VwGH 2013/07/0146

VwGH2013/07/014620.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, Hofrätin Dr. Hinterwirth und Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des K M in L, vertreten durch Dr. Beate Anzinger, Rechtsanwältin in 4020 Linz, Hopfengasse 23, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 21. Dezember 2012, Zl. BMLFUW-UW.2.1.5/0185-VI/1/2012-Kr, betreffend Kostenersatz gemäß § 71 Abs. 1 AWG 2002, zu Recht erkannt:

Normen

32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24;
AWG 2002 §71 Abs1;
AWG 2002 §71;
EURallg;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24;
AWG 2002 §71 Abs1;
AWG 2002 §71;
EURallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zum verfahrensgegenständlichen Sachverhalt wird auf dessen Darstellung in dem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/07/0038, verwiesen.

Mit dem im dortigen Verfahren angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2011 war der Beschwerdeführer gemäß Art. 24 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verpflichtet worden, die für den Export nach Ghana vorgesehenen, von Zollorganen im Hafen in H angehaltenen und dort am Containerterminal B lagernden 167 Fernsehgeräte, die zumindest zum Teil als gefährliche Abfälle einzustufen seien, binnen zwei Wochen auf direktem Weg nach Österreich zurückzuverbringen und am Containerterminal L für die Beurteilung ihrer Abfalleigenschaft durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzustellen.

Der Beschwerdeführer kam diesem Auftrag nicht fristgerecht nach.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführer davon informiert, dass die belangte Behörde die Rückführung gemäß Art. 24 Abs. 2 lit c EG-VerbringungsV in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AWG 2002 veranlasst habe und dass dem Beschwerdeführer die durch den Rücktransport entstandenen Kosten vorgeschrieben werden würden. Der Transport fand im Februar 2012 statt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt W vom 5. März 2012 wurde gemäß § 6 AWG 2002 die Abfalleigenschaft dieser Fernseher festgestellt.

Mit dem hier angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 21. Dezember 2012 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 71 Abs. 1 AWG 2002 aufgetragen, die für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen - d.h. die Verpackung und Palettierung, die Einfuhrabfertigung und Zollbeschau, die Erstellung der Beförderungspapiere und den Transport von 167 Stück Altfernsehgeräten (...) - bezahlten Kosten in der Höhe von EUR 1.339,80 der H AG sowie EUR 2.106,99 der Q GmbH, dh. insgesamt somit den Betrag von EUR 3.446,79 zu ersetzen.

Dies wurde nach Hinweis auf den mit dem rechtkräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2011 erfolgten Rückführungsauftrag, dem der Beschwerdeführer aber nicht nachgekommen sei, damit begründet, dass die belangte Behörde die Rückführung gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. c EG-VerbringungsV in Verbindung mit § 71 Abs. 1 AWG 2002 nach Österreich im Wege der Ersatzvornahme angeordnet habe. Die Verpackung und Palettierung, die Einfuhrabfertigung und die Zollbeschau sowie die Erstellung der Beförderungspapiere seien für den Rücktransport der 167 Altfernsehgeräte nach Österreich erforderlich gewesen. Die daraus entstandenen Kosten seien dem Beschwerdeführer vorzuschreiben gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, verwies auf die zu 2012/07/0038 erfolgte Aktenvorlage und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 71 Abs. 1 AWG 2002 hat folgenden Wortlaut:

"Wiedereinfuhrpflicht

§ 71. (1) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) ...."

§ 71 Abs. 1 AWG 2002 sieht für den Fall der Nichterfüllung einer Rückführungspflicht nach Art. 24 der EG-VerbringungsV (vgl. dazu den Bescheid der belangten Behörde vom 7. November 2011 und das Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/07/0038), die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen und die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen unmittelbar gegen Ersatz der Kosten vor. Um den Ersatz der bei diesem ersatzweise durchgeführten Rücktransport aufgelaufenen Kosten geht es im angefochtenen Bescheid.

Die Beschwerde wendet nun ein, diese Kosten resultierten aus einem von der belangten Behörde selbst organisierten und beauftragten Rücktransport und seien somit nicht vom Beschwerdeführer zu verantworten. Damit übersieht sie aber, dass der Beschwerdeführer, der dazu verpflichtet gewesen wäre, den Rücktransport nicht durchführte und dass das Gesetz für den Fall der Durchführung durch die belangte Behörde den Kostenersatz gegenüber dem Rückführverpflichteten ausdrücklich anordnet. Diesem Beschwerdeargument steht die Rechtslage entgegen.

In weiterer Folge wendet sich die Beschwerde argumentativ gegen die dem Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2011 zu Grunde gelegenen Sachverhaltsannahmen; so weist sie auf das mangelnde Verschulden des Beschwerdeführers an der Unvollständigkeit des ursprünglichen Rücktransports hin und meint, dass dem Beschwerdeführer die Verpflichtung zum Rücktransport gar nicht hätte auferlegt werden dürfen.

Diese Einwände betreffen aber die Zulässigkeit der bescheidmäßigen Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Rücktransport (vgl. dazu die Entscheidungsgründe des bereits erwähnten hg. Erkenntnisses vom heutigen Tag, 2012/07/0038); sie sind daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Dies gilt auch für die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Verfahrensrügen.

Schließlich weist der Beschwerdeführer auch in diesem Verfahren auf seine Zahlungsunfähigkeit hin. So sei gegen ihn vom Bezirksgericht L am 16. Dezember 2008 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und in weiterer Folge gemäß dem Beschluss vom 10. März 2009 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden, in welchem sich der Beschwerdeführer nach wie vor befinde. Es stehe ihm nur das Existenzminimum zur Verfügung.

Da § 71 AWG 2002 auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der nach dieser Gesetzesbestimmung verfügten Maßnahmen nicht abstellt und diese sohin nicht zu prüfen war, bestand für den Bundesminister weder die Handhabe, den Beschwerdeführer, der die illegale Verbringung zu verantworten hat, wegen dessen finanzieller Verhältnisse von der Rücknahmepflicht zu entbinden (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2012/07/0038), noch die Möglichkeit, ihn aus diesen Gründen von der Kostentragungspflicht zu befreien. Auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verfahrensrüge zeigt daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Dass die von der belangten Behörde bei der Vorschreibung der Kosten herangezogenen Kostenkomponenten oder deren Höhe nicht zuträfen, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.

Der angefochtene Bescheid verletzte den Beschwerdeführer daher in keinen Rechten. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2012, 2011/07/0149, mwN). In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 3. Oktober 2013, 2011/06/0002, und vom 24. Oktober 2013, 2010/07/0069).

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist hier geklärt und wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. In der vorliegenden Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455.

Wien, am 20. März 2014

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