VwGH 2012/08/0216

VwGH2012/08/021627.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des K E in I, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 4. Juni 2012, Zl. GES-SV-1001- 2/220/4-2012, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4), zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1298;
ASVG §111;
ASVG §42 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
AVG §38;
StPO §90 Abs1;
ABGB §1298;
ASVG §111;
ASVG §42 Abs3;
ASVG §67 Abs10;
AVG §38;
StPO §90 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 29. September 2011 teilweise Folge und änderte den Spruch dahingehend ab, dass sie den Beschwerdeführer gem. § 67 Abs. 10 und § 111 ASVG zur Zahlung eines Betrages in der Höhe von EUR 151.662,10 (statt in der Höhe von EUR 157.889,06) an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse verpflichtete.

Begründend führte sie aus, der Beschwerdeführer sei seit 13. Oktober 2005 im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der E. GmbH (Primärschuldnerin) eingetragen gewesen. Ab Ende Jänner 2008 habe die E. GmbH über keine finanziellen Mittel mehr verfügt; davor seien noch Löhne und andere laufende Ausgaben bezahlt worden. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 18. Februar 2008 sei über die E. GmbH der Konkurs eröffnet und mit Beschluss vom 15. September 2010 aufgehoben worden. Auf die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse als Gläubigerin sei eine Quote von 0,37% entfallen.

Am 5. Juni 2008 habe bei der E. GmbH eine Beitragsprüfung betreffend den Zeitraum von 1. Jänner 2003 bis 31. März 2008 stattgefunden. Anlässlich dieser Prüfung sei festgestellt worden, dass keine lückenlosen Arbeitszeitaufzeichnungen (Tachoscheiben) über die Einsatzzeiten der Fahrer der E. GmbH vorhanden seien. Auch sei festgestellt worden, dass die Abrechnung der als beitragsfrei behandelten Taggelder nicht den Vorschriften des EStG 1998 entsprochen habe. Aus diesem Grund habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zum Mittel der Schätzung gegriffen und eine neue Beitragsgrundlage (Entgelt) für die Dienstnehmer der E. GmbH berechnet.

Für 56 namentlich genannte Dienstnehmer sei ein monatliches Entgelt in der Höhe von EUR 2.650 für das Jahr 2005, EUR 2.700 für das Jahr 2006 und EUR 2.750 für die Jahre 2007 und 2008 geschätzt worden. Zusätzlich seien 33% der Taggelder als nicht beitragsfrei angesehen worden. Den auf diese Weise ermittelten neuen Beitragsgrundlagen seien die gemeldeten Beitragsgrundlagen gegenübergestellt und vom Differenzbetrag die Beiträge berechnet worden.

Insgesamt ergebe sich daher zugunsten der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse für den Zeitraum von Oktober 2005 bis (inklusive) Jänner 2008 - in diesem Zeitraum sei der Beschwerdeführer als Geschäftsführer bestellt gewesen - eine Forderung in der Höhe von EUR 227.934,79. Nach Abzug der Konkursquote in der Höhe von 0,37% in der Höhe von EUR 843,36 und Zahlungen des IEF in der Höhe von EUR 69.202,37 seien noch Beiträge in der Höhe von EUR 157.889,06 offen. Darin enthalten seien Beiträge für den Jänner 2008 in der Höhen EUR 6.226,96 (EUR 8.989,47 an Beiträgen für den Monat Jänner 2008 korrigiert um die anteilsmäßig zu kürzende Quote von EUR 33,26 und IEF-Beiträge in der Höhe von EUR 2.729,25).

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde betreffend die Schätzung aus, im Rahmen der Beitragsprüfung am 5. Mai 2008 sei seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellt worden, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen der bei der E. GmbH angestellten LKW-Fahrer nicht vollständig seien. Auch der Beschwerdeführer selbst sei mit Schreiben (der belangten Behörde) vom 2. April 2012 aufgefordert worden, vollständige Unterlagen vorzulegen, was jedoch nicht erfolgt sei. Aus diesem Grund sei daher die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse berechtigt gewesen, das den LKW-Fahrern zustehende Entgelt im Wege der Schätzung zu ermitteln.

Hinsichtlich der Schätzmethode sei auszuführen, dass Grundlage das aus Anlass einer Klage eines ehemaligen Dienstnehmers der E. GmbH auf Zahlung offener Lohnansprüche eingeholte Sachverständigengutachten von R. B. (vom 11. August 2003) sei. In diesem Sachverständigengutachten sei unter anderem die statistische Durchschnittgeschwindigkeit von 53,81 km/h angeführt. Auf einer Grundlage von 53,50 km/h seien die Tachoscheiben der Fahrer L., H. und R. ausgewertet worden und habe sich daraus ein durchschnittlicher Monatslohn von EUR 2.846,99 für L., EUR 2.641,42 für H. und EUR 2.743,56 für R. ergeben. Die Daten dieser drei Dienstnehmer seien herangezogen worden, da von diesen Dienstnehmern die meisten Daten (Tachoscheiben) vorhanden gewesen und daher am besten für eine Auswertung geeignet schienen. Für die Beitragsnachrechnung sei dann ein monatliches Durchschnittsgehalt von EUR 2.650 für das Jahr 2005, EUR 2.700 für das Jahr 2006 und EUR 2.750 für die Jahre 2007 und 2008 angesetzt und für sämtliche Dienstnehmer nachverrechnet worden. Darin seien bereits die Zuschläge für Überstundenentgelte enthalten gewesen, wobei bei 60% der Überstunden ein Zuschlag von 50% und die restlichen 40% der Überstunden mit einem Überstundenzuschlag von 100% berechnet worden sei. Die jährliche Erhöhung von EUR 50 basiere auf der durchschnittlichen Erhöhung des Kollektivvertrages in den jeweiligen Jahren. Außerdem seien 33% der beitragsfrei behandelten Spesen nicht anerkannt und nachverrechnet worden.

Der Beschwerdeführer habe zunächst bestritten, dass Arbeitszeitaufzeichnungen nicht lückenlos geführt worden seien. Er hätte aufgefordert werden müssen, diese lückenlos vorzulegen. Dazu sei auszuführen, dass er seitens der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit Schreiben vorn 2. April 2012 aufgefordert worden sei, lückenlose Aufzeichnungen vorzulegen. Mit einem weiteren, nachweislich zugestellten Schreiben sei auf das Schreiben vom 2. April 2012 verwiesen und dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass er trotz Aufforderung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse die Arbeitszeitaufzeichnungen nicht vorgelegt habe. Er habe jedoch bis heute keine Unterlagen vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zu Recht davon ausgehe, dass die Arbeitsaufzeichnungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht lückenlos vorhanden seien.

Weiters habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass es aufgrund von Unzulänglichkeiten der Auswertesysteme nicht einmal der (erstinstanzlichen) Behörde möglich wäre, den angeblich geschuldeten Betrag exakt zu ermitteln.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treffe die Behörde keine Verpflichtung, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidriger Weise nicht geführt worden seien, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Behörde könne daher sogleich zum Mittel der Schätzung greifen, wenn die Aufzeichnungen nicht vollständig seien.

Hinsichtlich der Schätzung selbst habe der Beschwerdeführer zunächst ausgeführt, dass das Gutachten den Zeitraum 2002 und daher einen Zeitraum vor dem Prüfzeitraum 2007 und 2008 betreffe. Dazu sei festzuhalten, dass der Haftungszeitraum sich von Oktober 2005 bis Jänner 2008 erstrecke. Außerdem lege der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich die durchschnittliche Geschwindigkeit in den Jahren 2005 bis 2008 im Gegensatz zu dem Jahr 2002 verändert habe. Lediglich ein Hinweis auf "eine Vielzahl von gesetzlichen und faktischen Änderungen seit dem Jahr 2000 bis 2007, die es unmöglich machen, die Gutachtensergebnisse auf den nunmehrigen Beitragszeitraum umzulegen" sei nicht geeignet, die Schätzungsmethode in Frage zu stellen. Ebenso sei das Vorbringen, dass die von B. gefahrenen Relationen in keiner Weise mit den Relationen der Fahrer L., H. und R. vergleichbar seien, nicht geeignet, die Schätzung in Frage zu stellen. Es fehle hier eine genaue Darlegung, warum diese Fahrer nicht mit B. vergleichbar sein sollten, etwa aufgrund unterschiedlicher Routen, etc. Der Beschwerdeführer habe dies jedoch unterlassen, weshalb die belangte Behörde keine Veranlassung sehe, das Schätzungsergebnis der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse in Frage zu stellen.

Insgesamt sei die Schätzung nach Ansicht der belangten Behörde zulässig. Die Ergebnisse seien nachvollziehbar und hätten die Einwände des Beschwerdeführers keine Bedenken an der Richtigkeit hervorrufen können.

Zur Haftung des Beschwerdeführers führte die belangte Behörde aus, im konkreten Fall stehe fest, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. September 2010 der Konkurs über die E. GmbH aufgehoben worden sei. Damit werde die objektive Uneinbringlichkeit der nach Abzug der Konkursquote in Höhe von 0,37% noch offenen Sozialversicherungsbeiträge bei der E. GmbH nachgewiesen.

Ohne ein entsprechend substantiiertes Vorbringen des Dienstgebers im Verwaltungsverfahren dürfe die Gebietskrankenkasse nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon ausgehen, dass die nicht rechtzeitige Beitragsentrichtung für den Dienstnehmer jedenfalls auf Grund einer schuldhaften Meldepflichtverletzung des Geschäftsführers als zur Vertretung des Dienstgebers nach außen berufenen Person unterblieben sei. Dies bedeute im Zusammenhang mit der Beurteilung der Haftung eines Geschäftsführers gemäß § 67 Abs. 10 ASVG wegen eines Verstoßes gegen die Meldepflicht, dass zunächst von der Behörde festzustellen sei, welche Umstände zu welchem Zeitpunkt im Sinne der §§ 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen, sowie dass diese Meldungen unterblieben seien.

Im vorliegendem Fall werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er das den genannten Dienstnehmern zustehende Entgelt im Zeitraum von Oktober 2005 bis Jänner 2008 zu niedrig bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldet habe. Im Einspruchsverfahren sei der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der E. GmbH nachweislich zur Erstattung eines Vorbringens zu den dargelegten Meldeverstößen aufgefordert worden.

Der Beschwerdeführer habe dazu vorgebracht, dass er ein externes Lohnbüro mit der Abrechnung beauftragt habe. Dazu sei auszuführen, dass die dem Dienstgeber gemäß § 33 und § 34 ASVG obliegenden Meldepflichten gemäß § 35 Abs. 3 ASVG nur unter bestimmten Voraussetzungen auf Dritte übertragbar seien. Dass der Beschwerdeführer einen Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG bestellt habe, sei nicht behauptet worden und daher vermöge ihn dieses Vorbringen nicht von seiner Haftung zu exkulpieren.

Der Beschwerdeführer habe im Einspruch ausgeführt, dass die Aufzeichnung der Arbeitszeit durch technische Hilfsgeräte erfolgt sei und der pflichtgemäßen Mitwirkung des Lenkers bedurft habe. Ob die Arbeitszeiten richtig und vollständig gewesen seien, sei weder von ihm kontrollierbar gewesen noch hätte er darauf aktiv Einfluss nehmen können. Dem entgegnete die belangte Behörde damit, dass er als Geschäftsführer sehr wohl die Möglichkeit gehabt hätte, entsprechende Kontrollen über die Arbeitszeitaufzeichnungen durchzuführen und auch Weisungen über diese Aufzeichnungspflichten zu erteilen und bei Zuwiderhandlungen auch durch Sanktionen durchzusetzen.

Wenn der Beschwerdeführer geltend mache, dass die Beiträge größtenteils Ergebnis einer Beitragsprüfung nach Insolvenzeröffnung gewesen wären, sei auszuführen, dass sich einerseits der Haftungsbetrag nur auf jene Beiträge beschränke, die während seiner Geschäftsführertätigkeit fällig geworden seien und andererseits auch ihm selbst (und nicht nur dem Masseverwalter) im Rahmen dieses Verfahrens, die Möglichkeit des Parteiengehörs eingeräumt worden sei. Insofern sei nicht ersichtlich, inwiefern dieses Vorbringen relevant sein sollte.

Dass die Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Benachrichtigung vom 30. Dezember 2010 dem Einstellungsantrag des Beschwerdeführers entsprochen habe, ändere für ihn nichts, weil sich das Strafverfahren auf einen Verstoß gegen § 153c StGB (Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge) bezogen habe und ihm im gegenständlichen Verfahren hingegen Meldeverstöße vorgeworfen würden.

Hinsichtlich des Einwandes, dass der Beschwerdeführer Gläubiger nicht bevorzugt hätte, sei auf die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 2000 zu ZI. 98/08/0191 zu verweisen, wonach eine Gleichbehandlung der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse mit anderen Gläubigern nicht (mehr) zu prüfen sei.

Insofern habe der Beschwerdeführer durch sein Vorbringen nicht darlegen können, dass ihn an dem Meldeverstoß kein Verschulden treffe. Der Beschwerdeführer, der für die Wahrnehmung der Pflichten der E. GmbH, insbesondere für die richtige Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen, Sorge zu tragen habe, habe als nach außen vertretungsbefugter Geschäftsführer der E. GmbH die im Zuge der Beitragsprüfung festgestellten Meldeverstöße zu vertreten. Er habe die ihm zur Last gelegten Meldungen während des entscheidungswesentlichen Zeitraumes nicht ordnungsgemäß erstattet und die auf die Meldeverstöße zurückzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt.

Die E. GmbH sei nach den Angaben des Beschwerdeführers noch bis Anfang des Jahres 2008 zahlungsfähig gewesen, weshalb der Meldeverstoß für die Beiträge, die bis zu diesem Zeitpunkt fällig geworden seien, jedenfalls kausal gewesen sei. Was die Haftung für Beiträge betreffend Jänner 2008 anbelange, so seien diese aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden, da sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass die E. GmbH nach Jänner 2008 noch über finanzielle Mittel verfügt habe, weshalb die Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit im Zweifel nicht anzunehmen sei und diese Beiträge vom Haftungsbetrag abzuziehen gewesen seien.

Nach Abzug dieser Position reduziere sich der ursprüngliche Haftungsbetrag von EUR 157.889,06 um EUR 6.226,96 (EUR 8.989,47 an Beiträgen für den Monat Jänner 2008 korrigiert um die anteilsmäßig zu kürzende Quote von EUR 33,26 und IEF-Beiträge in der Höhe von EUR 2.729,25) somit auf EUR 151.662,10.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer hat zu den Gegenschriften jeweils eine Stellungnahme erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der hier maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (SRÄG 2010) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2013/08/0038, mwN).

2. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, nicht nach § 67 Abs. 10 ASVG iVm § 111 ASVG zur Zahlung einer Beitragsleistung an die Tiroler Gebietskrankenkasse in Höhe von EUR 151.662,10 verpflichtet zu werden. Das gegen ihn geführte Strafverfahren wegen § 153c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) sei eingestellt worden. Da der dem Strafverfahren und dem Haftungsverfahren zugrundeliegende Sachverhalt ident sei und die rechtliche Frage, ob den Beschwerdeführer hinsichtlich des festgestellten Beitragsrückstandes eine persönliche Haftung gegenüber der Gebietskrankenkasse und eine strafrechtliche Haftung treffe, weitgehend übereinstimmend zu beantworten seien, werde im Rahmen der Beschwerde das Vorbringen an die Staatsanwaltschaft Innsbruck vollinhaltlich wiedergegeben und darauf verwiesen.

Dem ist zu erwidern, dass die im Strafverfahren und im hier vorliegenden sozialversicherungsrechtlichen Haftungsverfahren zu prüfenden Rechtsfragen nicht ident sind, weil neben der Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge (§ 153c StGB) auch der Verstoß gegen Melde- und Auskunftspflichten haftungsrelevant ist.

3. Der Beschwerdeführer bestreitet zunächst, dass ihn als Geschäftsführer der E. GmbH ein Verschulden an der Verletzung der Meldepflicht treffe. Er bringt dazu - wie bereits wortident in seinem Einspruch - vor, er könne weder kontrollieren, ob die Arbeitszeiten der Fahrzeuglenker richtig und vollständig erfasst würden, noch darauf aktiv Einfluss nehmen. Darüber hinaus sei die Verrechnung der Arbeitszeit durch ein externes Lohnverrechnungsbüro erfolgt. Tatsächlich habe er für sämtliche, durch Aufzeichnungen belegte Arbeitszeiten ordnungsgemäß und vollständig die Sozialbeiträge entrichtet, sodass der angefochtene Haftungsbescheid jedenfalls zu Unrecht erlassen worden sei.

Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, 2009/08/0234).

Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer aufgrund des Umstandes, dass er sich für die Lohnverrechnung eines Lohnverrechnungsbüros bedient hat, nicht exkulpiert.

Wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht vorgebracht, einen Bevollmächtigten im Sinne des § 35 Abs. 3 ASVG bestellt zu haben. Auch in der Beschwerde wird dies nicht behauptet.

Da dem Beschwerdeführer die Unterlassung einer gesetzlichen Meldeverpflichtung vorgeworfen wird, wäre es an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen sei (§ 1298 ABGB; vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2001/08/0209, mwN). Dazu hat er jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde ein relevantes Vorbringen erstattet.

Auch durch den Verweis auf die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 30. Dezember 2010 über die Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gem. § 153c StGB (Vorenthalten von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung) ist für den Beschwerdeführer nichts gewonnen, vermag doch ein Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung zu entfalten: Ein Vorgehen gemäß § 90 Abs. 1 StPO (in der Fassung vor dem Strafprozessreformgesetz, BGBl. I Nr. 19/2004) durch die Staatsanwaltschaft bedeutet keine rechtskräftige Entscheidung einer Vorfrage für ein allfälliges Verwaltungsverfahren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Juli 2001, 99/20/0418, mwN).

Die Beurteilung der belangten Behörde, dass den Beschwerdeführer an der Unterlassung der gehörigen Meldung ein Verschulden treffe, ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

4. Der Beschwerdeführer bestreitet weiters die Zulässigkeit der Schätzung der Höhe der nicht gemeldeten Anspruchslöhne mit dem Argument, dass im vorliegenden Fall aus technischen Gründen eine grundsätzliche Erschwernis bzw. Unmöglichkeit bestanden habe, sämtliche Dienstnehmerzeiten in allen Einzelheiten zu erfassen und zu speichern, weshalb die belangte Behörde bei der Auswertung von Lenk- und Ruhezeiten zur Vornahme einer gründlichen Betriebsprüfung unter Beiziehung eines Sachverständigenrates verpflichtet gewesen wäre.

Dem ist jedoch mit der belangten Behörde zu entgegnen, dass die Behörde keine Verpflichtung trifft, zum Zweck der Rekonstruktion von Aufzeichnungen, die vom Dienstgeber rechtswidrigerweise nicht geführt worden sind, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/08/0148, mwN). Vielmehr wäre es am Beschwerdeführer gelegen, entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen.

Der Beschwerdeführer wiederholt in diesem Zusammenhang seine bereits im Einspruch erhobene Rüge, er hätte zumindest aufgefordert werden müssen, dafür Sorge zu tragen, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen lückenlos vorgelegt werden. Er sei ab Konkurseröffnung nicht mehr in das Abgabeverfahren eingebunden gewesen und könne das Schätzungsergebnis ohne seine Beiziehung Rechtswirkungen nur gegenüber der Gemeinschuldnerin, nicht aber ihm gegenüber entfalten.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Richtig ist, dass der Beschwerdeführer in das Verfahren vor der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse aufgrund der Konkurswirkungen nicht eingebunden war.

Im Einspruchsverfahren, als der Konkurs bereits aufgehoben war, kam die belangte Behörde der Gewährung von Parteiengehör insbesondere dadurch nach, dass sie ihn nach Darlegung ihrer Annahmen vom zugrunde zu legenden Sachverhalt und den Ermittlungsergebnissen, wie dem Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2003, zu einer Stellungnahme aufforderte (Schreiben vom 2. April 2012). Ganz konkret wurde der Beschwerdeführer darin auch aufgefordert, eine lückenlose Arbeitszeitaufzeichnung von Oktober 2005 an vorzulegen. Von dieser Möglichkeit, Aufzeichnungen vorzulegen bzw. sich dazu zu äußern, weshalb ihm eine solche Vorlage von Unterlagen nicht möglich sei, machte er keinen Gebrauch. Erst über nochmalige Aufforderung der belangten Behörde mit Schreiben vom 4. Mai 2012 gab er eine Stellungnahme ab, verwies darin u.a. auf die Ergebnisse des Strafverfahrens, ohne die angeforderten Unterlagen vorzulegen.

Die belangte Behörde hat auf Grund der ihr vorliegenden Beweisergebnisse schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer auf ihre Aufforderung zur Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen vom 2. April 2012 - zur Bekanntgabe von Schuldausschließungsgründen im Hinblick auf seine Haftung nach § 67 Abs. 10 ASVG war er laut vorliegenden Verwaltungsakten bereits mit Schreiben der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 12. Mai 2011 (nachweislich) aufgefordert worden - nicht reagiert hat. Diese Feststellungen werden in der Beschwerde weder bestritten noch wird auf den Verfahrensablauf vor der belangten Behörde in der Beschwerde überhaupt eingegangen.

§ 42 Abs. 3 ASVG stellt einzig darauf ab, ob die dem Versicherungsträger - aufgrund vorangegangener Ermittlungen - zur Verfügung stehenden Unterlagen im konkreten Fall für eine Beurteilung der für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände ausreichen. Für die Rechtmäßigkeit der Vornahme einer Schätzung nach § 42 Abs. 3 ASVG ist daher allein maßgeblich, ob die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse zu Recht davon ausging, dass die zur Verfügung stehenden Unterlagen nicht ausreichten, um die Höhe der Anspruchslöhne zu überprüfen (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/08/0148, Punkt 3 der Entscheidungsgründe).

Vor dem dargestellten Hintergrund kann der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nicht entgegen getreten werden, wenn sie davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Auskunftsverpflichtung nach § 42 Abs. 1 ASVG keine weiteren Unterlagen zur Beitragsprüfung zur Verfügung stellen werde. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die belangte Behörde die Feststellung der Anspruchslöhne im Schätzungsweg gem. § 42 Abs. 3 ASVG durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse - nach erfolgloser Aufforderung zu Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen im Einspruchsverfahren - bestätigt hat.

Insofern der Beschwerdeführer allgemein "die Richtigkeit des Schätzungsergebnisses ausdrücklich bestreitet", unterlässt er es, dieses Vorbringen näher zu substantiieren; insbesondere zeigt er nicht auf, dass bei der Schätzung ein Fehler in der Schätzungsmethode oder der Berechnung der Schätzungsergebnisse unterlaufen wäre.

5. Als Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, der Beitragsvorschreibung an die Primärschuldnerin liege die Vereinbarung zwischen dem Masseverwalter und der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 1. April 2008 zugrunde und er sei weder im Vorfeld noch bei Abschluss dieser Vereinbarung beigezogen und eingebunden gewesen. Mit diesem Vorbringen entfernt er sich jedoch vom festgestellten Sachverhalt, dessen Grundlage die Schätzung auf Grund des Sachverständigengutachtens von R. B. bildete. Dass ihm dieses nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Die geltend gemachte Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör liegt deshalb nicht vor.

6. Auch ein relevanter Begründungsmangel liegt - entgegen der Beschwerde - nicht vor. Abgesehen davon, dass sich das Beschwerdevorbringen dazu - wiederum wortident mit dem Einspruchsvorbringen - gegen den erstinstanzlichen Bescheid richtet, sind weder die beschwerdeführende Partei an der Verfolgung ihrer Rechte noch der Verwaltungsgerichtshof an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert (vgl. Walter/Thienel, aaO § 60 AVG E 157).

7. Dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe es nicht zu verantworten, dass er Gläubiger bevorzugt und nicht alle Gläubiger wenigstens anteilig befriedigt habe, ist - worauf die belangte Behörde zutreffend verweist - zu entgegnen, dass es für die Haftung des Geschäftsführers einer GmbH auf Grund der festgestellten Verletzung von Meldepflichten auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern nicht ankommt (vgl. erneut das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2014, 2013/08/0038, mwN).

8. Schließlich rügt der Beschwerdeführer, ebenfalls wortident wie im Einspruch, das Gutachten im Jahre 2002 (richtig: vom 11. August 2003) habe einen Prüfungszeitraum betroffen, der vor der Befundaufnahme zum Gutachten gelegen sei. Er bringt vor, dass der nunmehr relevante Beitragszeitraum die Jahre 2007 und 2008 betreffe. Bekanntermaßen sei es seit dem Jahre 2000 bis zum Jahre 2007 zu einer Vielzahl von gesetzlichen und faktischen Änderungen (Lenk- und Ruhezeiten, Fahrverbote und Geschwindigkeitsbeschränkungen, Strafverschärfungen, Verschlechterung der Wirtschaftslage etc.) gekommen, die es unmöglich machten, die Gutachtensergebnisse auf den nunmehrigen Beitragszeitraum umzulegen. Weiters seien die vom Fahrer B. gefahrenen Relationen in keiner Weise mit den Relationen der Fahrer L., H. und R. vergleichbar, sodass daraus keine zutreffenden Vergleichswerte gewonnen werden könnten.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine konkreten Umstände auf, die begründete Zweifel an der Heranziehung des Gutachtens aus dem Jahre 2003 für den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum von Oktober 2005 bis Jänner 2008, in dem der Beschwerdeführer gem. § 67 Abs. 10 ASVG zur Haftung herangezogen wird, erwecken. Der Beschwerdeführer unterlässt es auch darzulegen, inwieweit sich Unterschiede zwischen den von B. und den Fahrern L., H. und R. gefahrenen Relationen ergäben und aus welchen Gründen diese nicht vergleichbar wären. Schon aus diesen Gründen kommt dem geltend gemachten Verfahrensmangel keine Relevanz zu.

9. Insgesamt begegnet es daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde auf Grundlage ihrer, aus einer mängelfreien Beweiswürdigung resultierenden und angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen die Haftung des Beschwerdeführers hinsichtlich des (reduzierten) Haftungsbetrages bejaht hat. Auch mit dem aufgezeigten, größtenteils das Einspruchsvorbringen wiederholenden Beschwerdevorbringen ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die von der belangten Behörde vorgenommene rechtliche Beurteilung in Frage zu stellen.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

10. Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008. Das Kostenersatzbegehren der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse war abzuweisen, weil der Ersatz von Schriftsatzaufwand mangels anwaltlicher Vertretung nicht in Betracht kommt.

Wien, am 27. November 2014

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