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§ 9 ArbIG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Feststellung und Anzeige von Übertretungen

§ 9.

(1) Stellt die Arbeitsinspektion die Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift fest, so ist der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin oder die gemäß § 4 Abs. 7 beauftragte Person nach Möglichkeit im erforderlichen Umfang mit dem Ziel einer möglichst wirksamen Umsetzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu beraten und hat das Arbeitsinspektorat den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin formlos schriftlich aufzufordern, innerhalb einer angemessenen Frist den den Rechtsvorschriften und behördlichen Verfügungen entsprechenden Zustand herzustellen. Die Aufforderung ist den Organen der Arbeitnehmerschaft zur Kenntnis zu übermitteln. Bestehen solche Organe nicht, ist die Aufforderung den Sicherheitsvertrauenspersonen, soweit deren Aufgabenbereich berührt ist, zur Kenntnis zu übermitteln.

(2) Wird der Aufforderung nach Abs. 1 innerhalb der vom Arbeitsinspektorat festgelegten oder erstreckten Frist nicht entsprochen, so hat das Arbeitsinspektorat Anzeige an die zuständige Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten.

(3) Das Arbeitsinspektorat hat auch ohne vorausgehende Aufforderung nach Abs. 1 Strafanzeige wegen Übertretung einer Arbeitnehmerschutzvorschrift zu erstatten, wenn es sich um eine schwerwiegende Übertretung handelt.

(3a) Werden Übertretungen von arbeitsstättenbezogenen Arbeitnehmerschutzvorschriften oder behördlichen Verfügungen festgestellt, die sich auf geringfügigste Abweichungen von technischen Maßen (wie Raumhöhe, lichte Höhe, Lichteintrittsflächen usw.) beziehen, hat das Arbeitsinspektorat gemäß § 50 Abs. 5a VStG von der Erstattung einer Anzeige abzusehen.

(4) Mit der Anzeige gemäß Abs. 2 und 3 ist ein bestimmtes Strafausmaß zu beantragen. Eine Ablichtung der Anzeige ist dem Arbeitgeber/der Arbeitgeberin und den Organen der Arbeitnehmerschaft, in jenen Fällen, in denen die Anzeige auf Grund einer gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 des Arbeiterkammergesetzes 1992, BGBl. Nr. 626/1991, gemeinsam durchgeführten Besichtigung erfolgt, auch der zuständigen gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer, zur Kenntnis zu übersenden. Die Verwaltungsstrafbehörde hat über die Anzeige ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten.

(4a) Erfolgt eine Anzeige wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften betreffend das ärztliche Personal einer Krankenanstalt im Sinne des § 2 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002, ist der Österreichischen Ärztekammer eine Ablichtung der Anzeige zu übersenden.

(5) Wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde, hat das Arbeitsinspektorat anstelle einer Anzeige gemäß Abs. 2 und 3 bei Organen des Bundes oder eines Landes Anzeige an das oberste Organ, dem das der Übertretung verdächtige Organ untersteht (Artikel 20 Abs. 1 erster Satz B-VG), in allen anderen Fällen Aufsichtsbeschwerde an die Aufsichtsbehörde zu erstatten. Die obersten Organe und die Aufsichtsbehörden haben das Arbeitsinspektorat ohne Verzug über das Veranlaßte in Kenntnis zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2017

Gesetzesnummer

10008840

Dokumentnummer

NOR40196042

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