VwGH 2009/08/0234

VwGH2009/08/023425.5.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peck, über die Beschwerde des F P in I, vertreten durch Mag. Harald Rossi, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 5/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22. Juni 2009, Zl. Vd-SV-1001-2-160/14, betreffend Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG (mitbeteiligte Partei: Tiroler Gebietskrankenkasse in 6020 Innsbruck, Klara-Pölt-Weg 2-4), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §111
ASVG §114 Abs2
ASVG §33
ASVG §34
ASVG §67 Abs10
StGB §153c Abs2
VStG §5 Abs2
VStG §9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2011:2009080234.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Einspruch des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 14. Februar 2008 teilweise Folge gegeben und den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 111 ASVG - an Stelle von EUR 3.129,17 - zur Zahlung von EUR 3.095,31 verpflichtet.

In ihrer Bescheidbegründung ging die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges von folgenden Feststellungen aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):

"Der (Beschwerdeführer) war von 09.01.2002 bis 09.01.2003 und von 12.12.2003 bis 09.06.2006 im Firmenbuch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P-GmbH (in der Folge kurz: Primärschuldnerin) eingetragen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.05.2006 wurde der Konkursantrag der Primärschuldnerin mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen.

Bei der Primärschuldnerin fand eine Beitragsprüfung betreffend den Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2005 statt und wurde anlässlich dieser Prüfung unter anderem folgende Meldeverstöße festgestellt:

Frau UB wurde im Zeitraum 01.01.2005 bis 30.4.2005 sowie vom 15.10.2005 bis 31.12.2005, Herr ES wurde vom 15.02.2005 bis 22.09.2005 und Herr AS für den Zeitraum 11.07.2005 bis 31.10.2005 vom (Beschwerdeführer) unterkollektivvertraglich entlohnt. Weiters wurde festgestellt, dass die Sonderzahlung für 01/2004 betreffend Herrn FK zu niedrig gemeldet wurde.

Betreffend den Dienstnehmer PK wurde eine Erhöhung der Stundenanzahl mit 01.01.2005, welche eine Entgelterhöhung zur Folge hatte, verspätet erst am 15.09.1005 (gemeint wohl: 2005) bekannt gegeben.

Weiters wurde festgestellt, dass die Beiträge an die MV-Kasse in der Höhe von EUR 178,70 der Dienstnehmer UB, FK, PK, ES und AS im Zeitraum 01.10.2005 bis 31.01.2006 nicht an die (mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) gemeldet wurde.

Sämtliche vom Haftungsbetrag umfassten, bei der (mitbeteiligten Gebietskrankenkasse) gemeldeten, Dienstnehmer waren auch für diese als Dienstnehmer tätig.

Seitens der Primärschuldnerin wurden die Löhne der Angestellten von Oktober 2005 bis (zumindest) Jänner 2006 ausbezahlt, jedoch keine Beiträge an die (mitbeteiligte Gebietskrankenkasse) abgeführt."

Beweiswürdigend legte die belangte Behörde dar, dass der festgestellte Sachverhalt auf dem Versicherungsakt, einem Firmenbuchauszug und einer Anfrage bei der I-GmbH basiere. Der Zeitraum der Geschäftsführertätigkeit des Beschwerdeführers und des Konkurses der Primärschuldnerin sei einem Firmenbuchauszug entnommen und unstrittig. Die wesentliche Feststellung, dass die bei der Primärschuldnerin gemeldeten Dienstnehmer auch für diese als Dienstnehmer tätig gewesen seien, resultiere daraus, dass die vom Haftungsbetrag betroffenen Dienstnehmer vom Beschwerdeführer bei der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse als unselbständig beschäftigte Dienstnehmer angemeldet worden seien; dies habe der Beschwerdeführer auch selbst in seinen Stellungnahmen angegeben. Sein Vorbringen, wonach er die von ihm angemeldeten Personen nur gefälligkeitshalber bei der mitbeteiligten Kasse angemeldet habe, erscheine nicht glaubwürdig. Zum einen sei ein Dienstnehmer von der mitbeteiligten Kasse einvernommen worden und es haben sich aus dessen Aussage keinerlei Hinweise ergeben, die auf eine selbständige Tätigkeit bzw. eine Scheinanmeldung hinweisen würden. Andererseits habe der Beschwerdeführer trotz Aufforderung der belangten Behörde unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten keine tauglichen Beweise für seine Behauptungen anbieten können. So sei nicht ersichtlich, worin in einer Strafregisterbescheinigung

von ES betreffend Delikte vor dem verfahrensgegenständlichem Zeitraum eine Bestätigung für eine selbständige Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum gesehen werden soll. Aber auch die Vorlage einer Aufstellung von anhängigen Exekutionsverfahren betreffend UB habe keine Anhaltspunkte hinsichtlich ihres Beschäftigungsverhältnisses zum Beschwerdeführer liefern können. Zusammengefasst sei daher auf Grund der vom Beschwerdeführer erfolgten Anmeldungen und bekräftigt durch die Aussage von ES davon auszugehen, dass die bei der Primärschuldnerin gemeldeten Dienstnehmer auch in einem unselbständigen Beschäftigungsverhältnis gestanden seien. Die Feststellung, dass die Löhne der Angestellten zumindest bis Jänner 2006 noch ausbezahlt worden seien, sei auf Grund der Tatsache getroffen worden, dass die Beitragsnachweisungen mit den entsprechenden Beitragsgrundlagen für diesen Zeitraum "an die (mitbeteiligte Kasse) gelegt wurden". Auch eine Anfrage bei der I-GmbH habe ergeben, dass kein Dienstnehmer der Primärschuldnerin Entgeltansprüche geltend gemacht habe und es lägen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür vor, dass den Dienstnehmern im Zeitraum Oktober 2005 bis Jänner 2006 keine Löhne mehr ausbezahlt worden seien. Zwar habe der Beschwerdeführer behauptet, dass er (überhaupt) keine Löhne bezahlt habe, jedoch habe er keine Beweise für diese Behauptung vorgelegt und widerspreche diesem Vorbringen die Vorlage der Beitragsnachweisung und die erfolgte Anmeldung bei der mitbeteiligten Kasse. Die Feststellungen betreffend die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Meldeverstöße resultieren aus dem Vorbringen der mitbeteiligten Kasse, welches dem Beschwerdeführer nachweislich zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt worden sei; er habe jedoch gegen die im Rahmen der Beitragsprüfung festgestellten Meldeverstöße (mit Ausnahme des zuvor erwähnten Einwandes, dass die Dienstnehmer nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit beschäftigt gewesen seien) keine Einwendungen erhoben.

Nach Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen und unter Bezugnahme u.a. auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, 0192, führte die belangte Behörde im Wesentlichen fort, dass mit der Abweisung des Konkursantrages der Primärschuldnerin mangels Kostendeckung mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 11. Mai 2006 die objektive gänzliche Uneinbringlichkeit der offenen Sozialversicherungsbeiträge bei der Primärschuldnerin nachgewiesen sei. Der Haftungsbetrag setze sich zum einen aus den Dienstnehmerbeiträgen der Nebenbeiträge (Arbeitslosenversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Landarbeiterkammerumlage, Schlechtwetterentschädigungsbeitrag) für die Zeit von Oktober 2005 bis Jänner 2006 und August 2006 in der Höhe von EUR 94,32 und zum anderen aus den Dienstnehmer- und Dienstgeberbeiträgen aus der Nachrechnung auf Grund der Beitragsprüfung zu zwei näher bezeichneten Dienstgeberkontonummern in der Höhe von EUR 2.521,32 und EUR 513,53 zusammen.

Die Primärschuldnerin habe den Dienstnehmern für die Zeit von Oktober 2005 bis Jänner 2006 die gebührenden Nettoentgelte zur Gänze ausbezahlt und dadurch die Sozialversicherungsbeiträge und Nebenbeiträge zumindest rechnungsmäßig einbehalten und nicht an die mitbeteiligte Kasse abgeführt. Auch wenn für das Vergehen nach § 153c StGB Vorsatz verlangt werde, genüge ein bedingter Vorsatz, also bewusstes Inkaufnehmen des entsprechenden Verhaltens. Der Oberste Gerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 7. Juni 1990, GZ 13 Os 43/90 (noch in Bezug auf § 114 ASVG), u.a. ausgesprochen, dass die Unfähigkeit, binnen angemessener Frist und bei redlicher Gebarung alle Verbindlichkeiten zu begleichen, weder die Fähigkeit zur Einzahlung von Dienstnehmerbeiträgen an die Sozialversicherung ausschließe, noch den Vorsatz, diese Beträge dennoch einzubehalten. Vorsatz des Beschwerdeführers wäre nur dann auszuschließen, wenn er bereits im Zeitpunkt der Lohnauszahlung mit Sicherheit mit dem Eingang der zur Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge erforderlichen Mittel innerhalb der Zahlungsfrist des § 59 ASVG hätte rechnen dürfen. Dies sei jedoch seitens des Beschwerdeführers zu keinem Zeitpunkt behauptet worden. Ein Geschäftsführer, der dem Grunde nach immer wissen müsse, dass er die Sozialversicherungsbeiträge und damit auch die darin enthaltenen Dienstnehmeranteile an den zuständigen Sozialversicherungsträger pünktlich abführen müsse, und der verpflichtet sei, sich grundsätzlich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse zu verschaffen, handle vorsätzlich, wenn er diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt, im konkreten Fall von Oktober 2005 bis Jänner 2006, einbehalte und die Abfuhr der einbehaltenen Dienstnehmeranteile auf Grund finanzieller Schwierigkeiten des Betriebes in der Folge unterlasse. Der Tatbestand nach § 153c StGB sei somit bereits erfüllt, wenn der Dienstgeber die gesamten Barmittel zur Bezahlung der Löhne verwende und sich dadurch bewusst unfähig macht, Beiträge an die Sozialversicherung abzuführen. Es genüge, wenn der Dienstgeber die einbehaltenen Beiträge nicht abführt, obwohl er über hinreichende Mittel hierzu verfügt, diese aber bewusst zu anderen Zwecken verwendet, auch wenn es sich dabei auch um bevorrechtete Forderungen bzw. Forderungen der Dienstnehmer handelt.

Hinsichtlich der (Teil)Forderung aus den Beitragsprüfungen zu den zwei angeführten Dienstgeberkonten setzte die belangte Behörde zum Vorliegen der (für das Unterbleiben der Beitragsrückstände kausalen) Meldeverstöße fort, dass sich nach der näher dargelegten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein meldepflichtiger Vertreter alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen müsse und deren Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten habe. Werde ein infolge einer schuldhaften Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer nicht entrichteter Beitrag in der Folge uneinbringlich, spreche die Vermutung für die Verursachung der Uneinbringlichkeit durch die Pflichtverletzung, womit auch der erforderliche Rechtswidrigkeitszusammenhang vorliege. Der Meldepflichtige sei nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen habe, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen sei. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der Primärschuldnerin nachweislich zur Erstattung eines Vorbringens zu den dargelegten Meldeverstößen aufgefordert worden; er habe diesen Aufforderungen jedoch keine Folge geleistet und es unterlassen, darzulegen, aus welchen Gründen es ihm unzumutbar gewesen sei, sich in der Frage der ihn treffenden Meldepflichten sachkundig zu machen. Der Beschwerdeführer, der für die Wahrnehmung der Pflichten der Primärschuldnerin, insbesondere für die richtige Bekanntgabe der Beitragsgrundlagen, Sorge zu tragen hat, habe als nach außen vertretungsbefugter Geschäftsführer der Primärschuldnerin die im Zuge der Beitragsprüfungen festgestellten - und vom ihm unwidersprochen gebliebenen - Meldeverstöße zu vertreten. Er habe die ihm zur Last gelegten Meldungen während des entscheidungswesentlichen Zeitraumes nicht ordnungsgemäß erstattet und die auf die Meldeverstöße zurückzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nicht richtig abgeführt. Der Beschwerdeführer wäre verhalten gewesen, im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen er die Entlohnung der oben angeführten Dienstnehmer nicht dem Kollektivvertrag entsprechend gemeldet habe.

Im Weiteren begründete die belangte Behörde die Reduktion des Haftungsbetrages um EUR 26,23 damit, dass es einerseits die mitbeteiligte Kasse trotz Aufforderung unterlassen habe, hinsichtlich des vorgeschriebenen Betrages von EUR 7,63 für geringfügig beschäftigte Dienstnehmer darzulegen, welche konkrete Meldung unterblieben sei; andererseits seien die Beiträge betreffend August 2006 aus dem Haftungsbetrag auszuscheiden gewesen, da bei einem Unternehmen, hinsichtlich dessen schon vor der Fälligkeit der Beiträge ein Konkursantrag mangels Vermögens abgewiesen worden sei, die Kausalität der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit im Zweifel nicht anzunehmen sei. Abschließend wurde dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass im bezughabenden Zeitraum noch eine weitere Person zum Geschäftsführer der Primärschuldnerin bestellt worden sei, unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 30. November 1993, Zl. 93/08/0258, entgegengehalten, dass es nicht von Belang sei, ob neben dem in Anspruch genommenen vertretungsbefugten Organ weitere vertretungsbefugte Personen in Anspruch genommen werden könnten bzw. in Anspruch genommen worden seien und ob diese Personen zwischenzeitig Zahlungen aus dieser Inanspruchnahme an die Gebietskrankenkasse leisten würden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und - ebenso wie die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 67 Abs. 10 ASVG haften (u. a.) die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften berufenen Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 12. Dezember 2000, Zl. 98/08/0191, 0192, VwSlg. 15.528 A/2000) gehört zu den den Vertretern auferlegten Pflichten im Sinne des § 67 Abs. 10 ASVG nicht auch die allgemeine, die Vertreter der Beitragsschuldner gegenüber den Beitragsgläubigern treffende Pflicht, aus den von ihnen verwalteten Mitteln für die Abfuhr der Beiträge zu sorgen. Vielmehr sind unter den "den Vertretern auferlegten Pflichten" im Sinne dieser Gesetzesstelle im Wesentlichen die Melde- und Auskunftspflichten, soweit diese im § 111 ASVG iVm § 9 VStG auch gesetzlichen Vertretern gegenüber sanktioniert sind, sowie die im § 114 Abs. 2 ASVG (vgl. nunmehr § 153c Abs. 2 StGB) umschriebene Verpflichtung zur Abfuhr einbehaltener Dienstnehmerbeiträge zu verstehen. Ein Verstoß gegen diese Pflichten durch einen gesetzlichen Vertreter kann daher, sofern dieser Verstoß verschuldet und für die gänzliche oder teilweise Uneinbringlichkeit der Beitragsforderung kausal ist, zu einer Haftung gemäß § 67 Abs. 10 ASVG führen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 17. November 2004, Zl. 2002/08/0212).

Ein Meldepflichtiger muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen; er hat den Mangel im Falle einer darauf zurückzuführenden Meldepflichtverletzung als Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt zu vertreten. Ein Meldepflichtiger, der nicht über alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verfügt, ist nicht schon deshalb exkulpiert, weil er sich mit der strittigen Frage ohnedies, wenn auch nur auf Grund seiner eingeschränkten Kenntnisse, auseinandergesetzt hat und dementsprechend vorgegangen ist. Einen solchen Meldepflichtigen trifft vielmehr grundsätzlich eine Erkundigungspflicht. Im Rahmen dieser Erkundigungspflicht ist der Meldepflichtige gehalten, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde bzw. bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person oder Stelle Gewissheit zu verschaffen. Der Meldepflichtige ist also nur dann entschuldigt, wenn die zur Beurteilung im Einzelfall notwendigen Kenntnisse nicht zu dem einem Meldepflichtigen zu unterstellenden Grundwissen gehören und er die ihm zumutbaren Schritte unternommen hat, sich in der Frage der Meldepflicht hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses sachkundig zu machen, und die Unterlassung der Meldung auf das Ergebnis dieser Bemühungen ursächlich zurückzuführen ist. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich der Dienstgeber auf eine ihm mitgeteilte Verwaltungspraxis der Gebietskrankenkasse, auf ständige höchstgerichtliche Rechtsprechung oder auf sonstige verlässliche Auskünfte sachkundiger Personen oder Institutionen zu stützen vermag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2004/08/0104).

2. Soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen eines unselbständigen Beschäftigungsverhältnisses von UB, ES, PK, FK und AS bestreitet und (wiederholend) vorbringt, dass diese selbständig Betriebe geführt hätten bzw. anderweitig angestellt gewesen seien, die Primärschuldnerin keine Betriebseinnahmen erzielt bzw. UB und ES nicht entlohnt habe, bekämpft er erkennbar die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die Beweiswürdigung ein Denkprozess ist, der nur insofern einer Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich ist, als es sich um die Schlüssigkeit dieses Denkvorganges handelt bzw. darum, ob die Beweisergebnisse, die in diesem Denkvorgang gewürdigt wurden, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden sind. Die Schlüssigkeit der Erwägungen innerhalb der Beweiswürdigung unterliegt daher der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes,

nicht aber deren konkrete Richtigkeit (vgl. zB. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die Beschwerdeausführungen lassen aber Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde detailliert dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung nicht aufkommen:

Im konkreten Fall hat die belangte Behörde nachvollziehbar dargelegt, dass sie insbesondere angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die betroffenen Dienstnehmer bei der mitbeteiligten Kasse angemeldet hat, dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach dies bloß gefälligkeitshalber erfolgt sei, nicht als glaubwürdig zu erachten sei, zumal von ihm trotz Aufforderung keine tauglichen Beweismittel zur Stützung seines Standpunktes angeboten worden seien. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde in der Bescheidbegründung auch zusammengefasst wiedergegebenen Angaben des im erstinstanzlichen Verfahren einvernommenen ES, wonach dieser zwischen 1996 und 2005 immer wieder je nach Bedarf bei der Primärschuldnerin als Koch gearbeitet und auch bedient habe bzw. teilweise als Chauffeur des Beschwerdeführers tätig gewesen sei, begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde daraus das Vorliegen unselbständiger Beschäftigungsverhältnisse zur Primärschuldnerin ableitet. Mit der unsubstantiierten Behauptung von Widersprüchlichkeiten in den Angaben von ES und dem bloßen Hinweis auf eine Strafregisterbescheinigung und Exekutions- bzw. Konkursverfahren von einzelnen dieser Dienstnehmer vermag der Beschwerdeführer - wie bereits von der belangten Behörde aufgezeigt - keine Anhaltspunkte gegen die Annahme von unselbständiger Tätigkeit zu liefern. Auch gegen die aus den Beitragsnachweisungen schlüssig abgeleitete Auszahlung der bezughabenden Löhne kann die Beschwerde nichts Stichhaltiges ins Treffen führen; dasselbe gilt hinsichtlich der Behauptung, wonach die Primärschuldnerin keine Betriebseinnahmen erzielt habe und dem diesbezüglichen erstmaligem Hinweis auf einen Körperschaftssteuerbescheid der Primärschuldnerin. Ebenso vermag der Beschwerdeführer mit der Behauptung, dass die betroffenen Personen nicht in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt worden seien, weder die Schlüssigkeit der Argumentation der belangten Behörde zu erschüttern, noch die Notwendigkeit weiterer diesbezüglicher Ermittlungen bzw. Feststellungen aufzuzeigen. Die Einvernahme aller betroffenen Dienstnehmer wurde von ihm im Verwaltungsverfahren nicht beantragt; er kann auch in der Beschwerde nicht dartun, welche daraus resultierenden konkreten Ermittlungsergebnisse zu einem für ihn günstigeren Verfahrensausgang geführt hätten.

Der Beschwerdeführer wurde mehrfach von der belangten Behörde zur Präzisierung und Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert, sodass auch der weitere Einwand einer Verletzung der Manuduktionspflicht nicht verfängt.

Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der mitbeteiligten Kasse eine detaillierte dienstnehmerbezogene Aufstellung des Haftungsbetrages zur Kenntnis gebracht; er hat auch im Verwaltungsverfahren die Berechnung der vorgeschriebenen Beiträge nicht substantiiert bestritten, weshalb im - erstmals in der Beschwerde gerügten - Fehlen näherer Feststellungen zum Kollektivvertag sowie zur Einstufung der Dienstnehmer kein Begründungsmangel des angefochtenen Bescheides erblickt werden kann; sollte er mit diesem Vorbringen auf eine Bekämpfung der Richtigkeit der Berechnung abzielen, steht dem das Neuerungsverbot entgegen.

Auch mit dem Vorbringen zum behaupteten Fehlen eines Verschuldens des Beschwerdeführers kann keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt werden: Die belangte Behörde hat unter Zugrundelegung der im Verwaltungsverfahren unstrittigen Funktion des Beschwerdeführers als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausführlich dargelegt, warum diesem Meldepflichtverletzungen und die Unterlassung der Abfuhr der gegenständlichen Beitragsanteile der Dienstnehmer zu Recht zur Last zu legen und damit die Tatbestände auch in subjektiver Hinsicht erfüllt sind. Soweit sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen dahingehend verstanden werden kann, dass eine Aufgabenteilung zwischen den Geschäftsführern bestanden habe, welche den Beschwerdeführern von der Besorgung der Abgaben- und Sozialversicherungsangelegenheiten ausgenommen hätte, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung.

Auch der Verjährungseinwand geht ins Leere, zumal - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - hier nicht die dreijährige, sondern nach § 68 Abs. 1 dritter Satz ASVG die fünfjährige Verjährungsfrist zur Anwendung kommt.

Es begegnet daher insgesamt keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde ausgehend von den auf Grundlage einer mängelfreien Beweiswürdigung getroffenen, für eine abschließende rechtliche Beurteilung ausreichenden Feststellungen den Beschwerdeführer zur Entrichtung des gegenständlichen Haftungsbetrages verpflichtet hat.

3. Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 25. Mai 2011

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