Normen
AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1 impl;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
AVG §76;
AVG §77 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs6;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §41;
AVG §1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52 Abs1;
AVG §52 Abs2;
AVG §52 impl;
AVG §52;
AVG §53 Abs1;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §7 Abs1 impl;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
AVG §76;
AVG §77 Abs1;
AVG §8;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §112 Abs6;
WRG 1959 §112;
WRG 1959 §12;
WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §41;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt C. (Ersatz der Kommissionsgebühren) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit rechtskräftigem Bescheid vom 29. April 1998, Zl. 5-W-A1050/1-1998, erteilte der Landeshauptmann von Burgenland (im Folgenden kurz: LH) "der Republik Österreich, Bundeswasserbauverwaltung Burgenland, beim Amt der Burgenländischen Landesregierung, Abteilung 9 - Wasser- und Abfallwirtschaft, die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung des Hochwasserschutzprojektes P B-E (Projekt Zivilingenieurgemeinschaft H W und Partner GZl. 9514, Detailentwurf 1997), ausgenommen die im Kommassierungsgebiet der Zusammenlegungsgemeinschaft E gelegenen Hochwasserschutzmaßnahmen des gegenständlichen Projektes, das sind die P.hochwasserentlastungsmulde von Rg km 22,153 bis Rg km 24,880 einschließlich Querdamm bei Regulierungsanfang an der Staatsgrenze (betroffen KG E und KG U), die Brücke über die P und Entlastungsmulde bei Rg km 22,648, KG E, das Dammsystem 200 in der KG E und das Dammsystem 100, soweit die KG E betroffen ist, nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche genehmigten Projektunterlagen bzw. der im Abschnitt A festgelegten Beschreibung sowie bei Einhaltung der unter Abschnitt C angeführten Vorschreibungen im Einvernehmen mit dem Amt der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde I. Instanz". Die Fertigstellung der Anlage wurde bis 31. Dezember 2005 befristet.
Im Abschnitt "A Entwurfsbeschreibung" als Teil des Bescheidspruchs wurde das Projekt wie folgt auszugsweise dargestellt:
"... Ziel der Maßnahmen ist der Schutz der Siedlungsgebiete bis zu einer 100-jährlichen Auftrittswahrscheinlichkeit sowie die ausuferungsfreie Abfuhr einer Ausbauwassermenge von Q = 120 m3/s in der P bzw. in dem mit der P verbundenen Entlastungsgerinne. ..." (Seite 2)
"... Hinsichtlich der P gilt, dass ihr Lauf weitgehend unangetastet bleiben soll und nur eine Räumung von Abflusshindernissen durchzuführen ist. Damit ist die Kapazität der P mit 75 m3/s (km 22,1 - km 22,65) bzw. 85 m3/s (km 22.65 - km 24,93) festgelegt. Die Differenzwassermenge auf 120 m3/s, d.s. 35 bzw. 45 m3/s können somit nicht in der P selbst abgeführt werden. ..." (Seite 4)
"Eine weitere Maßnahme an der P ist die Neuerrichtung eines Entlastungsgerinnes im Unterwasser der Mühle B. Dieses Entlastungsgerinne nimmt von bestehenden Wehrtumpf seinen Ausgang und verläuft rechtsufrig auf der Insel, zwischen P und Unterwerkskanal bis nahe dem unteren Ende dieser Insel, wo das Entlastungsgerinne in den Unterwerkskanal mündet. Es hat eine Länge von 200 m und eine Breite beträgt 30 m, die Tiefe beträgt 2,0 m. Auf diese Weise kann die P von der Wehranlage bis zur Brücke U unverändert erhalten bleiben, es sind lediglich von der Mündung des Unterwerkskanales bis zur Brücke Räumungen nötig. Für die rechtsufrige Entlastungsmulde gilt im Prinzip das für das linksseitig Gesagte in gleicher Weise. Durch die genannten Maßnahmen ist die Kapazität der P vom Wehrtumpf in U bis zur österreichischen-ungarischen Grenze in S mit 120 m3/s hergestellt. ..." (Seiten 6 und 7)
"Als weitere Maßnahme an der P ist noch ein Altarm rechtsufrig in U zu erwähnen, der derzeit teilweise verfüllt ist und eigentlich nur mehr als Bewuchsinsel erkennbar wird. Dieser Altarm soll geräumt werden und durch einen Anschluss mit der P eine Verbindung bekommen, sodass zumindest bei Hochwasser eine Durchströmung stattfindet, ansonsten sich ein Feuchtbiotop ausbilden kann." (Seite 7)
Der Beschwerdeführer ist grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks, auf dem das im Bewilligungsbescheid beschriebene rechtsufrige Entlastungsgerinne errichtet wurde.
Noch vor der Bewilligung des Hochwasserschutzprojekts schloss die Gemeinde B am 22. Mai 1996 mit dem Beschwerdeführer eine schriftliche Vereinbarung, in der zwecks Realisierung des P.hochwasserschutzprojektes B-E, entsprechend den Planunterlagen des Projektanten DI H, sich unter anderem die Republik Österreich verpflichtete, die Wehranlage des Beschwerdeführers in O 1 komplett nach dem neuesten Stand der Technik zu erneuern und sämtliche für den Neubau der Anlage anfallenden Kosten zu tragen, und der Beschwerdeführer sich damit einverstanden erklärte, als Gegenleistung jene Grundflächen, die für den Bau der neuen Wehranlage bzw. für das Entlastungsgerinne (lt. Projektunterlagen von DI H) benötigt werden, der Republik Österreich kostenlos zur Verfügung zu stellen, wobei die Eigentumsübertragung auf Kosten des Bundes erfolgen sollte. Diese Vereinbarung wurde für die Republik Österreich von der Bundeswasserbauverwaltung unterfertigt.
Jeweils auf Antrag der Bundeswasserbauverwaltung verlängerte der LH die Fertigstellungsfrist mit Bescheid vom 14. November 2005 zunächst bis 31. Dezember 2008 und mit weiterem Bescheid vom 22. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2009. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 suchte die Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung um Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung bis 31. Juli 2010 an.
Mit Schriftsatz vom 19. November 2009 beantragte der Beschwerdeführer den vorläufigen Stopp der mittlerweile begonnenen Arbeiten zur Umsetzung der Entlastungsmulde im Unterwasser der Mühle B, weil im Gegensatz zum Bewilligungsbescheid die Mulde flächendeckend mit einer Tiefe von bis zu 3 m statt 2 m ausgeführt werde, womit ein schwerer Eingriff in den Naturhaushalt verbunden mit der Gefahr unumkehrbarer Schäden gegeben sei sowie durch die nicht vom Bewilligungsbescheid gedeckte Verbringung einer größeren Menge an Erdaushub in sein Eigentumsrecht eingegriffen werde. Aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Arbeiten sei von Gefahr in Verzug im Sinne des § 122 WRG 1959 auszugehen.
Mit Schriftsatz vom 18. Jänner 2010 beantragte der Beschwerdeführer das Erlöschen der mit Bescheid vom 29. April 1998 erteilten wasserrechtlichen Bewilligung festzustellen; in eventu das Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung festzustellen, insoweit sie sich auf das antragstellerische Grundstück in B, auf dem die Errichtung einer Entlastungsmulde projektiert gewesen sei, beziehe; in eventu der Bewilligungswerberin Republik Österreich unter Setzung einer angemessenen Frist die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzutragen. Der Beschwerdeführer brachte dazu vor, die auf seinem Grundstück ausgeführte Entlastungsmulde sei bewilligungswidrig und zwar anstatt 2 m bis zu 3 m tief hergestellt worden. Der tatsächliche Erdabtrag habe mit ca. 12.000 m3 das doppelte Volumen gegenüber dem Erdabtrag bei bewilligungsgemäßer Ausführung betragen. Die Entlastungsmulde in der tatsächlich ausgeführten Form bewältige nicht entsprechend der Projektbeschreibung im Bewilligungsbescheid eine Differenzwassermenge von 35 bzw. 45 m3/s sondern zumindest 100 m3/s. In den Projektunterlagen befinde sich der klausulierte Detailentwurf 1997, GZl. 9514/12.6, aus dem sich ein völlig anderer Verlauf der Entlastungsmulde ergebe. Demzufolge sei die eigentlich bewilligte Variante der Entlastungsmulde bis dato nicht plangemäß errichtet worden. Schließlich sei die Räumung eines rechtsufrigen Altarms der P als "weitere Maßnahme" des Hochwasserschutzprojektes bis dato nicht umgesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2010 stellte der Beschwerdeführer betreffend seine Anträge einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.
Mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2010 stellte der Beschwerdeführer erneut den Antrag auf Feststellung des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung sowie die entsprechenden Eventualanträge.
Zuvor teilte die Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung mit Schreiben vom 14. Mai 2010 mit, dass das Projekt im Wesentlichen fertiggestellt worden sei und überprüft werden könne.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2011 stellte der LH gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 fest, dass das vom LH mit Bescheid vom 29. April 1998 und mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 30. April 1998 bewilligte "Hochwasserschutzprojekt P" in B und in E außer Betracht bleibend die im Bereich km 25,633 geplante Brücke so ausgeführt worden sei, dass die errichteten Anlagen mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmten und die unter "A/Ergebnis der Überprüfung" beschriebenen sowie in den Ausführungsunterlagen ersichtlichen Änderungen als geringfügig eingestuft und nachträglich genehmigt würden (Spruchpunkt I.) und wies die mit der Eingabe vom 7. Dezember 2010 vom Beschwerdeführer eingebrachten Einwendungen und Anträge als unbegründet ab (Spruchpunkt II.). Unter "A/Ergebnis der Überprüfung" wurde unter anderem die unterbliebene Räumung des Altarmes rechtsufrig bei U Fluss-km 24,95 als Ausführungsänderung beschrieben.
Mit der dagegen erhobenen Berufung beantragte der Beschwerdeführer den erstinstanzlichen Bescheid dahin abzuändern, dass 1.) das Erlöschen der mit Bescheid des LH vom 29. April 1998 und mit Bescheid des Amtes der Burgenländischen Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 30. April 1998 erteilten Bewilligung des Hochwasserschutzprojektes P in B und E festgestellt bzw. ausgesprochen werde; 2.) in eventu das Erlöschen der unter 1.) bezeichneten Bewilligung festgestellt bzw. ausgesprochen werde, insoweit sie sich auf das Grundstück des Berufungswerbers in B, auf welchem die Errichtung einer Entlastungsmulde projektiert war, beziehe; 3.) in eventu der Bewilligungswerberin Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung unter Setzung einer Frist die Behebung folgender Ausführungsmängel hinsichtlich des Hochwasserschutzprojektes P aufgetragen werde: - Herstellung der in der Natur ausgeführten Entlastungsmulde im Unterwasser der Mühle B mit einer maximalen Tiefe von 2,0 Metern; - in eventu Herstellung der Entlastungsmulde im Unterwasser der Mühle B mit einem bewilligungsgemäßen Verlauf entsprechend dem "Detailentwurf 1997", GZl. 9514/12.6. (Maßstab 1:1000); - ferner Räumung des rechtsufrigen P-Altarms bei Fluss-km 24,95.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdeverfahren wesentlich - den Berufungshauptantrag und alle Eventualanträge als unbegründet ab (Spruchpunkt A.), gab dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 13. August 2010 statt und wies den auf § 122 WRG 1959 gestützten Antrag des Beschwerdeführers vom 19. November 2009 sowie den Hauptantrag und alle Eventualanträge vom 18. Jänner 2010 jeweils als unbegründet ab (Spruchpunkt B.) und verpflichtete den Beschwerdeführer gemäß § 77 AVG iVm § 1 Bundes-Kommissionsgebührenverordnung, BGBl. II Nr. 262/2007, zur Zahlung der Kommissionsgebühren in der Höhe von EUR 138,-- für die Teilnahme von zwei Ministerialvertretern an der Verhandlung am 12. Juli 2011 (2 Ministerialvertreter, je 5 Halbstunden, EUR 13,80 je Ministerialvertreter und Halbstunde) (Spruchpunkt C.).
Zunächst legte die belangte Behörde dazu dar, dass sie entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht befangen sei. Die Bundeswasserbauverwaltung besorge die Aufgaben der sogenannten Auftragsverwaltung (Art. 17, 104 B-VG), wobei die aufgrund der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 17. Juli 1969, mit der die Besorgung von Geschäften der Bundeswasserbauverwaltung dem Landeshauptmann übertragen werde, betrauten Landesorgane funktionell als Bundesorgane tätig würden, jedoch die Organisationshoheit beim Land verbleibe. Im Außenverhältnis - konkret bei der Antragstellung um wasserrechtliche Bewilligung eines Hochwasserschutzprojektes - würden organisatorisch nicht Bundes- sondern Landesorgane privatwirtschaftlich auftreten. Dass dasselbe staatliche Organ, das im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung auftrete, im Rahmen der Hoheitsverwaltung zur Entscheidung berufen sei, sei nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verfassungsrechtlich nicht bedenklich. Ebenso wenig sei der Amtssachverständige der belangten Behörde befangen. Gemäß § 52 Abs. 1 AVG habe die belangte Behörde diesen beiziehen müssen, weil keiner der in Abs. 1 und Abs. 3 leg. cit. geregelten Ausnahmefälle, die eine Bestellung eines nichtamtlichen Sachverständigen rechtfertigen würden, vorgelegen habe. Ausgehend von der vom Beschwerdeführer unabhängig von der Person nur allgemein und abstrakt gerügten Befangenheit des Amtssachverständigen bestünden keine Zweifel an der vollen Unbefangenheit des konkret beigezogenen Amtssachverständigen.
Zumal der Beschwerdeführer unabhängig vom Übereinkommen vom 22. Mai 1996, das im Bewilligungsbescheid vom 29. April 1998 nicht beurkundet worden sei, nach wie vor grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Entlastungsmulde hergestellt worden sei, sei, komme ihm gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 Parteistellung im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren zu. Ebenso komme ihm Parteistellung im Verfahren über den Antrag nach § 122 WRG 1959 sowie im Verfahren nach § 138 WRG 1959 zu, weil es sich bei der behaupteten Verletzung seiner Rechte als Liegenschaftseigentümer durch eine konsenswidrige Ausführung des Hochwasserschutzprojekts um eine unter dem Blickwinkel des § 12 Abs. 2 WRG 1959 zulässige Behauptung einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 handle. Der so Betroffene müsse nicht ein künftiges Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 abwarten, sondern könne sofort Abhilfe iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 verlangen.
Wesentlich für die Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers sei die Auslegung des Inhalts des Bewilligungsbescheides. Dabei sei weder maßgebend, wie die Behörde eine Aussage im Spruch im Nachhinein verstanden wissen habe wollen, noch wie sie der Empfänger verstanden habe. Der Inhalt sei vielmehr objektiv zu verstehen. Zu berücksichtigen seien hierbei die Begründung des Bescheides, die dem Verfahren zugrunde liegenden Pläne und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen worden seien. Im Zweifel sei der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgeblichen generellen Vorschriften zu messen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sei entsprechend diesen Auslegungsregeln davon auszugehen, dass mit dem Bescheid vom 29. April 1998 durchschnittliche Ausführungstiefen des Entlastungsgerinnes zwischen 2,5 m und 3 m als Projektbestandteil bewilligt worden seien, weshalb die tatsächliche Ausführung diesbezüglich konsenskonform sei. Der Bewilligungszustand des Entlastungsgerinnes im Gelände werde mit Plan "GZl. 9514/13.3 Lageplan P km 24,93 - km 26.90" im Maßstab 1:500; Plan "GZl. 9514/12.2 Katasterplan P in B", Maßstab 1:1000, und insbesondere in Verbindung mit den im Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde im Detail dargestellten, maßgeblichen Profilen im Projektgebiet P 56 (P km 25,544), P 55, P 54, P 53 (P km 25,348) festgelegt. Entsprechend dem Amtssachverständigen sei der Bewilligungszustand im relevanten Projektgebiet bezüglich der Lage im Grundriss durch die Pläne 13.3 und 12.2 festgelegt. Dazu seien räumlich in der hydraulischen Berechnung die Muldensohlhöhen (in Absolutkoten in m ü. A.) in mehreren Profilen und im Lageplan 13.3 die Urgeländehöhe präzise angegeben. Ein Vergleich dieser Höhenkoten für die repräsentativen Querschnitte P 56, P 55, P 54, P 53 lasse eine präzise Bestimmung der vorgesehenen Tiefen zu, wobei als Tiefe der Mulde die Eintiefung Urgelände gegen geplante Sohltiefpunkt der Mulde im jeweiligen Querschnitt zu werten sei. Dieses Ergebnis könne außerdem aus den im Plan 15.2 "Querprofile Pulka mit Mulde" angeführten Tiefen abgeleitet und damit bestätigt werden. Bei beiden Auswertungen aus der hydraulischen Berechnung ergäben sich übereinstimmend erforderliche Muldentiefen von 2,6 m bis 3,0 m, weil für die hier relevanten Profile 53 bis 56 der im Projekt vorgesehene Bemessungsabfluss von 120 m3/s nachgewiesen worden sei, wo gerade noch keine Ausuferungen auftreten würden. Bei der vom Beschwerdeführer behaupteten Tiefe von 2,0 m wäre demgegenüber das Bemessungshochwasser von 120 m3/s entgegen der Projektabsicht nicht ausuferungsfrei abführbar. Da im Bescheidspruch neben dem eingereichten technischen Projektbericht ausdrücklich auch die sonstigen signierten Projektunterlagen ausdrücklich zum Bescheidbestandteil erklärt worden seien, komme der allgemeinen technischen Entwurfsbeschreibung gegenüber den zusätzlich signierten Detailunterlagen kein Auslegungsvorrang zu. Entsprechend der in der Branche allgemein verwendeten Struktur beim Aufbau von Projekten, wonach dem Leser im "Technischen Bericht" zunächst ein Überblick über die Funktionsweise und das Zusammenwirken der wesentlichen Anlagenteile vermittelt werde, werde die konkrete Ausführung eines Anlagenbestandteils bzw. hier des Entlastungsgerinnes in erster Linie durch den Inhalt des erklärten Willens der Bundeswasserbauverwaltung bestimmt, wie er in den zur Bewilligung eingereichten und signierten Detailunterlagen, insbesondere Plänen und Berechnungen, zum Ausdruck komme. Überdies erfolgten entsprechend der praktischen Übung und Erfahrung sowohl die Bauausschreibungen und Leistungsbeschreibungen bzw. die Vergabeunterlagen als auch die operative Durchführung des Baugeschehens vor Ort aufgrund der vom Bauherrn erstellten Detailplanungen. Außerdem müssten "Widersprüchlichkeiten" zwischen signierten Detailplänen so aufgelöst werden, dass die Projektabsicht bzw. die Funktionsweise der Gesamtanlage nicht unterlaufen werde. Bei Schutz- und Regulierungswasserbauten seien jene Daten und Unterlagen heranzuziehen, die die beantragte Projektkapazität gewährleisten. Diese sollten die Herstellung eines funktionierenden Hochwasserschutzbaus auf Basis des festgelegten Bemessungsabflusses sicherstellen, wie dies anhand der hier konkret ausgewiesenen und signierten Pläne nachgewiesen werde.
Unabhängig davon, dass es sich beim "Kollaudierungsprotokoll vom 1. Oktober 2003" um kein von einem Verwaltungsorgan im Zuge eines Verfahrens nach § 121 WRG 1959 erstelltes Kollaudierungsprotokoll handle, komme diesem bereits deshalb keine Bedeutung zu, weil weder in der Entwurfsbeschreibung noch im klausulierten Einreichprojekt und somit im Bewilligungsbescheid in dieser Form definierende Volumenangaben enthalten seien.
Daraus folge, dass die bewilligte Ausführungstiefe des konkreten Entlastungsgerinnes nicht mit 2 m beschränkt sei. Die tatsächlich ausgeführten Tiefen von bis zu 3 m stimmten mit den dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Detailunterlagen überein und entsprächen deshalb dem konsensgemäßen Zustand. Der sich auf die hergestellte Entlastungsmulde im Unterwasser der Mühle B beziehende Eventualantrag sei daher abzuweisen gewesen.
Ebenso unberechtigt sei der Eventualantrag betreffend den "Detailentwurf 1997", GZl. 9514/12.6. Die Darstellung in den Plänen 13.3. und 12.2. unterscheide sich deutlich von jener in den Projektunterlagen 13.10 und 12.6. Letztere seien im Gegensatz zu allen übrigen Plänen am Deckblatt mit der Beschriftung "(Variante)" versehen und seien nicht im Planeinlagenverzeichnis des klausulierten Einreichprojektes enthalten. Diese Projektunterlagen hätten daher kein auszuführender Projektbestandteil sein sollen. Sie seien vielmehr versehentlich aus den Einreichunterlagen nicht entfernt und irrtümlich abgestempelt worden. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass gleichzeitig verschiedene Detailprojektvarianten rechtskräftig Bewilligungsbestandteil geworden seien, habe ausschließlich der Konsensträger und nicht ein Dritter einen Rechtsanspruch darauf, welche von mehreren rechtskräftig bewilligten Varianten durch tatsächliche Ausführung "konsumiert" werde. Schließlich gehe aus dem Bescheidinhalt nicht hervor, dass die Projekteinlagen 13.10 und 12.6 anstatt der Pläne 13.3 und 12.2 Bestandteil des Bewilligungsbescheides hätten werden sollen. Dies hätte der Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren relevieren müssen. §§ 121, 122 und 138 WRG 1959 seien keine Rechtsgrundlage dafür, rechtskräftige Bewilligungsbescheide abzuändern oder im Bewilligungsverfahren versäumte Einwendungen nachzuholen.
Da der P-Altarm bei Fluss-km 24,95 nicht im Liegenschaftseigentum des Beschwerdeführers liege und wegen der räumlichen Entfernung keine Verletzung seines Grundeigentums wegen der unterbliebenen Altarmräumung zu besorgen sei, sei die unterlassene Räumung im Verhältnis zum Beschwerdeführer eine geringfügige Änderung im Sinne des § 121 WRG 1959, die nachträglich habe genehmigt werden dürfen. Dem entsprechenden Eventualantrag komme daher keine Berechtigung zu.
Das "Hochwasserschutzprojekt P" sei als Schutz- und Regulierungswasserbau im Sinne des § 41 WRG 1959 bewilligt worden. Ein Wasserbenutzungsrecht im Sinne der §§ 9 und 10 WRG 1959 sei damit nicht verliehen worden. Da § 41 WRG 1959 keine entsprechende Verweisung auf § 27 WRG 1959 vornehme, könnten die in § 27 leg. cit. angeführten Erlöschenstatbestände nicht zur Anwendung kommen. Der im letzten Satz des § 112 Abs. 1 WRG 1959 angeführte "Erlöschenstatbestand" beziehe sich ausdrücklich auf ein - hier nicht vorliegendes - Wasserbenutzungsrecht, weshalb eine Überschreitung der Bauvollendungsfristen bei Schutz- und Regulierungswasserbauten nicht zum "Bewilligungsuntergang" führe. Unabhängig davon sei von der Bundeswasserbauverwaltung gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 fristgerecht um Fristverlängerung angesucht worden, weshalb die Bauausführung rechtzeitig und aufgrund einer aufrechten Baubewilligung erfolgt sei. Schließlich komme nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 112 WRG 1959 nur dem Konsensträger, nicht jedoch einem Dritten und somit auch nicht dem Beschwerdeführer im Fristverlängerungsverfahren ein Mitspracherecht zu, weshalb der Hauptantrag und die Eventualanträge gerichtet auf Erlöschung der Bewilligung gemäß § 112 WRG 1959 in Verbindung mit § 121 WRG 1959 bzw. § 138 WRG 1959 abzuweisen gewesen seien.
Mit Beschluss vom 12. Juni 2012, B 1400/11-5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde ab und trat diese unter einem an den Verwaltungsgerichtshof ab.
In der über Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer in Bezug auf die Spruchpunkte A. und C. des bekämpften Bescheides dessen Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, während er die Beschwerdeerhebung gegen Spruchpunkt B. nicht weiter aufrecht erhielt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sind auf die vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefälle bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Soweit die belangte Behörde als Rechtsgrundlage, auf die sie den angefochtenen Bescheid stützte, sowohl § 121 Abs. 1 WRG 1959 als auch § 138 WRG 1959 heranzog, ist vorweg auf die Abgrenzung eines Verfahrens nach § 121 WRG 1959 von einem Verfahren nach § 138 WRG 1959 einzugehen.
Gegenstand eines Überprüfungsverfahrens und des ein solches Verfahren abschließenden Bescheides ist die Feststellung der Übereinstimmung der hergestellten Anlage mit der seinerzeit erteilten Bewilligung. Eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist demnach nicht nur die Beseitigung wahrgenommener Mängel, sondern auch die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens. Insoweit verdrängt die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 lit. a leg. cit. Nur solche vom Bewilligungsträger gesetzten Sachverhalte, die zwar aus Anlass der Überprüfung des bewilligten Projektes wahrgenommen wurden, aber nicht selbst Projektbestandteil sind, stellen sich als eigenmächtige Neuerungen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 dar. Steht ein im Zuge eines Überprüfungsverfahrens wahrgenommener konsenswidriger Sachverhalt mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang, so ist dieser nicht zum Gegenstand eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 WRG 1959 zu machen, sondern nach der Regelung des § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu behandeln, weil es auch eine im Gesetz vorgesehene Funktion des Überprüfungsbescheides ist, die Beseitigung wahrgenommener Abweichungen vom Konsens zu veranlassen, sodass insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959 verdrängt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 2012, 2009/07/0151, vom 28. Februar 2013, 2012/07/0014, uam). Ein technisch sachnaher Zusammenhang der vom Beschwerdeführer behaupteten Abweichungen vom Konsens ist unstrittig. Die behaupteten Abweichungen sind somit nach § 121 Abs. 1 WRG zu beurteilen.
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht gemäß § 12 WRG 1959 verletzt, weil er in der Nutzung seines Grundstücks, auf dem die Entlastungsmulde zu seinem Nachteil konsenswidrig bzw. konsenslos geschaffen worden sei, beeinträchtigt sei.
Ein Erlöschen des Bewilligungsbescheides vom 29. April 1998 macht der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr geltend. Unabhängig davon hat die belangte Behörde zu Recht ein solches Erlöschen verneint. Gemäß § 112 Abs. 2 zweiter Satz WRG 1959 ist der Ablauf der Fertigstellungsfrist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Verlängerungsantrag gehemmt, wenn das Ansuchen - wie im konkreten Fall vor Ablauf der bis 31. Dezember 2009 verlängerten Frist am 9. Dezember 2009 - rechtzeitig gestellt wird. Überdies steht niemandem ein Rechtsanspruch darauf zu, dass bei Überschreitung der Baufristen die Bewilligung für erloschen erklärt werde (vgl. hg. Erkenntnis vom 21. November 2002, 2001/07/0032).
Die hier wesentlichen Bestimmungen des WRG 1959 lauten somit:
"Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte.
§ 12. (1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, daß das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
...
Überprüfung der Ausführung von Wasseranlagen
§ 121. (1) Die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung diese Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage ist unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahren von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaße, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1)."
Soweit die belangte Behörde eingangs ihrer Gegenschrift die Parteistellung des Beschwerdeführers in Bezug auf die zwischen der Gemeinde B und ihm getroffene und von der Bundeswasserbauverwaltung für die Republik Österreich unterfertigte Vereinbarung vom 22. Mai 1996 in Frage stellt, ist wesentlich, dass der Beschwerdeführer trotz der in dieser Vereinbarung enthaltenen, vertraglichen Verpflichtung zur kostenlosen Übertragung des Eigentumsrechts an dem von der Errichtung der Entlastungsmulde betroffenen Grundstück an die Republik Österreich nach wie vor dessen grundbücherlicher Eigentümer ist. Ihm kommt daher auch im Kollaudierungsverfahren Parteistellung zu, zumal er auch Partei im Bewilligungsverfahren war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, 2009/07/0086) bzw. entsprechend seinem Vorbringen - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - durch die behaupteten Abweichungen vom genehmigten Projekt in seinem Eigentumsrecht am vom bewilligten Projekt betroffenen Grundstück berührt wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, 99/07/0063).
Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungsbescheid entsprechend ausgeführt und die Bedingungen sowie Auflagen des Bewilligungsbescheides erfüllt wurden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritter nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Es ist die bewilligte Lage des Projekts anhand des Bewilligungsbescheides mit dem tatsächlich errichteten Projekt zu vergleichen; dh der bewilligte Konsens wird gedanklich über den tatsächlichen Bestand gelegt und verglichen und danach festgestellt, ob und welche Abweichungen zur Bewilligung vorliegen.
Strittig war im vorliegenden Kollaudierungsverfahren - soweit im Beschwerdeverfahren noch wesentlich - die bewilligte Tiefe der im Unterwasser der Mühle B zu errichtenden Entlastungsmulde und die Frage, welche Ausführungsvariante der Entlastungsmulde, insbesondere ob jene entsprechend dem "Detailentwurf 1997", GZl. 9514/12.6, bewilligt wurde. Dass die unterbliebene Räumung des Altarms rechtsufrig bei U Fluss-km 24,95 eine geringfügige nachträglich genehmigungsfähige Abweichung im Sinne des § 121 Abs. 1 letzter Satz WRG 1959 darstellt, wird vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren nicht mehr in Frage gestellt bzw. die im angefochtenen Bescheid in diesem Zusammenhang vertretene Verneinung einer subjektiven Rechtsverletzung des Beschwerdeführers infolge dieser Abweichung nicht bestritten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde - im Nachhinein - verstanden wissen wollte, noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 1. April 2008, 2004/06/0116, vom 23. Juni 1993, 89/12/0220, vom 21. Mai 1991, 91/07/0027).
Der Beschwerdeführer vermeint, aus der einen Bestandteil des Spruchs des Bewilligungsbescheides bildenden "Entwurfsbeschreibung" ergebe sich für die auf seinem Grundstück geschaffene Entlastungsmulde unmissverständlich eine bewilligte Tiefe von 2,0 m. Demgegenüber sei die Entlastungsmulde konsenswidrig bis zu 3 m tief ausgeführt worden. Wegen der deswegen sehr hohen und steilen Muldenböschungen sei die Nutzbarkeit seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt worden. Aufgrund dieser erheblichen Abweichung hätte seiner Berufung gegen den Kollaudierungsbescheid Folge gegeben werden müssen.
Nach dem Spruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides des LH vom 29. April 1998 wurde das Hochwasserschutzprojekt P B-E (Projekt Zivilingenieurgemeinschaft H W und Partner GZl. 9514, Detailentwurf 1997) nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung vorgelegenen und als solche genehmigten Projektunterlagen bzw. der im Abschnitt A festgelegten Beschreibung sowie bei Einhaltung der unter Abschnitt C angeführten Vorschreibungen genehmigt. Während in dem im Spruch wörtlich wiedergegebenen, als "A Entwurfsbeschreibung" bezeichneten technischen Bericht zum Projekt, die Entlastungsmulde mit einer Länge von 200 m, einer Breite von 30 m und einer Tiefe von "2,0 m" beschrieben wird, ergibt sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen der belangten Behörde für Wasserbau, dass aus einem Vergleich der in der hydraulischen Berechnung präzis angegebenen Muldensohlhöhen (in Absolutkoten in m ü. A.) in mehreren Profilen sowie der sich aus dem Lageplan GZl. 9514/13.3 ergebenden Urgeländehöhen für bestimmte repräsentative Querschnitte bzw. aus dem Plan GZl. 9514/15.2 "Querprofile P mit Mulde" übereinstimmende Muldentiefen von 2,6 m bis 3 m ableitbar sind. Demnach besteht hinsichtlich der Tiefe der bewilligten Entlastungsmulde ein Widerspruch zwischen dem technischen Bericht zum Projekt und den Plänen bzw. der hydraulischen Berechnung.
Unabhängig davon, dass die vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen herangezogenen Projektunterlagen jeweils mit der Genehmigungsklausel versehen sind, handelt es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung, soweit erstmals in der Beschwerde in Frage gestellt wird, dass diese Projektunterlagen bei der mündlichen Verhandlung im Bewilligungsverfahren vorgelegen sind und als solche genehmigt wurden.
Bestehen - wie im vorliegenden Fall - in Bezug auf ein bewilligtes Hochwasserschutzprojekt aufgrund unterschiedlicher Angaben im Spruch bzw. in zum Inhalt des Spruchs erklärten Projektunterlagen über dessen konkrete Ausführung Zweifel, ist für die Auslegung des Spruchs das mit der Umsetzung des bewilligten Hochwasserschutzprojektes zu erreichende und im Spruch dargestellte Schutzziel maßgeblich. In der im Spruch des Bewilligungsbescheides wiedergegebenen "Entwurfsbeschreibung" wurde als Ziel der beantragten und genehmigten Hochwasserschutzmaßnahmen die ausuferungsfreie Abfuhr einer Ausbauwassermenge von Q = 120 m3/s in der P bzw. in dem mit der P verbundenen Entlastungsgerinne dargelegt und betreffend das gegenständliche Entlastungsgerinne nochmals ausdrücklich betont, dass durch unter anderem diese Maßnahme die Kapazität der P vom Wehrtumpf in U bis zur österreichisch-ungarischen Grenze in S mit 120 m3/s hergestellt sei. Wenngleich in der "Entwurfsbeschreibung" die Tiefe der Entlastungsmulde mit exakt "2,0 m" angegeben wurde, ist diese Angabe somit deshalb nicht für die Auslegung maßgeblich, weil das mehrfach im Spruch dargelegte Schutzziel dadurch - im Gegensatz zu der sich aus den detaillierten, mit einer Genehmigungsklausel versehenen Projektunterlagen ersichtlichen Tiefe von bis 3 m - nicht erreicht werden würde. Überdies sind konkrete Pläne und Berechnungen gegenüber einer allgemeinen verbalen Projektbeschreibung eine für die tatsächliche Umsetzung wesentliche Detaillierung. Dass im Gegensatz zur verbalen Beschreibung des Projektes aus den mit Genehmigungsklausel versehenen Plänen und Berechnungen die Tiefe der Entlastungsmulde für den Beschwerdeführer ohne entsprechendes Fachwissen nicht erkennbar ist, schadet deren Wesentlichkeit für die Auslegung des Bescheidspruchs nicht. Es reicht aus, wenn für einen Fachmann daraus die auszuführende Tiefe erkennbar ist.
In Bezug auf die mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen "Lageplan 13.10 - Mulde U" sowie "Katasterlageplan 12.6 - Mulde U" vertritt der Beschwerdeführer weiterhin die Auffassung, dass mit dem Bewilligungsbescheid die in diesen Plänen dargestellte Projektvariante bewilligt worden sei. Dafür, dass diese Planunterlagen bloß versehentlich nicht aus den Einreichunterlagen entfernt und irrtümlich abgestempelt worden seien, gebe es kein schlüssiges Ermittlungsergebnis. Sofern der Beschwerdeführer meint, die nicht diesen Plänen entsprechende Ausführung der Entlastungsmulde sei konsenslos, ignoriert er nach wie vor, dass die gemäß den ebenfalls mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen GZl. 9514/12.2 und GZl. 9514/13.3 tatsächlich verwirklichte Projektvariante insofern vom Bewilligungsbescheid umfasst ist. Unabhängig davon ist im Gegensatz zu der Längenangabe in der "Entwurfsbeschreibung" von 200 m dem "Lageplan Mulde U", GZl. 9514/1310, eine Länge der darin eingezeichneten Entlastungsmulde von 263 m zu entnehmen, während die Länge der im "Lageplan P", GZl. 9514/13.3, dargestellten Entlastungsmulde mit 202 m angegeben ist. Die belangte Behörde geht daher zu Recht davon aus, dass die auf dem Grundstück des Beschwerdeführers errichtete Entlastungsmulde entsprechend den mit Genehmigungsvermerk versehenen Plänen GZlen. 9514/12.2 und 9514/13.3 bewilligt wurde. Die tatsächliche Ausführung der Entlastungsmulde entsprechend den Planunterlagen GZl. 9514/12.2 und GZl. 9514/13.3 stellt daher keine Abweichung von der erteilten Bewilligung dar.
Im Zusammenhang mit dem Vergleich des bewilligten Projektes anhand des Bewilligungsbescheides mit dem tatsächlich errichteten Projekt holte die belangte Behörde ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein.
Sowohl in der Berufung als auch in der mündlichen Verhandlung am 12. Juli 2012 erachtete der Beschwerdeführer die belangte Behörde als befangen, weil sie "praktisch identisch" sei mit der Projektwerberin. Die Bundeswasserbauverwaltung gehöre organisatorisch zur belangten Behörde. Aus diesem Grund sei es auch geboten, gemäß § 52 Abs. 2 AVG anstelle des Amtssachverständigen einen nichtamtlichen Sachverständigen beizuziehen. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass dem beigezogenen Amtssachverständigen nur im Wege von komplizierten Auswertungen hydraulischer Berechnungen gelungen sei, "das Überschreiten der Tiefe (der Entlastungsmulde) von 2 m noch irgendwie zu rechtfertigen, wobei der Amtssachverständige selbst hierbei noch gewisse Differenzen einräumen" habe müssen. Der Amtssachverständige habe überdies die Auffassung vertreten, es wären die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Projektunterlagen, GZlen. 9514/13.10 und 9514/12.6, "nur versehentlich mit dem Kollaudierungsvermerk versehen worden". Dabei handle es sich um eine Spekulation. Ein gewisses Misstrauen sei daher angebracht. Die Ausnahmeregelung des § 52 Abs. 2 AVG für die Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger werde im Falle eines - wie hier vorliegenden - organisatorischen Naheverhältnisses zwischen Projektwerberin und belangter Behörde zwingend schlagend. Die unterlassene Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen anstelle des Amtssachverständigen stelle eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Kollaudierungsverfahrens dar.
Wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig ist, sind nach § 52 Abs. 1 AVG die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen. Sofern Amtssachverständige nicht zur Verfügung stehen oder es mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten ist, kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag der Umstand, dass im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine Abteilung mit Angelegenheiten der Bundeswasserbauverwaltung befasst ist, es sich bei der "Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung" jedoch um ein selbständiges Rechtssubjekt im wasserrechtlichen Verfahren handelt (vgl. hg. Beschluss vom 22. März 2012, 2011/07/0228), weder die Unbefangenheit des der belangten Behörde zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen in Zweifel zu ziehen, noch die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen gemäß § 52 Abs. 2 AVG für geboten erscheinen lassen. Amtssachverständige unterliegen der Wahrheitspflicht, gegen die im Hinblick auf Art. 20 B-VG das Weisungsrecht nicht durchzudringen vermag. In der bloßen Zugehörigkeit zu einer bestimmten Behörde eines im Verfahren tätig werdenden Amtssachverständigen kann sohin kein Befangenheitsgrund gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 Z 3 AVG erblickt werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 24. April 1990, 98/07/0172). Ebenso reicht die bloße Unzufriedenheit mit dem Gutachten eines Amtssachverständigen für die Anwendbarkeit des § 52 Abs. 2 AVG bzw. für eine Befangenheit nicht aus. Da das im Beschwerdefall herangezogene amtliche Sachverständigengutachten weder mit den Denkgesetzen noch mit den Erfahrungen des Lebens in Widerspruch steht und der Beschwerdeführer dem Gutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, war die Befassung eines nichtamtlichen Sachverständigen auch aus diesem Grund entbehrlich.
Ebenso wenig ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass die Unterlassung "jeglicher Zeugeneinvernehmung" jener Amtspersonen, die anlässlich des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens mit der Aktenführung betraut gewesen seien, eine wesentliche Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle, weil nur durch Befragung dieser Amtspersonen zuverlässig ermittelt werden könne, dass die Projektunterlagen GZlen. 9514/13.10 und 9514/12.6 nur versehentlich nicht aus den Einreichunterlagen entfernt und irrtümlich "abgestempelt" worden seien. Wie bereits dargelegt, ist der Inhalt eines Bescheides objektiv zu verstehen und nicht so, wie ihn die Behörde verstanden wissen wollte. Einer Einvernahme der mit der Erlassung des Bewilligungsbescheides betrauten Amtspersonen kommt bereits aus diesem Grund keine rechtliche Relevanz zu.
Neben dem Inhalt des Bescheidspruchs sind zu seiner Auslegung allenfalls die Begründung des Bescheides und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrauchten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden, mitzuberücksichtigen, während einer erst nach der Erlassung des Bescheids entstandenen Urkunde, wie im vorliegenden Fall das vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2012 vorgelegte "Kollaudierungsprotokoll über die Teilbauabnahme der zu 90% fertiggestellten Baumaßnahme, aufgenommen am 1. Oktober 2003 im Marktgemeindeamt E", für die Auslegung des Inhalts des Spruchs - konkret: mit welcher Tiefe die Entlastungsmulde bewilligt wurde - keine rechtliche Relevanz zukommt. Die vom Beschwerdeführer monierte Nichtbeachtung dieser Urkunde und unterlassene Beischaffung des diesbezüglichen Behördenaktes stellt bereits deshalb keinen Verfahrensmangel dar.
Der Beschwerdeführer macht schließlich geltend, er sei zu Unrecht zur Tragung der Kommissionsgebühren verpflichtet worden. Das Kollaudierungsverfahren nach § 121 WRG 1959 sei entsprechend dieser Bestimmung auf Kosten des Unternehmers der Wasseranlage, konkret auf Kosten der Republik Österreich - Bundeswasserbauverwaltung, durchzuführen, weshalb er nicht zur Kostentragung verpflichtet werden könne.
Dem kommt Berechtigung zu. Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war einerseits die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 9. Februar 2011, womit gemäß § 121 WRG 1959 die wesentliche Übereinstimmung der errichteten Anlage mit dem bewilligten Projekt bzw. die in den Ausführungsunterlagen ersichtlichen Änderungen als geringfügig festgestellt und letztere nachträglich genehmigt wurden sowie die mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 7. Dezember 2010 eingebrachten Einwendungen und Anträge abgewiesen wurden (Spruchpunkt A.), andererseits dem Devolutionsantrag des Beschwerdeführers vom 13. August 2010 betreffend seine auf die Feststellung des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung bzw. Erteilung des Auftrags zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gerichteten Anträge vom 18. Jänner 2010 (Spruchpunkt B.) stattgegeben wurde.
Die belangte Behörde gründete ihre Kostenentscheidung auf
§ 77 AVG. Gemäß § 77 Abs. 1 AVG können für Amtshandlungen der Behörde außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren eingehoben werden. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Entrichtung dieser Gebühren ist
§ 76 AVG sinngemäß anzuwenden. Somit ist die Partei, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, nach § 77 Abs. 1 iVm
§ 76 Abs. 1 AVG zur Entrichtung von Kommissionsgebühren verpflichtet. Unabhängig davon, dass nach Anzeige der Bauvollendung eines bewilligten Vorhabens (§ 112 Abs. 6 WRG 1959) das Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG 1959 amtswegig einzuleiten ist, ist gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 das Überprüfungsverfahren "auf Kosten des Unternehmers", worunter der Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung zu verstehen ist, durchzuführen. Eine Verpflichtung des Beschwerdeführers zum Kostenersatz im Sinne des § 77 Abs. 1 AVG findet insofern im Berufungsverfahren nicht statt. Da - wie bereits dargelegt - ein - wie im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer - behaupteter, mit dem bewilligten Projekt in einem technisch sachnahen Zusammenhang stehender, konsenswidriger Sachverhalt nach § 121 Abs. 1 WRG 1959 zu behandeln ist und insoweit die spezielle Norm des letzten Halbsatzes des ersten Satzes des § 121 Abs. 1 WRG 1959 die Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959 verdrängt, ist eine Kostenersatzpflicht gemäß § 77 Abs. 1 AVG iVm § 76 Abs. 1 AVG auch nicht in Bezug auf die Anträge des Beschwerdeführers nach § 138 WRG 1959 anzunehmen. Dies gilt gleichermaßen für die dem von der belangten Behörde stattgegebenen Devolutionsantrag zugrunde liegenden Anträge des Beschwerdeführers. Soweit diese Anträge auf Feststellung des Erlöschens der wasserrechtlichen Bewilligung gerichtet waren, war die Verhandlung vom 12. Juli 2011 im Verfahren vor der belangten Behörde zur Entscheidung über diese Anträge bereits deshalb nicht erforderlich, weil - wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid richtig erkannte - niemandem ein Rechtsanspruch darauf zusteht, dass bei Überschreiten der Baufristen die Bewilligung für erloschen erklärt werde, bzw. die Projektwerberin innerhalb der laufenden Fertigstellungsfrist deren Verlängerung beantragt hat.
Letztlich ergibt sich eine Kostenersatzpflicht des Beschwerdeführers betreffend die Kommissionsgebühren auch nicht aus § 77 Abs. 1 iVm § 76 Abs. 2 AVG, wonach die Auslagen einer Amtshandlung von einem anderen Beteiligten zu tragen sind, wenn die Amtshandlung durch das Verschulden von diesem verursacht wurde. Diese Voraussetzung des Kostenersatzes wurde im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. September 2010, 2007/10/0189). Derartiges hat die belangte Behörde weder angenommen, noch ergeben sich sonst Anhaltspunkte hierfür.
Im Umfang des Ausspruches des Kostenersatzes war der angefochtene Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 24. September 2015
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