VwGH 2009/07/0086

VwGH2009/07/008628.4.2011

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer, Dr. Sulzbacher und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde

1. des FA und 2. der CA, beide in A, beide vertreten durch Dr. Georg Maxwald und Dr. Georg Bauer, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Museumstraße 6-8, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 24. März 2009, Zl. Wa-2009-602616/2-Mül/Ka, betreffend wasserrechtliches Kollaudierungsverfahren, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;
AVG §8;
WRG 1959 §102;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §121 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft R (BH) vom 13. Juli 1999 wurde der Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, nachstehende wasserrechtliche Bewilligung unter näher angeführten Bedingungen und Auflagen erteilt:

"a) Einleitung der im Bereich des Bauloses 'A', in der KG A, Gemeinde A, anfallenden Straßen- und Oberflächenwässer der angrenzenden Böschungsflächen im Bereich des

Entwässerungsabschnittes km 41.300-42.307:

über das bestehende Entwässerungssystem bei Baulosanfang (km 41.300), in den Schlossgraben und von dort in den D-Bach

b) Errichtung und Betrieb der dafür erforderlichen Anlagen (drei Retentionsbecken und sonstige Entwässerungsbauwerke) in der KG A."

Auflage 14 lautet wie folgt:

"Den Forderungen der Grundeigentümer … (Beschwerdeführer) …,

die diese bei der mündlichen Verhandlung am 8. Juni 1999 erhoben

haben, ist zu entsprechen."

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Bescheid vom 5. Dezember 2008 stellte die BH in Spruchpunkt I. fest, dass die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung "im Wesentlichen" übereinstimme und erteilte die nachträgliche Genehmigung für näher bezeichnete, geringfügige Abweichungen von der erteilten Bewilligung.

In Spruchpunkt II. wurde die Forderung der Beschwerdeführer auf Zuerkennung einer Entschädigung für geltend gemachte Beeinträchtigungen ihrer Grundstücke abgewiesen.

In ihrer Begründung verwies die BH auf Befund und Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 17. November 2008. Demnach würden unter anderem im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer die Niederschlagswässer von den Fahr- und Verkehrsflächen breitflächig (und somit projektgemäß) in angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke abgeleitet, so wie dies im Bewilligungsprojekt auch vorgesehen gewesen sei.

Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren - so führte die BH in ihrer Begründung weiter aus - bestehe für Grundanrainer keine rechtliche Möglichkeit mehr, eine Abänderung eines (bewilligten) Projektes zu fordern. Somit sei auch die Forderung der Abänderung der gegenständlichen breitflächigen Ableitung von Niederschlagswässern von den Fahr- und Verkehrsflächen in angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundstücke nicht zulässig. Der in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2008 gestellte Antrag sei daher zurückzuweisen.

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde.

Begründend führten sie aus, dass im Bereich ihrer Grundstücke auf der Grundlage der wasserrechtlichen Bewilligung der BH vom 13. Juli 1999 eine breitflächige Ableitung in ihre angrenzenden, landwirtschaftlichen Grundstücke nicht vorgesehen gewesen sei. Mit der Auflage Nr. 14 dieser wasserrechtlichen Bewilligung sei angeordnet worden, dass unter anderem ihren Forderungen zu entsprechen sei. In dieser Verhandlung vor der BH hätten sie unter anderem gefordert, die Entwässerung sei so ausreichend zu dimensionieren, dass auch bei Starkregenereignissen kein Wasser auf das umliegende Gelände austrete. Von einer breitflächigen Verrieselung bzw. Ableitung von Niederschlagswässern im Bereich ihrer Grundstücke sei in diesem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht die Rede gewesen. Die Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen seien in sich widersprüchlich. Einerseits werde behauptet, dass die Entwässerung projektgemäß ausgeführt worden sei. Andererseits werde argumentiert, dass es zu keiner Verschärfung des Abflusses gekommen sei. Die weitere Feststellung des Amtssachverständigen, dass sich gleichsam eine Verbesserung für die landwirtschaftlichen Grundflächen der Beschwerdeführer ergeben hätte, sei fachlich unhaltbar. Es werde behauptet, dass in diesem Bereich früher ein 40 bis 50 m breiter Geländestreifen entwässert worden sei. Tatsächlich sei früher das Wasser in diesem Geländestreifen versickert. Erst durch die großflächige Versiegelung durch Asphalt komme es bei starken Regenereignissen zur Ansammlung großer Wassermassen, die sich in der Tiefenlinie sammeln und konzentriert zum nächsten Bach abfließen würden. Dadurch würden auf Ackerflächen Schäden durch Anschwemmungen entstehen. Dies sei vor Errichtung der Anlage nie der Fall gewesen. Seit die Entwässerung projektwidrig in angrenzende Grundflächen erfolge, komme es bei starken Regenereignissen immer wieder zu Bodenerosionen. Vor allem seien aber die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, dass eine breitflächige Ableitung der Niederschlagswässer auf Grundstücke der Beschwerdeführer bewilligt worden sei, unrichtig. Zudem sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig, da die in der Verhandlung der BH erhobenen Einwendungen der Beschwerdeführer mit der Begründung zurückgewiesen worden seien, dass (im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren) nur Einwendungen betreffend Abweichungen der Anlage von der wasserrechtlichen Bewilligung vorgebracht werden könnten.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung gegen den Bescheid der BH vom 5. Dezember 2008 ab.

Begründend führte sie aus, dass die Grundstücke Nrn. 8, 18/1 und 20/3, KG A, der Beschwerdeführer zu einem Teil an einen entlang der B R-Straße verlaufenden Geh- und Radweg nach Osten angrenzten. Zu einem anderen Teil grenzten diese Grundstücke an den von der B X R-Straße abzweigenden, zwischen den Grundstücken der Beschwerdeführer und der R-Straße verlaufenden F-Weg. Die auf der R-Straße anfallenden Niederschlagswässer würden erfasst und über Retentionsanlagen in die beiden Vorfluter eingeleitet. Lediglich die auf dem F-Weg (im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen als "Begleitstraße" bezeichnet), auf einem Geh- und Radweg und auf einer Böschungsfläche anfallenden Niederschlagswässer gelangten breitflächig auf angrenzende Grundflächen. Dabei seien unter anderem auch die genannten Grundstücke der Beschwerdeführer betroffen.

Die wasserrechtliche Bewilligung zur Ableitung von Niederschlagswässern in Fließgewässer sei mit Bescheid der BH vom 13. Juli 1999 gemäß § 32 WRG 1959 erteilt worden. Dieser Bestimmung zufolge - so führte die belangte Behörde in ihrer Begründung weiter aus - seien Einwirkungen auf Gewässer, die deren Beschaffenheit beeinträchtigten, sowie die Errichtung der dazu erforderlichen Anlagen nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Unter anderem würden bloß geringfügige Einwirkungen nicht als Beeinträchtigung gelten.

Bei den auf der B R-Straße anfallenden Niederschlagswässern seien auf Grund der gegebenen Verkehrsbelastungen Verunreinigungen zu erwarten. Diese seien geeignet, Gewässer zu beeinträchtigen; daraus ergebe sich die Notwendigkeit einer Vorreinigung in Absetzbecken. Die Entwässerungen von Verkehrsflächen, welche angesichts der geringen Verkehrsfrequenz (F-Weg) bzw. des nicht motorisierten Verkehrs (Geh- und Radweg) nur geringe Verunreinigungen erwarten ließen, bedürften insbesondere dann keiner wasserrechtlichen Bewilligung, wenn die Niederschlagswässer breitflächig entwässert und nicht direkt in ein Gewässer eingebracht würden. Soweit diese Entwässerung von Verkehrsflächen wasserrechtlich nicht bewilligt worden sei, werde festgestellt, dass eine wasserrechtliche Bewilligung nicht erforderlich sei.

Auf Grund der Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens stehe fest, dass die errichteten Anlagen keine für die Grundstücke der Beschwerdeführer nachteiligen Abweichungen oder Mängel aufweisen würden.

Entgegen dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführer seien ihre Einwendungen mit dem Bescheid der BH auch nicht zurückgewiesen worden. Jedenfalls könne eine solche Entscheidung aus dem Spruch dieses Bescheides nicht abgeleitet werden. Der in der Begründung dieses Bescheides enthaltene Satz "Der … gestellte Antrag ist daher zurückzuweisen." stelle keine solche formale Entscheidung dar. Zudem sei anzumerken, dass die Begründung des BH-Bescheides im Weiteren noch ausführliche Erwägungen zur Frage enthalte, ob die Beschwerdeführer durch eine von der wasserrechtlichen Bewilligung abweichende Ausführung von Anlagen in ihren Rechten verletzt würden. Dem zufolge finde eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer durch den Bescheid vom 5. Dezember 2008 nicht statt. Die Berufung sei daher abzuweisen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 121 Abs. 1 WRG 1959 ist die Ausführung einer nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes oder unter Mitanwendung dieses Bundesgesetzes bewilligungspflichtigen Wasseranlage unverzüglich der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde bekannt zu geben. Diese hat sich in einem auf Kosten des Unternehmers durchzuführenden Verfahrens von der Übereinstimmung der Anlage mit der erteilten Bewilligung, bei Trieb- und Stauwerken insbesondere auch von der richtigen und zweckmäßigen Setzung der Staumaßnahme, zu überzeugen, die Messungsergebnisse schriftlich festzuhalten, das Ergebnis dieser Überprüfung durch Bescheid auszusprechen und die Beseitigung etwa wahrgenommener Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, können im Überprüfungsbescheid nachträglich genehmigt werden. Wird bei einer Fristüberschreitung die Bewilligung nicht ausdrücklich für erloschen erklärt, so gilt die Anlage als fristgemäß ausgeführt (§ 112 Abs. 1).

Aus der in § 121 Abs. 1 WRG 1959 enthaltenen Regelung ergibt sich, dass in einem "Kollaudierungsverfahren" nicht nur der Projektwerber als Partei, sondern auch all jene, deren Rechte durch die von der Wasserrechtsbehörde bewilligte Wasseranlage berührt werden, als Beteiligte beizuziehen und auch berechtigt sind, ihre Rechte insofern geltend zu machen, als sie behaupten können, das Projekt sei nicht dem wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid gemäß ausgeführt und sie seien dadurch in ihren subjektiven, im WRG 1959 gewährleisteten Rechten verletzt worden. Einer Partei des Bewilligungsverfahrens kommt diese Stellung auch im Kollaudierungsverfahren zu. Sie kann dort ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend machen (vgl. dazu zuletzt das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2011, Zl. 2009/07/0033, mwN).

2. Die Beschwerdeführer führen aus, dass ihre Liegenschaft vom ersten Entwässerungsabschnitt (km 41.300 bis 42.307) betroffen sei. Im Bereich zwischen km 41.540 und 41.780 sei die Entwässerung durch Einleitung über das bestehende Entwässerungssystem bei Baulosanfang (km 41.300) in den S-Graben und von dort in den D-Bach bewilligt. Im Bereich der Grundstücke der Beschwerdeführer sei daher eine Ableitung in angrenzende landwirtschaftlich genutzte Grundflächen nicht vorgesehen. Tatsächlich würden aber nur die auf der B X R-Straße anfallenden Niederschlagswässer durch das Entwässerungssystem erfasst und abgeleitet. Die auf der Begleitstraße der R-Straße, auf dem Geh- und Radweg und auf einer Böschungsfläche anfallenden Niederschlagswässer gelangten auf die angrenzenden Grundstücke.

Die belangte Behörde unterscheide nun - so führen die Beschwerdeführer weiter aus - im angefochtenen Bescheid erstmals zwischen der R-Straße und den ebenfalls errichteten weiteren Verkehrsflächen des Projektes, nämlich der Begleitstraße und des Geh- und Radweges. Eine solche Differenzierung sei jedoch im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid der BH vom 13. Juli 1999 nicht vorgesehen. Mit diesem Bescheid werde vielmehr die Bewilligung erteilt, die im Bereich des Bauloses "A" anfallenden Straßen- und Oberflächenwässer der angrenzenden Böschungsflächen im Bereich des Entwässerungsabschnittes km 41.300 bis 42.307 über das bestehende Entwässerungssystem bei Baulosanfang (km 41.300) in den S-Graben und von dort in den D-Bach einzuleiten. Eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Verkehrsflächen hinsichtlich der Bewilligungspflicht sei weder im Bewilligungsbescheid vom 13. Juli 1999 noch in der mündlichen Verhandlung der BH vom 8. Juni 1999 getroffen worden. Für die Beschwerdeführer sei es völlig unvorhersehbar gewesen, dass die vorgesehene Entwässerung nicht für alle Verkehrsflächen genützt würde.

3. Die BH stützte ihre Feststellung im Bescheid vom 5. Dezember 2008, wonach die breitflächige Ableitung der Niederschlagswässer von der Begleitstraße sowie vom Geh- und Radweg "projektgemäß" erfolgte, auf die Ausführungen ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 17. November 2008. Diesen sachverständigen Ausführungen sind die Beschwerdeführer im gesamten, zum angefochtenen Bescheid führenden Verfahren - was jedoch erforderlich gewesen wäre - nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Diese Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen halten auch einer auf die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung beschränkten Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes aus nachstehenden Gründen stand.

4. Den vorgelegten Verwaltungsakten liegt eine technische Beschreibung des "Baulos A Bau-km 41.300 bis 42.726 Detailprojekt 1994" vom 31. März 1999 bei, die eine "Ergänzung zur Entwässerung März 1999" umfasst.

Diese technische Beschreibung ist bei der wasserrechtlichen Verhandlung am 8. Juni 1999 vorgelegen und liegt dem Bewilligungsbescheid der BH vom 13. Juli 1999 zugrunde. Sie beschreibt die Entwässerungsmaßnahmen zunächst auf S. 2 unter Punkt 3. allgemein, bevor die drei Entwässerungsabschnitte näher dargestellt werden. Darin lautet es wörtlich wie folgt:

"Durch den Ausbau der R-Straße im Baulos Umfahrung A werden Straßenwässer, welche in Dammbereichen anfallen, wie bisher großflächig ins angrenzende Gelände abgeleitet. In Einschnittsbereichen werden die anfallenden Straßenwässer sowie die Oberflächenwässer der angrenzenden Böschungsflächen und dem unmittelbaren Gelände über seitlich liegende Mulden gesammelt und in die Längskanalisation eingeleitet. Von diesen Längskanälen gelangen die Wässer entweder direkt oder über vorgeschaltete Retentionsbecken zur Ausleitung in ein bestehendes Entwässerungsnetz oder in eine geeignete Vorflut. Zu diesem Zweck wurde das Baulos in 3 Entwässerungsabschnitte eingeteilt."

Aus dieser technischen Beschreibung geht hervor, dass lediglich in "Einschnittsbereichen" eine Einleitung in die errichtete Längskanalisation erfolgt. In Dammbereichen anfallende Straßenwässer werden - wie bisher - großflächig in das angrenzende Gelände abgeleitet.

5. In der Verhandlung vor der BH am 17. November 2008 führten die Beschwerdeführer aus, dass im Bereich zwischen km 41.540 und

41.780 von den asphaltierten Flächen das Niederschlagswasser "auf Grund der Gefällsgebung" auf ihre Grundstücke abfließe. Diese Wässer sammelten sich in der Tiefenlinie und würden dann "konzentriert zum nächsten Bach" fließen. Damit gestehen die Beschwerdeführer indessen zu, dass es sich im vorliegenden Fall eben um keinen Einschnittsbereich im Sinne der technischen Beschreibung handeln kann. Vielmehr liegen diese asphaltierten Flächen im Niveau über den Grundstücken der Beschwerdeführer ("Dammbereich"). Es erfolgt eine großflächige Ableitung in angrenzendes Gelände. Somit sind die Ausführungen des Amtssachverständigen in der Verhandlung der BH vom 17. November 2008 unter Heranziehung des vor dem Verwaltungsgerichtshof allein relevanten Maßstabes einer Schlüssigkeitsprüfung nicht zu beanstanden, wonach "die Anlagenteile grundsätzlich projektsgemäß bzw. entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung ausgeführt" wurden. Gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung der BH vom 13. Juli 1999 ist eben gerade nicht durch entsprechende bauliche Maßnahmen sicherzustellen, dass - wie die Beschwerdeführer vermeinen - das Niederschlagswasser "von der Begleitstraße bzw. vom Geh- und Radweg in die Straßenentwässerung und in weiterer Folge zum Rückhaltebecken bei Bau-Km 41.500 geleitet wird". Im vorliegenden "Dammbereich" ist dies im Projekt nämlich nicht vorgesehen.

6. Die in der wasserrechtlichen Bewilligungsverhandlung der BH vom 8. Juni 1999 durch den Vertreter der Beschwerdeführer vorgebrachte Forderung, dass die Entwässerung "so ausreichend zu dimensionieren" sei, dass "auch bei Starkregenereignissen kein Wasser auf das umliegende Gelände austritt", kann nicht im Sinne der Beschwerdeausführungen verstanden werden. Die Beschwerdeführer vermeinen nämlich, dass dieses Vorbringen, welches in Auflage 14 des BH-Bescheides vom 13. Juli 1999 Eingang gefunden habe, die großflächige Ableitung von den Asphaltflächen in die verfahrensgegenständlichen Grundstücke der Beschwerdeführer verunmöglichen würde.

Diese Forderung bezieht sich aber - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - nicht auf die Entwässerung von Verkehrsflächen, die im Falle des Geh- und Radweges sowie der Begleitstraße ohne Entwässerungsanlagen in das angrenzende Gelände erfolgt. Dieses Vorbringen der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 8. Juni 1999 kann vielmehr nur dahingehend verstanden werden, dass aus der Entwässerungsanlage selbst, deren wasserrechtliche Bewilligung beantragt wurde, kein Wasser auf die Grundstücke der Beschwerdeführer austreten darf.

7. Die Beschwerdeführer verweisen schließlich auf die in der Verhandlung vom 17. November 2008 gestellte Forderung, dass das Niederschlagswasser von der Begleitstraße und vom Geh- bzw. Radweg in die bestehende Straßenentwässerung geleitet werde. Entgegen den Beschwerdeausführungen wurde damit jedoch - wie sich aus dem Vorgesagten ergibt - nicht die Herstellung des konsensmäßigen Zustandes gefordert und die Nichtübereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem genehmigten Projekt geltend gemacht. Die Beschwerdeführer machten nämlich keine ihren Rechten nachteilige Abweichungen von der bewilligten Ausführungsart geltend. Wie bereits dargestellt, entspricht - als Ergebnis einer Schlüssigkeitsprüfung der Ausführungen des wasserbautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 17. November 2008 - die großflächige Ableitung in die Grundstücke der Beschwerdeführer dem mit Bescheid der BH vom 13. Juli 1999 bewilligten Projekt. Im wasserrechtlichen Überprüfungsverfahren erweist sich dieses Vorbringen der Beschwerdeführer als nicht zulässig. Die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der BH vom 5. Dezember 2008, wonach der in der mündlichen Verhandlung vom 17. November 2008 "diesbezüglich gestellte Antrag daher" zurückzuweisen ist, begegnen daher - ungeachtet der Tatsache, dass diese Begründungsausführungen keine Bindungswirkung entfalten können - keinen Bedenken. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigte Feststellung des Bescheidspruches der BH vom 5. Dezember 2008, wonach die ausgeführte Anlage mit der erteilten Bewilligung "im Wesentlichen übereinstimmt" ist daher auf Grund der vorstehenden Ausführungen zutreffend.

8. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Ansicht, dass das dem Bewilligungsbescheid der BH vom 13. Juli 1999 zugrundeliegende Entwässerungsprojekt nur die B X R-Straße betreffen würde. Die Entwässerung der Begleitstraße sowie des Geh- und Radweges bedürfte keiner wasserrechtlichen Bewilligung. Diese Annahme der belangten Behörde vermag die Beschwerdeführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren in keinen Rechten zu verletzen. Somit kann auch dahinstehen, ob diese Ansicht zutreffend ist.

Geht man nämlich entgegen den Feststellungen des Bescheides der BH vom 5. Dezember 2008 davon aus, dass die von der Begleitstraße und vom Geh- bzw. Radweg großflächig in die Liegenschaften der Beschwerdeführer abfließenden Niederschlagswässer nicht Teil des mit Bescheid der BH vom 13. Juli 1999 bewilligten Projektes sind, können sie auch nicht Gegenstand des beschwerdegegenständlichen Kollaudierungsverfahrens sein. Dieses Verfahren betrifft nämlich ausschließlich die Übereinstimmung der ausgeführten Anlage mit dem bewilligten Projekt.

Die im angefochtenen Bescheid vertretene Ansicht der belangten Behörde, wonach die Entwässerung von Verkehrsflächen - wie der Begleitstraße sowie des Geh- bzw. Radweges -, welche angesichts der geringen Verkehrsfrequenz nur geringe Verunreinigungen erwarten ließen, keiner wasserrechtlichen Bewilligung nach § 32 WRG 1959 bedürfte, wenn die Niederschlagswässer breitflächig entwässert würden, ist im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen.

Diese lediglich in der Begründung des angefochtenen Bescheides vorkommenden Ausführungen entfalten nämlich keine Bindungswirkung. Somit stehen sie auch nicht einem Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 entgegen. Anlässlich eines solchen Verfahrens wäre die wasserrechtliche Bewilligungspflicht des breitflächigen Abflusses des Niederschlagswassers von der Begleitstraße und vom Geh- bzw. Radweg auf die Grundstücke der Beschwerdeführer zu prüfen.

9. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. April 2011

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