I. HAUPTSTÜCK
Allgemeine Anforderungen und Maßnahmen
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1
(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmernauf Baustellen im Sinn des § 2 Abs. 3 dritter Satz ASchG.
(2) Folgende Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf auswärtigen Arbeitsstellen im Sinn des § 2 Abs. 3 letzter Satz ASchG:
- 1. § 6 Abs. 2 zweiter Satz, Abs. 3, Abs. 7 und Abs. 8,
- 2. §§ 7 bis 10,
- 3. §§ 48 bis 54,
- 3. §§ 87 bis 93,
- 4. §§ 106, 108 und 109,
- 5. § 157.
(3) Diese Verordnung ist nicht auf Arbeiten anzuwenden, die durch die Tagbauarbeitenverordnung – TAV, BGBl. II Nr. 416/2010, in der jeweils geltenden Fassung, geregelt werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 368/1998)
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