den Entfall der gemeindeeigenen Getränkesteuer für alkoholische Getränke und seit 01.01.2001 auch für alkoholfreie Getränke erhöht sich grundsätzlich die Defizitquote der Gemeinden. Durch die Schaffung der unzureichenden Ersatzmaßnahmen des Bundes tritt in der finanziellen Lage der Gemeinde keine Verbesserung ein, sondern werden Gemeinden und sohin auch die klagende Partei darauf angewiesen, dass sie vom Bund einen finanziellen Anteil der Ersatzlösung erhalten. Der Bund verteilt die zwischen ihm und den Länder (Gemeinden) geteilten Abgaben in einem Verteilungsschlüssel. Die Ländern wiederum verteilen die für die Gemeinden vorgesehenen Erträge nach eigenen Aufteilungsschlüsseln, wobei jedoch Gegenverrechnungen zwischen den Ländern und den Gemeinden vorgenommen werden.

Legt nun Art5 (5) des Stabilitätspaktes fest, dass die Ertragsanteile der Gemeinden durch die Erhöhung der Defizitquote nochmals eingeschränkt werden, so führt dies in weiterer Folge dazu, dass die Gemeinden neben dem Entfall der gemeindeeigenen Getränkesteuer auch noch eine Einschränkung der Ertragsanteile, die ihnen vom Bund bzw. den Ländern zukämen, hinnehmen müssen."

Die klagende Partei legt dann im einzelnen dar, mit welchen Steuerausfällen sie zu rechnen habe.

1.2.4. Die klagende Partei vertritt überdies die Auffassung, daß die mit BGBl. I 29/2000 durchgeführten Maßnahmen dem Grundsatz des §4 F-VG 1948, wonach bei der Festlegung der Kostentragung und der Aufteilung der Besteuerungsrechte auf die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften Bedacht zu nehmen sei und diese nicht überschritten werden dürften, widersprächen. Dieser Eingriff in das FAG 1997 durch den Bund in Form des BGBl. I 29/2000, ohne Einhaltung der diesbezüglich vorgesehenen Paktierungsmaßnahmen, mache diesen gleichheits- und sohin verfassungswidrig iSd Art7 B-VG; nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes seien Bestimmungen des FAG nämlich dann verfassungswidrig, wenn entweder der Finanzausgleichsgesetzgeber von völlig unrichtigen faktischen Gegebenheiten ausgegangen sei oder die artikulierte Interessenslage des Partners geradezu willkürlich ignoriert oder mißachtet worden sei.

"An die 'Paktierung' des FAG knüpft der Verfassungsgerichtshof aber nicht nur die Vermutung der Lasten- und Leistungsfähigkeitsadäquanz des vom Bundesgesetzgeber umgesetzten Verhandlungsergebnisses, sondern auch das Entstehen schutzwürdiger Rechtspositionen der Gebietskörperschaften, auf die diese während der Laufzeit des jeweiligen FAG vertrauen können. Der Verfassungsgerichtshof ging dabei auch davon aus, dass auch juristische Personen des öffentlichen Rechtes Träger eines verfassungsrechtlichen - wohl aus dem spezifisch verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebot des §4 F-VG erfließenden - Vertrauensschutzes sein können (Thienel, Vertrauensschutz und Verfassungsrecht 1990, 68 f). Konsequenz dieses Vertrauensschutzes ist für den Verfassungsgerichtshof, dass einseitige Änderungen während der Laufzeit des FAG, sowie überraschende, einschneidende und damit verbundene gravierende finanzielle Nachteile für Finanzausgleichspartner dem Gebot des §4 F-VG widersprechen können. Ändern sich daher während der Laufzeit eines FAG die diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Prämissen, wie im gegenständlichen Verfahren und werden unter Außerachtlassung der geführten Verhandlungen zum Finanzausgleichsgesetz Besteuerungsrechte verändert, die bislang den Gemeinden zukamen, so sind die vorgenommenen Änderungen verfassungswidrig, wenn grundsätzlich während der Verhandlungen nicht davon ausgegangen wurde, dass diese Besteuerungsrechte verändert werden. Der Bund hat den Schaden, der den Gemeinden durch die Maßnahmen im Sinne des BGBl. I 29/2000 entsteht, zu ersetzen.

Allfällige erteilte Zustimmungen des Städte- bzw. Gemeindebundes im Zuge der Schaffung der Rechtslage des BGBl. I 29/2000 waren nicht von den Interessen der klagenden Partei und durch die von der klagenden Partei dem Gemeindebund erteilten Vollmacht gedeckt und wurden überdies auf Basis falscher Prämissen, von denen der Gemeindebund gegenüber den Vertretern des Bundes ausgegangen ist, abgegeben.

...

Durch die angespannte finanzielle Situation der Gemeinden, die einerseits durch den Umstand entsteht, dass den Gemeinden immer weniger Geldmittel seitens des Bundes und des Landes zur Verfügung gestellt werden und der Beitrag der Gemeinden zum finanziellen Ausgleich des Bundes und der Länder immer höher wird, besteht eine Gefährdung der rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen der klagenden Partei, die dazu führen kann, dass diese ihre vom Bund und den Ländern in den eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben nicht mehr vollständig und ordnungsgemäß wahrnehmen kann. Die gemeindeeigenen Abgaben stellten bislang eine Möglichkeit dar, den Finanzhaushalt der Gemeinde zumindest mittelfristig aufrechtzuerhalten. Mit den Maßnahmen des Bundes, die zur Eindämmung der Auswirkungen des Entfalls der gemeindeeigenen Getränkesteuer für alkoholische Getränke getroffen wurden, können diese Aufgaben nicht einmal mehr mittelfristig erfüllt werden, was dazu führt, dass der Haushalt der klagenden Partei in einem noch größeren Ausmaß an Zuweisungen des Bundes und des Landes Oberösterreich angewiesen wäre.

Art5 (5) des Stabilitätspaktes würde jedoch für den Fall der Sanktionslasttragung bzw. Überschreitung der Defizitquoten vorsehen, dass die Gemeinde des Landes allfällige Sanktionslasten durch Abzug bei den Ertragsanteilen zu tragen hätte. Dies würde einerseits bedeuten, dass die klagende Partei auf Finanzzuweisungen des Bundes und der Länder angewiesen wäre, gleichzeitig jedoch die Ertragsanteile aufgrund des Überschreitens der Defizitquote gekürzt würden und die klagende Partei wiederum finanziell schwere Einbußen erleiden müsste.

Das Feststellungsinteresse wird weiters damit begründet, dass die klagende Partei zukünftig keine Getränkesteuer für alkoholische Getränke, alkoholfreie Getränke und Speiseeis einzuheben berechtigt ist und damit unmittelbar anstehende Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich der Gemeinde (Volksschulsanierung) nicht bzw. nicht ausreichend finanzieren kann. Die Mittel zur Finanzierung des notwendigen Projektes Volksschulsanierung sollten teilweise aus gemeindeeigener Finanzierung durchgeführt werden, wobei auch die Einnahmen aus obigen gemeindeeigenen Steuern zur Kalkulation herangezogen wurden. Schafft daher der Bund keine ausreichende Ersatzlage, die wiederum der Gemeinde eine ausschließliche Abgabe zukommen lässt, wird die klagende Partei in ihrer Rechtsstellung als abgabenberechtigtes Subjekt wesentlich beeinträchtigt. Des weiteren können zukünftige Beeinträchtigungen, die durch die mangelhafte Schaffung einer Ersatzlage entstehen, nur grob beziffert werden. Eine genaue Berechnung der zukünftigen Schäden ist nach derzeitigem Stand noch nicht möglich. Lediglich eine Berechnung für das Jahr 2000 konnte in groben Zügen erstellt werden. Ein unmittelbarer und aktueller Anlass zur Klagsführung liegt deswegen vor, weil die klagende Partei schon im Jahr 2000 durch vorbezeichnete Maßnahmen wesentliche Steuereinbußen hinnehmen musste und auch zukünftig keine Schaffung einer vollwertigen Ersatzlage (für die nicht mehr bestehenden gemeindeeigenen Getränkesteuern) beabsichtigt ist. Da diese Wirkung daher fortlaufend andauern wird und die Gemeinde nachhaltig und jährlich in ihrem Steueraufkommen beeinträchtigt sein wird, liegt ein Feststellungsinteresse jedenfalls vor.

Die klagende Partei bewertet ihr Feststellungsbegehren unpräjudiziell mit S 3,500.000,--.

Die klagende Partei stützt ihr Klagebegehren auch auf den Titel des Schadenersatzes, der Bereicherung und jedes anderen erdenklichen Rechtsgrundes. Die klagende Partei erlitt durch den Verlust der Einnahmen aus der gemeindeeigenen Getränkesteuer im Jahr 2000 einen Nachteil in der Höhe von mindestens S 3,500.000,--, den sie gerichtlich geltend macht. Sie behält sich jedoch hiemit ausdrücklich die Ausdehnung ihres Klagebegehrens, sowie des Zinsenbegehrens vor."

2. Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Finanzen, erstattete eine Gegenschrift, in der das Klagebegehren einschließlich des Zinsbegehrens dem Grunde und der Höhe nach bestritten und der Antrag gestellt wird, der Verfassungsgerichtshof möge die Begehren der klagenden Partei abweisen. Dieser Antrag wird wie folgt begründet:

2.1. Zum Inhalt des Art4 des Österreichischen Stabilitätspaktes führt die beklagte Partei wörtlich folgendes aus:

"Gegenstand des Art4 des Österreichischen Stabilitätspaktes ist gemäß dessen Abs1 (in Verbindung mit der Überschrift zu Art4) die Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten auf den Bund einerseits sowie auf die Länder und Gemeinden andererseits. Ausgehend von den in Abs2 und Abs3 lita und b näher geregelten, auch durch Vereinbarungen festlegbaren Defizitquoten enthalten Abs3 litc und Abs5 litb Bestimmungen über Änderungen dieser Defizitquoten in besonderen Fällen. Die Erläuterungen in der Regierungsvorlage 1517 BlgNR 20. GP enthalten dazu Folgendes:

»Da die finanzausgleichsrechtlichen Regelungen eine der wichtigsten Grundlagen für die Haushaltssituation der Gebietskörperschaften darstellen, können alle Vertragsparteien im Falle außergewöhnlicher Belastungen mit Verschiebungen im Finanzausgleichsgefüge die Anberaumung von Verhandlungen verlangen (Art4 Abs3 litc).

Besondere Regeln für die Defizitquote gelten für den Fall, dass der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert wird: In einem derartigen Fall erhöhen sich die Defizitquoten der betroffenen Gebietskörperschaften ab der Erstattung geeigneter Ersatzvorschläge bis zum Inkrafttreten der Ersatzregelung zulasten aller (dh. auch der betroffenen) Gebietskörperschaften um die Höhe des Einnahmenausfalls (Art4 Abs5 litb).«

Wortgleiche Ausführungen enthalten auch die Regierungsvorlagen an die Landtage, siehe z.B. die RV 386/1998 GP XXV der Beilagen zu den kurzschriftlichen Berichten des Oö. Landtags. Sowohl nach dem Wortlaut der Vereinbarung als auch nach dem in den Erläuterungen dokumentierten Verständnis der Vertragsparteien enthält Art4 Abs5 litb des Stabilitätspaktes eine Regelung über die Höhe der Defizitquoten, und zwar in der Form, dass sich diese im Falle einer Ertragsverminderung durch ein Erkenntnis eines Höchstgerichts ab dem Zeitpunkt der Vorlage geeigneter Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung zugunsten der betroffenen Gebietskörperschaften ändern. Andere Konsequenzen, etwa dass den betroffenen Gebietskörperschaften zusätzliche Ertragsanteile oder Ansprüche auf sonstige Ausgleichszahlungen zukämen, sind nicht vorgesehen. Ebenso wenig enthält Art4 Abs5 eine Bindung des Bundesgesetzgebers an Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften mit der Konsequenz, dass eine Nichtbeachtung derartiger Vorschläge Ansprüche auf Schadenersatz zur Folge hätte.

Da bisher die Konstellation, dass der Bund geeignete Vorschläge im Sinne des Art5 litb des Österreichischen Stabilitätspaktes von betroffenen Gebietskörperschaften ignoriert hätte und Sanktionen gemäß Art104c Abs11 des EG-Vertrages gegen Österreich verhängt worden wären, nicht eingetreten ist, erübrigt es sich, anlässlich dieses Verfahrens auf Details der Konsequenzen des Art4 Abs5 litb des Österreichischen Stabilitätspaktes einzugehen."

2.2. Zur Vorbereitung der Ersatzlösung nach dem Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97 :

Sowohl der Bund als auch die Vertreter der Gemeinden seien davon ausgegangen, daß das Urteil des EuGH vom 9. März 2000, Rs. C-437/97 , ein Urteil eines Höchstgerichts iSd Art4 Abs5 litb des Österreichischen Stabilitätspaktes darstelle, durch das der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe vermindert werde.

In weiterer Folge hätten sowohl auf politischer Ebene als auch auf Beamtenebene intensive Gespräche über Neuregelungen stattgefunden. Im Vortrag des Bundesministers für Finanzen an den Ministerrat vom 11. April 2000, Zl. 14 0403/11-IV/14/00, seien die Entwicklung und Ergebnisse dieser Gespräche in den Punkten II bis V wie folgt zusammengefaßt worden:

"»II. Konsequenzen für die Gemeindefinanzierung

Die Bundesregierung bekennt sich dazu, die Finanzierungskraft der Gemeinden auch nach dem Urteil des EuGH sicherzustellen. Es scheint daher eine - zumindest teilweise - Ersatzfinanzierung für die Getränkesteuer notwendig. Dazu wurden verschiedene Modelle ausgearbeitet. In die Ausarbeitung dieser Modelle wurden Vertreter des Städtebundes, des Gemeindebundes, der Wirtschaft und der Landwirtschaft eingebunden.

III. Ersatzlösung mehrwertsteuerähnliche Abgabe

Auf der Grundlage der Urteilsbegründung erscheint der Bundesregierung zunächst der Ersatz der bisherigen Getränkesteuer durch eine nach der Konzeption der Mehrwertsteuer auf Getränke ausgerichteten Steuer für möglich. Werden sowohl die Bemessungsgrundlage, die Möglichkeit eines Vorsteuerabzugs als auch das Verfahren einer Mehrwertsteuer nachgebildet, so entspräche dies - im Sinne der Begründung des EuGH - dem Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie und wäre damit konform mit dem EU-Recht. Eine Lösung im Sinne einer mehrwertsteuerähnlichen Abgabe hätte den Vorteil gehabt, dass es im Verhältnis zur bisherigen Getränkesteuer keine nennenswerten Belastungsverschiebungen gegeben hätte und gleichzeitig das bisherige Aufkommen an Getränkesteuer zu erreichen gewesen wäre. Ein entsprechender Gesetzesentwurf wurde im Bundesministerium für Finanzen ausgearbeitet und als Diskussionsgrundlage zur Verfügung gestellt.

IV. Verhandlungsergebnisse mehrwertsteuerähnliche Abgabe

Nach mehreren Verhandlungsrunden mit Vertretern von Städte- und Gemeindebund - diese hätten einer mehrwertsteuerähnlichen Abgabe den Vorzug gegeben - sowie Vertretern der gewerblichen Wirtschaft - diese haben eine mehrwertsteuerähnliche Abgabe abgelehnt - sowie weiters der Landwirtschaft hat sich gezeigt, dass eine konsensuale Lösung eines Ersatzes der Getränkesteuer durch eine mehrwertsteuerähnliche Abgabe nicht herbeigeführt werden kann. Vereinzelt sind auch Zweifel laut geworden, ob eine mehrwertsteuerähnliche Abgabe tatsächlich dem EU-Recht entspricht.

V. Alternative zur mehrwertsteuerähnlichen Abgabe

Die Bundesregierung ist daher den Weg gegangen, alternative Lösungen zu erarbeiten. Im Vorfeld dazu wurden die Vertreter des Städtebundes und des Gemeindebundes ersucht, einen alternativen Vorschlag zu erstellen. Auf der Grundlage mehrerer - auch von den Vertretern des Städtebundes und des Gemeindebundes vorgetragener - alternativer Lösungsansätze entstand ein neues Konzept. Die Eckwerte dieses Konzeptes liegen im Wesentlichen darin, die Getränkesteuer zum einen Teil durch eine Anhebung der Verbrauchsteuersätze auf Getränke und zum anderen Teil durch eine Anhebung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in bestimmten Bereichen zu ersetzen. Die Vorteile dieser Lösung liegen darin, dass es dabei zu einer Entlastung der für die österreichische Wirtschaft bedeutsamen Tourismusbranche kommt. Die Mehrbelastung im Handel hält sich dabei in Grenzen, sodass mit keinen nennenswerten Kaufkraftabflüssen zu rechnen ist.«

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zwar auch die Bundesregierung zunächst eine mehrwertsteuerähnliche Ersatzregelung favorisierte und vom Bundesministerium für Finanzen auch erste derartige Gesetzentwürfe ausgearbeitet wurden, allerdings dieser Weg bald als ungeeignet erkannt werden musste:

Zum Einen bestanden Bedenken über die Übereinstimmung einer mehrwertsteuerähnlichen, mittelbar einen weiteren Mehrwertsteuersatz einführenden Lösung mit der Sechsten Mehrwertsteuerrichtlinie, zum Anderen aber auch darüber, ob die in der Ersatzlösung vorgesehenen Zweckbindungen - die so gut wie alle Aufgaben der Gemeinden umfassen hätten müssen, um den unterschiedlichsten Erfordernissen der Gemeinden entsprechen zu können - genügen, um die Voraussetzung einer 'besonderen Zielsetzung' im Sinne des Art3 Abs2 der Verbrauchsteuerrichtlinie zu erfüllen. Zudem hätte dieses Konzept nicht der Bundesverfassung entsprochen, sondern zwei Verfassungsänderungen zur Voraussetzung gehabt: Erstens wäre eine Änderung des §7 Abs3 F-VG 1948 dahingehend erforderlich gewesen, dass diese ausschließliche Gemeindeabgabe durch den Bund erhoben und verwaltet werden kann, und zweitens eine Änderung der von §6 F-VG 1948 ausgehenden Systematik der Bindung der Abgabenhoheit an die Ertragshoheit, um die bundesgesetzliche Zweckbindungen zu ermöglichen.

Nicht zuletzt war auch eindeutig absehbar, dass eine Neuregelung der bisherigen Getränkesteuer im Sinne einer nur rechtstechnischen, aber materiell im Großen und Ganzen unveränderten Besteuerung verbunden mit Verfassungsänderungen im Parlament nicht die erforderlichen Mehrheiten finden würde.

Die Frage, ob die Vorschläge des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes als geeignete Vorschläge im Sinne des Art5 litb des Österreichischen Stabilitätspaktes anzusehen waren, stellt sich jedoch letztlich nicht, weil auch die tatsächlich gefundene Ersatzlösung, spätestens mit der Einigung in den parallel geführten Verhandlungen über den Finanzausgleich bis 2004, von den Vertretern der Gemeinden mitgetragen wird.

Außerdem ist festzustellen, dass sich zwar die mit der umgesetzten Ersatzlösung eingeführten Steuererhöhungen von den Vorschlägen der beiden Gemeindebünde unterscheiden, der für die Gemeinden entscheidende finanzausgleichsrechtliche Teil sich jedoch auch in der neuen Rechtslage im Großen und Ganzen wieder findet. In beiden Modellen erfolgt die Erhebung und Verwaltung der zusätzlichen Abgaben(teile) durch den Bund, die zusätzlichen Erträge kommen zur Gänze den Gemeinden zugute (im ursprünglichen Vorschlag der Gemeinden nach Abzug einer Einhebungsvergütung für den Bund iHv 4 %, im umgesetzten Modell ohne Einhebungsvergütung und mit Aufstockung des Gemeindeanteiles zu Lasten des Bundes), die Problematik der gemeindeweisen Verteilung ist bei beiden Konzepten die gleiche, weshalb bei beiden als Übergangslösung auf das gemeindeweise Aufkommen in der Vergangenheit zurückgegriffen werden musste, und schließlich ist auch die im Gemeindemodell durch die Umsatzsteuerähnlichkeit beabsichtigte dynamische Entwicklung der Erträge durch die Erhöhung der Anteile der Gemeinden am Umsatzsteueraufkommen umgesetzt. Der einzige Unterschied, nämlich die finanzverfassungsrechtliche Einordnung der Getränkeabgabe im Gemeindemodell als ausschließliche Gemeindeabgabe, ist formaler Natur ohne jede Auswirkung auf die Gemeindehaushalte."

2.3. Zu der mit der FAG-Novelle BGBl. I 29/2000 umgesetzten Ersatzlösung für den Entfall der Getränkesteuer wird wörtlich folgendes ausgeführt:

"a) Auch die Ermächtigung der Gemeinden zur Ausschreibung der Getränkesteuer auf alkoholfreie Getränke und auf Speiseeissteuer wurde, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner 2001, aufgehoben.

b) Die Anteile der Gemeinden an der Umsatzsteuer wurden um 4,5 Mrd. S p.a. erhöht, zugleich kamen die Mehreinnahmen aus diversen steuerlichen Maßnahmen iHv 4,15 Mrd. S dem Bund zugute; die Differenz zwischen Steuereinnahmen und Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden wurde vom Bund getragen. Die Umrechnung der Schlüssel für die Verteilung der Ertragsanteile erfolgte auf Basis der Abgabenschätzungen gemäß BVA 2000.

Für das Rumpfjahr 2000 wurden die Ertragsanteile der Gemeinden um die erwarteten Mehreinnahmen aus den Steuererhöhungen iHv 1,35 Mrd. S erhöht.

c) Die zusätzlichen Ertragsanteile der Gemeinden werden als Getränkesteuerausgleich auf die Gemeinden nach dem Durchschnitt der Aufkommen an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt. Für Gemeinden, die in den Jahren 1998 oder 1999 ein außergewöhnlich hohes Aufkommen an Getränkesteuer zu verzeichnen hatten, wurde eine Sonderregelung getroffen (§12 Abs2 Z3 FAG 2001)."

Die gemeindeweise Verteilung des Getränkesteuerausgleichs beruhe - so die beklagte Partei weiter - auf gemeinsamen Vorschlägen des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes, wobei in den Verhandlungen über den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 vereinbart worden sei, in einer Arbeitsgruppe zu beraten, welche Möglichkeiten einer regelmäßigen Anpassung der Verteilung des derzeit im Verhältnis der gemeindeweisen Aufkommen 1993 bis 1997 verteilten Getränkesteuerausgleichs bestehen. Diese Arbeitsgruppe habe ihre Tätigkeit mittlerweile aufgenommen.

Nach aktuellen Berechnungen des Bundesministeriums für Finanzen bewirke die Erhöhung des Anteils der Gemeinden an der Umsatzsteuer eine Erhöhung ihrer Ertragsanteile für das Jahr 2001 um ATS 4,61 Milliarden; bezogen auf das durchschnittliche Getränkesteueraufkommen in den Jahren 1993 bis 1997 von ATS 5,48 Milliarden entspreche dies einem Ausgleich von 84 vH. Durch die erwartete Dynamik des Umsatzsteueraufkommens werde sich dieser Prozentsatz nach den Prognosen des Bundesministeriums für Finanzen bis zum Jahr 2005 auf 98 vH erhöhen.

"Auf Grund der Systematik der Vorwegabzüge bei den Ertragsanteilen kommt ein Teil dieser Mehreinnahmen den Gemeinden nicht in Form des Getränkesteuerausgleichs, sondern als Erhöhung der sonstigen Ertragsanteile, insb. an der Umsatzsteuer, zugute. Dieser Effekt ergibt sich dadurch, dass sich die Vorwegabzüge für den so genannten Konsolidierungsbeitrag der Gemeinden (§10 Abs3 Z2 FAG 2001) und vor allem für die Krankenanstaltenfinanzierung (§10 Abs4 FAG 2001) innerhalb der einzelnen Posten der Ertragsanteile verschieben und damit den Getränkesteuerausgleich reduzieren, im selben Ausmaß jedoch die Abzüge bei den anderen Posten der Ertragsanteile verringern. Der Getränkesteuerausgleich für das Jahr 2001 wird auf Grund dieses Effekts rd. 4,33 Mrd. S bzw. 79 % des Aufkommens in den Jahren 1993 bis 1997 betragen und bis 2005 auf rd. 92 % steigen; die sonstigen Ertragsanteile erhöhen sich um die Differenz zu den genannten gesamten Mehreinnahmen.

Insgesamt kann die Ersatzregelung als günstige Lösung für die Gemeinden bezeichnet werden:

-) Die Bindung der zusätzlichen Ertragsanteile an das Umsatzsteueraufkommen bewirkt eine dynamische Entwicklung der Mehreinnahmen der Gemeinden, wohingegen sich die Getränkesteuer in den letzten Jahren insgesamt relativ schwach entwickelt hat (das Getränkesteueraufkommen stieg von 5,33 Mrd. S im Jahr 1993 auf 5,59 Mrd. S im Jahr 1997, somit durchschnittlich nur um jährlich 1,21 %, während in den nächsten Jahren eine Steigerung des Umsatzsteueraufkommens um fast 4 % jährlich erwartet wird).

-) Die Differenz zwischen den erwarteten Mehreinnahmen aus den Steuererhöhungen und der Erhöhung der Ertragsanteile der Gemeinden trägt der Bund, wobei diese Differenz sich zumindest kurzfristig ebenfalls relativ vergrößert, weil die Steuererhöhungen zu einem guten Teil Mengensteuern betroffen haben.

-) Der Verwaltungsaufwand der Gemeinden für die Einhebung der Abgabe entfällt, wobei anzuerkennen ist, dass den Gemeinden derzeit noch ein beträchtlicher Aufwand aus der Vollziehung der Getränkesteuer auf Grund der offenen Verfahren im Zusammenhang mit Rückforderungsansprüchen entsteht.

-) Als positiver, wenngleich naturgemäß nicht quantifizierbarer Effekt für die Gemeinden aus dem Wegfall der Getränkesteuer ist festzuhalten, dass die dargestellten Mindereinnahmen aus dem Wegfall der Getränkesteuer und auch der Anzeigen- und Ankündigungsabgabe in den Verhandlungen über den Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 als Teil der Ausgangslage berücksichtigt wurden und sich daher, wie im allgemeinen Teil der Erläuterungen der Regierungsvorlage zum FAG 2001 (379 BlgNR XXI. GP) ausgeführt wird, die 'Forderungen des Bundes nach verstärkten Beiträgen zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades und nach zusätzlicher Unterstützung bei der Konsolidierung des Bundeshaushaltes auf die Länder konzentriert' haben."

2.4. Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuer-Ersatzregelung führt die beklagte Partei wörtlich folgendes aus:

"Wenngleich die klagende Partei formell einen Anspruch nach Art137 B-VG geltend macht, wird in der Klage auch ein Widerspruch der Getränkesteuer-Ersatzregelung zu §4 F-VG 1948 behauptet, sodass die Klage offenbar auch darauf ausgerichtet ist, den Verfassungsgerichtshof zu einer amtswegigen Prüfung des Finanzausgleichsgesetzes 1997 und des Finanzausgleichsgesetzes 2001 anzuregen.

Die Klage enthält dazu ausführliche Zitate der bisherigen Judikatur der Verfassungsgerichtshofs zum §4 F-VG 1948, konkret wird die behauptete Verfassungswidrigkeit in der Klage allerdings ausschließlich damit begründet, dass die Veränderung von Besteuerungsrechten während der Laufzeit eines Finanzausgleiches verfassungswidrig gewesen wäre und dass der Österreichische Gemeindebund als Vertreter der Gemeinden bei den Verhandlungen über die Ersatzlösung von falschen Prämissen ausgegangen sei.

Es ist schwierig, den Vorwurf der Verfassungswidrigkeit zu widerlegen, wenn er derart vage vorgebracht wird. Im auch von der klagenden Partei zitierten Erkenntnis 12.505/90 hat der Verfassungsgerichtshof u.a. erkannt, dass die Bundesverfassung dem Finanzausgleichsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum überlässt, und dass dann, wenn die vor Erlassung eines Finanzausgleichsgesetzes zu führenden Beratungen zwischen den Vertretern der Gebietskörperschaften zumindest in den wesentlichen, grundsätzlichen Belangen zu einem Einvernehmen führen, in aller Regel davon ausgegangen werden kann, dass eine dem §4 F-VG entsprechende Gesamtregelung getroffen wurde, außer,

-) wenn einzelne (nicht das Gesamtsystem berührende)

Bestimmungen zueinander in sachlich nicht rechtfertigbarem Widerspruch stehen,

-) wenn die Partner der Finanzausgleichsverhandlungen

von völlig verfehlten Prämissen ausgingen,

-) wenn die artikulierte Interessenlage eines Partners

geradezu willkürlich ignoriert oder missachtet wurde,

-) wenn offenkundig extrem verfehlte Mittel zur Erzielung eines sachgerechten Finanzausgleiches eingesetzt wurden,

-) wenn einzelne Gebietskörperschaften gezielt

benachteiligt oder bevorzugt wurden,

-) wenn die notwendigen Anpassungen an die geänderten

tatsächlichen Verhältnisse - auch unter Beachtung des Zeithorizonts - nicht vorgenommen oder in die Wege geleitet wurden.

Von dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ausgehend, kann weder eine Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuer-Ersatzregelung noch des Finanzausgleichs insgesamt gesehen werden. Der Finanzausgleich für die von der Klage umfassten Jahre beruht auf dem Ergebnis der Finanzausgleichsverhandlungen, ist sachlich schlüssig, beruht auf richtigen Prämissen in den Finanzausgleichsverhandlungen, beachtet die Interessen aller Finanzausgleichspartner, enthält die geeigneten Mittel zur Erzielung eines sachgerechten Finanzausgleiches, bevorzugt oder benachteiligt keine Gebietskörperschaft und hat vor allem die notwendigen Anpassungen an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse, im vorliegenden Fall an das Erkenntnis des EuGH vom 9. März 2000, umgehend eingeleitet und wie dargestellt einen möglichst weit gehenden Ersatz geschaffen:

Bereits unmittelbar nach Vorliegen des Erkenntnisses des EuGH vom 9. März 2000 wurden vom Bund intensive Verhandlungen mit den Finanzausgleichspartnern aufgenommen, wobei erste Gespräche bereits am 10. März 2000 stattgefunden haben. Wegen des zeitlichen Zusammenhangs mit den Vorbereitungen des neuen Finanzausgleichs ab dem Jahr 2001 flossen die Ergebnisse dieser Gespräche sowohl in die Getränkesteuer-Ersatzregelung als auch in weiterer Folge in den neuen Finanzausgleich für die Jahre 2001 bis 2004 ein.

Bei der notwendigen Gesamtbetrachtung, wobei hinsichtlich der langen Reihe der diskutierten Themen und der Ergebnisse der Finanzausgleichsverhandlungen auf die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Finanzausgleichsgesetz 2001 (379 BlgNR XXI. GP) und die Erläuterungen zur Änderung dieser Regierungsvorlage (Zu 379 BlgNR XXI. GP) verwiesen wird, kann eine Verfassungswidrigkeit des Finanzausgleiches nicht behauptet werden."

3. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2001 erstattete die klagende Partei eine Stellungnahme zur Äußerung des Bundesministers für Finanzen, in der sie der Äußerung der beklagten Partei entgegentritt und an den bereits in der Klage vorgebrachten Argumenten festhält.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Das Klagebegehren betrifft einen vermögensrechtlichen Anspruch gegen den Bund (in der Klage fälschlich als "Republik Österreich" bezeichnet), dessen Wurzel im öffentlichen Recht, nämlich im Finanz-Verfassungsgesetz 1948 und im sog. Österreichischen Stabilitätspakt, liegt. Der Anspruch ist nicht im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, weil weder ein Gesetz die ordentlichen Gerichte ausdrücklich zur Entscheidung darüber beruft noch sich deren Zuständigkeit aus §1 JN herleiten läßt. Der Anspruch ist aber auch nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen, weil keine gesetzliche Bestimmung besteht, die in solchen Fällen eine Verwaltungsbehörde zur Entscheidung beruft. Der Anspruch kann daher gemäß Art137 B-VG beim Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden (VfSlg. 14.168/1995 mwN; vgl. auch Art3 BVG über Ermächtigungen des Österreichischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, BGBl. I 61/1998).

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Klage zulässig.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

2.1. Bei dem sog. Österreichischen Stabilitätspakt, veröffentlicht in BGBl. I 101/1999, in der Folge: StabPakt, handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden, auf die gemäß Art2 Abs1 des oben zitierten BVG grundsätzlich die für Vereinbarungen gemäß Art15a Abs1 B-VG geltenden Vorschriften anzuwenden sind. (Der Österreichische Stabilitätspakt 2001, BGBl. I 39/2002, ist für die Beurteilung des Klagebegehrens, das sich auf vor dem 1. Jänner 2001 verwirklichte Umstände stützt, nicht maßgebend.) Gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund dieser Vereinbarung sind die Verpflichtungen, die sich für die öffentlichen Haushalte in Österreich aus dem Stabilitäts- und Wachstumspakt der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 17. Juni 1997 für die Teilnahme an der Wirtschafts- und Währungsunion ergeben. Diese betreffen (so die Materialien zu BGBl. I 101/1999: 1517 BlgNR, 20. GP, 7) nicht nur den Bund, sondern alle öffentlichen Haushalte in Österreich. Schon in der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden über einen Konsultationsmechanismus und einen künftigen Stabilitätspakt der Gebietskörperschaften, BGBl. I 35/1999, wurde daher der Abschluß eines Österreichischen Stabilitätspaktes vorgesehen, der die Verpflichtungen der Gebietskörperschaften zur nachhaltigen Einhaltung der Kriterien gemäß Art104 EG (vormals: Art104c EGV) durch die öffentlichen Haushalte der Republik Österreich, insbesondere im Hinblick auf die Regeln des Sekundärrechts über die Haushaltsdisziplin, festlegen sollte. Der StabPakt enthält demgemäß Bestimmungen über eine gemeinsame Haushaltskoordinierung, die mittelfristige Ausrichtung der Haushaltsführung, die Erstellung der Stabilitätsprogramme und insbesondere auch die Aufteilung der Defizitquoten und allfälliger Sanktionslasten zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden.

Zum gemeinschaftsrechtlichen Hintergrund führen die Materialien zum StabPakt (aaO, 8) folgendes an:

"Gemäß diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften haben alle an der dritten Phase der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Staaten insbesondere per 1. März 1999 Stabilitätsprogramme vorzulegen, welche 'das mittelfristige Ziel für einen nahezu ausgeglichenen Haushalt oder einen Überschuß' vorsehen. Ferner sind alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einem beschleunigten Verfahren bei einem übermäßigen Defizit unterworfen. Hiebei ist vorgesehen, daß jene Staaten, welche ein übermäßiges Defizit (öffentliches Defizit größer als 3 % des BIP) aufweisen, in der Regel mit einer finanziellen Sanktion belegt werden (unverzinste Einlage, Geldbuße)."

Art4 des StabPaktes befaßt sich mit der Aufteilung der Defizitquoten und der Sanktionslasten zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits. Besteht eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden über das gesamtstaatliche Haushaltsziel (Art1 Abs2 lita leg.cit.), so bildet dieses die Aufteilungsgrundlage. Die Bundesquote beträgt dabei 90 vH; 10 vH entfallen als Länder- und Gemeindenquote auf Länder und Gemeinden insgesamt. Die Vereinbarung einer anderen Quote ist zulässig, wobei den Ländern und Gemeinden jedenfalls eine Defizitquote von 0,3 vH des BIP zu verbleiben hat. Wird keine Vereinbarung über ein gesamtstaatliches Haushaltsziel getroffen, so bildet der gemeinschaftsrechtlich festgelegte Referenzwert für das übermäßige Defizit die Aufteilungsgrundlage. Hievon entfallen jedenfalls 0,3 vH auf die Länder und Gemeinden insgesamt. Im Falle außergewöhnlicher Belastungen, welche zu einer erheblichen Verschiebung im Finanzausgleichsgefüge zwischen dem Bund einerseits sowie den Ländern und Gemeinden andererseits führen, haben Bund, Länder und Gemeinden Verhandlungen über die Vereinbarung eines anderen Aufteilungsverhältnisses zu führen (Art4 Abs3 litc StabPakt).

Die Absätze 4 und 5 des Art4 des StabPaktes haben folgenden Wortlaut:

"(4) Bund, Länder und Gemeinden haben den aus der Verhängung allfälliger finanzieller Sanktionen gemäß Art104c Abs11 EG-Vertrag resultierenden Aufwand anteilig zu tragen.

(5) a) Die Aufteilung der Sanktionslasten auf den Bund einerseits sowie die Länder und Gemeinden andererseits erfolgt entsprechend den Beträgen, um welche die tatsächlichen Haushaltsergebnisse die auf Bund bzw. Länder und Gemeinden entfallenden Aufteilungsgrundlagen überschreiten. Grundsätzlich hat jene Gebietskörperschaft eine Überschreitung ihrer Defizitquote zu verantworten, bei der sie eingetreten ist.

b) Wird der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert, wird der Bund über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz schaffen.

Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung erhöht sich die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend.

Die Erhöhung wird ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam aus ihren Defizitquoten getragen.

c) Die Grundlagen der Berechnung der Haushaltsergebnisse im Zusammenhang mit der den Ländern und Gemeinden eingeräumten Defizitquote von 0,3 % des BIP bilden bis 31. Dezember 2001 die Anlagen 5a und 5b der Verordnung über Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und von Gemeindeverbänden. Ab 1. Jänner 2002 sind die Haushaltsergebnisse für alle Gebietskörperschaften nach dem ESVG zu berechnen. Allfällige Defizite oder Überschüsse der Sozialversicherungen und der Kammern sind der Defizitquote des Bundes zuzurechnen."

Gemäß Art5 Abs5 StabPakt haben die Gemeinden eines Landes gemeinsam eine Überschreitung der Defizitquote der Gemeinden dieses Landes zu verantworten. Allfällige Sanktionslasten sind durch Abzug bei den Ertragsanteilen der Gemeinden dieses Landes aufzubringen.

2.2. Der Verfassungsgerichtshof versteht die Rechtslage im Zusammenhang folgendermaßen: Der aus der Verhängung finanzieller Sanktionen gemäß Art104 Abs11 EG (vormals: 104c Abs11 EGV) resultierende Aufwand ist von Bund, Ländern und Gemeinden anteilig zu tragen. Die Aufteilung auf den Bund einerseits, Länder und Gemeinden andererseits erfolgt an Hand der tatsächlichen Haushaltsergebnisse, somit nach dem Prinzip der individuellen Verantwortung (Art4 Abs5 lita StabPakt). Für die Gemeinden eines Landes hingegen gilt, daß sie die Überschreitung gemeinsam zu verantworten haben ("Solidarhaftung"; Art5 Abs5 StabPakt). Eine besondere Regelung gilt jedoch nach Art4 Abs5 litb leg.cit., wenn der Ertrag einer ausschließlichen Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes vermindert wird (nach dem Zusammenhang kann es sich dabei nur um ausschließliche Landes- oder Gemeindeabgaben, nicht hingegen um ausschließliche Bundesabgaben handeln). Für diesen Fall sieht der StabPakt vor, daß der Bund "über geeignete Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften" rechtliche Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben der betroffenen Gebietskörperschaften schaffen wird, die bundesweit einen möglichst weitgehenden Ersatz für die Abgabenminderung schaffen. Bis zum Inkrafttreten dieser Regelung erhöht sich die Defizitquote der betroffenen Gebietskörperschaften entsprechend. Diese Erhöhung wird (jedoch) ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Vorschläge nicht mehr allein von der oder den betroffenen Gebietskörperschaft(en) getragen, sondern im Verhältnis der geltenden Defizitaufteilung von allen Gebietskörperschaften gemeinsam.

Für den Fall, daß der Ertrag einer ausschließlichen (Landes- oder Gemeinde)Abgabe durch ein Urteil eines Höchstgerichtes gemindert wird und sich dadurch das Defizit der betroffenen Gebietskörperschaften erhöht, gibt es nach diesen Regelungen somit offenbar folgende Rechtsfolgevarianten:

(1) Soferne und solange die betroffenen Gebietskörperschaften dem Bund keine oder keine geeigneten Vorschläge für Ersatzlösungen vorlegen, geht die Ertragsminderung nur zu ihren Lasten.

(2) Sobald die betroffenen Gebietskörperschaften dem Bund (geeignete) Vorschläge für Ersatzlösungen vorlegen, werden (offenbar ab dem Zeitpunkt der Vorlage der Vorschläge) die Defiziterhöhungen, die aus der Ertragsminderung der ausschließlichen Abgabe resultieren, auf alle Gebietskörperschaften aufgeteilt. Diese Aufteilung ist vorerst eine rein rechnerische und hätte materielle Auswirkungen nur, wenn tatsächlich auf Grund des Art104 Abs11 EG (vormals: Art104c Abs11 EGV) Sanktionen gegen Österreich verhängt würden, die dann von den Gebietskörperschaften effektiv finanziert werden müßten.

Die Vorschläge müssen, das ergibt sich ebenfalls aus dem Zusammenhang, Ersatzlösungen im Bereich ausschließlicher Abgaben betreffen, um die beschriebenen Konsequenzen auszulösen. Vorschläge, die auf andere Ersatzlösungen (etwa im Bereich gemeinschaftlicher Abgaben) hinauslaufen, sind offenbar von vornherein nicht als geeignete Vorschläge zu betrachten, weil der Bund auf ihrer Basis nicht die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben schaffen kann.

(3) Werden auf Grund geeigneter Vorschläge vom Bund die rechtlichen Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben geschaffen und tritt diese Regelung in Kraft, so müßte sich - da es sich ja um eine Ersatzlösung handeln soll - die Defiziterhöhung der betroffenen Gebietskörperschaften, die als Folge des Höchstgerichtsurteils eingetreten ist, automatisch wieder verringern oder wegfallen, so daß Regelungen über die Aufteilung überflüssig werden.

(4) Sollte der Bund die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine (weitgehende) Ersatzlösung schaffen, ohne dabei auf (geeignete) Vorschläge der betroffenen Gebietskörperschaften zurückzugreifen (zurückgreifen zu können), so wird die durch das Höchstgerichtsurteil ausgelöste Defiziterhöhung weiterhin der oder den jeweils betroffenen Gebietskörperschaft(en) allein zugerechnet; ab Inkrafttreten der Ersatzlösung müßte aber auch in diesem Fall die Defiziterhöhung automatisch wieder kompensiert werden.

All dies hat aber nur etwas mit der Verteilung allfälliger Sanktionslasten zu tun. Somit kann auch - und insofern dürfte die klagende Partei einem Mißverständnis unterliegen - der Entfall einer ausschließlichen Abgabe als Folge eines Höchstgerichtsurteils im Zusammenhang mit dem StabPakt Konsequenzen nur für die Zurechnung von Defizitquoten und allfälligen Sanktionslasten haben.

2.3. Auf der Basis dieser Rechtslage kann es nun für die Beurteilung des vorliegenden Klagebegehrens dahingestellt bleiben, ob es im Gefolge des EuGH-Urteils vom 9. März 2000, Rs. C-437/97 , welches als Urteil eines Höchstgerichtes im Verständnis des Art4 Abs5 litb StabPakt anzusehen ist, zur Erstattung geeigneter Vorschläge durch die betroffenen Gebietskörperschaften (vertreten durch den Österreichischen Städtebund und den Österreichischen Gemeindebund) gekommen ist bzw. ob der Bund auf Grund solcher Vorschläge die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine (weitgehende) Ersatzlösung geschaffen hat. Wie immer dies nämlich zu beurteilen ist, könnte sich dadurch stets nur die (rechnerische) Zuordnung von Defiziten im Zusammenhang mit einer potentiellen Verteilung von Sanktionslasten auf die verschiedenen Gebietskörperschaften verändern. Selbst wenn es somit zuträfe, daß die betroffenen Gebietskörperschaften geeignete Vorschläge für ausschließliche Abgaben vorgelegt hätten und der Bund sie nicht oder nur unvollkommen umgesetzt hätte, könnte die klagende Partei darauf höchstens den Anspruch stützen, daß die bei ihr durch den Entfall der Getränkesteuer bewirkte Defiziterhöhung für Zwecke einer Verteilung allfälliger Sanktionslasten nicht von ihr allein, sondern von sämtlichen Gebietskörperschaften getragen werden muß. Die geschilderten Bestimmungen können der klagenden Partei hingegen weder einen Anspruch auf Schaffung der rechtlichen Rahmenbedingungen für ausschließliche Abgaben noch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen oder Schadenersatz wegen entfallender Getränkesteuereinnahmen vermitteln.

3. Die klagende Partei macht zusätzlich geltend, die mit BGBl. I 29/2000 durchgeführten Maßnahmen (gemeint ist offenbar die sog. Getränkesteuer-Ersatzlösung) widersprächen §4 F-VG 1948. Der damit erfolgte Eingriff in das FAG 1997 durch den Bund "ohne Einhaltung der diesbezüglich vorgesehenen Paktierungsmaßnahmen" mache diesen gleichheits- und sohin verfassungswidrig iSd Art7 B-VG. Die klagende Partei verweist in diesem Zusammenhang auf die ständige Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und zitiert konkret die hg. Entscheidung vom 27. Juni 1991, G158-162/91 (VfSlg. 12.784/1991).

3.1.a) Im hg. Erkenntnis VfSlg. 12.505/1990 hat der Verfassungsgerichtshof die Auffassung vertreten, daß die Bundesverfassung dem Finanzausgleichsgesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum lasse und ihm nur minimale Handlungsanweisungen, wie die einzelnen finanzausgleichsrechtlichen Regeln inhaltlich zu fassen seien, erteile. Er hat daher dem Finanzausgleichsgesetzgeber einen weiten rechtspolitischen Freiraum in der Auswahl sowohl der mit dem Finanzausgleich anzustrebenden Ziele als auch des hiebei eingesetzten Instrumentariums zugebilligt. Der Verfassungsgerichtshof ist allerdings in dem genannten Erkenntnis auch davon ausgegangen, daß ein sachgerechtes System des Finanzausgleiches schon im Vorfeld der Gesetzgebung eine Kooperation der Gebietskörperschaften voraussetze und daß vor Erlassung des Finanzausgleichsgesetzes entsprechende Beratungen zwischen den Vertretern der Gebietskörperschaften unabdingbar seien. Führten diese Beratungen zu einem Einvernehmen, so könne in aller Regel davon ausgegangen werden, daß eine dem §4 F-VG 1948 entsprechende Gesamtregelung getroffen worden sei. Ein den §4 leg.cit. verletzender Fehler der Gesetzgebung liege in einem solchen Fall nur dann vor, wenn einzelne Bestimmungen zueinander in sachlich nicht rechtfertigbarem Widerspruch stehen, wenn von verfehlten Prämissen ausgegangen wurde oder wenn die Interessen eines Partners geradezu willkürlich ignoriert oder mißachtet wurden. Der Verfassungsgerichtshof hat daraus abgeleitet, daß die "Paktierung" des Finanzausgleiches für einen bestimmten künftigen Zeitraum zur Folge habe, "daß eine einseitige Änderung während der Laufzeit nicht bloß der politischen Fairneß widersprechen kann, sondern auch das eine Einheit bildende Gesamtsystem des Finanzausgleiches schwerwiegend gestört wird und damit der geänderte Finanzausgleich in Widerspruch zu §4 F-VG 1948 gerät".

b) Im Anschluß an diese Rechtsprechung hat der Gerichtshof in VfSlg. 12.784/1991 die Bedeutung der Paktierung im Bereich des Finanzausgleiches (auch) damit begründet, daß eine unerwartete Dnderung des einen Komplex bildenden Finanzausgleichsregelungssystems während dessen Laufzeit die kurz- und mittelfristige Finanzplanung der Gemeinden derart in Unordnung brächte, daß damit das Gebot des §4 F-VG 1948 mißachtet würde. "Die Finanzausgleichspartner dürfen sich daher grundsätzlich darauf verlassen, daß der paktierte Finanzausgleich während der Laufzeit des jeweiligen FAG Bestand haben werde."

c) In VfSlg. 14.262/1995 hat der Gerichtshof den Grundgedanken der Judikatur folgendermaßen formuliert:

"Beachtenswerte Folgen aber zieht die Weigerung eines der Finanzausgleichspartner nach sich, aus Gründen, die nicht ohne weiteres vernachlässigt werden und die bedeutsame Auswirkungen haben können, der vorgesehenen Paketlösung zuzustimmen. Wenngleich eine Minderheit der Finanzausgleichspartner den Abschluß eines Paktes nicht zu hindern vermag, kann nämlich in einem solchen Fall nicht mehr ohne weiteres von der Vermutung ausgegangen werden, das Finanzausgleichsgesetz stehe in keinem Widerspruch zu §4 F-VG 1948."

d) Der Gerichtshof hat mit der dargestellten Judikatur nun keineswegs zum Ausdruck gebracht, daß jedwede einseitige, das heißt weder durch das ursprüngliche Paktum noch durch eine neue, im Einvernehmen zwischen den Finanzausgleichspartnern getroffene Vereinbarung gedeckte Änderung des Finanzausgleiches unabhängig von ihrer Art, ihrem Gewicht und ihrer Auswirkung auf die finanzielle Position der verschiedenen Finanzausgleichspartner automatisch im Widerspruch zu §4 F-VG 1948 stehe und damit notwendigerweise verfassungswidrig sei (so daß derartige einseitige Änderungen während der Laufzeit des "Paktums" praktisch ausgeschlossen wären). Der Gerichtshof hat somit nicht dem Finanzausgleichspaktum die Qualität einer gleichsam im Verfassungsrang stehenden Rechtsnorm zugeschrieben, an der alle finanzausgleichsrechtlichen Regelungen und deren Änderungen zu messen seien; er hat vielmehr - wie sich aus dem Zusammenhang der Darlegungen in der grundlegenden Entscheidung VfSlg. 12.505/1990 deutlich ergibt (vgl. vor allem S. 354 f., wo durchwegs auf überraschende, einschneidende oder gravierende Änderungen des Paktums abgestellt wird) - (lediglich) die Auffassung vertreten, daß durch eine einseitige Änderung das Finanzausgleichssystem schwerwiegend gestört werden kann und daß ein solcherart geänderter Finanzausgleich möglicherweise in Widerspruch zu §4 F-VG 1948 gerät. Der Gerichtshof hat daher schon im Erkenntnis VfSlg. 12.667/1991 ausgesprochen, daß ein Anspruch nach Art137 B-VG auf solche Pakte nicht gegründet werden kann, und er hat andererseits in der Folge wiederholt unterstrichen, daß finanzausgleichsrechtliche Regelungen, die auf eine Paktierung zurückgehen, keineswegs verfassungsrechtlich unangreifbar werden (vgl. VfSlg. 15.681/1999 mwN).

e) Der Gerichtshof hat überdies im Erkenntnis VfSlg. 15.039/1997 zum Ausdruck gebracht, daß die Judikatur so zu verstehen sei, daß ein auf Verhandlungen beruhender Finanzausgleich die Vermutung der Richtigkeitsgewähr auch unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes für sich habe, daß aber dann, wenn finanzausgleichsrechtliche Regelungen nicht die Zustimmung aller Partner erhalten haben, dies für sich allein nicht gegen §4 F-VG 1948 verstoße, sondern lediglich bedeute, "daß die Regelung nicht automatisch eine Richtigkeitsgewähr in sich trägt und daher zusätzlich auf ihre Sachlichkeit zu prüfen ist" (ebenso schon im Ergebnis VfSlg. 14.262/1995).

f) Ob eine einseitige Änderung des Finanzausgleichspaktums eine solche Qualität hat, daß die dadurch geschaffene Rechtslage einen Verstoß gegen §4 F-VG 1948 begründet, kann danach nur im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände eben dieses Falles beurteilt werden (VfSlg. 15.681/1999).

3.2. Der Gerichtshof bezweifelt nicht, daß der Entfall der Getränkesteuer für die Gemeinden im allgemeinen und für die klagende Partei im besonderen eine ins Gewicht fallende Änderung der finanziellen Rahmenbedingungen mit sich gebracht hat. Freilich ist dabei zu bedenken, daß dieser Entfall seine eigentliche Ursache in der vom EuGH im oben erwähnten Urteil erkannten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Besteuerung alkoholischer Getränke hatte und erst dieses Urteil die völlige Beseitigung der Getränkesteuer nach sich gezogen hat. Es kann daher bezweifelt werden, ob es sich bei der Abschaffung der Getränkesteuer um eine einseitige (das heißt durch den Bund zu verantwortende) Änderung des Finanzausgleiches im Verständnis des hg. Erkenntnisses VfSlg. 12.505/1990 handelt.

Ungeachtet dessen geht der Gerichtshof aber davon aus, daß auch der Entfall einer ausschließlichen Abgabe, die im Haushalt der ertragsberechtigten Gebietskörperschaft nicht nur eine untergeordnete Rolle spielte, auf Grund eines höchstgerichtlichen Urteils das finanzausgleichsrechtliche Gefüge derart aus dem Gleichgewicht bringen kann, daß der Bund - sofern andere Ausgleichsmaßnahmen nicht in Betracht kommen - als Adressat des in §4 F-VG 1948 enthaltenen Gesetzesbefehls zu kompensierenden Maßnahmen verpflichtet ist. Die zur Beurteilung des Klagebegehrens entscheidende Frage ist daher unter diesem Aspekt, ob der Bund geeignete Maßnahmen getroffen hat, um den Gemeinden die aus dem Wegfall der Getränkesteuer resultierenden Mindereinnahmen (denen keine entsprechende Verminderung der Ausgaben gegenübersteht) zumindest annähernd auszugleichen.

3.3. Die sog. Getränkesteuer-Ersatzlösung ist Teil des mit BGBl. I 29/2000 kundgemachten Bundesgesetzes. Zur dort enthaltenen Novellierung des FAG 1997 halten die Erläuterungen folgendes fest (87 BlgNR, 21. GP, 12):

"Der Gesetzesentwurf enthält zwei Regelungsbereiche:

1. Die erforderliche Reform der Getränkebesteuerung erfordert Anpassungen des Finanzausgleichsgesetzes, damit die Gemeinden über den für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen finanziellen Getränkesteuerausgleich verfügen können.

2. Die Umwandlung der Ankündigungsabgaben und Anzeigenabgaben als Landes- und Gemeindeabgaben in die neue Werbeabgabe als gemeinschaftliche Bundesabgabe.

1. Reform der Getränkebesteuerung, Getränkesteuerausgleich

In intensiven Gesprächen mit dem Österreichischen Städtebund, dem Österreichischen Gemeindebund und Vertretern der betroffenen Wirtschaftszweige wurde der erforderliche gemeinschaftsrechtskonforme Ausgleich erarbeitet.

Die Gemeinden erhalten einen Getränkesteuerausgleich durch höhere Ertragsanteile bei der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes.

Steuerliche Anpassungen bei der Umsatzsteuer, der Biersteuer, Alkoholsteuer und der Zwischenerzeugnissteuer und Änderungen der Teilungsverhältnisse bei diesen Abgaben ersetzen dem Bund einen Teil der für die Gemeinden bereitgestellten Mittel.

Die Steuerpflichtigen werden um rund 1,3 Milliarden Schilling entlastet. Durch den beabsichtigten gänzlichen Entfall der Getränkesteuer ab 1. Jänner 2001 treten für Wirtschaft und Gemeinden bedeutende Verwaltungsentlastungen ein.

Die Aufteilung des Getränkesteuerausgleichs auf die Gemeinden erfolgt über Vorschlag des Österreichischen Städtebundes und des Österreichischen Gemeindebundes im Wege der Länder nach dem Verhältnis der Getränkesteuereinnahmen in den Jahren 1993 bis 1997."

Zu den finanziellen Auswirkungen wird dort festgehalten (aaO, 13):

"Für ein reguläres Steuerjahr erhalten die Gemeinden durch Änderungen bei der Verteilung der Umsatzsteuer zu Lasten des Bundes höhere Ertragsanteile von rund 4,5 Milliarden Schilling.

Das bisherige Aufkommen an Getränkesteuer belief sich im Jahr 1997 auf rund 5,6 Milliarden Schilling, davon entfallen auf alkoholische Getränke etwa 4,35 Milliarden Schilling.

Steuerliche Anpassungen bei Umsatzsteuer, Biersteuer, Alkoholsteuer und Zwischenerzeugnissteuer und die entsprechende Änderung der Verteilung erbringen für den Bund einen Ersatz in Höhe von rund 4,18 Milliarden Schilling.

Die steuerliche Entlastung bei Gastronomie und Handel beträgt rund 1,4 Milliarden Schilling.

Die Länder sind vom Getränkesteuerausgleich finanziell nicht betroffen."

Den Erläuterungen zum mit 1. Jänner 2001 in Kraft getretenen FAG 2001, BGBl. I 3, ist zum Problem folgendes zu entnehmen (379 BlgNR, 21. GP, 21):

"Die Vertreter der Gebietskörperschaften (wobei die Gemeinden durch den Österreichischen Gemeindebund und den Österreichischen Städtebund vertreten wurden - Art115 Abs3 B-VG) haben in Gesprächen zuletzt am 13. Oktober 2000 und 16. Oktober 2000 eine Einigung über den neuen Finanzausgleich für den Zeitraum 2001 bis 2004 gefunden, die in ein 'Paktum' zwischen den Gebietskörperschaften einfließen wird und auf deren Grundlage der vorliegende Gesetzesentwurf erstellt wurde. Diese Einigung ist als Gesamtkompromiss zu verstehen, der nur als Summe aller Regelungen der finanziellen Beziehungen zwischen den Gebietskörperschaften verstanden werden kann.

...

Im Hinblick auf die Belastungen der Gemeindehaushalte in der jüngsten Vergangenheit im Bereich der Getränkesteuer und der Anzeigen- und Ankündigungsabgabe durch Entscheidungen des EuGH bzw. des Verfassungsgerichtshofes haben sich Forderungen des Bundes nach verstärkten Beiträgen zur Erreichung des gesamtstaatlichen Konsolidierungspfades und nach zusätzlicher Unterstützung bei der Konsolidierung des Bundeshaushaltes auf die Länder konzentriert."

Konkret zum Getränkesteuerausgleich wird dort folgendes festgehalten (aaO, 26):

"Die Verteilung des Getränkesteuerausgleiches erfolgt derzeit noch als Übergangslösung im Verhältnis der Erträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997. Es werden jedoch bereits in einer Arbeitsgruppe Möglichkeiten beraten, wie diese Verteilung in Zukunft an wirtschaftliche Veränderungen angepasst werden kann. Als erster Schritt werden im Verteilungsschlüssel außergewöhnliche Steigerungen beim Aufkommen an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1998 und 1999 gegenüber dem Durchschnittsaufkommen 1993 bis 1997 mit berücksichtigt."

Die zuletzt angesprochene Regelung findet sich in §12 Abs2 Z3 FAG 2001, BGBl. I 3. Danach ist vorgesehen, daß die Anteile aus dem Getränkesteuerausgleich auf die Gemeinden grundsätzlich im Verhältnis der durchschnittlichen Jahreserträge an Getränke- und Speiseeissteuer in den Jahren 1993 bis 1997 verteilt werden. "Bei Gemeinden, in denen der Ertrag an Getränke- und Speiseeissteuer im Jahr 1998 oder im Jahr 1999 mehr als 50 vH über dem durchschnittlichen Jahresertrag der Jahre 1993 bis 1997 gelegen ist, wird jedoch statt der durchschnittlichen Jahreserträge in den Jahren 1993 bis 1997 der jeweils höhere Wert der Jahre 1998 oder 1999 für die Berechnung der Anteile der Gemeinde herangezogen."

4. Die für die Beurteilung des Klagebegehrens maßgebenden Umstände stellen sich somit folgendermaßen dar:

5. Angesichts dieser Umstände, aus denen sich ergibt, daß die getroffene Lösung nicht nur konsentiert zustande kam, sondern auch inhaltlich geeignet ist, einen nach sachlichen Gesichtspunkten gestalteten Ausgleich für die entfallende Getränkesteuer herbeizuführen, kann der Verfassungsgerichtshof nicht finden, daß die beklagte Partei ihre aus §4 F-VG 1948 abzuleitenden Verpflichtungen verletzt hat. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die klagende Partei nach ihrem Vorbringen der getroffenen Lösung nicht zugestimmt hat, kann doch jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, daß die Einigung an einem Fehler von der Art leidet, wie sie in der hg. Entscheidung VfSlg. 12.505/1990 beschrieben wurde.

6. Das Klagebegehren erweist sich sohin als unbegründet. Es war daher abzuweisen.

III. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

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