Normen
AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §1;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
AVG §13 Abs3;
AVG §13 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §1;
WasserversorgungsG OÖ 1997 §3;
WRG 1959 §21 Abs1;
WRG 1959 §27 Abs1 litc;
WRG 1959 §29 Abs1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang der Abweisung der Berufung der drittbeschwerdeführenden Partei gegen die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen (Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 12. Juli 2012) sowie der Spruchpunkte III. (Verlängerung der Frist für die Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen) und IV. (Abänderung des Wortlautes der letztmaligen Vorkehrungen) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde der 1.- bis 16.- beschwerdeführenden Parteien als unbegründet abgewiesen.
Die 1.- und 2.- sowie 4.- bis 17.-beschwerdeführenden Parteien haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Bund hat der drittbeschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 16. August 1968 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (BH) den Mitgliedern der Interessentengemeinschaft Z für die bestehende Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Ortschaft Z und für die dafür erforderlichen Anlagen nachträglich die wasserrechtliche Bewilligung. Die Bewilligung wurde befristet "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Wasserversorgungsanlage".
2 Mit Bescheid vom 12. Juli 2012 stellte die BH gemäß §§ 27 Abs. 1 lit. c, 29 und 98 WRG 1959 fest, dass das mit Bescheid der BH vom 16. August 1968 verliehene Wasserbenutzungsrecht zur Wasserentnahme aus einer Quelle auf dem Grundstück Nr. 1199/2, KG N, zum Zwecke der Versorgung der Ortschaft Z mit Trink- und Nutzwasser mit Wirkung vom 9. April 1985 für die Liegenschaften D 2, 9, 10, 11, 13 sowie F-straße 5, 8 und 11 sowie M-weg 1, 7, 13 und 15 bzw. mit Wirkung vom 1. Mai 2012 für die Liegenschaften Mweg 2, 3, 4 und 5, alle Gemeinde N erloschen ist (Spruchpunkt I.).
Unter Spruchpunkt II.1. bis 6. trug die BH Löschungsvorkehrungen bis 31. Dezember 2012 auf, unter anderem:
"1. Die Quellableitung ist unmittelbar nach dem Fassungsrohr abzutrennen bzw. ist die Quellausleitung so zu gestalten, dass sie unmittelbar nach der Quellfassung in den vorhandenen Graben ausmündet und das Quellwasser dem natürlichen Lauf folgend - so wie vor der Herstellung der Ableitung - ungehindert abfließen kann."
3 Die dagegen erhobene Berufung wurde von den Beschwerdeführern, ausgenommen die 15.- und 17.- Beschwerdeführerin, unterfertigt. Für die 15.-Beschwerdeführerin unterfertigte der von ihr dazu bevollmächtigte Erstbeschwerdeführer.
In der Berufung wurde unter anderem vorgebracht, dass die Mitglieder der Interessentengemeinschaft Z gegen den Bescheid der Gemeinde N vom 31. Mai 2012, womit sämtlichen Mitgliedern der Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage vorgeschrieben worden sei, mit Hinweis auf ihren bereits am 30. Mai 2011 gestellten Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 3 Oö Wasserversorgungsgesetz Berufung erhoben hätten, sodass kein rechtskräftiger Bescheid vorliege. Überdies bestünden Bedenken betreffend der Wasserkapazitäten der öffentlichen Wasserversorgungsanlage. Während in den Wintermonaten ein Überangebot an Wasser in allen Wasserversorgungsanlagen im Gemeindegebiet bestehe, komme es während längerer Trockenperioden im Sommer vor, dass zur Überbrückung von Verbrauchsspitzen der Grundwasserbrunnen der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde genutzt werden müsse. Dies zeige, dass die Wasserversorgung mit frischem Quellwasser nicht lückenlos und ganzjährig garantiert werden könne. Die Wasserqualität des Grundwasserbrunnens sei jedoch in Ordnung. Überdies sei mit dem Anschluss weiterer Objekte an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und einem damit verbundenen zusätzlichen Wasserbedarf zu rechnen.
Bezugnehmend auf die unter Punkt II.1. angeordnete letztmalige Vorkehrung sei unter anderem das Wohngebäude samt allen landwirtschaftlichen Nebengebäuden des Drittbeschwerdeführers von der Ableitung des Wassers in den Graben erheblich betroffen.
4 Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der 1.- bis 16.-Beschwerdeführer ab (Spruchpunkt I.), verlängerte anlässlich der Berufungen die für die Vornahme der letztmaligen Vorkehrungen festgesetzte Frist bis 30. Juni 2013 (Spruchpunkt III.) und änderte anlässlich der Berufungen den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides betreffend die unter Punkt II.2., 4. und 5. angeordneten letztmaligen Vorkehrungen ab (Spruchpunkt IV.).
5 Begründend legte die belangte Behörde im Wesentlichen dar, dass "aktenkundig - und vorliegend auch unbestritten" die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde N für zwölf im Spruch des erstinstanzlichen Bescheids genannte Liegenschaften seit dem 9. April 1985 bzw. für vier weitere Liegenschaften seit 1. Mai 2012 bestehe. Weiters sei unbestritten, dass die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung von diesen Liegenschaften zu Wasserversorgungsleitungen der Gemeinde N jeweils nicht mehr als 50 m betrage. Auf Grund der seit den angegebenen Zeitpunkten jeweils bestehenden Möglichkeit des Anschlusses dieser Liegenschaften der Mitglieder der Interessengemeinschaft Z an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde N sei das befristet verliehene Recht für die Nutzung der Quellwässer auf dem Grundstück Nr. 1199/2, KG N, zu Trink- und Nutzwasserzwecken und für die Errichtung und den Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen durch Zeitablauf ex lege erloschen.
Das Erlöschen des befristeten Wasserbenutzungsrechts setze nicht eine rechtskräftige Entscheidung über den Anschlusszwang voraus. Selbst das Vorliegen einer Ausnahmegenehmigung von der Anschlussverpflichtung könne an der Verwirklichung des Erlöschenstatbestandes und an der rechtlichen Möglichkeit des Anschlusses nichts ändern.
Bei der Feststellung des Erlöschens des Wasserbenutzungsrechts sowie der Vorschreibung letztmaliger Vorkehrungen seien die von den Beschwerdeführern angestellten Erwägungen zum Wasserbedarf der Gemeinde N nicht zu berücksichtigen.
Betreffend die gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 angeordneten letztmaligen Vorkehrungen sei entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer keine Prüfung der konkreten mit der aufgetragenen Quellwasserableitung auf Unterlieger verbundenen Auswirkungen vorzunehmen. Die aufgetragene Ableitung entspreche den vor der Nutzung der Quellwässer bestandenen natürlichen Verhältnissen, weshalb damit keine Verschlechterung gegenüber dem ursprünglichen Zustand verbunden sein könne. Ebenso stehe niemandem ein Rechtsanspruch zu, dass ein Zustand, wie er durch eine wasserrechtlich bewilligte Wasserbenutzung geschaffen worden sei, auch nach Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung weiter aufrecht bleibe.
Die Vorschreibung der Ausleitung nicht unmittelbar nach der Quellfassung in den bestehenden Graben, sondern an einer anderen Stelle als letztmalige Vorkehrung sei nicht möglich gewesen, weil nur Maßnahmen vorgeschrieben werden dürften, die mit dem erloschenen Wasserbenutzungsrecht und seinen Anlagen in einem unmittelbaren Zusammenhang stünden. Die Errichtung neuer Anlagen(teile) dürfe nicht angeordnet werden.
Zumutbarkeitsüberlegungen wirtschaftlicher Art hätten bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Erlassung letztmaliger Vorkehrungen gemäß § 29 Abs. 1 WRG 1959 keinen Raum. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zumutbarkeit behördlicher Aufträge seien nur objektive Gesichtspunkte maßgeblich. Auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Verpflichteten komme es nicht an.
Wegen der fehlenden Unterschrift der 17.-Beschwerdeführerin neben ihrem am Ende der Berufung angeführten Namen sei sie von der belangten Behörde telefonisch kontaktiert worden. Dabei habe die 17.-Beschwerdeführerin erklärt, sie habe zwar Kenntnis davon, dass von anderen Mitgliedern der Interessentengemeinschaft Z eine Berufung eingebracht worden sei. Sie kenne aber den konkreten Inhalt nicht. Eine eigenhändige Unterfertigung der Berufungsschrift sei daher nicht versehentlich unterblieben. Die Berufung sei nicht von ihr erhoben worden. Sie habe aber Interesse daran, weiterhin Wasser im Wege der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage zu beziehen. Abschließend sei mit der 17.- Beschwerdeführerin erörtert worden, dass sie nicht als Berufungswerberin auftrete.
6 Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
7 Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde der 17.-Beschwerdeführerin kostenpflichtig als unzulässig zurückzuweisen sowie die Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen.
Der Mitbeteiligte beantragte in seiner Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
8 Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.
Zur Beschwerde der 17.-Beschwerdeführerin:
9 Die 17.-Beschwerdeführerin moniert, die belangte Behörde habe entgegen § 13 Abs. 3 AVG kein Verbesserungsverfahren eingeleitet. Sie habe Kenntnis davon gehabt, dass die gegenständliche Berufung eingebracht worden sei, wenngleich sie nicht ihren konkreten Inhalt gekannt habe. Sie sei jedenfalls damit einverstanden gewesen. Die Unterfertigung sei wegen der räumlichen Entfernung unterblieben. Dem Verfasser sei auch keine Vollmacht vorgelegen. Durch die Anführung ihres Namens sei jedoch erkennbar gewesen, dass die Berufung auch für sie eingebracht werden sollte.
Es möge zwar zutreffen, dass sie von der belangten Behörde wegen der Berufungsschrift angerufen worden sei und sie "in diesem Gespräch auch eine Erklärung abgegeben habe, die von Seiten der belangten Behörde so verstanden" worden sei, dass sie "nicht als Berufungswerberin auftreten" wolle. Eine derartige telefonische Klärung entspreche jedoch nicht den Verfahrensvorschriften. Es hätte gemäß § 13 Abs. 3 AVG ein Verbesserungsauftrag erteilt werden müssen. Dadurch hätte für sie die Möglichkeit einer Rückfrage beim Verfasser der Berufung bzw. bei einem Rechtsanwalt bestanden. Sie hätte die fehlende Unterschrift nachgeholt oder eine entsprechende Vollmacht nachgereicht.
10 Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb angemessener Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Schriftliche Anbringen bedürfen nicht notwendig einer Unterschrift des Einschreiters; das folgt aus § 13 Abs. 4 AVG, wonach bei Zweifeln über die Identität des Einschreiters und der Authentizität des Anbringens § 13 Abs. 3 AVG mit der Maßgabe sinngemäß gilt, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der Frist als zurückgezogen gilt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 2013, 2012/07/0236 mwN).
11 Es kann dahinstehen, ob angesichts dessen, dass die Berufungsschrift mit Ausnahme der 17.-Beschwerdeführerin und eines weiteren Mitglieds der Interessentengemeinschaft Z von allen anderen dort angeführten Mitgliedern eigenhändig bzw. vom Erstbeschwerdeführer auch als Bevollmächtigter für die 15.- Beschwerdeführerin unterfertigt wurde, überhaupt berechtigte Zweifel daran bestehen, dass die Berufung den nichtunterfertigenden Personen nicht zurechenbar ist. Selbst wenn man hier einen Zweifelsfall erblickte und eine Verpflichtung annähme, sich in Bezug auf die 17.-Beschwerdeführerin unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG Klarheit darüber zu verschaffen, ob auch sie Rechtsmittelwerberin ist, stünde es im Ermessen der Behörde, entweder förmlich eine Bestätigung aufzutragen oder aber auf andere Weise den Nachweis der Authentizität zu veranlassen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2015, 2012/07/0111, sowie vom 27. September 2013, 2010/05/0166, bzw. Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 13 Rz 28, jeweils in Bezug auf die Verbesserung mangelhafter Anbringen iSd § 13 Abs. 3 AVG).
Da die 17.-Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gegenüber der belangten Behörde erklärte, die Berufung sei nicht von ihr erhoben worden und sie trete nicht als Berufungswerberin auf, ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass die 17.- Beschwerdeführerin gegen den erstinstanzlichen Bescheid keine Berufung eingebracht hat. Der erstinstanzliche Bescheid wurde somit ihr gegenüber rechtskräftig.
12 Der 17.-Beschwerdeführerin mangelt es daher an der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde, weshalb ihre Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen war.
Zur Beschwerde der übrigen Beschwerdeführer:
13 Die Beschwerde bekämpft zunächst das festgestellte Erlöschen des befristeten Wasserbenutzungsrechts gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 durch Ablauf der Zeit.
14 Gemäß § 21 Abs. 1 WRG 1959 idF vor der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 konnte die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers mit "Beschränkung auf eine bestimmte Zeitdauer" erteilt werden.
Gemäß § 29 WRG 1959 hat die zur Bewilligung zuständige Wasserrechtsbehörde den Fall des Erlöschens festzustellen und hiebei auszusprechen, ob und inwieweit der bisher Berechtigte aus öffentlichen Rücksichten, im Interesse anderer Wasserberechtigter oder in dem der Anrainer binnen einer von der Behörde festzusetzenden angemessenen Frist seine Anlagen zu beseitigen, den früheren Wasserlauf wiederherzustellen oder in welcher anderen Art er die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen hat.
15 Mit Bescheid vom 16. August 1968 erteilte die BH den Mitgliedern der Interessentengemeinschaft Z die wasserrechtliche Bewilligung für die bestehende Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage für die Ortschaft Z und die dafür erforderlichen Anlagen befristet "bis zur Möglichkeit des Anschlusses an eine zentrale Wasserversorgungsanlage". Die Frage der "Anschlussmöglichkeit" ist nicht nur im tatsächlichen, sondern ebenso im rechtlichen Sinn zu verstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 24. Oktober 2013, 2012/07/0180, und vom 22. Dezember 2011, 2010/07/0211).
16 Die Beschwerdeführer monieren, die belangte Behörde habe zu Unrecht als unbestritten angenommen, "dass die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung" von den Liegenschaften der Mitglieder der Interessentengemeinschaft Z "zu Wasserversorgungsleitungen der Gemeinde N jeweils nicht mehr als 50 m" betrage. Ebenso habe die belangte Behörde keine Ermittlungen und keine Tatsachenfeststellungen dazu getroffen, ob der auf den Liegenschaften der Beschwerdeführer gegebene Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden könne, ob die Eigentumsverhältnisse die Herstellung der Anschlussleitung zuließen und ob deren Herstellung geologische Hindernisse entgegenstünden und eine wasserrechtliche Bewilligung für die Anschlussleitung vorhanden bzw. erforderlich sei. Schließlich mangle es an Feststellungen, ob die konsensgemäße Herstellung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage der Gemeinde N, insbesondere jener für die Anschlusspflicht der Liegenschaften der Beschwerdeführer maßgeblichen Bauabschnitte, durch einen gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ergangenen Überprüfungsbescheid dargetan worden sei, zumal die Anschlusspflicht gemäß § 1 Oö Wasserversorgungsgesetz eine wasserrechtliche Überprüfung der betreffenden Wasserversorgungsanlage gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 voraussetze.
17 Die belangte Behörde begründet die Möglichkeit des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Gemeinde N unter anderem mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Anschlusspflicht nach dem Oö Wasserversorgungsgesetz und verweist diesbezüglich auf den Bescheid (des Bürgermeisters) der Gemeinde N.
18 Zum Verhältnis der Anschlussmöglichkeit im Sinn des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides der BH vom 16. August 1968 zur Anschlusspflicht nach dem Oö Wasserversorgungsgesetz in der wiederverlautbarten und im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung geltenden Fassung LGBl. Nr. 24/1997 ist auszuführen, dass eine Anschlussmöglichkeit jedenfalls zu bejahen ist, wenn eine Anschlusspflicht gegeben ist; umgekehrt bedeutet das Fehlen einer Anschlusspflicht noch nicht zwingend, dass eine Anschlussmöglichkeit zu verneinen ist.
19 Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anschlusspflicht wurde im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde N vom 31. Mai 2012 - wenngleich zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung noch nicht rechtskräftig - festgestellt. Dieser Bescheid lag auch dem Erlöschensbescheid zugrunde. Es wäre daher Sache der Beschwerdeführer gewesen, in ihrer Berufung vorzubringen, dass die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht nicht gegeben waren. Die Beschwerdeführer haben hingegen lediglich geltend gemacht, dass sie gegen diesen Bescheid des Bürgermeisters deswegen Berufung erhoben hätten, weil sie eine Ausnahme vom Anschlusszwang gemäß § 3 Oö Wasserversorgungsgesetz beantragten. Damit wurde aber das Vorliegen der Anschlussvoraussetzungen entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Es kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausging. Lagen aber die Voraussetzungen für die Anschlusspflicht nach dem Oö Wasserversorgungsgesetz vor, dann war jedenfalls auch die Möglichkeit des Anschlusses gegeben und das Wasserbenutzungsrecht erloschen.
20 Ein Ermittlungsverfahren zum Bestehen einer Anschlussmöglichkeit erübrigte sich somit für die belangte Behörde, die mangels Anhaltspunkten im Verwaltungsverfahren auch nicht gehalten war, von sich aus Ermittlungen zu den erstmals in der Beschwerde aufgezeigten möglichen Hindernissen für einen Anschluss vorzunehmen und entsprechende Feststellungen zu treffen.
21 Zum Einwand der Beschwerde, es liege keine Befristung vor, weil das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechts von einem Ereignis abhängig gemacht worden sei, dessen Eintritt nicht gewiss sei, ist zunächst darauf zu verweisen, dass eine Befristung im Sinne des § 21 Abs. 1 WRG 1959 eine dem Bescheid auf Bewilligung einer Wasserbenutzung beigefügte Nebenbestimmung ist, welche die Rechtswirksamkeit dieses Verwaltungsaktes von einem bestimmten künftigen Ereignis abhängig macht. Die Behörde kann durch Festsetzung eines kalendermäßig bestimmten Zeitpunktes, durch Bestimmung eines Zeitraumes, aber auch durch Hinweis auf irgendein Ereignis befristen; der Eintritt dieses Ereignisses muss aber gewiss sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 1996, 95/07/0232). Den Beschwerdeführern ist zuzugestehen, dass die Gewissheit einer künftigen Anschlussmöglichkeit an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage im Zeitpunkt der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung fraglich war. Dies schadet jedoch in rückwirkender Betrachtung der Wirksamkeit der Befristung dann nicht mehr, wenn diese Anschlussmöglichkeit - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich eingetreten war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1999, 96/07/0149).
22 Die belangte Behörde ist daher zu Recht vom Erlöschen des befristeten Wasserbenutzungsrechts gemäß § 27 Abs. 1 lit. c WRG 1959 durch Ablauf der Zeit ausgegangen.
23 Dem erstmals in der Beschwerde erhobenen Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen, die belangte Behörde habe außer Acht gelassen, dass aufgrund der über 100 Jahre dauernden Nutzung hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Privatrechtstitels für die Ableitung der Quellwässer gegeben seien, kommt schon deswegen keine Bedeutung zu, weil es sich dabei um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung handelt.
24 Hingegen kommt dem im Berufungsverfahren zu Unrecht unbeachtet gelassenen Einwand des Drittbeschwerdeführers, dass durch die Abtrennung der Quellableitung unmittelbar nach dem Fassungsrohr und der Einmündung unmittelbar nach der Quellfassung in den vorhandenen Graben das am östlichen Ende dieses Grabens befindliche Gehöft, das Wohngebäude und alle landwirtschaftlichen Nebengebäude des Drittbeschwerdeführers erheblich betroffen seien, Berechtigung zu.
25 Diesen Einwand erhob der Drittbeschwerdeführer in seiner Rechtsstellung als vom Erlöschen des befristeten Wasserbenutzungsrechts und den dadurch notwendigen letztmaligen Vorkehrungen betroffener Anrainer und nicht als bisher Wasserberechtigter. Die Anordnung letztmaliger Vorkehrungen anlässlich des Erlöschens von Wasserbenutzungsrechten (§ 29 Abs. 1 WRG 1959) hat insbesondere den Zweck, den bisher Berechtigten nach Maßgabe öffentlicher Rücksichten oder Interessen Dritter zu bestimmten letztmaligen Maßnahmen in Bezug auf die infolge Erlöschens konsenslos gewordene Wasserbenutzungsanlage zu verpflichten, ihn aber gleichzeitig hinsichtlich bisher bestandener Verpflichtungen zu entlasten. Dabei sieht das Gesetz neben der Anlagenbeseitigung sowie der Wiederherstellung des früheren Zustandes ganz allgemein vor, auf "andere Art" die durch die Auflassung notwendig werdenden Vorkehrungen zu treffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, 90/07/0010). Letztmalige Vorkehrungen dürfen nur Maßnahmen betreffen, die mit dem erloschenen Wasserrecht und seinen Anlagen in Zusammenhang stehen. Sie dürfen nur soweit aufgetragen werden, als sie aus öffentlichen Rücksichten oder im Interesse anderer Wasserberechtigter oder von Anrainern notwendig sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. November 1999, 99/07/0145). Insofern ist bei Anordnung notwendiger letztmaliger Vorkehrungen auch auf den Einwand damit verbundener nachteiliger Auswirkungen auf dingliche Rechte von Anrainern Bedacht zu nehmen.
26 Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht die in seiner Rechtsstellung als Anrainer als nachteilig für sein Anwesen behaupteten konkreten Auswirkungen der unter Punkt II. des erstinstanzlichen Bescheids angeordneten letztmaligen Vorkehrungen nicht geprüft und ein Ermittlungsverfahren unterlassen.
27 Insofern die belangte Behörde die Berufung des Drittbeschwerdeführers zur Gänze somit auch im Umfang der Bekämpfung von Spruchpunkt II. des erstbehördlichen Bescheides vom 12. Juli 2012 (Anordnung letztmaliger Vorkehrungen) abwies, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
28 Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde der 17.- Beschwerdeführerin mangels Beschwerdeberechtigung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen und die Beschwerde des Erst- und Zweitbeschwerdeführers sowie der 4.- bis 16.-Beschwerdeführer abzuweisen, während sich aufgrund der Beschwerde des Drittbeschwerdeführers der angefochtene Bescheid, soweit er die Berufung des Drittbeschwerdeführers im Umfang der Bekämpfung von Spruchpunkt II. des erstbehördlichen Bescheides vom 12. Juli 2012 abwies, als inhaltlich rechtswidrig erweist und deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
29 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 31. März 2016
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