Normen
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Anh1;
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Anh4;
31992L0057 Baustellen-RL Sicherheit Gesundheitsschutz Art2 lita;
Arbeitsinspektorate Aufsichtsbezirke Wirkungsbereiche 1993 §1 idF 2011/II/451;
Arbeitsinspektorate Aufsichtsbezirke Wirkungsbereiche 1993 §3 Abs1 idF 2011/II/451;
Arbeitsinspektorate Aufsichtsbezirke Wirkungsbereiche 1993 §3 Abs5 idF 2011/II/451;
Arbeitsinspektorate Aufsichtsbezirke Wirkungsbereiche 1993 §3 idF 2011/II/451;
ArbIG 1993 §23 Abs1;
ASchG 1994 §2 Abs3;
BArbSchV 1994 §1 Abs1;
BArbSchV 1994 §1 Abs2;
BArbSchV 1994 §2 Abs1;
BArbSchV 1994 §2;
EURallg;
VStG §5 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung nach § 90 Abs 1 und 2 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) für schuldig erkannt; gemäß § 130 Abs 5 Z 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) wurde über ihn eine Geldstrafe von 1.000,-- EUR (Ersatzfreiheitsstrafe von 42 Stunden) verhängt. Der Beschwerdeführer habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der I GmbH zu verantworten, dass am 3. Juli 2012 auf einer näher bezeichneten Baustelle in Maria Lanzendorf zwei Arbeitnehmer mit Ausbesserungsarbeiten am Dach beschäftigt gewesen seien und dabei die Dachfläche, bestehend aus nicht durchbruchsicheren Wellfaserzement- und Kunststoffwellplatten (Belichtungselemente) betreten hätten, wobei keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gegen das Durchbrechen getroffen worden seien. Der Arbeitnehmer S. sei im Zuge der Dacharbeiten durch die nicht durchbruchsichere Kunststoffplatte ca 5m auf das darunter liegende Terrain gestürzt und habe sich dabei erhebliche Verletzungen zugezogen.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, Thomas P für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften der I GmbH zum verantwortlichen Beauftragten bestellt zu haben. Thomas P habe dieser Bestellung zugestimmt. In einem Schreiben an das Arbeitsinspektorat für den
5. Aufsichtsbezirk sei neben Thomas P auch Manfred C "als verantwortlicher Beauftragter (offensichtlich irrtümlich als Sicherheitsbeauftragter angeführt)" bekanntgegeben worden. Der Beschwerdeführer habe ausgeführt, dass die Bestellung des verantwortlichen Beauftragten vor dem Unfall dem Arbeitsinspektorat mit eingeschriebenem Brief bekanntgegeben worden sei.
Unbestritten sei, dass am 3. Juli 2012 Arbeitnehmer der I GmbH auf der Baustelle in Maria Lanzendorf Arbeiten am Dach durchgeführt hätten. Bei Wellfaserzement- und Kunststoffwellplatten handle es sich um nicht durchbruchsichere Dachelemente, nicht zuletzt im Hinblick auf den Umstand, dass es sich nicht um neue Dachelemente gehandelt habe. Bei Arbeiten auf Dächern sei grundsätzlich nie auszuschließen, dass ein Arbeitnehmer in konkrete Gefahr gerate, sodass auch bei Reparaturarbeiten auf mögliche Gefahrenstellen im gesamten Dachbereich Bedacht zu nehmen sei.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl Nr 237/1993, die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Gebiet des 1. bis 6. Aufsichtsbezirkes dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten übertragen worden sei. Die Meldung eines verantwortlichen Beauftragten sei nicht an das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten erfolgt. Das Arbeitsinspektorat für den
5. Aufsichtsbezirk sei örtlich zuständig für den Firmenstandort des Beschwerdeführers. Da die Bestellung nicht beim zuständigen Arbeitsinspektorat eingelangt sei, erübrigten sich weitere Ausführungen über die Bestellung einer zweiten Person zum verantwortlichen Beauftragten für den gleichen örtlichen und sachlichen Zuständigkeitsbereich.
Der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der I GmbH und gemäß § 9 Abs 1 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Ob der Arbeitgeber von seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit sei, hänge im Einzelfall davon ab, ob er sich darauf zu berufen vermöge, alle Maßnahmen getroffen zu haben, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten ließen. Der Beschwerdeführer habe sich im Wesentlichen auf die Aufsicht des Werkmeisters und die jahrelange Erfahrung des verunfallten Arbeitnehmers verlassen. Bei der Besichtigung der Baustelle durch den Werkmeister seien zwar die durchzuführenden Arbeiten aufgenommen worden, es sei jedoch auf die Durchbruchsgefahr offensichtlich nicht entsprechend Bedacht genommen worden. Die Verwendung von Sicherungsmaßnahmen sei den Arbeitnehmern nicht aufgetragen worden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 21. November 2013, B 1270/2013, ablehnte und sie mit Beschluss vom 12. Dezember 2013 dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.
In der auftragsgemäß verbesserten Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, welches gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG anstelle der belangten Behörde in das Verfahren eintrat, legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Beschwerdefall ist zunächst strittig, ob der Beschwerdeführer wirksam einen verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften, deren Übertretung er für schuldig erkannt wurde, bestellt hat.
Die belangte Behörde hat dies verneint, da die Mitteilung über die Bestellung beim Arbeitsamt für den 5. Aufsichtsbezirk, nicht aber beim für den konkreten Fall - Durchführung von Bauarbeiten in Maria Lanzendorf - zuständigen Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten eingebracht wurde (die weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung wurden daher nicht abschließend geprüft).
Der Beschwerdeführer macht dagegen im Wesentlichen geltend, er habe sich bei Einbringung der Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten an der im Internet vom Arbeitsinspektorat bereitgestellten Information orientiert. Aufgrund dieser Information sei für Bauarbeiten im südlich der Donau gelegenen Gebiet des Verwaltungsbezirkes Wien-Umgebung das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk Wien zuständig, sohin jenes, bei dem die Mitteilung eingebracht worden sei. Die Informationen im Internet würden darauf hinweisen, dass für die Kontrolle der Arbeitnehmerschutzbestimmungen auf Baustellen im genannten Bereich das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig sei. Dies sei der einzige Hinweis auf das zuständige Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten in 1010 Wien.
Diese Informationen seien mehrdeutig. Als ausdrücklich zuständig für das Gebiet, in dem sich die Baustelle des Beschwerdeführers befand, sei das Arbeitsinspektorat 1040 Wien, Belvederegasse, genannt. Die auf der Website des Arbeitsinspektorats zur Verfügung gestellte Information lasse nicht erkennen, dass es sich bei dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten um ein "besonderes" eigenes Arbeitsinspektorat handle.
2. § 9 Abs 1 und 2 VStG lauten:
"§ 9. (1) Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2) Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden."
Gemäß § 23 Abs 1 Arbeitsinspektionsgesetz 1993 (ArbIG) wird die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst rechtswirksam, nachdem beim zuständigen Arbeitsinspektorat eine schriftliche Mitteilung über die Bestellung samt einem Nachweis der Zustimmung des/der Bestellten eingelangt ist.
Die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate, BGBl Nr 237/1993, in der hier maßgebenden Fassung BGBl II Nr 451/2011, regelt in ihrem § 1 die Aufteilung des Bundesgebietes in Aufsichtsbezirke der allgemeinen Arbeitsinspektorate; demnach umfasst der 5. Aufsichtsbezirk unter anderem "das rechts der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung".
§ 3 dieser Verordnung lautet:
"Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten
§ 3. (1) Die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Gebiet des 1. bis 6. Aufsichtsbezirkes wird dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten mit Sitz in Wien übertragen. Dies gilt für Bau-, Erd- und Wasserbauarbeiten einschließlich aller mit diesen Arbeiten verbundenen baugewerblichen Arbeiten, Bauneben- und Bauhilfsarbeiten.
(2) Soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, stehen die Befugnisse nach dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993 dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich (1. bis 6. Aufsichtsbezirk) gelegenen Arbeitsstellen zu, an denen Bauarbeiten im Sinne des Abs. 1 ausgeführt werden (Baustellen).
(3) Erstreckt sich eine Baustelle über diesen örtlichen Wirkungsbereich hinaus auch auf andere Aufsichtsbezirke, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich die Leitung der Baustelle in seinem örtlichen Wirkungsbereich befindet. Befindet sich die Leitung der Baustelle außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches, so ist für die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes auf der gesamten Baustelle jenes allgemeine Arbeitsinspektorat zuständig, in dessen Aufsichtsbezirk sich die Leitung befindet.
(4) Die Befugnisse nach § 8 Abs. 1 und 2 ArbIG (Einsichtnahme in Unterlagen, Anfertigung von Ablichtungen, Abschriften oder Auszügen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die sich auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen befinden. Die Befugnisse nach § 8 Abs. 3 ArbIG (Anforderung von Unterlagen) stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller Unterlagen zu, die mit dem Schutz der auf den im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen beschäftigten Arbeitnehmer/innen im Zusammenhang stehen, unabhängig davon, ob sich diese Unterlagen im örtlichen Wirkungsbereich befinden.
(5) Die Befugnisse nach § 9 ArbIG (Feststellung und Anzeige von Übertretungen) stehen hinsichtlich der im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen sowohl dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten als auch jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat zu, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, der diese Baustelle organisatorisch zuzurechnen ist.
(6) In Verwaltungsstrafverfahren, die ohne Anzeige eines Arbeitsinspektorates eingeleitet wurden, ist im Sinne des § 15 Abs. 6 ArbIG das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig, wenn sich das Verwaltungsstrafverfahren auf Baustellen bezieht, die in seinem örtlichen Wirkungsbereich gelegen sind. Ist in einem Verwaltungsstrafverfahren das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen und findet im Berufungsverfahren eine mündliche Verhandlung außerhalb seines örtlichen Wirkungsbereiches statt, so kann sich das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten durch ein Organ jenes allgemeinen Arbeitsinspektorates vertreten lassen, das am Verhandlungsort seinen Sitz hat.
(7) Wird ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 12 ArbIG ohne Antrag eines Arbeitsinspektorates eingeleitet, so ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zu beteiligen, wenn sich das Verfahren auch auf eine oder mehrere im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustelle bezieht.
(8) Für die Durchführung von Verwaltungsverfahren ist das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten nur zuständig, wenn sich das Verfahren auf im örtlichen Wirkungsbereich gelegene Baustellen bezieht und diese Baustellen keiner Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind. Die Aufgaben und Befugnisse nach § 10 Abs. 3 bis 6 stehen dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten hinsichtlich aller im örtlichen Wirkungsbereich gelegenen Baustellen unabhängig davon zu, ob diese Baustelle einer Betriebsstätte organisatorisch zuzurechnen sind."
Demnach war für die verfahrensgegenständliche Baustelle das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständiges Arbeitsinspektorat im Sinne des § 23 Abs 1 ArbIG. Dass die Befugnisse zur Feststellung und Anzeige von Übertretungen gemäß § 3 Abs 5 der Verordnung über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate auch jenem allgemeinen Arbeitsinspektorat zustehen, in dessen Aufsichtsbezirk die Betriebsstätte liegt, der diese Baustelle organisatorisch zuzurechnen ist, ändert daran nichts, da durch § 3 Abs 1 leg. cit die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes bei Bauarbeiten im Gebiet des 1. bis 6. Aufsichtsbezirkes dem Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten übertragen wird und durch § 3 Abs 5 leg. cit dem allgemeinen Arbeitsinspektorat nur eine zusätzliche Befugnis eingeräumt wird.
Die Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, auf die sich der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren berufen hat, ist unstrittig (nur) beim Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk, nicht aber (auch) beim Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten eingelangt.
Für den relevanten Tatzeitpunkt lag daher - unbeschadet der Frage, ob die Mitteilung die weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Bestellung erfüllte - jedenfalls keine rechtswirksame Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der I GmbH gemäß § 9 Abs 2 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle vor.
3. Soweit sich der Beschwerdeführer auf eine seiner Meinung nach mehrdeutige Information auf der Website der Arbeitsinspektion beruft, macht er der Sache nach einen Rechtsirrtum über die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten für eine bestimmte Baustelle geltend. Auf einen entschuldigenden Rechtsirrtum kann sich der Beschwerdeführer aber nicht erfolgreich stützen, wenn er es unterlassen hat, geeignete Erkundigungen über die Rechtslage anzustellen (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, Zl 2001/13/0064), wobei solche Erkundigungen an der geeigneten Stelle - worunter im Zweifelsfall die zur Entscheidung der Rechtsfrage zuständige Behörde zu verstehen ist - zu erfolgen hätten (vgl das hg Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl 2013/17/0592).
Entsprechende Erkundigungen hat der Beschwerdeführer nicht behauptet; er bezieht sich vielmehr auf Informationen, die auf der Website www.arbeitsinspektion.gv.at bereitgestellt wurden. Auf die Richtigkeit derartiger Informationen, die von der zuständigen Behörde oder - wie im hier vorliegenden Fall - ihrer Oberbehörde (Medieninhaber der Website ist laut Impressum das Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) im Internet bereitgestellt werden, darf sich der Beschwerdeführer verlassen, allerdings nur soweit diese Informationen eindeutig und auch nicht erkennbar unvollständig oder bloß beispielhaft sind und kein Zweifel darüber bestehen kann, dass sie für den konkreten Sachverhalt relevant sind.
Die belangte Behörde hat zwar - was der Beschwerdeführer auch rügt - keine näheren Feststellungen zu den auf der vom Beschwerdeführer genannten Website bereitgestellten Informationen getroffen, doch lässt schon das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Schluss zu, dass im konkreten Fall die Voraussetzungen vorgelegen wären, um - ohne weitere Erkundigungen - von einer Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk auch für jene Baustelle auszugehen, auf der es zu der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung gekommen ist. So behauptet der Beschwerdeführer gerade nicht, dass die Informationen eindeutig gewesen wären, und auch der mit der Beschwerdeergänzung vorgelegte Ausdruck jener Seite des Internetauftritts der Arbeitsinspektion, auf die sich der Beschwerdeführer beruft, enthält einen deutlichen Hinweis auf die Zuständigkeit des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten. Wörtlich heißt es dort:
"Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk (Wien) 1040 Wien, Belvederegasse 32
zuständig für den 23. Wiener Gemeindebezirk und für die Verwaltungsbezirke Bruck a. d. Leitha, Mödling, Tulln und das südlich der Donau gelegene Gebiet des Verwaltungsbezirks Wien-Umgebung.
Für die Kontrolle der Arbeitsschutzbestimmungen auf Baustellen ist in diesem Bereich das Arbeitsinspektorat für Bauarbeiten zuständig."
Angesichts dieser Informationen durfte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass eine Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten der I GmbH, die an das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk gerichtet war, auch dem für Baustellen des Unternehmens in diesem Gebiet zuständigen Arbeitsinspektorat zugegangen ist.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Arbeitsinspektorat, bei dem die Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten eingelangt sei, diese an das zuständige Arbeitsinspektorat hätte weiterleiten müssen.
Dem ist zunächst zu entgegnen, dass derjenige, der sich mit seinem Anbringen an die unzuständige Behörde wendet, die damit verbundenen rechtlichen Nachteile zu tragen hat (vgl - zu einer Mitteilung über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten an ein unzuständiges Arbeitsinspektorat - etwa das hg Erkenntnis vom 11. September 2009, Zl 2008/02/0168). Zudem ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass aus der Sicht des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk nicht erkennbar sein konnte, dass eine Meldung an ein unzuständiges (bzw ein nicht für alle Arbeitsstätten bzw Baustellen zuständiges) Arbeitsinspektorat vorlag, enthielt die Mitteilung - von einem Unternehmen, das im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Arbeitsinspektorates für den 5. Aufsichtsbezirk seinen Sitz und jedenfalls eine Arbeitsstätte iSd § 2 ASchG hatte - doch keinen Hinweis auf allfällige Baustellen, an denen dieses Unternehmen Bauarbeiten durchführen würde.
5. Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass es sich bei den durchgeführten Arbeiten nicht um Bauarbeiten gehandelt habe, "sondern um Dachdeckerarbeiten", sodass das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk zuständig gewesen sei.
Der Begriff "Bauarbeiten" ist in der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Aufsichtsbezirke und den Wirkungsbereich der Arbeitsinspektorate nicht definiert; aufgrund des engen sachlichen Zusammenhanges ist der Begriff aber im Sinne der Begriffsbestimmung in § 2 BauV zu verstehen; demnach sind Bauarbeiten
"Arbeiten zur Herstellung, Instandhaltung, Sanierung, Reparatur, Änderung und Beseitigung von baulichen Anlagen aller Art, einschließlich der hiefür erforderlichen Vorbereitungs- und Abschlußarbeiten. Bauarbeiten sind insbesondere auch Zimmerer-, Dachdecker-, Glaser-, Maler-, Anstreicher-, Spengler-, Fliesenleger-, Estrich-, Isolierarbeiten, und Gerüstbauarbeiten, Stahlbauarbeiten, Gas-, Wasser-, Heizungs-, Lüftungs- und Elektroinstallationsarbeiten, Sprengarbeiten, Abbrucharbeiten sowie Fassadenreinigungsarbeiten und Rauchfangkehrerarbeiten. Als Bauarbeiten gelten auch Erdarbeiten, wie Aufschüttungen, Auf- und Abgrabungen sowie die Herstellung von künstlichen Hohlräumen unterhalb der Erdoberfläche."
Bei den verfahrensgegenständlichen Dachdeckerarbeiten handelt es sich daher jedenfalls um Bauarbeiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Arbeitsinspektorates für Bauarbeiten fallen.
6. Schließlich bringt der Beschwerdeführer vor, dass kein Verstoß gegen § 90 der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) vorliege, da es sich bei der Dachfläche nicht um eine Baustelle gehandelt habe, sondern lediglich um eine örtlich auf zwei Punkte eingrenzbare Dachdeckerreparaturarbeit. Kurzfristige Dachdeckerreparaturarbeiten seien keine Baustelle.
Der Begriff der Baustelle ist in § 2 Abs 3 dritter Satz ASchG wie folgt definiert:
"Baustellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen, an denen Hoch- und Tiefbauarbeiten durchgeführt werden. Dazu zählen insbesondere folgende Arbeiten: Aushub, Erdarbeiten, Bauarbeiten im engeren Sinne, Errichtung und Abbau von Fertigbauelementen, Einrichtung oder Ausstattung, Umbau, Renovierung, Reparatur, Abbauarbeiten, Abbrucharbeiten, Wartung, Instandhaltungs-, Maler- und Reinigungsarbeiten, Sanierung."
Diese Definition - die gemäß § 1 Abs 1 BauV für den Anwendungsbereich der BauV maßgeblich ist - folgt der in Art 2 lit a iVm Anhang I der Richtline 92/57/EWG des Rates vom 24. Juni 1992 über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz enthaltenen Definition.
Schon angesichts der in dieser Richtlinie (Anhang IV, Teil B, Abschnitt II, Z 14) enthaltenen besonderen Regelungen über Dacharbeiten (im Rahmen der Mindestvorschriften für Arbeitsplätze auf Baustellen) besteht kein Zweifel darüber, dass Dachdeckerarbeiten auch (Hoch‑)Bauarbeiten sind, wie sie in der oben zitierten Definition angesprochen werden.
Kernelemente der Baustellendefinition in § 2 Abs 3 ASchG sind einerseits die zeitliche Begrenztheit bzw Ortsveränderlichkeit, andererseits die durchgeführten Arbeiten (vgl dazu auch die bis zur Novelle BGBl II Nr 3/2011 in § 2 Abs 1 BauV enthaltene Definition, wonach Baustellen "jene Bereiche (sind), in denen Arbeitnehmer Arbeiten nach § 1 Abs 2 (Bauarbeiten) durchführen"). Ein bestimmter Mindestumfang der Tätigkeit wird nicht vorausgesetzt. Das Vorbringen, wonach es sich nur um geringfügige Arbeiten gehandelt habe, vermag daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
7. Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer zu der ihm vorgeworfenen Übertretung vor, dass keine Verletzung des Kontrollsystems vorgelegen habe. Der Verunglückte habe vor Arbeitsbeginn vom Werkmeister und dem "verwaltungsstrafrechtlich Beauftragten" (gemeint offenbar: jener Person, die in einem Schreiben an das Arbeitsinspektorat für den 5. Aufsichtsbezirk als verantwortlicher Beauftragter genannt worden war) detaillierte und konkrete Anweisungen erhalten, wie die Dachreparaturarbeiten durchzuführen seien. Dabei seien vorab anhand von Lichtbildern der Reparaturplatz sowie die Art und Weise der durchzuführenden Arbeiten erörtert worden. Von der belangten Behörde sei unberücksichtigt gelassen worden, dass es sich bei dem Verunglückten um einen Fachmann für Dachdeckerreparaturarbeiten handle und dieser laufend geschult worden sei; zudem habe er sich eigenmächtig nicht wie vorab mitgeteilt und eingewiesen an die Reparaturstelle begeben. Der Vorfall habe sich nicht infolge Versagens des Kontrollsystems, sondern durch das eigenmächtige, dem Arbeitsauftrag widersprechende Verhalten des Verunglückten ereignet. Eine ständige und permanente Kontrolle sei dem Wortlaut des § 5 VStG nicht zu entnehmen und auch nicht umsetzbar.
Das im Unternehmen einzurichtende Kontrollsystem hat auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften Platz zu greifen. Es kann daher kein Vertrauen darauf geben, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2012, Zl 2010/02/0242).
Auch in der Beschwerde wird kein Vorbringen erstattet, welche wirksame Kontrolle über die Erteilung von Weisungen hinaus erfolgte. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Ergebnis gekommen ist, dass der Beschwerdeführer kein wirksames Kontrollsystem zur Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen eingerichtet hat.
8. Soweit der Beschwerdeführer die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes geltend macht, zeigt er die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht auf; insbesondere legt er nicht dar, dass und wie seiner Ansicht nach das Kontrollsystem funktioniert habe.
9. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Offizialprinzips, weil die belangte Behörde keine näheren Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten (Höhe und Neigung des Daches) getroffen habe; dies wäre erforderlich gewesen, weil sich aus der BauV ergebe, dass die Anbringung primärer und sekundärer Absturzsicherungen unterbleiben könne, wenn dieser Aufwand im Verhältnis zur durchzuführenden Arbeit unverhältnismäßig hoch sei. In diesem Fall würden Sicherheitsgürtel und Geschirr reichen, wie sie auch an der gegenständlichen Baustelle verwendet worden seien.
Dem ist entgegenzuhalten, dass dem Beschwerdeführer eine Übertretung des § 90 Abs 1 und 2 BauV vorgeworfen wurde. § 90 BauV in der im Beschwerdefall maßgebenden Stammfassung BGBl Nr 340/1994 lautet:
"Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen
§ 90. (1) Nicht durchbruchsichere Dachflächen dürfen nur betreten werden, wenn Sicherungsmaßnahmen nach Abs. 2 bis 7 getroffen sind.
(2) Geeignete Sicherungsmaßnahmen gegen Durchbrechen sind:
1. Unterdachkonstruktionen, wie volle Schalung, Unterspanntafeln oder korrosionsbeständiges Maschendrahtgitter,
- 2. Lauf- und Arbeitsstege,
- 3. Dachleitern.
(3) Lauf- und Arbeitsstege müssen bei Dachneigungen bis 20 Grad und bei einer Verlegerichtung der Eindeckungselemente parallel zum Dachsaum mit einer Breite von mindestens 25 cm verlegt sein. In den übrigen Fällen müssen sie mit einer Breite von mindestens 50 cm verlegt sein. Beträgt die Dachneigung mehr als 20 Grad, müssen Lauf- und Arbeitsstege gegen unbeabsichtigtes Verschieben bzw. Abrutschen gesichert sein. Sie müssen bei einer Dachneigung von mehr als 10 Grad mit Trittleisten und bei einer Dachneigung von mehr als 30 Grad mit Stufen versehen sein.
(4) Dachleitern dürfen ohne zusätzliche Maßnahmen gegen Durchbrechen bei Dachneigungen von 20 Grad bis 75 Grad verwendet werden. Bei Dachneigungen unter 20 Grad dürfen sie nur verwendet werden, wenn durch geeignete Maßnahmen, wie Unterspanntafeln, ein Durchbrechen zwischen den Sprossen vermieden wird.
(5) Beträgt die Absturzhöhe ins Innere des Bauwerkes mehr als 5,00 m, ist eine der folgenden Schutzmaßnahmen gegen Absturz zu treffen:
- 1. Unterdachkonstruktionen nach Abs. 2 Z 1,
- 2. Fanggerüste nach § 59 Abs. 2 bis 5,
- 3. Auffangnetze nach § 10 Abs. 2,
- 4. die Sicherung der Arbeitnehmer durch Anseilen, wenn geeignete Anschlagpunkte zur Verfügung stehen.
(6) Der Gefahrenbereich unterhalb von nicht durchbruchsicheren Dachflächen muß entsprechend abgesperrt und durch Warnschilder gekennzeichnet sein.
(7) Bei Ausführung von Maurer-, Verputz-, Gerüst- und ähnlichen Arbeiten auf nicht durchbruchsicheren Dachflächen, bei denen zu erwarten ist, daß durch die Art der Arbeiten größere Belastungen auftreten, müssen die Arbeitsplätze und Verkehrswege so hergestellt und gestaltet sein, als ob das Dach nicht eingedeckt wäre."
Der Beschwerdeführer bezieht sich mit seinem Vorbringen offenbar auf § 7 BauV, wonach bei Absturzgefahr Absturzsicherungen zu verwenden sind, deren Anbringung aber entfallen kann, wenn der hiefür erforderliche Aufwand unverhältnismäßig hoch gegenüber dem Aufwand für die durchzuführenden Arbeiten ist und die Arbeitnehmer mittels geeigneter persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz gesichert sind. Das Fehlen von Absturzsicherungen wurde dem Beschwerdeführer aber nicht angelastet, wohl aber dass keine geeigneten Sicherungsmaßnahmen gegen das Durchbrechen nach § 90 Abs 2 BauV getroffen worden waren.
10. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde ohne weitere Begründung dem Vorbringen des Arbeitsinspektorates gefolgt sei, wonach es sich bei den Wellfaserzement- und Kunststoffplatten um nicht durchbruchsichere Dachflächen gehandelt habe. Die belangte Behörde habe trotz des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass es sich dabei um durchbruchsichere Dachflächen handle, keine Beweismittel erhoben und kein Sachverständigengutachten zur Durchbruchsicherheit der Dachflächen eingeholt.
Zu diesem Vorbringen genügt es darauf hinzuweisen, dass nach dem angefochtenen Bescheid ein Arbeitnehmer durch die Dachfläche gestürzt ist; vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Dachfläche auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens als nicht durchbruchsicher beurteilt hat.
11. Zur Strafbemessung macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde (weitere) wesentliche Milderungsgründe außer Acht gelassen habe. Soweit er sich dabei auf die "unrichtige Ausweisung auf der Homepage des Arbeitsinspektorates bzw. das vollkommene Unterlassen einer Weiterleitung oder Verständigung des (zuständigen) Arbeitsinspektorates" bezieht, ist er auf die oben (Punkte 3 und 4) gemachten Ausführungen zu verweisen. Angesichts des nicht ausreichenden Kontrollsystems vermag die behauptete Eigenmächtigkeit des Arbeitnehmers entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine außerordentliche Milderung der Strafe zu begründen. Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit hat die belangte Behörde auch - durch Herabsetzung der in erster Instanz verhängten Strafe von EUR 2.000,-- auf EUR 1.000,-- - berücksichtigt.
12. Die Beschwerde erweist sich somit als insgesamt unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).
Wien, am 31. Juli 2014
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