VwGH 98/07/0172

VwGH98/07/017221.1.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofmann, über die Beschwerde des W M in U, vertreten durch Dr. Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien IV, Schwarzenbergplatz 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 6. Oktober 1998, Zl. Senat-GF-97-031, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft), zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3;
WRG 1959 §21a;
VwRallg;
WRG 1959 §137 Abs3;
WRG 1959 §21a;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 6. Oktober 1998 wurde der Beschwerdeführer folgender Verwaltungsübertretung für schuldig erkannt:

"Der Landeshauptmann von NÖ als Wasserrechtsbehörde hat Herrn (Beschwerdeführer) mit Bescheid vom 11.3.1985, III/1-23.378/4-85, die wasserrechtliche Bewilligung zur Verfüllung der Teilflächen der Parzellen Nr. 386/1, 385/30, 387/1 und 387/2 und der Gesamtfläche der Parzelle 385/1 mit Bauschutt-, Aushub- und Abraummaterial nach Maßgabe der im Abschnitt A enthaltenen Projektsbeschreibung und bei Einhaltung der im Abschnitt B angeführten Auflagen bzw. Bedingungen erteilt.

In Ergänzung hiezu hat der Landeshauptmann von NÖ als Wasserrechtsbehörde mit Bescheid vom 15.4.1994, III/1-23.378/73-94, gemäß § 21a WRG 1959 den Auftrag erteilt, daß in Abänderung des Auflagepunktes 6 des Bewilligungsbescheides vom 11.3.1985 das Schüttmaterial lagenweise - Schichtstärke maximal 2 m - in den vorgesehenen Verfüllabschnitten einzubringen, zu planieren und zu verdichten ist.

Herr (Beschwerdeführer) hat vom 26. August 1996 bis zumindest 21. November 1996 hinsichtlich der Grundstücke 386/1, 385/30, 387/1 und 387/2 (alle KG U.) diesem gemäß § 21a Abs. 1 WRG 1959 erteilten Auftrag zuwidergehandelt, da die Schüttung in Form einer ca. 5 m hohen Haldenschüttung vorgenommen wurde.

Übertretungsnorm: Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 11.3.1985, III/1-23.378/4-85, i.V.m. dem Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15.4.1994, III/1-23.378/73-94, i.V.m.

§ 137 Abs. 3 lit. c WRG 1959.

Gemäß § 137 Abs. 3 WRG 1959 wird über Herrn (Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 4 Tage) verhängt."

In der Begründung heißt es - soweit für das verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - der Zeuge Ing. P. habe in seiner Funktion als Organ der technischen Gewässeraufsicht im verfahrensgegenständlichen Areal am 26. und 27. August 1996, am 26. September 1996 und am 21. November 1996 Überprüfungen durchgeführt. Bei allen Überprüfungen seien Schütthöhen von ca. 5 m festgestellt worden. Der Zeuge habe die Schütthöhe von rund 5 m unter Zuhilfenahme technischer Hilfsmittel eruiert. Überdies wäre auch einem Laien auf Grund der eigenen Körpergröße eine Einschätzung dahingehend zuzumuten, ob die vorgeschriebene Höhe von 2 m deutlich überschritten werde oder nicht. Überdies sei die angelastete Höhe von 5 m nicht bestritten worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Der Beschwerdeführer bringt vor, entgegen der Begründung des angefochtenen Bescheides komme es nicht auf eine "Schütthöhe", sondern auf die Einhaltung einer "Schichtstärke von maximal 2 m" an. Der Zeuge Ing. P. habe nur die absolute Höhe des Haldenschüttungspunktes (= Schütthöhe), nicht aber die Höhe der auf der konkreten Haldenböschung durch das Abkippen aufgebrachten Schichtstärke errechnen können. Die unstrittig von der Böschungsoberkante durch die anliefernden LKW vorgenommene Hangschüttung könnte nur dann der Auflage 6 des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides widersprechen, wenn das abgekippte Schüttmaterial in seiner (durchaus ungleichmäßig) aufgebrachten Schichtstärke das Maß von 2 m (gemessen von der zuvor aufgebrachten Lage) den jeweiligen Verfüllabschnitt überschritten hätte und eine Planierung und Verdichtung nicht erfolgt wäre. Eine Planierung sei aber erfolgt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auflage 6 des Bescheides des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 15. April 1994 sieht vor, daß das Schüttmaterial lageweise - Schichtstärke maximal 2 m - in den vorgesehenen Verfüllabschnitten einzubringen, zu planieren und zu verdichten ist. Das bedeutet, das zu keinem Zeitpunkt des Einbringens des einer bestimmten Schicht zuzurechnenden Materials das eingebrachte Material eine Höhe von mehr als 2 m, gerechnet von der Bezugsebene (vorhergehende Schicht oder - bei Beginn der Verfüllung - Deponieboden) überschreiten darf.

Festgestellt wurden aber Schütthöhen von ca. 5 m. Diese Feststellung bestreitet auch der Beschwerdeführer nicht. Erreichte aber das aufgeschüttete Material eine Höhe von 5 m, dann wurde damit klar Auflage 6 des Bescheides des Landeshauptmannes vom 15. April 1994 verletzt. Der Versuch des Beschwerdeführers, zwischen Schütthöhe und Schichtstärke zu unterscheiden und mit der Behauptung, die belangte Behörde habe zu Unrecht auf die Schütthöhe abgestellt, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nachzuweisen, ist nicht geeignet, der Beschwerde zu einem Erfolg zu verhelfen, da die diesbezüglichen Ausführungen so unklar sind, daß sie sich einem Nachvollzug durch den Verwaltungsgerichtshof entziehen. Soweit der Beschwerdeführer von der Vorstellung auszugehen scheint, die zulässige Schichtstärke beziehe sich nur auf den verdichteten Zustand, entfernt er sich vom Wortlaut der maßgebenden Auflage.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 21. Jänner 1999

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