Normen
ABGB §1298;
ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §67 Abs10;
StGB §153c Abs2;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;
ABGB §1298;
ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §111;
ASVG §114 Abs2;
ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §67 Abs10;
StGB §153c Abs2;
VStG §5 Abs2;
VStG §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 20. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 ASVG verpflichtet, die auf dem Beitragskonto der Beitragsschuldnerin G. GmbH aushaftenden Forderungen aus Meldeverstößen gemäß § 111 ASVG in Höhe von EUR 37.208,49 zuzüglich Verzugszinsen binnen 15 Tagen nach Zustellung des Bescheides zu bezahlen.
Begründend führte die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse aus, mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. August 2006 sei der Konkurs über das Vermögen der G. GmbH nach Ausschüttung einer Quote von 3,16653 % aufgehoben worden. Der im Rückstandsauweis vom 20. Oktober 2006 ausgewiesene Betrag beziehe sich ausschließlich auf festgestellte Abrechnungsdifferenzen (Meldeverstöße) vor Konkurseröffnung. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der G. GmbH zu deren Vertretung berufen. Die Beitragsschuld habe nicht eingebracht werden können. Da dies durch schuldhafte Verletzung der dem Geschäftsführer auferlegten Pflichten eingetreten sei (§ 111 ASVG), sei die Haftung für Beiträge samt Nebengebühren (§ 83 ASVG) auszusprechen.
In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch vom 22. November 2006 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei zur Zeit der Prüfung durch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse wegen des Konkurses nicht mehr im Unternehmen gewesen und habe weder die Möglichkeit gehabt, an den Besprechungen im Rahmen der Beitragsprüfung teilzunehmen noch Einwände gegen die Beitragsforderung vorzubringen. Weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Rückstandsausweis gehe hervor, worin die ihm angelasteten angeblichen Meldeverstöße bestünden. Darüber hinaus sei die Rechtmäßigkeit der Beitragsforderung gegenüber der G. GmbH nicht nachvollziehbar. Leistungen durch den IESG-Fonds seien zu Unrecht nicht in Anrechnung gebracht worden. Die Einforderung von Verzugszinsen und sonstigen Nebengebühren im Rahmen des § 67 Abs. 10 ASVG komme von vornherein nicht in Betracht.
Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch teilweise Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe abgeändert, dass die Höhe des Haftungsbetrages EUR 21.870,26 betrage.
Über die Primärschuldnerin, die G. GmbH, sei mit Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 24. Februar 2005 das Ausgleichsverfahren eröffnet und nach Beschluss des Landesgerichtes Eisenstadt vom 8. August 2006 das Konkursverfahren nach Ausschüttung einer Quote von 3,16653 % aufgehoben worden. Der Beschwerdeführer habe die Primärschuldnerin ab 26. März 1990 gemeinsam mit einer zweiten Geschäftsführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertreten.
Vom Prüforgan der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse sei im März 2005 bei der G. GmbH eine Beitragsprüfung durchgeführt worden. Es habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der G. GmbH in den Jahren 2003 und 2004 der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bezüglich der in den Listen 1 bis 3 angeführten Dienstnehmer ein um EUR 85.837,49 zu niedriges Entgelt gemeldet habe und demnach Sozialversicherungsbeiträge samt Nebengebühren im Ausmaß von EUR 34.182,19 zur Nachentrichtung vorzuschreiben gewesen seien. Zufolge Korrektur beim Dienstnehmer D. W. durch Abzug der Nachverrechnung in Höhe von EUR 28,17 für den Monat Dezember 2004 und Zuordnung zum Monat September 2004 mit einer Beitragsgrundlage von EUR 63,54 und nachzuentrichtenden Beiträgen in Höhe von EUR 25,30 vermindere sich der aus der Ausstellung der Entgelt- und Beitragsdifferenzen vom 12. April 2005 ausgewiesene Haftungsbetrag auf EUR 34.179,30.
Den vom Prüforgan der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vorgelegten Listen 1. bis 3., welche zum integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides erklärt würden, seien die einzelnen Dienstnehmer, die für diese gemeldeten Überstundenentgelte, die richtigen Überstundenentgelte, die daraus resultierenden Überstundenentgeltsdifferenzen, die Montagezulagen, der Durchschnitt der Beitragsgrundlagen betreffend das Urlaubsentgelt/Feiertagsentgelt sowie in der letzten Spalte die Beitragsgrundlagen, von der die Beträge nachzuverrechnen seien, zu entnehmen. In der Liste 3. seien für das Jahr 2004 die von der Arbeiterkammer geltend gemachten Forderungen der Dienstnehmer betreffend das offene Überstundenentgelt bzw. offene Prämien enthalten. In der am 17. Juni 2005 durchgeführten Beitragsprüfung sei festgestellt worden, dass für den Dienstnehmer R. M. für den Zeitraum Dezember 2004 den Angaben der Arbeiterkammer zufolge offene Prämien bzw. Provisionen in Höhe von EUR 3.080,-- bestanden hätten, sodass Beiträge in Höhe von EUR 1.133,44 nachzuverrechnen gewesen seien.
Die G. GmbH habe in den monatlichen Beitragsnachweisungen für die Jahre 2003 und 2004 ein zu niedriges Entgelt gemeldet. Deshalb seien Beiträge in Höhe von EUR 35.312,76 nachzuverrechnen gewesen. Die vom Beschwerdeführer begangenen Meldeverstöße hätten darin bestanden, dass Mehrstundenzuschläge im Jahr 2004 überhaupt nicht gemeldet worden seien. Die Berechnung der Überstundengrundvergütung und der Grundlage für die Berechnung des Überstundenzuschlages sei für die Jahre 2003 und 2004 mit einem Teiler von 1/167 des monatlichen Lohnes anstatt mit dem im Abschnitt XIV Punkt 12 des Kollektivvertrages für Arbeiter der eisen- und metallerzeugenden und -verarbeitenden Industrie bzw. § 5 Abs. 2 und 3 des Kollektivvertrags für Angestellte der eisen- und metallerzeugenden und verarbeitenden Industrie normierten Teiler von 1/143 vorgenommen bzw. gemeldet worden. Für die Berücksichtigung der von den Dienstnehmern geleisteten Überstunden bei der Bemessung des Urlaubsentgeltes sei in den Jahren 2003 und 2004 kein Durchschnitt entsprechend den Bestimmungen des genannten Kollektivvertrages errechnet worden.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, gemäß § 67 Abs. 10 ASVG in der zeitraumbezogen noch anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 würden die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträgen insoweit haften, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.
Gemäß §§ 33 und 34 ASVG sei der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, für die ordnungsgemäße Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen und sich gegebenenfalls von der ordnungsgemäßen Durchführung der gebotenen Meldungen durch die damit beauftragte Lohnbuchhalterin zu überzeugen. Bei Erfüllung der gegenüber der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse bestehenden Verpflichtungen müsse sich der Beschwerdeführer ein allfälliges Verschulden der mit der Buchhaltung und offenbar mit dem Verkehr mit der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse fachlich gut ausgebildeten Mitarbeiter nach den Grundsätzen über die Haftung für Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen.
Die belangte Behörde hege keine Bedenken gegen die von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse nachverrechneten Sozialversicherungsbeiträge auf Grund der von den Dienstnehmern über die Arbeiterkammer im Konkursverfahren zufolge nicht gemeldeter Überstunden bzw. ausständiger Provisionszahlungen im Jahr 2004 geltend gemachten Forderungen, zumal diese vom Masseverwalter nicht bestritten worden seien. In der mit 4. Juli 2005 datierten Beitragsnachverrechnung bezüglich R. M. für den Zeitraum 1. bis 31. Dezember 2004 seien ausgehend von nicht gemeldeten Provisionszahlungen von EUR 3.080,-- Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von EUR 1.133,44 in die Nachverrechnung und somit in den Haftungsbetrag einbezogen worden. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, die Forderungen der Dienstnehmer R. M., T. und G. seien zum Zeitpunkt seines Ausscheidens noch nicht fällig gewesen und daher auch kein Meldeverstoß vorgelegen, sei zu entgegnen, dass bei Einsicht der mit 4. Juli 2005 erstellten Beitragsnachverrechnung ein Einbezug dieser Forderungen in den Haftungsbetrag gemäß § 67 Abs. 10 ASVG nicht erfolgt sei. Auf die Geltendmachung von Verzugszinsen habe die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse im Einspruchsverfahren verzichtet.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Vorgangsweise der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse, die an sie ergangenen Zahlungen der IAF-Service GmbH auf die nachverrechneten Beiträge nur im Verhältnis zur Gesamtforderung pauschal anzurechnen, sei auszuführen, dass diese Anrechnung der Rechtslage (§ 13a Abs. 3 und 5 IESG) entspreche. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht ausgeführt, in welcher Art und Weise die von der IAF-Service GmbH geleisteten Dienstnehmerbeitragsanteile auf den Haftungsbetrag anzurechnen wären.
Dass es dem Beschwerdeführer wegen des seit dem Jahr 2005 bestehenden Zutrittsverbots zum Unternehmen nicht möglich gewesen sei, an der Beitragsprüfung bzw. an den Schlussbesprechungen teilzunehmen, ändere nichts an der Rechtmäßigkeit der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse durchgeführten Beitragsprüfungen von März 2005 und Mai 2005. Konkrete Einwendungen gegen die festgestellten Meldeverstöße bringe der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschaffung der für die Konkretisierung des Einspruchs erforderlichen Unterlagen beim vormaligen Masseverwalter der G. GmbH bzw. eine Klärung betreffend die von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse habe durch den Beschwerdeführer zu erfolgen.
Der zufolge der vor der Ausgleichseröffnung über die G. GmbH in den Beitragsprüfungen vom 12. April 2005 und 17. Juni 2005 vom Prüforgan der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse festgestellten Meldeverstöße (Meldungen eines zu niedrigen Entgelts für die in den Listen 1. bis 3. angeführten Dienstnehmer in den Jahren 2003 und 2004) mit EUR 35.312,76 errechnete Haftungsbetrag gemäß § 67 Abs. 10 ASVG vermindere sich durch den Abzug der Konkursquote von 3,16655 % in Höhe von EUR 1.118,20 sowie der von der IAF-Service GmbH an die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse geleisteten aliquoten Dienstnehmerbeitragsanteile in Höhe von EUR 12.324,30 auf den Haftungsbetrag von EUR 21.870,26.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u.a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Nach der hier noch maßgeblichen Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 62/2010 (SRÄG 2010) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die in § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen. Für nicht abgeführte, aber einbehaltene Dienstnehmeranteile bzw. für Beitragsausfälle, die auf schuldhafte Meldepflichtverletzungen zurückzuführen sind, haben die Geschäftsführer der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ohne Bedachtnahme auf die Frage der Gleichbehandlung mit anderen Gläubigern und ohne Bedachtnahme auf die bei Fälligkeit oder bei tatsächlich erfolgter Lohnzahlung noch vorhandenen Mittel im Ausmaß der Uneinbringlichkeit dieser Beiträge grundsätzlich zur Gänze zu haften (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2011, Zl. 2010/08/0076, mwN).
Der Beschwerdeführer wäre gemäß § 111 Abs. 1 Z. 1 iVm § 34 Abs. 1 ASVG verpflichtet gewesen, während des Bestands der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden. Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren iSd § 58 Abs. 4 ASVG, so hat der Dienstgeber gemäß § 34 Abs. 2 ASVG nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung).
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich ein Meldepflichtiger alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen muss und den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten hat. Den Meldepflichtigen trifft aber keine verschuldensunabhängige Erfolgshaftung für die richtige Gesetzeskenntnis; erforderlich ist vielmehr eine Vorwerfbarkeit der Rechtsunkenntnis (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/08/0069, mwN). Ein Meldepflichtiger muss sich bei Erfüllung der gegenüber der Gebietskrankenkasse konkret bestehenden Verpflichtung ein allfälliges Verschulden der Kanzlei, bei welcher die Buchführung erfolgte und der offenbar auch der Verkehr mit der Gebietskrankenkasse oblag, zurechnen lassen (vgl. nochmals das Erkenntnis Zl. 2010/08/0076). Da dem Beschwerdeführer die Unterlassung einer gesetzlichen Verpflichtung vorgeworfen wird, wäre es schließlich an ihm gelegen gewesen, Behauptungen über Tatsachen aufzustellen, aus denen er ohne sein Verschulden an der Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtungen gehindert gewesen wäre (§ 1298 ABGB; vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2004, Zl. 2001/08/0209).
2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm auf Grund eines gegen ihn ausgesprochenen Zutrittsverbotes zum Unternehmen nicht möglich gewesen, an der von der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse durchgeführten Beitragsprüfung bzw. Schlussbesprechung teilzunehmen. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ergebnisse dieser Beitragsprüfung sei für ihn faktisch unmöglich gewesen. Dies wöge umso schwerer, als der Prüfer der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse die Beitragsberechnung auf der Grundlage der von den Arbeitnehmern über die Arbeiterkammer im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen durchgeführt habe. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse habe die Rechtmäßigkeit der von den Arbeitnehmern angemeldeten Forderungen nicht überprüft. Eine Überprüfung dieser Forderungen habe auch vom Beschwerdeführer wegen seines Zutrittsverbotes nicht durchgeführt werden können. Die belangte Behörde habe trotz Kenntnis der genannten Umstände keinerlei Ermittlungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der der Beitragsnachverrechnung zu Grunde liegenden Forderungen angestellt. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren immer wieder Ansprüche anmelden würden, welche nicht den tatsächlichen Umständen entsprächen. Die Unterlassung der Überprüfung der angemeldeten Forderungen belaste den Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
2.2. Den Feststellungen der belangten Behörde ist zu entnehmen, welche den Dienstnehmern der G. GmbH in den Jahren 2003 und 2004 zustehenden Lohnbestandteile weder gezahlt noch der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse gemeldet worden sind. Dies betrifft im Einzelnen näher dargestellte Mehrstundenzuschläge, Überstundenentgelt, Urlaubsentgelt, Montagezulagen und Provisionen im Ausmaß von insgesamt EUR 85.837,49. Die Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer sind in den einen Bescheidbestandteil bildenden Listen 1 bis 3 im Einzelnen aufgelistet.
Trotz Kenntnis dieser Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer hat der Beschwerdeführer diese nur völlig unsubstanziiert in Zweifel gezogen und zu keinem einzigen Anspruch konkrete Einwendungen erhoben, obwohl ihm das in Anbetracht der ihm vorliegenden Begründung der Ansprüche bzw. der Nachverrechnung auch in Ansehung des Umstands, dass er keinen Zugang zu weiteren Unterlagen hatte, möglich gewesen wäre, zumal er nicht vorbringt, von welchen Unterlagen und im Hinblick auf welche Sachverhalte er sich weitere Aufschlüsse versprochen habe. Unter solchen Umständen war die belangte Behörde nicht verpflichtet, die Berechtigung jedes einzelnen der (vom Masseverwalter im Übrigen anerkannten) Ansprüche zu hinterfragen oder dazu weitere Beweise aufzunehmen (vgl. auch das die zweite Geschäftsführerin der G. GmbH betreffende hg. Erkenntnis vom 24. April 2014, Zl. 2013/08/0040).
Mit diesen Feststellungen sind aber die Umstände, die iSd § 33 ff ASVG hätten gemeldet werden müssen, im vorliegenden Fall hinreichend klargestellt (vgl. den anders gelagerten Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 22. September 2004, Zl. 2001/08/0072, zu Grunde lag).
Der Beschwerdeführer hat im Übrigen in der Beschwerde keinerlei entlastende Umstände im Hinblick auf die genannte Beweislastumkehr betreffend sein Verschulden an den Meldeverstößen geltend gemacht.
3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Die Anforderungen von Art. 6 EMRK sind nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung 2. September 2004, Zl. 68087/01 Hofbauer/Österreich) auch bei Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung oder überhaupt jeglicher Anhörung (im Originaltext: any hearing at all) erfüllt, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "technische" Fragen betrifft. Der Gerichtshof verwies im erwähnten Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte. In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Wien, am 22. Mai 2014
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