VwGH 2007/09/0198

VwGH2007/09/01982.7.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der 1. Verlassenschaft nach KR Dipl.-Vw. H H, vertreten durch C H und D H (nach Einantwortung nunmehr der Dagmar Holzmann-Geiger in Mils), und 2. D H in M, alle vertreten durch Dr. Axel Fuith, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Tschurtschenthalerstraße 4a, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur vom 8. August 2007, Zl. BMUKK-14.000/8-IV/3/2004, betreffend Teilunterschutzstellung nach dem DMSG, zu Recht erkannt:

Normen

DMSG 1923 §31 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2;
DMSG 1923 §31 Abs1;
DMSG 1923 §4 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Vorauszuschicken ist, dass sich das gegenständliche ehemalige Hotel A auf einer näher bezeichneten Liegenschaft in E. befindet. Der am 6. Juli 2006 verstorbene H.H. war zuletzt zu ¾- Eigentümer dieser Liegenschaft. Mit Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes T. vom 4. August 2006 wurde C.H. und D.H. die gemeinsame Benützung, Verwaltung und Vertretung der Verlassenschaft nach H.H. zugesprochen. Mit rechtskräftigem Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes vom 18. August 2008 erfolgte die Einantwortung des Nachlasses an die gesetzlichen Erben und die grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechtes hinsichtlich dieses ¾-Anteils an D.H., welche bereits zwischenzeitig an dem verbleibenden ¼-Anteil der Liegenschaft grundbücherliches Eigentum erworben hat.

Mit Bescheid vom 5. Juli 2004 stellte das Bundesdenkmalamt fest, dass die Erhaltung des ehemaligen Hotels A (mit näher bezeichneten Teilen des Inventars) in E. im öffentlichen Interesse gelegen sei.

In der Begründung dazu wurde unter Bezug auf ein Amtssachverständigengutachten und ein statisches Gutachten von M. und die hiezu erfolgten Stellungnahmen der Verfahrensparteien im Wesentlichen ausgeführt, dass das von 1899 bis 1902 errichtete ehemalige Hotel A bis zum Zweiten Weltkrieg zu den führenden Sommerfrische-Hotels am Asee gehört habe. Die typischen Motive des "Schweizer Stils" wie die Holzbalkone, Laubsägearbeiten und die bewegte Dachlandschaft seien nahezu unverändert erhalten. Der Ausbau von Speisesaal und Hotelhalle durch X im Jahre 1929 sei von großem baukünstlerischem Wert. Die wenigen Werke dieses jung verstorbenen Architekten hätten zu den herausragenden Zeugnissen der Tiroler Architekturblüte der Zwischenkriegszeit gehört. Die Wesenszüge des Architekturverständnisses vom X würden sich auch an der Speisesaalerweiterung des Hotels ablesen lassen. Die exemplarische Einbeziehung auch des beweglichen Inventars würde die Dokumentation vom baukünstlerischen Konzept des X für den Speisesaal und die Halle des "A" ermöglichen. Das Gebäude sei in seiner Substanz erhaltungsfähig, die im Wesentlichen wirtschaftlichen Argumente der Verfahrensparteien seien unbeachtlich.

Das wiedergegebene statische Gutachten von M. lautete wie folgt:

"Befund:

Das Gebäude umfasst Keller, Erdgeschoß und zwei Obergeschoße. Der Speisesaal- und Hallenzubau von X ist nur eingeschossig.

Bauzeit:

Hauptbau

1899 - 1902

 

Speisesaal (X)

1929

Wände

Der Keller und das Erdgeschoß bestehen aus Betonwänden. Die Obergeschoße sind als ausgemauerte Holzriegelwände hergestellt. Setzungsrisse sind nicht feststellbar. Die Wände sind überwiegend rissefrei.

Decken:

Die Kellerdecke ist eine Massivdecke. Die Decken über den Obergeschoßen sind Holztramdecken, die in einem guten Zustand sind. Die Decke über den Zubau von X ist eine Konstruktion bestehend aus Nagelbindern und Sparren. Ein Nagelbinder ist unterstellt, da er durch Wassereintritt nicht mehr voll tragfähig ist.

Die Stiegen bestehen aus Kunststeinstufen auf Stahlträgern

und sind in einem sehr guten Zustand.

Balkone:

Die Balkone auf der Seeseite sind aus Holz sehr aufwändig

hergestellt. Der Balkonbelag ist an vielen Stellen durchgefault.

Die Säulen sind nur teilweise beschädigt.

Dachstuhl:

Der Dachstuhl ist eine sehr schöne Konstruktion und macht einen soliden Eindruck. Die Dachdeckung ist durchwegs regendicht. G U T A C H T E N:

Baulich ist das Gebäude in einem brauchbaren Zustand. Tragende Bauteile, außer Balkone, müssen nicht ausgetauscht werden. Z U S A M M E N F A S S U N G:

1.) Das Gebäude einschl. Zubau X ist im

augenblicklichen Zustand einwandfrei erhaltungsfähig.

2.) Das Objekt ist ohne gänzlichen Subtanzaustausch

technisch sanierbar."

Den von sämtlichen damaligen Liegenschaftseigentümern gegen diesen Bescheid erhobenen Berufungen gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 8. August 2007 insoweit Folge, als das Innere des Hauptbaues von 1899/1902 von der Unterschutzstellung ausgenommen und im Übrigen eine Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG ausgesprochen wurde.

In ihrer Begründung erachtete es die belangte Behörde auf Grund der Ergebnisse des von ihr durchgeführten Augenscheins sowie der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten als erwiesen, dass an dem dreigeschossigen, auch in verschiedenen anderen Details (Putzbänder, Holzschlagläden) gut erhaltenen Hauptbau vor allem die Holzbalkone im so genannten "Schweizer Stil" mit aufwändigen Laubsägearbeiten besonders bedeutend seien, weshalb dieser Hauptbau ein gut erhaltenes Beispiel eines Hotels der Sommerfrische-Architektur des frühen 20. Jahrhunderts sei. Von besonderer künstlerischer Bedeutung sei der Anbau durch den Architekten X von 1929. Dabei handle es sich wegen der bewusst modernen Architektursprache um eines der bedeutendsten Interieurs der Tiroler Architektur der Zwischenkriegszeit. Mazzag habe für diesen Anbau nicht nur die wandfeste Ausstattung sondern auch bewegliche Einrichtungsgegenstände entworfen. X, der neben Fessler und Welzenbacher zu den bedeutendsten Architekten Tirols seiner Zeit gezählt habe, sei jung verstorben und sei daher - abgesehen von dem gegenständlichen Anbau und dem Asee Kraftwerk - vor allem durch nicht ausgeführte Entwürfe bekannt. Das gegenständliche Objekt sei daher einerseits als Beispiel eines historischen Hotelbaus andererseits aber auf Grund der herausragenden Speisesaal- und Hotelhallenerweiterung durch X von geschichtlicher, künstlerischer und kultureller Bedeutung.

Aus dem Sachverständigen-Gutachten von M. (und daran seien anlässlich des Augenscheins keine Zweifel entstanden) ergebe sich zwar, dass das Objekt verschiedene, vor allem durch Vernachlässigung bedingte Schäden aufweise, jedoch bestehe insgesamt ein unter dem Gesichtspunkt des § 1 Abs. 10 DMSG erhaltungsfähiger Zustand. Dies entspreche auch augenscheinlich der von Berufungswerberseite vorgelegten "Lichtbilddokumentation". Selbst unter Berücksichtigung des letzten Vorbringens der Berufungswerber, insbesondere zur angeblich erforderlichen Erneuerung der Dachhaut, halte die belangte Behörde die Beurteilung der Bausubstanz durch den Sachverständigen für ausreichend, um eine Anwendbarkeit von § 1 Abs. 10 leg. cit. auszuschließen. Die Erneuerung der Dachdeckung, der Austausch geschädigter Holzteile, das Verschließen von Wassereintritten, aber auch Arbeiten zur Trockenlegung seien Maßnahmen, die regelmäßig im Zuge der sich über Jahrzehnte (Jahrhunderte) hinstreckenden Erhaltung alter Bauten anfallen würden. In der Regel würden derartige Arbeiten schon ihrer Natur nach nicht zwingend einen Verlust der relevanten Bedeutung nach sich ziehen können. Es sei nicht erkennbar, dass diese Arbeiten unmittelbar in die Bedeutung des Objektes eingreifen würden, weil es sich um für einen Altbau typische Reparaturen handle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien die Kosten und die Wirtschaftlichkeit der Erhaltung unbeachtlich und habe deshalb keine Abwägung mit nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten privaten Interessen stattzufinden.

Davon ausgehend sei die Erhaltung des gegenständlichen Objektes im Umfang der vorgenommenen Teilunterschutzstellung (unter Einschluss der von X entworfenen wandfesten und vom erstinstanzlichen Bescheid erfassten beweglichen Einrichtung und Ausstattung des Anbaues) im öffentlichen Interesse gelegen, wobei das Innere des Hauptbaues von 1899/1902, das keiner besonderen Bewertung unterzogen worden sei, auszunehmen gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich im Umfang der erfolgten Teilunterschutzstellung die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 idF BGBl. I Nr. 170/1999 (DMSG), lauten:

"§ 1. (1) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Bestimmungen finden auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (einschließlich Überresten und Spuren gestaltender menschlicher Bearbeitung sowie künstlich errichteter oder gestalteter Bodenformationen) von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung ('Denkmale') Anwendung, wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist. Diese Bedeutung kann den Gegenständen für sich allein zukommen, aber auch aus der Beziehung oder Lage zu anderen Gegenständen entstehen. 'Erhaltung' bedeutet Bewahrung vor Zerstörung, Veränderung oder Verbringung ins Ausland.

(2) Die Erhaltung liegt dann im öffentlichen Interesse, wenn es sich bei dem Denkmal aus überregionaler oder vorerst auch regionaler (lokaler) Sicht um Kulturgut handelt, dessen Verlust eine Beeinträchtigung des österreichischen Kulturgutbestandes in seiner Gesamtheit hinsichtlich Qualität sowie ausreichender Vielzahl, Vielfalt und Verteilung bedeuten würde. Wesentlich ist auch, ob und in welchem Umfang durch die Erhaltung des Denkmals eine geschichtliche Dokumentation erreicht werden kann.

...

(8) Werden nur Teile eines Denkmales geschützt (Teilunterschutzstellung) so umfasst dieser Schutz auch die übrigen Teile in jenem Umfang, als dies für die denkmalgerechte Erhaltung der eigentlich geschützten Teile notwendig ist.

...

(10) Die Erhaltung kann nicht im öffentlichen Interesse gelegen sein, wenn sich das Denkmal zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung in einem derartigen statischen oder sonstigen substanziellen (physischen) Zustand befindet, dass eine Instandsetzung entweder überhaupt nicht mehr möglich ist oder mit so großen Veränderungen in der Substanz verbunden wäre, dass dem Denkmal nach seiner Instandsetzung Dokumentationswert und damit Bedeutung als Denkmal nicht mehr in ausreichendem Maße zugesprochen werden könnte. Ausgenommen sind Denkmale, denen auch als Ruinen Bedeutung im obigen Sinn zukommt.

...

§ 3. (1) Bei Denkmalen, die nicht bloß kraft gesetzlicher Vermutung oder durch Verordnung unter Denkmalschutz stehen, gilt ein öffentliches Interesse an ihrer Erhaltung erst dann als gegeben, wenn sein Vorhandensein vom Bundesdenkmalamt durch Bescheid festgestellt worden ist (Unterschutzstellung durch Bescheid).

(2) ..."

In der Beschwerde wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde bei Einhaltung aller Verfahrensvorschriften und richtiger Anwendung des § 1 Abs. 10 DMSG 1923 das öffentliche Interesse hätte verneinen müssen, zumal die Deckung des Anbaus von X nicht regendicht sei und sich aus dem Sachverständigengutachten von M. ergebe, dass die seeseitigen Holzbalkone nicht erhaltungsfähig seien. Des Weiteren wird das Vorliegen von Begründungsmängeln behauptet.

Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich aus § 1 Abs. 1 iZm § 3 DMSG, dass in diesem Verfahren die im öffentlichen Interesse stehende Erhaltungswürdigkeit ausschließlich nach der geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung des Gegenstandes zu prüfen ist, während die technische Möglichkeit der (weiteren) Erhaltung des Gegenstandes auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, die Kosten einer solchen Erhaltung und die Wirtschaftlichkeit der Aufwendung solcher Kosten in diesem Verfahren - anders als im Verfahren nach § 5 DMSG - unbeachtlich sind; ebenso hat auch eine Abwägung möglicherweise widerstreitender öffentlicher Interessen an der Erhaltung des Denkmales wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung gegenüber nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichteten Interessen nicht stattzufinden (vgl. u.a. die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 93/09/0228, und vom 20. November 2001, Zl. 2001/09/0072).

Mit der (auszugsweisen) Zitierung des Gutachtens von M. ("Tragende Bauteile, außer Balkone, müssen nicht ausgetauscht werden.") kann die Beschwerde weder eine Unschlüssigkeit des Gutachtens noch einen Verfahrensfehler der belangten Behörde aufzeigen: So ergibt sich insbesondere unter Heranziehung des gesamten (oben wiedergegebenen) Gutachtens, insbesondere der

Befundung der Balkone ("... Der Balkonbelag ist an vielen Stellen

durchgefault. Die Säulen sind nur teilweise beschädigt."), dass lediglich der Balkonbelag ausgetauscht bzw. die Säulen teilweise repariert werden müssen. Auch der Einwand der unzureichenden Auseinandersetzung mit der behaupteten mangelnden Regendichtheit des Dachstuhles (gemeint wohl: Dachdeckung) verfängt nicht, zumal die belangte Behörde nachvollziehbar ausgeführt hat, dass entsprechende Reparaturarbeiten als regelmäßig anfallende Maßnahmen anzusehen sind und die Beschwerde dazu lediglich auf die mit der Erneuerung des Dachstuhles verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen verweist, auf die es aber nicht ankommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat etwa in seinem Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2004/09/0015, klargestellt, dass aus dem DMSG für die Erhaltungspflicht des Denkmaleigentümers kein anderer Maßstab als der in § 4 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. genannte zu erkennen ist. Eine über die dort (durch das Erfordernis keiner oder nur geringer Geldmittel) gezogene Zumutbarkeitsgrenze hinausgehende Erhaltungspflicht des Eigentümers ist demnach im DMSG nicht vorgesehen und ergibt sich für die Beschwerdeführerin aus dem angefochtenen Bescheid auch keine unzumutbare Belastung. Dasselbe gilt hinsichtlich behaupteter Konstruktionsmängel, da dadurch nur die Reparaturanfälligkeit gesteigert würde. In der Beschwerde wird im Übrigen auch nichts Stichhaltiges gegen die Ergebnisse des Augenscheins und die eingeholten Gutachten vorgebracht, welche keinen Hinweis lieferten, dass das gegenständliche Objekt bereits de facto zerstört wäre und nur durch Rekonstruktion ersetzt werden könnte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2003, Zl. 2002/09/0100). Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde daraus im Zusammenhang mit der erwähnten "Lichtbilddokumentation" zur Annahme eines erhaltungsfähigen Zustandes gelangt.

Insgesamt hat die belangte Behörde daher auf Grundlage der von ihr herangezogenen, nachvollziehbaren Gutachten und einer mängelfreien Beweiswürdigung schlüssig dargelegt, warum sie zu einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 DMSG gelangt ist und die Anwendung von Abs. 10 dieser Bestimmung verneint hat. Damit hält die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof stand (vgl. zu den Erfordernissen unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 12. September 1996, Zl. 95/20/0666, und vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027). Diese Ergebnisse konnten durch die Beschwerdeargumente nicht erschüttert werden.

Da das gegenständliche (Teil-)Unterschutzstellungsverfahren nur mehr Wirkung gegenüber der Beschwerdeführerin D.H. entfalten kann, war die Beschwerde sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 8.

Wien, am 2. Juli 2010

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