Normen
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;
VwRallg;
AVG §52;
DMSG 1923 §1 Abs1 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs2 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs5 idF 1999/I/170;
DMSG 1923 §1 Abs6 idF 1999/I/170;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb im Jahr 1979 vom Bund mehrere in der Marktgemeinde M. (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof) situierte Grundstücke, auf welchen sich das so genannte "Strommeisterhaus" befindet. Mit Gutachten vom 8. Oktober 2009 stellte Hofrat Dr. U.K.-B. für den Landeskonservator von Oberösterreich hinsichtlich des gegenständlichen Hauses Folgendes fest:
"M, H-Kai 34 und 35
Das Haus H-Kai Nr. 34 und 35 ist ein spätmittelalterlicher, in der Renaissance und vermutlich noch im 17. Jahrhundert erweiterter Bau, der am Ende des historischen Marktortes steht und im Stich von Matthäus Vischer aus dem 3. Viertel des 17. Jahrhunderts deutlich sichtbar ist. Das heute als 'Strommeisterhaus' bezeichnete Gebäude bestand ursprünglich aus zwei eigenständigen Häusern, die im Jahre 1882 vereinigt wurden. Das Haus mit der alten Bezeichnung 'Nr. 71' ist bereits im franzisceischen Kataster von 1826 als 'Wirthshaus' genannt, Eigentümer war damals Karl Stratberger. In einem Steuerbuch des Marktes M aus dem Jahr 1877 ist 'Das Gasthauß zum blauen Höchten' (blauer Hecht) überliefert. Die Vereinigung der Häuser durch die Eigentümer Jakob und Rosina Anhorn wird im alten Grundbuch der Marktgemeinde M für das Jahr 1882 erwähnt. Im Jahr 1957 wurde das Haus an die Republik Österreich, Schifffahrtsverwaltung veräußert, seit 1979 ist es im Eigentum des Beschwerdeführers. Veränderungen der jüngeren und jüngsten Zeit sind im Bauakt der Marktgemeinde dokumentiert, so wurde unter der Schifffahrtsverwaltung das Haus in den Jahren 1958 und 1962 umgebaut. Neuerliche Veränderungen etwa des Daches erfolgten 1993, die Fassaden wurden zum Teil gedämmt und neu verputzt. Dabei wurde zuletzt auch das Hausbild mit der Darstellung des Wirtshauszeichens abgeschlagen.
Das Doppelhaus ist als solches noch heute vom Straßenzug Vormarkt aus gut erkennbar, da die beiden ursprünglich eigenständigen zweigeschossigen Bauten im Osten jeweils mit einem Schopfwalmgiebel enden und mit einem kurzen Quertrakt miteinander verbunden sind. Hier befindet sich die Durchfahrt für die schmale gepflasterte alte Straße. Die markante Situierung ist heute auch noch an den Straßenbezeichnungen ablesbar, da die Straßenzüge Marktstraße und H-Kai hier enden und außerhalb die Vormarktstraße beginnt. Indem das Haus die alte Straße umfängt bzw. diese durch einen Torbogen des Hauses selbst führt, hat der Bau auch die Stellung eines Stadttores inne. Das Gewölbe der Durchfahrt ist mit seiner Stichkappentonne in die Zeit um 1600 zu datieren.
Der südliche kürzere Trakt (Nr. 34) deutet mit seinem kubischen Baukörper, der leichten Verjüngung nach oben, den kleinen Fenstern und dem hohen Walmdach, welches im Osten mit einem Schopfwalm schließt, in das Spätmittelalter, auch wenn Detailformen in späterer Zeit verändert wurden. Ein kleines Fenster an der N-Seite stammt mit seinem gotischen Steingewände mit abgearbeiteter Sohlbank aus der Bauzeit.
Der nördliche längere Trakt (Nr. 35) dokumentiert seine spätmittelalterliche Entstehung durch die zahlreichen Flacherker im Obergeschoß, die nicht gleichzeitig entstanden sind, dem Bau aber eine reiche, plastische Durchformung verleihen. Ein spätgotisch verstäbtes Fenster lässt für diesen Teil auch die genauere Datierung in das beginnende 16. Jahrhundert zu, wobei aber zu betonen ist, dass eine exaktere Baugeschichte, die ältere Bauphasen eruieren kann, nur durch eine in die Bausubstanz eingreifende Bauforschung möglich ist. Zahlreiche weitere Fenstergewände sind in die Zeit des Renaissance-Sgraffitodekors, ehemals bezeichnet 1562, zu datieren. Dieser äußerst dekorative Sgraffitodekor war in späterer Zeit übertüncht und nach der Mitte des 20. Jahrhunderts freigelegt und ergänzt worden, was durch Fotos und Bilder des 19. und 20. Jahrhunderts gut dokumentiert ist. Die Außentüren stammen aus jüngerer und jüngster Zeit. Zur Straße hin sind auch heute noch zahlreiche Hochwassermarken angebracht, die älteste stammt aus dem Jahr 1682.
Im Inneren des Hauses befinden sich nach wie vor Tonnen- und Kreuzgratgewölbe, wohl des 16. bis 17. Jahrhunderts. Teile des Hauses sind für Zwecke der Wohnnutzung etwa durch Dachraumausbau verändert.
Die geschichtliche, künstlerische und kulturelle Bedeutung wird wie folgt begründet. Das Doppelhaus H-Kai Nr. 34 und 35 ist sowohl hinsichtlich seiner Baustruktur mit den mächtigen Baukörpern und deren Dächern mit ihren historischen Formen, als auch hinsichtlich der Gestaltung der Fenster von großer historischer und künstlerischer Aussagekraft. Die unregelmäßig gesetzten Fenster in Erd- und Obergeschoß am Südtrakt weisen zum Beispiel auf eine spätere Aufstockung hin, die Fenster im Nordtrakt dokumentieren weitere Umgestaltungsphasen. Der historisch gewachsene Zustand des Doppelhauses im Äußeren und im Inneren ist mit Überformungen des Bauwerkes verbunden, welche die Änderungen von Wohnvorstellungen, technische Neuerungen (etwa Gewölbetypen) sowie die Änderungen in Präsentation und Stil dokumentieren. Die Prachtfassade des Nordtraktes mit den unterschiedlichen Bauphasen entstammenden Flacherkern wurde durch den Sgraffitodekor vereinheitlicht. Die Fassade besitzt künstlerische Diversität bei gleichzeitig einheitlicher Struktur und bildet damit ein eigenes Kunstwerk innerhalb der Anlage. Die Hochwassermarken geben über katastrophale Ereignisse, die den gesamten Markt M betrafen, Auskunft.
Das ehem. Gasthaus zum Blauen Hecht besitzt größte historische, künstlerische und kulturelle Bedeutung, die sich auf seine Geschichte, seine spezifische Stellung im Markt, seinen Bautypus und seine Gestaltung gründet. Das Gebäude bildet das Ortsende torartig aus, die wuchtige Gestaltung der Baukörper resultiert aus seiner spätmittelalterlichen Entstehung. Die Details der Bauausstattung wie Flacherker, Fenster, Formen der Gewölbe und der Innenstruktur besitzen ebenso wie die späteren Überformungen historische und künstlerische Aussagekraft. Nicht zuletzt ist an der künstlerischen Gestaltung der Fassaden an der Südfront des Nordflügels und am Verbindungstrakt, sowie der Gestaltung der Ostfront eine bemerkenswerte architektonische Leistung des Zusammenfügens zweier Baukörper unter Einbeziehung einer (stadt)torartigen Straßendurchfahrt ablesbar. Auch wenn der historische (teilweise rekonstruierte) Sgraffitodekor zum Teil, das Hauszeichen des Gasthauses (der blaue Hecht) völlig zerstört wurden, ist die künstlerische Bedeutung der Fassade so groß, dass diese Zerstörung zwar die Detailformen reduzierte, den hohen Denkmalwert jedoch nicht wesentlich mindern konnte. Weitere kulturgeschichtliche Bedeutung kommt dem Haus auf Grund seiner nachgewiesenen Funktion als Gasthaus zu, Gasthöfe besaßen in Handelsorten immer eine wichtige Funktion, da sie sowohl der Verpflegung und der Nachtruhe der reisenden Handelsleute dienten, als auch die Bevölkerung der Umgebung versorgten. Historische Gasthöfe sind daher in der Regel mächtige, reich gestaltete Häuser, die den Wohlstand ihrer Eigentümer repräsentieren. Schließlich kommt dem Gebäude noch die Funktion einer historischen Quelle zu, da es mit seinen schon 1827 durch Pillwein beschriebenen Hochwassermarken dokumentiert, wie sehr M immer den katastrophalen Hochwasserereignissen ausgesetzt war."
Diese Beurteilung enthält weiters insgesamt 12 Literaturhinweise, insbesondere aus dem Oberösterreichischen Landesarchiv.
Diese Beurteilung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der dagegen mit Stellungnahme vom 11. November 2009 verschiedene Einwände erstattete, insbesondere dass das Gebäude nicht markant situiert sei, nunmehr Plastikfenster aufweise und die Fassade keine künstlerisch bedeutende Fassade aufweise.
Dazu nahm der Landeskonservator für Oberösterreich am 11. Dezember 2009 Stellung und führte aus, dass ungeachtet dieser Einwände ein hoher Denkmalwert vorliege.
Mit Bescheid vom 17. Dezember 2009 stellte das Bundesdenkmalamt gemäß § 2 Abs. 2 Denkmalschutzgesetz (DMSG) fest, dass an der Erhaltung des Hauses ein öffentliches Interesse tatsächlich gegeben sei. Einer allfälligen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Die Behörde erster Instanz begründete ihren Bescheid im Wesentlichen mit Bezugnahme auf das Gutachten vom 8. Oktober 2009, es bestehe ein spätmittelalterlicher, in der Renaissance und vermutlich noch im 17. Jahrhundert erweiterter Bau, der am Ende des historischen Marktortes M stehe und in einem Stich von Matthäus Vischer aus dem dritten Viertel des 17. Jahrhunderts deutlich sichtbar sei. Das ehemalige Gasthaus zum Blauen Hecht bilde das Ortsende torartig aus, die wuchtige Gestaltung der Baukörper resultiere aus ihrer spätmittelalterlichen Entstehung. Die Details der Bauausstattung wie Flacherker, Fenster, Formen der Gewölbe und der Innenstruktur besäßen ebenso wie die späteren Überformungen historische und künstlerische Aussagekraft. Dem Gebäude komme schließlich noch die Funktion einer historischen Quelle zu, da es mit seinem schon 1827 durch Pillwein beschriebenen Hochwassermarken dokumentiere, wie sehr M. immer den katastrophalen Hochwasserereignissen ausgesetzt gewesen sei.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung gegen den Bescheid sei damit begründet, dass das Bundesdenkmalamt die rechtliche Möglichkeit haben solle, nachträgliche Veränderungen des Gebäudes zu verhindern (Bewilligungspflicht), zumal der Hauseigentümer immer wieder Maßnahmen setze, die den Bestand, die überlieferte Erscheinung und künstlerische Wirkung des Objektes beeinflussten. Die gesetzliche Vermutung des Denkmalschutzes (gemeint gemäß § 2 Abs. 4 DMSG) laufe mit Jahresende aus und eine Entscheidung der Berufungsbehörde sei im laufenden Jahr kaum mehr denkbar.
Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Berufung, in welcher er im Wesentlichen ausführte, dass das Objekt im Jahr 1957 massiv einsturzgefährdet gewesen sei und von der Republik Österreich deshalb generalsaniert habe werden müssen. Es fehle im erstinstanzlichen Bescheid die wesentliche Feststellung, dass keine alte Bausubstanz mehr vorhanden sei. Das Gutachten sei in mehrfacher Hinsicht mangelhaft, weder der Putz noch die Gebäudesubstanz seien als historisch zu bezeichnen. Der Dachbodenausbau mit Gaupen und Dachflächenfenstern könne sicher nicht als historisch wertvoll festgestellt werden. Im Inneren sei das Gebäude völlig verändert worden. Auf Grund der Faktenlage sei jedenfalls eine komplette Unterschutzstellung nicht gerechtfertigt.
Es lägen auch die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung nicht vor, weil der Beschwerdeführer keinerlei Maßnahmen gesetzt habe noch kundgetan habe, solche setzen zu wollen, die eine derartige Maßnahme rechtfertigten.
Die belangte Behörde führte am 28. Oktober 2011 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und des Sachverständigen Univ.- Doz. Mag. Dr. M.K. einen Ortsaugenschein durch, dessen Ergebnis sie wie folgt darstellte:
"Das gegenständliche Gebäude wurde von außen und im Inneren eingehend besichtigt. Dabei wurde festgestellt, dass das Objekt im Wesentlichen der Beschreibung im Amtssachverständigengutachten des Bescheides des Bundesdenkmalamtes vom 17. Dezember 2009, Zl. 2698/15/09, entspricht. Allerdings konnte entgegen den Ausführungen im Amtssachverständigengutachten des erstinstanzlichen Bescheides beim Lokalaugenschein am 28. Oktober 2011 ein Kreuzgratgewölbe im Inneren des gegenständlichen Objektes nicht aufgefunden werden.
Der Sachverständige Univ.Doz. Mag. Dr. M.K. führte zum gegenständlichen Objekt aus, dass aus der Mauersubstanz auf einen spätmittelalterlichen Kern geschlossen werden könne. Die bauliche, historische Lage des Gebäudes sei zudem noch vorhanden. Der Bau mit dem zentralen Portal zeige eine städtebaulich schlüssige Einfahrtfunktion an, die der eines Schiffmeisterhauses entspreche. Deutlich sei das Wachsen des alten Verkehrsweges mit der Siedlung zu erkennen.
Bei der Besichtigung des Torbogens konnte ein Fenster mit alter Granitfensterbank und gerader Vorderkante festgestellt werden. Der Sachverständige führte aus, dass an der Südfassade des Nordtraktes einige frühneuzeitliche Baudetails vorhanden seien. Dazu zählen Putzreste, Konsolen und ein Fenstergewände. Teilweise zeige sich an Öffnungen an der Fassade neues Ziegelmauerwerk, doch konnte auch älteres Bruchsteinmauerwerk festgestellt werden. Bemerkenswert sei die Gestaltung der Fassade mit mehreren Erkern. Zu den erst kürzlich neu eingefügten vier Fensterbänken an der Südfassade des Nordtraktes hielt der Sachverständige fest, dass diese keinem historischen Vorbild entsprechen und vor allem aufgrund ihres weiten Herausragens für das Erscheinungsbild der Fassade nachteilig seien. Die Süd- und Westfassade des Hausteiles Nr. 34 sei mit Vollwärmeschutz verkleidet.
Bei der Besichtigung des Inneren des Südtraktes (Nr. 34) konnte festgestellt werden, dass die Außenmauern mehr als 70 cm stark sind. Die Decken seien teilweise neu. Bei der Stiege, über die die Obergeschosse erschlossen werden, handle es sich um eine Terrazzostiege, wobei der Stiegenverlauf alt sei. Im ersten Obergeschoss seien die Zimmer neu gestaltet. Im Dachgeschoss finde sich der neue Dachstuhl aus dem 20. Jahrhundert.
Im Inneren des Nordtraktes (Nr. 35) befinden sich im Erdgeschoss zwei Räume mit Tonnengewölbe, die ursprünglich einen Raum gebildet haben und nach Aussage des Berufungswerbers in den 1960er Jahren geteilt worden seien. Im Erdgeschoss rechts vom Vorraum abgehend liegen zwei weitere Räume mit Tonnengewölbe. Der Sachverständige erklärte, dass die auch im ersten Obergeschoss vorhandene Mauerstärke auf eine Errichtung des Gebäudes im Spätmittelalter/Frühneuzeit hinweise. Die Stiege, über die die oberen Geschosse erschlossen werden, habe sich nach den Angaben des Berufungswerbers ursprünglich an anderer Stelle befunden. In dem ursprünglich vorhandenen Zwischengeschoss habe sich ein Tanzsaal befunden.
Der Berufungswerber führte aus, dass das gesamte Objekt in den 1960er Jahren zu einem Wohnhaus umgebaut worden sei. Die Eigenschaft als Schiffmeisterhaus habe das Gebäude nie besessen. Vor dem Umbau sei das Haus ein Gasthof gewesen. Zu der Fassade brachte der Berufungswerber vor, dass kein alter Putz bestehe und wies auf die neuformatigen Ziegel an der Südfassade des Nordtraktes hin, auf die man beim Abschlagen des Putzes gestoßen sei. Zu den Fenstern der Ostfassade führte der Berufungswerber aus, dass diese dem Zustand des Jahres 1964 entsprechen. Zur Untermauerung legte er Kopien von Aufnahmen des verfahrensgegenständlichen Objektes im Zustand von 1924 vor, die eine andere Anordnung der Fenster zeigen. Abschließend gab er an, dass ihm sehr an der Erhaltung des Hauses gelegen sei, sich jedoch gegen eine Unterschutzstellung des Objektes ausspreche.
Aufgrund des Augenscheins wurde vom Sachverständigen Univ.Doz. Mag. Dr. M.K. ein ergänzendes Gutachten erstellt, welches in der Anlage zur Kenntnis gebracht wird."
Das Gutachten des Univ.-Doz. Mag. Dr. M.K. hat folgenden
Wortlaut:
"Gutachten
Aufgrund des Lokalaugenscheins am 27.10.2011 kann der Gef.
folgende gutachterliche Beurteilung abgeben.
Vorinformationen (über die Aktenunterlagen hinaus): Die Reproduktion eines Fotos von 1899 (Ost- und Nordfront) im Besitz
des Eigentümers ... zeigt gegenüber heute teilweise Veränderungen
(ostseitig hochgezogene Fassade und 2.OG) mit 3 Fenstern). Nach seinen Angaben fanden seit etwa 1960 außen und innen umfangreiche Umbaumaßnahmen statt.
Nach den heute sichtbaren Bauformen und Fassadendekorationen kann als deren angestrebtes Ziel die Rückführung auf einen früheren Zustand in 'Renaissance'formen mit Kratzputzdekoration erschlossen werden, ohne dass dafür eindeutige ältere Befunde erhoben wurden. Diese neueren Veränderungsmaßnahmen sind auch nicht nachvollziehbar dokumentiert. Nähere bauhistorische oder bautechnische Untersuchungsergebnisse liegen bisher nicht vor und wären mit größeren Eingriffen verbunden.
Zustandsbeurteilung nach der sichtbaren Evidenz 1.Lage, Grundriss und Innenräume: Große Dicke der Außenmauern (mit Granitquadern), Tonnengewölbe im Erdgeschoß und Tonne mit Stichkappen in der Straßendurchfahrt, einige Fensteröffnungen und 'Spione' in den Erkern sowie die markante Lage als Kopfbau am östlichen Ende der durch den Ort führenden Donauuferstraße sind deutliche Indizien für ein in vorbarocke Zeit zurückreichendes Baualter. Diese markante Lage und das stadttorähnliche Aussehen der Baugruppe haben sich - abgesehen vom heute geänderten Niveau von Uferzone und Nebenstraße - bis heute nicht wesentlich verändert.
Die Innenräume sind - mit Ausnahme der gewölbten Erdgeschoßräume - heute vollständig verändert (bezüglich Zwischenwänden, Türen, Stiegen, Fußböden und Decken). Dabei lassen einige Unterteilungen noch die alte größere Raumform erkennen. Ev. befinden sich noch alte Fußböden und im 1.OG ältere Flachdecken unter dem heute sichtbaren Niveau. Das Dachbodengeschoß im Erkertrakt wurde rezent für Wohnräume ausgebaut. Das laut Foto von 1899 damals bestehende
2. OG an der Ostfront existiert nicht mehr. Der aktuelle Dachstuhl hier ist eine rezente Erneuerung.
2. Fassaden: Die heutige Ostfassade zeigt zwei zur Straßendurchfahrt symmetrische Krüppelwalmgiebel - links gegliedert mit glatten weißen Putzrahmen und einem Geschoßband sowie schmucklosen Fensteröffnungen, rechts mit abgetreppten weißen Putzrahmungen der Fenster und Fortsetzung der weißen Putzrahmen um naturfarbig glatt verputzte Wandflächen. Die Nordfassade ist äußerlich hinsichtlich Fensterrahmen, brettebenem Verputz und weiß-beiger Farbbeschichtung rezent erneuert. Die Fassaden des donauseitigen Gebäudeteiles zeigen ostseitig die beschriebene Putzgliederung (in Art des 19. Jahrhunderts), süd- und westseitig eine rezente Kratzputzdekoration mit diagonalem Zierstreifenmotiv auf einem eben geriebenen Kalkzementputz, der auf einer ca. 6 cm dicken Styroporüberkleidung des darunterliegenden Fassadenputzes liegt. An der SO-Kante und zur Straßendurchfahrt hin bricht diese Verkleidung unfertig ab.
Die Fassaden entlang der Straßendurchfahrt lassen verschieden alte Gestaltungsphasen erkennen. Von den profilierten Steinrahmungen der Fenster sind nur das nordseitige Fenster in der Straßendurchfahrt und dasjenige des westlichsten Erkers alt (verstäbte Profile, 16.Jh.?). Die Steinkonsolen aller Erker zeigen historische Profilierung, sind aber durch Überarbeitung geglättet.
3. Historische Verputze: Die noch vorhandenen älteren Verputzbestände lassen eine zeitliche Abfolge erkennen:
3.1. Scharfkörniger Kalkputz direkt auf Granitquader
(daher bauzeitlich - aber Oberflächenaussehen unklar)
3.2. Kalkfeinputz mit Kalktünche - mit Bürstenstruktur und Resten von Gelbockerfarbe (nur am Haupterker - 16.Jh.?) - später aufgespitzt.
3.3. Darüber liegende ca. 0,5 cm starke Überputzung mit Kratzputzgliederung in versetzten Eckquadern kombiniert mit diagonalen Zierstreifen (Reste nur im Bereich der Straßenerker). Diese Eckquadern mit doppeltem Randstreifen passen nach Form und Proportion in die 1.Hälfte des 17. Jahrhunderts.
3.4. Dieses Konzept der Kratzputzgliederung wurde dann
in einer Folgephase über der Durchfahrt und auf der Erkerfassade mit etwas abweichender Sandkörnung und -farbe erneuert (auch eine großflächige Ausbesserung älterer Fehlstellen auf diese Art scheint möglich - der genaue Zusammenhang mit Phase 3.3. kann durch das letzte großflächige Putzabschlagen und dem diese Bereiche derzeit schließenden neutralen Fehlstellenverputz nicht festgestellt werden).
3.5. Der schon erwähnte geriebene Kratzputz mit
Diagonalstreifen über Styropordämmung (nach 1960).
Die bei der Ostfassade schon erwähnte Gliederung mit weißen glatten Putzrahmen und Geschoßband gehört ins 19. Jh., lässt sich jedoch schichtenmäßig nur als unter der Verputzphase 3.5. liegend bestimmen. Als Gliederungstyp passt sie zu keiner der vorgenannten Putzphasen.
4. Zusammenfassung
4.1. Nach Lage, Bauformen und Hauptmauern geht der
bestehende Bau zumindest auf das 16. Jh. zurück. Davon sind äußerlich wenige Bauglieder (Fenstergewände, Konsolen) erhalten. Die erhaltenen Verputze zeigen eine mehrfache historische Abfolge, von der sich die Kratzputzquaderung der Erker zeitlich ins
17. Jahrhundert datieren lässt. Die für die Ostfassade belegten Veränderungen des 19. Jhs. wurden zwar im 20.Jh. rückgebaut, in der Putzgliederung jedoch offenbar dem Vorbestand angepasst.
4.2. Die in jüngerer Zeit vorgenommene Gestaltung der
Erkerfassade bezweckte offenbar die Rekonstruktion einer Kratzputzfassade nach den (hier ins 17.Jh. datierten) Resten des Altbestandes. Von dieser Rekonstruktion ist nach dem Abschlagen aber auch nur etwa ein Viertel übriggeblieben. Deshalb scheint eine neuerliche Rekonstruktion für die Verlustflächen sehr problematisch, da die asymmetrischen Fassadenformen keinen eindeutigen Bezug zwischen den Bau- und Dekorformen zulassen. Am besten wäre es, die vorhandenen Reste zu konservieren und allenfalls stark vereinfachte Teilergänzungen anzustreben.
4.3. Eine Rekonstruktion der Rekonstruktion wurde nach
1960 über einer Schaumstoffdämmung auf dem donauseitigen Bau begonnen. Diese an den Kanten zur Durchfahrt und zur Ostfront unterbrochene rezente Rekonstruktion des 'frühbarocken' Kratzputzkonzepts stößt unvermittelt auf die ganz andere Putzrahmengliederung der Ostfront, wobei völlig unklar ist, wie es hier weitergehen kann. Ferner bildet das plattenartig ebene, scharfkantige Aussehen der zweiten Rekonstruktion über Schaumstoffdämmung mit einer historisierender Kratzdekoration auf unhistorischem Reibputz einen Widerspruch zwischen Konzept und Ausführung und sollte deshalb keinesfalls fortgesetzt werden."
Die belangte Behörde fasste diese Texte zusammen und übermittelte sie dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme, eine Stellungnahme wurde dazu von ihm nicht abgegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gab diese der Berufung des Beschwerdeführers insofern Folge, als das Innere des Objektes im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG von der Unterschutzstellung ausgenommen wurde. Im Übrigen wurde erkennbar mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung abgewiesen.
Zur Begründung des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde den Verfahrensgang und die Rechtsvorschriften dar und gab die Gutachten und Ermittlungsergebnisse wieder. Sie führte aus, dass es sich beim gegenständlichen Gebäude um einen Bau mit spätmittelalterlichem Kern handle, der hinsichtlich seiner Baustruktur mit den mächtigen Baukörpern und deren Dächern mit ihren historischen Formen, als auch hinsichtlich der Gestaltung der Fenster von historischer und künstlerischer Aussagekraft sei. Zwar hätten in den vergangenen Jahren verschiedene Veränderungen stattgefunden, doch könnten diese die Bedeutung des Objektes nicht mindern. Es handle sich um ein gut erhaltenes Beispiel eines spätmittelalterlich/frühneuzeitlichen Baukomplexes. Wesentliche aussagekräftige und gut erhaltene Baudetails zeichneten das Gebäude aus. Insgesamt handle es sich um ein gut erhaltenes Dokument spätmittelalterlicher Baukunst, das auf Grund seiner Situierung die städtebauliche Entwicklung des Ortes dokumentiere. Das Innere des Gebäudes weise auf Grund zahlreicher Veränderungen keine Bedeutung im Sinne des Denkmalschutzes auf. Es sei jedoch anzumerken, dass der Schutz des Äußeren auch die übrigen Teile des Gebäudes in jenem Umfang umfasse, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig sei.
Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, wonach die äußere Erscheinung auf Grund von Änderungen an der Fassade bereits verändert sei, so sei dem entgegenzuhalten, dass es für das öffentliche Interesse nicht wesentlich sei, ob das Denkmal in allen Details im Originalzustand erhalten sei. Sei ein Gegenstand in seinem derzeitigen Zustand als Denkmal anzusehen, dann sei seine Unterschutzstellung auch dann rechtmäßig, wenn der Zustand nicht in allen Details der ursprünglichen Planung entspreche (Hinweis auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 22. April 1993, Zl. 92/09/0363). Dem Sachverständigengutachten sei zu entnehmen, dass trotz teilweiser Zerstörung des historischen Sgraffitodekors, der teilweise rekonstruiert worden sei, und gänzlicher Zerstörung des Hauszeichens des Gasthauses (Der blaue Hecht), das laut Ausführungen des Beschwerdeführers aufbewahrt habe werden können, die künstlerische Bedeutung der Fassade derart groß sei, dass diese Veränderungen zwar die Detailformen reduziert hätten, den Denkmalwert insgesamt jedoch nicht wesentlich mindern hätten können. Der Beschwerdeführer habe Maßnahmen gesetzt, die die Erscheinung und künstlerische Wirkung des Objektes beeinflussten, zu erwähnen seien hier etwa die veränderten Fensterbänke der Südfassade des Nordtraktes. Ein entsprechendes Wiederherstellungsverfahren gemäß § 36 DMSG sei anhängig. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid sei demnach erforderlich gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift und einer dazu vorgelegten Replik des Beschwerdeführers erwogen:
Die im vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999, lauten:
"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.
(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch nur regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichichen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.
...
(4) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Sinne des Abs. 1 (Unterschutzstellung) wird wirksam kraft gesetzlicher Vermutung (§ 2) oder durch Verordnung des Bundesdenkmalamtes (§ 2a) oder durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes (§ 3) oder durch Verordnung des Österreichischen Staatsarchivs (§ 25a). Bei Ensembles und Sammlungen kann das öffentliche Interesse an der Erhaltung als Einheit nur durch Bescheid des Bundesdenkmalamtes wirksam werden.
(5) Ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines Einzeldenkmals, eines Ensembles oder einer Sammlung besteht sowie ob oder wie weit es sich (auch) um eine Einheit handelt, die als einheitliches Ganzes zu erhalten ist, ist vom Bundesdenkmalamt unter Bedachtnahme auf diesbezügliche wissenschaftliche Forschungsergebnisse zu entscheiden. Bei der Auswahl der Objekte, die unter Denkmalschutz gestellt werden, ist die Bewertung in den vom Bundesdenkmalamt geführten bzw. verfassten Denkmalverzeichnissen zu berücksichtigen. Allgemein anerkannte internationale Bewertungskriterien können in die Beurteilungen mit einbezogen werden. Wenn eine ausreichende Erforschung von Denkmalen - wie insbesondere bei nicht ausgegrabenen Bodendenkmalen - noch nicht abgeschlossen ist, ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Denkmale nur dann zulässig, wenn die für die Unterschutzstellung erforderlichen Fakten auf Grund des wissenschaftlichen Erkenntnisstandes wenigstens wahrscheinlich sind und die unversehrte Erhaltung der Denkmale andernfalls gefährdet wäre; eine solche Unterschutzstellung kann auch zeitmäßig begrenzt erfolgen.
(6) Die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals erfolgt stets in jenem Zustand, in dem es sich im Zeitpunkt des Rechtswirksamwerdens der Unterschutzstellung befindet.
...
(8) Werden nur Teile eines Denkmals geschützt (Teilunterschutzstellung), so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.
(9) Durch die Unterschutzstellung eines Denkmals werden auch alle seine Bestandteile und das Zubehör sowie alle übrigen mit dem Denkmal verbundenen, sein überliefertes oder gewachsenes Erscheinungsbild im Inneren oder Äußeren mitprägenden oder den Bestand (die Substanz) berührenden Teile mit einbezogen. Dazu zählt auch die auf einen besonderen spezifischen Verwendungszweck des Denkmals ausgerichtete Ausstattung oder Einrichtung, soweit sie auf Dauer eingebracht wurde.
(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal im Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.
(11) Die Begriffe 'Denkmal' und 'Kulturgut' sind gleichbedeutend, desgleichen 'öffentliches Interesse' und 'nationales Interesse'.
...
§ 2. (1) 1. Bei Denkmalen gemäß § 1 Abs. 1 und 3, die sich im alleinigen oder überwiegenden Eigentum des Bundes, eines Landes oder von anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten, Fonds sowie von gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften einschließlich ihrer Einrichtungen befinden (sowie bei Denkmalen, auf die die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 zweiter und dritter Satz zur Anwendung kommen), gilt das öffentliche Interesse an ihrer Erhaltung so lange als gegeben (stehen solange unter Denkmalschutz), als das Bundesdenkmalamt nicht auf Antrag einer Partei (§ 26f) auf Feststellung, ob die Erhaltung tatsächlich im öffentlichen Interesse gelegen ist oder nicht, bzw. von Amts wegen (Abs. 2) eine bescheidmäßige Entscheidung über das tatsächliche Vorliegen des öffentlichen Interesses getroffen hat (Unterschutzstellung kraft gesetzlicher Vermutung). Diese gesetzliche Vermutung gilt auch dann, wenn das alleinige oder überwiegende Eigentum juristischer Personen gemäß dem ersten Satz lediglich durch eine Mehrheit der Miteigentumsanteile der genannten Personen zustande kommt.
...
(2) Das Bundesdenkmalamt kann auch von Amts wegen feststellen, ob ein öffentliches Interesse an der Erhaltung eines solchen Denkmals tatsächlich besteht.
(3) Bescheidmäßige Feststellungen des tatsächlichen Bestehens des öffentlichen Interesses an der Erhaltung eines Denkmals gemäß den obigen Absätzen 1 und 2, gemäß § 2a Abs. 5 und 6, § 4 Abs. 2 (in den Fassungen vor der Novelle BGBl. Nr. 167/1978), § 6 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 3 sowie § 25a bewirken (auch wenn es sich zugleich um eine Feststellung des Vorliegens eines einheitlichen Ganzen handelt), ohne zeitliche Begrenzung sämtliche Rechtsfolgen von Bescheiden gemäß § 3 (Unterschutzstellung durch Bescheid) auch hinsichtlich jener Folgen, die sich daraus ergeben, dass Ensembles oder Sammlungen zu einer Einheit erklärt werden.
(4) Bei unbeweglichen Denkmalen (einschließlich der gemäß § 1 Abs. 9 mitumfassten Teile) endet die gesetzliche Vermutung gemäß Abs. 1 und damit die Unterschutzstellung bloß kraft gesetzlicher Vermutung mit 31. Dezember 2009. Dies gilt auch für Fälle von Unterschutzstellungen gemäß § 6 Abs. 1.
...
§ 6. (1) Die freiwillige Veräußerung von Denkmalen, die lediglich kraft gesetzlicher Vermutung unter Denkmalschutz stehen (§ 2 Abs. 1), bedarf der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Werden derartige Denkmale ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes freiwillig veräußert, sodass daran zumindest zur Hälfte Eigentum von nicht in § 2 Abs. 1 erster Satz genannten Personen entsteht, so unterliegen sie dennoch nach wie vor den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 samt den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen. Soweit die freiwillige Veräußerung durch Gesetz erfolgt, endet diese Fortdauer fünf Jahre nach erfolgtem Eigentumsübergang."
Der Beschwerdeführer meint, das gegenständliche Gebäude sei weder von geschichtlicher, künstlerischer noch sonstiger kultureller Bedeutung, sodass gar kein Denkmal im Sinne des § 1 DMSG vorliegen könne. Es gebe keine sachliche Begründung dafür, dass das Objekt ein Kulturgut darstelle, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität, sowie ausreichender Vielfalt und Verteilung bedeutete. Das Objekt sei in den Jahren 1957 und 1958 "rettungssaniert" worden, es hätten große Veränderungen stattgefunden und auch Veränderungen nach 1960, z. B. eine Schaumstoffdämmung, diese hätten das Gebäude wesentlich verändert. Die Sachverständigen hätten das Gebäude nicht präzise genug beurteilt und es fehle ihnen somit die Fachkompetenz.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu den Abs. 1 und 2 des § 1 DMSG, idF BGBl. I Nr. 170/1999, 1769 BlgNR 20. GP, 37 f, lauten:
"Zu § 1:
Zu Abs. 1:
'Denkmale' im weitesten Sinn sind alle Objekte von mehr oder minder großer geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung. Bei weitem nicht alle sind schützenswert, dh., das Bundesdenkmalamt muss erst jene auswählen, deren Bedeutung derart ist, dass ihre Erhaltung im öffentlichen bzw. nationalen Interesse gelegen ist.
Das 'öffentliche' = (gemäß Abs. 11) 'nationale' Interesse umfasst auch Denkmale von 'nur' lokaler Bedeutung. Die Erhaltung und reale Dokumentation des gesamten kulturellen Reichtums Österreichs an geschichtlichem Erbe in all seiner Vielfalt ist das grundsätzliche Ziel des Denkmalschutzgesetzes.
Die Begriffe geschichtlich, künstlerisch und kulturell lassen gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Abgrenzung nach bestimmten rechtlich feststellbaren Merkmalen nicht zu, weshalb ihre Feststellung und Bewertung Sachverständiger (normalerweise: Amtssachverständiger) bedarf. (Siehe hiezu auch die ersten Absätze der Ausführungen im Allgemeinen Teil.)
Zu Abs. 2:
Nach dem bisherigen Gesetzestext ist die (juristische) Feststellung, dass ein 'öffentliches Interesse an der Erhaltung' eines Objektes gegeben ist, dann möglich, wenn dieses Interesse 'wegen dieser Bedeutung' vorliegt. Diese völlig undifferenzierte Bestimmung mag nicht zu befriedigen, die Frage 'wie groß' die Bedeutung nun einmal sein müsse, welcher konkreten Art sie sein müsse, um genug Gewicht zu haben, ist aus der geltenden Fassung des Gesetzes auch nicht einmal ansatzweise ersichtlich, doch hat die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in einer Reihe von Entscheidungen Anhaltspunkte entwickelt, die gewisse Richtlinien liefern, die als beispielhaft zu verstehen sind. Hiezu gehören Einmaligkeit oder Seltenheit genauso wie der Umstand, dass das Denkmal über ähnliche Objekte seiner Bedeutung deutlich hinausragt oder ein besonders gutes oder gut erhaltenes Beispiel einer bestimmten Art von Denkmalen darstellt. Als 'selten' beachtlich ist aber auch, ob ein bestimmtes Denkmal etwa für ein Bundesland eine Seltenheit darstellt, auch wenn es in anderen Bundesländern weit verbreitet ist. Die im Gesetzestext genannten Kriterien Qualität, Vielzahl, Vielfalt und Verteilung umfassen diese und ähnliche Umstände.
Die geschichtliche Dokumentation kann eine kunst- bzw. baugeschichtliche ebenso sein wie eine kulturelle durch die Dokumentation (das Zeugnis) einer Lebens- und Arbeitsweise der Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe.
Nicht zu vergessen sind alle jene Denkmale, denen geschichtliche Bedeutung deshalb zukommt, weil sich in diesen Objekten (auch wenn sie ihr Aussehen zwischenzeitig verändert haben sollten) geschichtliche Ereignisse zugetragen haben. Hiezu gehören auch etwa alle jene Denkmale, denen Bedeutung als Geburts- , Wohn-, Arbeits- und Sterbeort einer berühmten Persönlichkeit zukommt. Es handelt sich hiebei sicherlich oftmals um Denkmale, die auch als Gedenkstätten bezeichnet werden könnten."
Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen ist festzuhalten, dass nicht jedes Objekt von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung als Denkmal unter Schutz zu stellen ist. Voraussetzung für die Feststellung gemäß § 1 Abs. 2 und 5 DMSG, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Denkmals besteht, ist vielmehr im Wesentlichen ein Mindestmaß an Seltenheit sowie der von den Denkmalbehörden festzustellende Umstand, dass dem Objekt ein Dokumentationscharakter im angeführten Sinne zukommt.
Jede Entscheidung über die Unterschutzstellung eines Denkmals nach § 3 iVm § 1 DMSG bewirkt im Hinblick auf die damit eintretenden Rechtsfolgen, insbesondere des Verbots der Zerstörung und jeder Veränderung gemäß § 4 leg. cit., einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Eigentums des betroffenen Eigentümers. Bereits bei einer Unterschutzstellung gilt "(d)er Grundsatz der geringstmöglichen Unterschutzstellung", die Unterschutzstellung darf "die unbedingt notwendige Eigentumsbeschränkung nicht überschreiten", und es "ist eine Teilunterschutzstellung in allen jenen Fällen, in denen sie fachlich ausreicht, anzuwenden" (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur DSMG-Novelle 1999, 1789 BlgNR, 20. GP, 39). Bereits dies entspricht dem in Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZP EMRK grundgelegten Gedanken, dass eine Eigentumsbeschränkung nur dann und nur soweit zulässig ist, wenn sie zur Erreichung ihrer Ziele geeignet und erforderlich ist.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 iZm § 3 DMSG aber, dass im Unterschutzstellungsverfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - grundsätzlich noch unbeachtlich sind; und ebenso auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen noch nicht stattfindet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0228, vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, vom 2. Juli 2010, Zl. 2007/09/0198, und vom 11. März 2011, Zl. 2010/09/0144).
Für die Lösung der Frage, ob es sich bei einer Sache um ein Denkmal im Sinne des § 1 Abs. 1 DMSG handelt, und ob dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, dass es sich also gemäß § 1 Abs. 2 DMSG um ein Denkmal handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtsicht hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde, ist die in der Fachwelt vorherrschende Meinung ausschlaggebend, wobei insbesondere auf den Wissens- und Erkenntnisstand sachverständiger Kreise Bedacht zu nehmen ist. Grundlage einer solchen Feststellung kann nur ein Fachgutachten sein, aus dem sich jene geschichtliche, künstlerische oder sonstige kulturelle Bedeutung und jener Dokumentationscharakter im Sinne des § 1 Abs. 2 DMSG ableiten lässt, aus dem der rechtliche Schluss gezogen werden kann, dass die Erhaltung des Denkmals im öffentlichen Interesse gelegen ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 15. September 2004, Zl. 2003/09/0010, und zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 4. Oktober 2012, Zl. 2010/09/0079).
Der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welchem die Sachverständigenbeurteilungen wiedergegeben sind, lässt sich auf das Urteil qualifizierter Sachverständiger gegründete, schlüssige Weise entnehmen, dass die belangte Behörde das gegenständliche Objekt zutreffend als Denkmal qualifiziert hat und auf Grund der vorhandenen Bausubstanz und der aussagekräftigen Baudetails mit Ausnahme seines Inneren als ausreichend seltenen Repräsentanten spätmittelalterlicher-frühneuzeitlicher Baukunst gewertet und insofern unter Schutz gestellt hat.
Soweit die beschwerdeführende Partei gegen diese Beurteilung ins Treffen führt, die Fassade sei verändert worden, zeigt sie keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil spätere Veränderungen den Charakter eines Gebäudes als Denkmal für sich allein nicht zu hindern vermögen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1974, Zl. 665/74) und es für das öffentliche Interesse an der Erhaltung eines Denkmals nicht wesentlich ist, ob dieses in allen Details im Originalzustand erhalten ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072, und vom 18. Dezember 2001, Zl. 2001/09/0059); entscheidend ist vielmehr, ob dem Denkmal noch Dokumentationscharakter zukommt. Dies durfte die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse der von ihr eingeholten insofern schlüssigen Gutachten hinsichtlich des unter Schutz gestellten Äußeren bejahen. Die Aussage, dass diesen unter Schutz gestellten Merkmalen des gegenständlichen Objekts Seltenheitswert im Sinn des § 1 Abs. 2 DMSG zukommt, ist den Darlegungen der Sachverständigen und auch dem angefochtenen Bescheid auf nachvollziehbare und schlüssige Weise zu entnehmen. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht auf gleicher sachverständiger Ebene entgegen getreten.
Dass mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausreichend präzise umschrieben wäre, welche Merkmale des Äußeren nun schutzwürdig und welche nicht unter Schutz gestellt worden seien, trifft nicht zu, weil das gesamte Äußere unter Schutz gestellt worden ist. Dies ist auch angesichts bestehender Veränderungen beim Äußeren, die für sich allein genommen keinen Denkmalcharakter aufweisen, nicht unsachlich. Hinzuweisen ist auf die Bestimmung des § 5 DMSG betreffend die denkmalgesetzliche Bewilligung möglicher Änderungen des Äußeren, auf Grund welcher eine denkmalgerechte Sanierung oder Instandhaltung des Äußeren erfolgen und die Beseitigung nicht denkmalgerechter Merkmale auf eine dem Gesetz entsprechende Weise vorgenommen werden kann.
Gegen die von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte Entscheidung der Erstbehörde über die Ausschließung der aufschiebenden Wirkung einer Berufung bringt der Beschwerdeführer nichts vor. Auch insoferne ist der angefochtene Bescheid aber nicht als rechtswidrig zu erachten, weil der legitime Zweck der vorläufigen Unterschutzstellung während des Berufungsverfahrens (das "öffentliche Wohl" im Sinne des § 62 Abs. 2 AVG) angesichts Bestrebungen des Beschwerdeführers, das Objekt zu verändern, nicht zu verneinen war und nicht zu ersehen ist, dass diese Maßnahme unverhältnismäßig gewesen wäre.
Nach dem Gesagten war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 5. September 2013
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