VwGH 2012/07/0038

VwGH2012/07/003820.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer, Dr. N. Bachler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Beschwerde des K M in L, vertreten durch Dr. Alexander Burkowski, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Graben 32, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 7. November 2011, Zl. BMLFUW-UW.2.1.5/0193- VI/1/2011-Gra, betreffend einen Auftrag zur Rückführung nach Art. 24 der EG-VerbringungsV, zu Recht erkannt:

Normen

32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art2 Z15;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24 Abs2 ;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24 Abs2 litb;
32006R1013 Abfälle-VerbringungsV Art24;
AWG 2002 §71 Abs1;
AWG 2002 §71;
EURallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Im Juni 2011 versuchte der Beschwerdeführer, 400 gebrauchte Fernsehgeräte und 20 gebrauchte Computermonitore in einem Container über den Hafen H nach Ghana zu verbringen. Der Container wurde von der deutschen Zollbehörde gestoppt und teilweise entladen. Dabei wurde festgestellt, dass es sich bei diesen Gegenständen zumindest teilweise um nicht funktionsfähige Geräte und daher um gefährliche Abfälle handle, deren Ausfuhr nach Ghana nach der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 von 12.07.2006 S. 1, (im Folgenden: EG-VerbringungsV) verboten sei.

Mit Schreiben (Mail) vom 15. Juli 2011 teilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) dem Beschwerdeführer mit, dass die für den Export nach Ghana vorgesehenen und von Zollorganen im Hafen H angehaltenen Elektroaltgeräte - wie bereits telefonisch angekündigt - nach Österreich zurückverbracht werden müssten. Da der Beschwerdeführer keine Erlaubnis gemäß § 24a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 - AWG 2002 zur Entgegennahme derartiger gefährlicher Abfälle besitze, wolle er ein befugtes Entsorgungsunternehmen namhaft machen, dem er die Geräte übergeben könne. In weiterer Folge könne er entweder die Geräte ordnungsgemäß entsorgen lassen oder bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 6 AWG 2002 zur Feststellung der Produkt- bzw. Abfalleigenschaft beantragen.

Mit Schreiben (Mail) vom 10. August 2011 ersuchte die Polizei H den Bundesminister um Bekanntgabe des Verfahrensstandes mit dem Bemerken, dass die in Rede stehenden Altgeräte, wenn auch zur Zeit nicht vollständig, nach L rückgeführt worden seien und von einer illegalen Verbringung im Sinn des Art. 36 der EG-VerbringungsV auszugehen sei, weshalb gegen den Beschwerdeführer als Verbringer der Altgeräte in Deutschland ein Strafverfahren geführt werde.

Mit Schreiben (Mail) vom 11. August 2011 brachte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesminister u.a. vor, dass es beim Export von gebrauchten Fernsehern im H Zoll zu gravierenden Schwierigkeiten auf Grund des Fehlverhaltens der H Zollbeamten gekommen sei, der Zoll in H den Container geöffnet und ausgeräumt habe und beim unsachgemäßen Ausräumen von 200 Fernsehern diese stark beschädigt worden seien. Dort seien die Fernseher dann als gefährlicher Abfall deklariert worden.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid des Bundesministers vom 7. November 2011 wurde der Beschwerdeführer gemäß Art. 24 Abs. 2 der EG-VerbringungsV verpflichtet, die für den Export nach Ghana vorgesehenen, von Zollorganen im Hafen in H angehaltenen und dort am Containerterminal B lagernden 167 Fernsehgeräte, die zumindest zum Teil als gefährliche Abfälle einzustufen seien, binnen zwei Wochen auf direktem Weg nach Österreich zurückzuverbringen und am Containerterminal L für die Beurteilung deren Abfalleigenschaft durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde abzustellen.

Dazu führte der Bundesminister aus, dass der Beschwerdeführer im Juni 2011 versucht habe, 400 gebrauchte Fernseher und 20 gebrauchte Computermonitore in einem Container über den Hafen H nach Ghana zu verbringen. Der Container sei vom Zoll in H gestoppt und teilweise entladen worden. Dabei sei festgestellt worden, dass es sich zumindest teilweise um nicht funktionsfähige Geräte und daher um gefährlichen Abfall gehandelt habe, dessen Ausfuhr nach Ghana gemäß der EG-VerbringungsV verboten sei.

Der Bundesminister sei von dieser Anhaltung in Kenntnis gesetzt worden, und mit Zustimmung des Beschwerdeführers sei gemäß Art. 24 der EG-VerbringungsV der Rücktransport des Containers zum Containerterminal in L organisiert worden. Dort hätten Sachverständige des Magistrates der Stadt L den Container im Beisein des Beschwerdeführers geöffnet und die Geräte einer Beschau unterzogen. Dabei sei festgestellt worden, dass sich nur ca. 200 Geräte im Container befunden hätten. Die in H entladenen Geräte seien nicht wieder in den Container gepackt worden.

Bezüglich der in L befindlichen Geräte sei mit Bescheid des Magistrates der Stadt L vom 5. September 2011 die Abfalleigenschaft festgestellt worden. Laut dem Schreiben des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Oktober 2011 sei der Feststellungsbescheid nicht bekämpft worden.

Weiters führte der Bundesminister dazu aus, dass die Ausfuhr von gefährlichen Abfällen aus der Europäischen Gemeinschaft nach Ghana verboten sei (Art. 34 Abs. 1 bzw. Art. 36 Abs. 1 der EG-VerbringungsV). Es handle sich daher im gegenständlichen Fall um eine illegale Verbringung nach Art. 2 Z 35 lit. f der EG-VerbringungsV. Deshalb sei der Beschwerdeführer gemäß Art. 24 Abs. 2 lit. b der EG-VerbringungsV verpflichtet, die illegal verbrachten Abfälle zurückzunehmen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Bundesminister legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

Die §§ 66, 69, 15 und 71 AWG 2002 in der bei Erlassung des angefochtenen Bescheides maßgeblichen Fassung des BGBl. I Nr. 9/2011 lauten auszugsweise:

"Anwendungsbereich und Verfahrensbestimmungen § 66. (1) Für grenzüberschreitende

Verbringungen von Abfällen sind die unionsrechtlichen Abfallvorschriften, insbesondere die EG-VerbringungsV (Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen, ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1), anzuwenden.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist für die Anwendung der EG-VerbringungsV zuständige Behörde am Versandort, zuständige Behörde am Bestimmungsort, für die Durchfuhr zuständige Behörde und Anlaufstelle gemäß Art. 54 der EG-VerbringungsV."

"Bewilligungspflicht der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr und Verbringungsverbote

§ 69. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat über jede von der EG-VerbringungsV erfasste notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen nach, aus oder durch Österreich bescheidmäßig abzusprechen.

(...)"

"Wiedereinfuhrpflicht

§ 71. (1) Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten unmittelbar durchführen zu lassen. In einem solchen Fall kann die Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten aufgetragen werden, sofern nicht eine Sicherheit nach Art. 6 der EG-VerbringungsV einen angemessenen Betrag zur Kostendeckung bietet. Rechtsmittel gegen einen Vorauszahlungsauftrag haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Besteht eine Wiedereinfuhrpflicht von Abfällen gemäß Art. 22 oder 24 der EG-VerbringungsV, entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 69 Abs. 1."

Die EG-VerbringungsV in der bei Erlassung des angefochtenen

Bescheides geltenden Fassung lautet auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(...)

15. 'Notifizierender'

a) im Falle einer Verbringung, die in einem Mitgliedstaat beginnt, eine der Gerichtsbarkeit dieses Mitgliedstaates unterliegende natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, eine Verbringung von Abfällen durchzuführen oder durchführen zu lassen, und zur Notifizierung verpflichtet ist. (...)

(...)

17. 'OECD-Beschluss' den Beschluss C(2001)107 endg. des OECD-Rates zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endg. über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen;

(...)

22. 'Versandstaat' jeden Staat, von dem aus eine Verbringung von Abfällen beginnen soll oder beginnt;

23. 'Empfängerstaat' jeden Staat, in den Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung oder zur Verladung vor der Verwertung oder Beseitigung in einem Gebiet, das nicht der Gerichtsbarkeit eines Staates unterliegt, verbracht werden sollen oder verbracht werden;

24. 'Durchfuhrstaat' jeden Staat mit Ausnahme des Versand- und des Empfängerstaats, durch den die Verbringung von Abfällen erfolgen soll oder erfolgt;

(...)

34. 'Verbringung' den Transport von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen, der erfolgt oder erfolgen soll:

a) zwischen zwei Staaten oder

(...)

35. 'illegale Verbringung' jede Verbringung von Abfällen, die

(...)

f) den Artikeln 34, 36, 39, 40, 41 und 43 widerspricht oder

(...)

(...)"

"Artikel 24

Rücknahme von Abfällen bei illegaler Verbringung

(1) Entdeckt eine zuständige Behörde eine Verbringung, die sie für illegal hält, so unterrichtet sie unverzüglich die anderen betroffenen zuständigen Behörden.

(2) Hat der Notifizierende die illegale Verbringung zu verantworten, so sorgt die zuständige Behörde am Versandort dafür, dass die betreffenden Abfälle

a) vom Notifizierenden de facto zurückgenommen werden oder, falls keine Notifizierung eingereicht wurde,

b) vom Notifizierenden de jure zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

c) von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person zurückgenommen werden oder, falls dies nicht möglich ist,

d) von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person im Empfängerstaat oder im Versandstaat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden oder, falls dies nicht möglich ist,

e) mit dem Einverständnis aller betroffenen zuständigen Behörden von der zuständigen Behörde am Versandort selbst oder einer in ihrem Namen handelnden natürlichen oder juristischen Person in einem anderen Staat auf andere Weise verwertet oder beseitigt werden.

Diese Rücknahme, Verwertung oder Beseitigung erfolgt innerhalb von 30 Tagen oder innerhalb eines anderen, von den betroffenen zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegten Zeitraums, nachdem die zuständige Behörde am Versandort von der illegalen Verbringung Kenntnis erhalten hat oder von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden schriftlich von der illegalen Verbringung und den Gründen dafür benachrichtigt wurde. Ausgangspunkt entsprechender Benachrichtigungen können Informationen sein, die den zuständigen Behörden am Bestimmungsort oder den für die Durchfuhr zuständigen Behörden unter anderem durch die übrigen zuständigen Behörden übermittelt wurden.

Im Falle der Rücknahme gemäß Buchstaben a, b und c ist eine erneute Notifizierung einzureichen, es sei denn, alle betroffenen zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag der ursprünglich zuständigen Behörde am Versandort ausreicht.

Die erneute Notifizierung ist von den in Buchstabe a, b oder c genannten Personen oder Behörden in dieser Reihenfolge einzureichen.

Keine zuständige Behörde darf sich der Rückfuhr von illegal verbrachten Abfällen widersetzen. Im Falle alternativer Vorkehrungen gemäß Buchstaben d und e durch die zuständige Behörde am Versandort reicht die ursprünglich zuständige Behörde am Versandort oder eine in ihrem Namen handelnde natürliche oder juristische Person eine erneute Notifizierung ein, es sei denn, alle beteiligten zuständigen Behörden sind der Ansicht, dass ein hinreichend begründeter Antrag derselben ausreicht.

(...)"

"Artikel 34

Ausfuhrverbot unter Ausnahme der EFTA-Staaten

(1) Jegliche Ausfuhr von zur Beseitigung bestimmten Abfällen aus der Gemeinschaft ist verboten.

(...)"

"Artikel 36

Ausfuhrverbot

(1) Die Ausfuhr folgender zur Verwertung bestimmter Abfälle aus der Gemeinschaft in Staaten, für die der OECD-Beschluss nicht gilt, ist verboten:

  1. a) in Anhang V aufgeführte gefährliche Abfälle;
  2. b) in Anhang V Teil 3 aufgeführte Abfälle;
  3. c) gefährliche Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

    d) Gemische gefährlicher Abfälle sowie Gemische gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle, die nicht in einem Einzeleintrag in Anhang V eingestuft sind;

    e) Abfälle, die vom Empfängerstaat gemäß Artikel 3 des Basler Übereinkommens als gefährlich notifiziert worden sind;

  1. f) Abfälle, deren Einfuhr der Empfängerstaat verboten hat, oder
  2. g) Abfälle, die nach der begründeten Annahme der zuständigen Behörde am Versandort im betreffenden Empfängerstaat nicht auf umweltgerechte Weise im Sinne des Artikels 49 behandelt werden.

(2) Die Rücknahmeverpflichtungen gemäß Artikel 22 und 24 werden von dieser Bestimmung nicht berührt.

(...)"

Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Juni 2011 versucht hat, 400 gebrauchte Fernseher und 20 gebrauchte Computermonitore über den Hafen H nach Ghana zu verbringen, und wendet sich nicht gegen die Beurteilung des Bundesministers, dass gemäß Art. 24 Abs. 2 der EG-VerbringungsV die gegenständlichen 167 Fernsehgeräte auf Grund ihrer Abfalleigenschaft und, weil deren Ausfuhr nach Ghana verboten war und es sich daher um eine illegale Verbringung im Sinn des Art. 2 Z 35 lit. f der EG-VerbringungsV handelte, nach Österreich zurückzubringen gewesen sind. Weder aus der weiteren Begründung des angefochtenen Bescheides noch aus den sonstigen Beschwerdeausführungen ergeben sich Anhaltspunkte, die gegen die Richtigkeit der genannten Beurteilung des Bundesministers sprächen. Diese begegnet daher keinen Bedenken.

Die Beschwerde bringt vor, dass die Zollorgane den gegenständlichen Container mit 400 gebrauchten Fernsehgeräten und 20 gebrauchten Monitoren im Hafen H teilweise entladen hätten und sich bei Öffnung des Containers (in L) nur mehr ca. 200 Geräte darin befunden hätten. Der teilweise fehlgeschlagene Rücktransport sei vom Bundesminister lediglich mit Zustimmung des Beschwerdeführers und nicht von diesem organisiert worden. Auf Grund des Umstandes, dass der Bundesminister den Rücktransport organisiert habe, entbehre die dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung jeder Rechtsgrundlage. Aber selbst wenn man davon ausginge, dass der Beschwerdeführer den unvollständigen Rücktransport organisiert habe, wäre er seiner Rückführungspflicht bereits dadurch nachgekommen, dass die Rückführung aller Fernsehgeräte und Monitore bereits in Auftrag gegeben worden sei. Da der Container nur im Beisein eines Behördenvertreters habe geöffnet werden dürfen, habe weder der Beschwerdeführer noch das beauftragte Unternehmen eine Kontrollmöglichkeit gehabt, ob der Container tatsächlich alle Geräte enthalte, sodass der Umstand, dass der Container nicht voll beladen gewesen sei, nicht von ihm zu verantworten sei. Im Übrigen sei gegen den Beschwerdeführer vom Bezirksgericht L am 16. Dezember 2008 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und in weiterer Folge gemäß dem Beschluss vom 10. März 2009 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet worden, sodass es ihm wirtschaftlich nicht zumutbar sei, die Kosten einer (neuerlichen) Rückführung zu übernehmen. Da er sich im Abschöpfungsverfahren befinde und dementsprechend über keine ausreichenden finanziellen Mittel für die Bezahlung der Speditionskosten einer Rückführung verfüge, würde er sich sogar wahrscheinlich strafbar machen, wenn er ohne Vorhandensein ausreichender finanzieller Mittel die bescheidmäßig verfügte Rückführung in Auftrag geben würde und in weiterer Folge die Kosten nicht tragen könnte, zumal das Abschöpfungsverfahren voraussichtlich bis in das Jahr 2016 andauern werde. Der Bundesminister hätte daher ausreichende Feststellungen dazu treffen müssen. Tatsächlich sei weder festgestellt noch überprüft worden, wer die Rückführung des Containers verfügt bzw. die Rückführung des unvollständigen Containers zu verantworten habe sowie ob die bescheidmäßig auferlegte Verpflichtung für den Beschwerdeführer wirtschaftlich zumutbar sei bzw. im Fall der Befolgung zu einem strafrechtlich relevanten Verhalten führen würde.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Da die illegale Verbringung (zum Hafen H) - was insoweit, wie bereits erwähnt, von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird -

der Beschwerdeführer zu verantworten hat, waren die als Abfälle einzustufenden Geräte vom Beschwerdeführer als Notifizierenden im Sinn des Art. 2 Z 15 der EG-VerbringungsV zurückzunehmen. Diese Verpflichtung ergibt sich, was die Beschwerde ebenso nicht in Zweifel zieht, bereits aus der vom Bundesminister im angefochtenen Bescheid angeführten Bestimmung des Art. 24 Abs. 2 lit. b der EG-VerbringungsV.

Wenn nun im Beschwerdefall - möglicherweise auf Grund eines Manipulationsfehlers der deutschen Zollorgane oder allenfalls des beauftragten Unternehmens - im Hafen H nicht alle nach Österreich zurückführenden Geräte in den Container eingeladen wurden, sodass die bescheidgegenständlichen 167 Fernsehgeräte in H verblieben, so ändert dieser Umstand nichts an der genannten, in Art. 24 Abs. 2 der EG-VerbringungsV normierten Verpflichtung des Beschwerdeführers als Notifzierenden zum Rücktransport. Hiebei kommt es auf ein Verschulden des Notifzierenden daran, dass die betreffenden Abfälle nicht zur Gänze in den Versandstaat zurückgelangt sind, nicht an.

Kommt der Rückführungspflichtige seiner Pflicht nach Art. 24 der EG-VerbringungsV nicht rechtzeitig nach, so hat gemäß § 71 Abs. 1 AWG 2002 der Bundesminister (u.a.) die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.

Darauf, ob dem Beschwerdeführer auf Grund eines allenfalls schuldhaften, rechtswidrigen Verhaltens der deutschen Zollbehörde oder des beauftragten Unternehmens im Zusammenhang mit der unvollständigen Abwicklung des Rücktransportes nach Österreich ein finanzieller Schaden entstanden ist, war bei der Beurteilung der gegenständlichen Rückführungspflicht durch den Bundesminister nicht abzustellen. Diese Frage ist allenfalls in einem gesonderten (zivilgerichtlichen) Verfahren zu beantworten.

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht eines Abschöpfungsverfahrens und seiner finanziellen Situation der gegenständliche Auftrag nicht hätte erteilt werden dürfen, so zeigt sie auch mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Da § 71 AWG 2002 auf die wirtschaftliche Zumutbarkeit der nach dieser Gesetzesbestimmung verfügten Maßnahmen nicht abstellt und diese sohin nicht zu prüfen war, bestand für den Bundesminister keine Handhabe, den Beschwerdeführer, der die illegale Verbringung zu verantworten hat, von der Rückführungspflicht wegen dessen finanzieller Verhältnisse zu entbinden. Damit ist auch der mit diesem Vorbringen des Beschwerdeführers verbundene Beschwerdevorwurf, dass ihm vor Erlassung des angefochtenen Bescheides keine Möglichkeit zur Stellungnahme geboten worden sei, nicht zielführend.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 20. März 2014

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