VwGH 2012/05/0164

VwGH2012/05/016415.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde der M B in T, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in 3950 Gmünd, Stadtplatz 43, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 13. Juli 2012, Zl. RU1-BR-1690/001-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. W M und 2. K M, beide in T, beide vertreten durch Eckert.Nittmann Rechtsanwälte GmbH in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b;

3. Stadtgemeinde T in T), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §13 Abs8;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §19;
BauO NÖ 1996 §21;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §51 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §15;
AVG §13 Abs8;
BauO NÖ 1996 §18;
BauO NÖ 1996 §19;
BauO NÖ 1996 §21;
BauO NÖ 1996 §48 Abs1 Z1;
BauO NÖ 1996 §51 Abs3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2 Z3;
BauO NÖ 1996 §6 Abs2;
BauRallg;
BauTV NÖ 1997 §15;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.211,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 11. Februar 2008 stellten die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde den Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für einen Zubau, eine Aufstockung und einen Dachgeschossausbau beim Einfamilienhaus sowie den Zubau von Nebengebäuden auf dem Grundstück Nr. 2224/20, EZ 2735, KG T. Die Beschwerdeführerin ist mit ihrem Ehemann Miteigentümerin des an das Baugrundstück westlich unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 2224/19.

Die Beschwerdeführerin erhob keine Einwendungen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 10. April 2008 wurde den erst- und zweitmitbeteiligten Parteien die beantragte Baubewilligung erteilt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Mit Eingabe vom 16. März 2010 beantragten die erst-und zweitmitbeteiligten Parteien die Baubewilligung für die wesentliche Änderung des genehmigten Vorhabens durch Erhöhung des Nebengebäudes.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Schreiben vom 18. Juli 2011 Einwendungen, die sie bei der Bauverhandlung am 21. Juli 2011 ergänzte.

In der Folge wurden von den Bauwerbern geänderte Pläne vorgelegt.

Dazu wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 17. November 2011 Parteiengehör gewährt.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2011 gab die Beschwerdeführerin eine schriftliche Stellungnahme ab.

Mit Bescheid vom 12. Jänner 2012 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde die baubehördliche Bewilligung für die wesentliche Änderung des mit Bescheid vom 10. April 2008 bewilligten Bauvorhabens durch Änderung des Nebengebäudes und des Kellers. Dieser Bescheid enthält den "Hinweis", dass dann, wenn eine ortsfeste Maschine in bautechnischer Verbindung mit dem Bauwerk für den Betrieb des Schwimmbeckens zur Aufstellung gebracht werde, dafür eine Baubewilligung zu erwirken sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung.

Mit Bescheid vom 29. März 2012 wies der Stadtrat der mitbeteiligten Stadtgemeinde die Berufung als unbegründet ab. Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlichen ausgeführt, gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG sei über Einwendungen eines Nachbarn nicht immer im Spruch des Bescheides abzusprechen. Das Grundstück sei bereits vermessen worden, und die Angaben im Grenzkataster seien für die Baubehörde verbindlich. Es sei daher keine weitere Prüfung einer Überragung der Grundstücksgrenzen geboten gewesen, auch unter dem Blickwinkel, dass es keine Hinweise dafür gegeben habe, an der Einhaltung der Vorgaben des Grenzkatasters durch das Bauprojekt zu zweifeln. Weiters sei im Auflagenpunkt 1 festgelegt, dass darauf zu achten sei, dass die seitliche Grundgrenze im Zuge der Ausführung der Vollwärmeschutzverkleidung nicht überbaut werde. Eine Vorschreibung einer weiteren Vermessung sei weder vorgesehen noch zulässig. Die geänderte Ausführung des Eingangsbereiches sei im verbesserten Einreichplan dargestellt und somit auch Bestandteil des Ansuchens. Das Nebengebäude überschreite die zulässige Gebäudehöhe von 3 m nicht. Die Beschwerdeführerin vermeine, dass hinsichtlich noch nicht bewilligter und errichteter, aber bewilligungsfähiger Gebäude am Nachbargrundstück der Lichteinfallswinkel von 45 Grad jedenfalls beeinträchtigt wäre. Diesbezüglich werde festgestellt, dass zwischen dem Bestand und der Grundstücksgrenze keine Gebäude der Beschwerdeführerin eine Baubewilligung erhalten würden. Im neuen Plan sei das Garagendach ausgewiesen worden und damit Grundlage für den Baubewilligungsbescheid. Die Änderung des Handlaufes im Bereich der Flachdachterrasse stelle eine geringfügige Abweichung vom Plan dar. Die Lichteinfallswinkel an der Ostseite und an der Südseite berührten kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht des westlich gelegenen Nachbarn. Eine 9,99 m hohe Mauer mit damit verbundener Beschattung des Nachbargrundstückes sei weder auf den Plänen noch in natura erkennbar. Bezüglich unzulässiger Lärmimmissionen im Bereich des Nebengebäudes, wo die Pooltechnik untergebracht sei, sei festzuhalten, dass dafür ein eigenes, von diesem Baubewilligungsverfahren gänzlich getrenntes Verfahren einzuleiten wäre, sodass keine Befugnis zu einer Prüfung der Pooltechnik in Bezug auf Lärmimmissionen bestehe. Bereits der Erstbescheid habe die Auflage enthalten, dass mit einem eigenen Projekt um Erteilung der Betriebsbewilligung anzusuchen sei. Diese Frage sei nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfahrens. Laut Einreichplan erfolge die Traufenausbildung des Nebengebäudes mit zwei Dachentwässerungsebenen, wobei in der Dachfläche eine Saumrinne zur Ausführung gelange und das Wasser des Saumblechs in eine Standrinne, die mit der Grundgrenze bündig abschließe, eingeleitet werde. Nach dem Auflagepunkt 2 sei der Bauwerber verpflichtet, die Dachwässer des Nebengebäudes über Dachrinnen auf Eigengrund abzuleiten. Das Wasser des Saumblechs sei in die Standrinne einzuleiten. Erst ab einer Dachneigung von mehr als 25 Grad wären Schneerechen bzw. Schneenasen vorzuschreiben. Das Dach habe jedoch plangemäß nur eine Neigung von 6 Grad . Dass durch die spezielle Ausbildung der Saumrinne Schnee auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abgeleitet würde und somit eine unzulässige Immission vorläge, sei nicht erkennbar. Das Saumblech entspreche den üblichen Standards. Der Nachbar habe kein Mitspracherecht betreffend die Befürchtung von Schneeverwehungen. Allenfalls seien solche zivilrechtlich relevant.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurde die Vorstellung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und von Rechtsvorschriften im Wesentlich aus, mit der Bescheiderledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gälten Einwendungen als miterledigt. Der nunmehr mit Schreiben vom 26. September 2011 vorgelegte Einreichplan mit dem Planänderungsdatum vom 22. September 2011 sei ausreichend, um die Beeinträchtigung von Nachbarrechten zu prüfen. Das Baugrundstück sei in den Grenzkataster eingetragen. Die Richtigkeit der Grenzen sei daher vorauszusetzen. Außerdem sei durch die B und S Ziviltechniker GmbH eine Naturaufnahme des Grundstückes durchgeführt worden. Auf Grund deren Angaben sei keine weitere Überprüfung geboten gewesen. Der Eingangsrücksprung sei in den nunmehrigen Planunterlagen eingezeichnet. Die Baubehörde habe über die aus den Planunterlagen hervorgehenden Änderungen abgesprochen. Die Gebäudehöhe des Nebengebäudes betrage nach den Planunterlagen 2,98 m. Auf den gegenständlichen Grundstücken sei nach dem Bebauungsplan die Bebauungsweise offen oder gekuppelt und die Bauklasse I oder II angeordnet. Da die Beschwerdeführerin ihr Hauptgebäude bereits gekuppelt habe, sei der seitliche Bauwich von Nebengebäuden freizuhalten. Allenfalls sei die Bewilligung eines neuerlichen Nebengebäudes zulässig, wobei ein Nebengebäude aber keine Hauptfenster aufweise und insofern der Lichteinfall unbeachtlich sei. Die Berufungsbehörde habe auf den Plan verwiesen, aus dem hervorgehe, dass für das bestehende Hauptgebäude der Beschwerdeführerin der Lichteinfall unter 45 Grad gewahrt sei. Eine Vergrößerung dieses Hauptgebäudes in östlicher Richtung sei aufgrund der Bestimmungen der Bauordnung und des Bebauungsplanes nicht möglich. Die Gebäudehöhe des Hauptgebäudes der Bauwerber liege innerhalb der Bauklasse II. Zum Garagendach werde bemerkt, dass im Antrag auf Baubewilligung nur "Änderungen" vom bewilligten Bescheid genannt waren und auf die diesbezüglichen Einreichunterlagen verwiesen worden sei. Da im nunmehr verbesserten Einreichplan vom 22. September 2011 das Garagendach eingezeichnet sei, sei es von der Bewilligung umfasst. Im Übrigen sei die Baubehörde verpflichtet gewesen, an absturzgefährlichen Stellen ein standsicheres Geländer vorzuschreiben. Die Anrainer an der Süd- und Ostseite hätten keine Einwendungen bezüglich des Lichteinfalles erhoben. Ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht stehe nur auf die Einhaltung der Gebäudehöhe und des Lichteinfalls an der jeweiligen Nachbarseite zu. Eine Mauer von 9,99 m sei in den Planunterlagen nicht ersichtlich. Im erstinstanzlichen Bescheid sei darauf hingewiesen worden, dass, falls eine Maschine in baulicher Verbindung mit dem Bauwerk (Pooltechnikraum) aufgestellt werde, dafür eine eigene Baubewilligung notwendig sei. Gegenstand des laufenden Baubewilligungsverfahrens sei nur mehr die Erweiterung des Poolhauses gewesen. Emissionen seien daher nicht zu prüfen gewesen, weil in der bisherigen Einreichung keine Maschine zu beurteilen gewesen sei. Bezüglich des Saumbleches sei festzuhalten, dass die Dachwässer auf Eigengrund abgeleitet würden. Das Wasser des Saumbleches werde in eine Standrinne eingeleitet. Schneerechen bzw. Schneenasen seien erst ab einer Dachneigung von mehr als 25 Grad vorzuschreiben. Die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang angesprochene spezielle Situation könne nicht nachvollzogen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete, ebenso wie die erst- und zweitmitbeteiligten Parteien, eine Gegenschrift, mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, über Einwendungen eines Nachbarn sei im Spruch des Bescheides abzusprechen.

Der schlussendlich vorgelegte Plan entspreche nicht den Gegebenheiten vor Ort und stelle das Bauvorhaben unrichtig dar.

Die Größe des Baugrundstückes sei auf dem Lageplan nicht richtig dargestellt, insbesondere nicht die Grundstücksbreite. Die äußere Gebäudewand des Bauprojektes werde direkt an der Grundstücksgrenze errichtet. Aufgrund der fehlerhaften Darstellung des Grundstückes liege ein Überbau der tatsächlichen Grundstücksgrenze zu Lasten der Beschwerdeführerin vor. Es könne nicht automatisch vorausgesetzt werden, dass in dem von den Bauwerbern vorgelegten Plan die Grenzen richtig dargestellt seien, nur weil das Baugrundstück im Grenzkataster eingetragen sei.

Entgegen der Beschreibung des Bauvorhabens in der Niederschrift vom 27. März 2008 sei im Plan lediglich der Eingangsbereich 20 cm nach vorne gesetzt worden, eine Bündigsetzung sei nicht erfolgt. Da einem Baubewilligungsbescheid auch ein entsprechender Antrag zugrunde zu liegen habe, jedoch diesbezüglich kein Antrag gestellt worden sei, sei es nicht zulässig, dass die Baubehörde darüber abgesprochen habe.

Die Gebäudehöhe des Nebengebäudes errechne sich mit 3,33 m (wird näher ausgeführt). Die belangte Behörde habe sich auch nicht damit auseinandergesetzt, dass auch bewilligungsfähige zukünftige Gebäude auf dem Grund der Beschwerdeführerin in ihrem Lichteinfallswinkel von 45 Grad beeinträchtigt sein könnten. Es bestehe noch die Möglichkeit der Errichtung weiterer Gebäude auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin, wodurch der Lichteinfallswinkel von 45 Grad nicht mehr gewährleistet wäre. Durch die im Plan dargestellte Gebäudehöhe des Hauptgebäudes werde daher ebenso in subjektiv-öffentliche Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen.

Eine Änderung beim Garagendach sei niemals beantragt worden. Sie habe daher auch nicht verfahrensgegenständlich sein können und hätte nicht bewilligt werden dürfen.

In der Natur sei im Grenzbereich zum Grundstück Nr. 2224/21 bereits eine Mauer errichtet, wie aus den Planunterlagen nicht ersichtlich sei. Aus den Planunterlagen müsse jedoch überprüfbar sein, ob der Lichteinfallswinkel zu allen angrenzenden Grundstücken gegeben sei.

Im Zusammenhang mit dem Pooltechnikraum sei nicht ein eigenes Baubewilligungsverfahren bei der Herstellung bzw. Aufstellung einer entsprechenden Maschine abzuführen, sondern bereits bei der Errichtung der Räumlichkeit im Rahmen des Bauverfahrens auf etwaige Lärmimmissionen zu Lasten des Nachbarn Rücksicht zu nehmen.

Schneeverwehungen seien eindeutig als Immissionen zu werten, die im Zusammenhang mit Nachbarrechten zu prüfen seien. Die gewählte spezielle Dachkonstruktion, die direkt an die Grundgrenze der Beschwerdeführerin heranreiche, führe dazu, dass bei entsprechenden Witterungsbedingungen Schnee auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abgeleitet bzw. verfrachtet werde. Die belangte Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, dass bei Nichtvorliegen eines Bauwichs bereits bei geringeren Dachneigungen weitere Maßnahmen zu treffen seien, um ein Ableiten der Schneemengen auf das Nachbargrundstück zu verhindern. Die Regelung, dass erst aber einer Dachneigung von mehr als 25 Grad Schneenasen bzw. Schneerechen vorzusehen seien, gehe davon aus, dass ein entsprechender Bauwich vorhanden sei und etwa herabfallender Schnee auf Eigengrund verbleibe. Dies sei hier nicht der Fall.

Die Bauwerber hätten auf ihrem Grundstück Nr. 2224/20 das Hauptgebäude in offener Bebauungsweise errichtet. Der Beschwerdeführerin sei mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 22. Juli 1997 die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhaues mit Garage erteilt worden. Dieses Hauptgebäude sei an der Grenze zum Grundstück Nr. 2224/18 errichtet worden, und damit sei die gekuppelte Bebauungsweise gewählt worden. Daraus ergebe sich, dass auf dem nunmehrigen Baugrundstück der Bauwich zum Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 2224/19 jedenfalls freibleiben müsse. Die Nebengebäude auf dem Grundstück der erst- und zweitmitbeteiligten Partei seien aber im Bauwich zu dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet. Dies widerspreche dem Bebauungsplan. Die Bauwerber könnten nicht aus dem Umstand, dass ihnen seinerzeit rechtswidriger Weise für die Nebengebäude eine Bewilligung erteilt worden sei, nunmehr Rechte für die Abänderung der seinerzeitigen Bewilligung ableiten.

Im vorliegenden Fall ist die Niederösterreichische Bauordnung 1996 (BO) in der Fassung LBGl. Nr. 8200-20 maßgebend.

§ 4 BO lautet auszugsweise:

"§ 4

Begriffsbestimmungen

...

7. Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen;

Nebengebäude: ein Gebäude mit einer Grundrißfläche bis zu 100 m2, das

o oberirdisch nur ein Geschoß aufweist,

o keinen Aufenthaltsraum enthält und

o seiner Art nach dem Verwendungszweck eines Hauptgebäudes untergeordnet ist, unabhängig davon, ob ein solches tatsächlich besteht (z.B. Kleingarage, Werkzeughütte); es kann auch an das Hauptgebäude angebaut sein;

o …

o 11. Hauptfenster: Fenster, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind; alle anderen Fenster sind Nebenfenster;

..."

§ 6 BO lautet auszugsweise:

"§ 6

Parteien, Nachbarn und Beteiligte

...

(2) Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die

1. die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz der Bauwerke der Nachbarn (Abs. 1 Z. 4)

sowie

2. den Schutz vor Immissionen (§ 48), ausgenommen jene, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken oder einer Abstellanlage im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß (§ 63) ergeben,

gewährleisten und über

3. die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster (§ 4 Z. 11) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.

..."

§ 48 BO lautet:

"§ 48

Immissionsschutz

(1) Emissionen, die von Bauwerken oder deren Benützung ausgehen, dürfen

  1. 1. das Leben oder die Gesundheit von Menschen nicht gefährden;
  2. 2. Menschen durch Lärm, Geruch, Staub, Abgase, Erschütterungen, Blendung oder Spiegelung nicht örtlich unzumutbar belästigen.

(2) Ob Belästigungen örtlich zumutbar sind, ist nach der für das Baugrundstück im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmungsart und der sich daraus ergebenden zulässigen Auswirkung des Bauwerks und dessen Benützung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zu beurteilen."

Gemäß § 50 Abs. 1 BO muss der seitliche Bauwich im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der halben Gebäudehöhe entsprechen. Wenn er nicht nach der BO oder im Bebauungsplan durch Baufluchtlinien anders geregelt ist, muss er mindestens 3 m betragen.

§ 51 BO lautet auszugsweise:

"§ 51

Bauwerke im Bauwich

(1) Im seitlichen und hinteren Bauwich dürfen Nebengebäude und -teile errichtet werden, wenn

  1. 1. der Bebauungsplan dies nicht verbietet,
  2. 2. die Grundrißfläche dieser Nebengebäude und -teile insgesamt nicht mehr als 100 m2 und

    3. die Gebäudehöhe dieser Nebengebäude und -teile nicht mehr als 3 m beträgt; bei Hanglage des Grundstücks darf diese Höhe hangabwärts entsprechend dem gegebenen Niveauunterschied überschritten werden, wenn der freie Lichteinfall unter 45 Grad auf die Hauptfenster zulässiger Gebäude auf den Nachbargrundstücken nicht beeinträchtigt wird.

    ...

(3) Bei der gekuppelten und der einseitig offenen

Bebauungsweise muß der seitliche Bauwich, bei der offenen Bebauungsweise und der freien Anordnung von Gebäuden ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freigehalten werden.

..."

Gemäß § 70 Abs. 1 Z 2 BO sind in der gekuppelten Bebauungsweise die Gebäude auf zwei Bauplätzen an der gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze aneinander anzubauen und an den anderen seitlichen Grundstücksgrenzen ist ein Bauwich einzuhalten.

Nach § 70 Abs. 1 Z 4 BO ist bei der offenen Bebauungsweise an beiden Seiten ein Bauwich einzuhalten.

Gemäß § 70 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BO darf die Bebauungsweise wahlweise als offene oder gekuppelte festgelegt werden; der Bauwerber darf ein Wahlrecht zwischen offener und gekuppelter Bebauungsweise nur unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden und bewilligten Gebäude ausüben, sofern das Wahlrecht nicht schon durch frühere Bauvorhaben verbraucht ist.

Gemäß § 70 Abs. 2 BO beträgt die Gebäudehöhe in der Bauklasse II bis 8 m.

Gemäß § 15 Abs. 2 der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung idF LGBl. Nr. 8200/7-1 sind bei Dachneigungen

von mehr als 25 Grad Vorrichtungen anzubringen, die das

Herabfallen von Schnee und Eis auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke verhindern.

Gemäß § 59 Abs. 1 zweiter Satz AVG gelten mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages Einwendungen als miterledigt.

Über die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde im Sinne des § 59 Abs. 1 2. Satz AVG spruchgemäß abgesprochen, und zwar indem der verfahrenseinleitende Antrag auf Baubewilligung erledigt wurde. Eine darüber hinausgehende, ausdrückliche Auseinandersetzung mit den Einwendungen im Spruch des Bescheides ist nicht geboten. Das Unterbleiben einer ausdrücklichen Anführung und Behandlung der Einwendungen im Spruch des Bescheides belastet diesen somit nicht mit Rechtswidrigkeit.

Das Baubewilligungsverfahren ist ein Projektgenehmigungsverfahren, bei dem die Zulässigkeit aufgrund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den eingereichten Plänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt. Ob die tatsächliche Ausführung eines Bauwerks der erteilten Bewilligung entspricht, ist im Baubewilligungsverfahren als Projektbewilligungsverfahren nicht maßgeblich (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 15. November 2011, Zl. 2008/05/0227, mwN).

Ausgehend davon ist es auch im vorliegenden Fall irrelevant, ob der Bauplan den Gegebenheiten vor Ort entspricht. Ebenso ist es nicht von Bedeutung, ob ein Überbau der Grundstücksgrenze tatsächlich gegeben ist. Ausschlaggebend ist lediglich der eingereichte und bewilligte Bauplan, in dem ein solcher Überbau der Grundstücksgrenze nicht eingezeichnet ist. Abgesehen davon hat die belangte Behörde richtig erkannt, dass dann, wenn ein Grundstück im Grenzkataster enthalten ist, der verbindliche Nachweis für die darin enthaltenen Grundstücksgrenzen gegeben ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2013, Zl. 2010/05/0034). Es bedurfte daher keiner weiteren Ermittlungen des Grenzverlaufes. Ebenso nicht von Relevanz ist die Breite des Baugrundstückes. Ein Nachbarrecht nach § 6 Abs. 2 BO, das im Zusammenhang mit dieser Grundstücksbreite steht, wurde nicht geltend gemacht.

Da das Baugenehmigungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, kommt es auch grundsätzlich nur auf die Darstellungen in den Einreichunterlagen an und nicht auf davon etwa abweichende Erklärungen in Bauverhandlungen. Sofern in solchen Erklärungen enthaltene Details der Projektausführung nicht in den eingereichten und allenfalls geänderten und letztlich bewilligten Unterlagen Niederschlag finden, sind sie nicht von Bedeutung, auch nicht im Zusammenhang mit der Frage, was Gegenstand des Antrages war. Der Antrag bezieht sich nämlich regelmäßig auf die mit ihm verbundenen und allenfalls im Laufe des Verfahrens bis zur Bewilligung geänderten Projektunterlagen (zur Möglichkeit von Antragsänderungen vgl. im Übrigen auch § 13 Abs. 8 AVG). Das Beschwerdevorbringen betreffend das Garagendach und den Eingangsbereich geht schon auf Grund dieser Darlegungen ins Leere.

Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführt, ist eine Mauer, die in der Natur errichtet sei, in den Planunterlagen nicht ersichtlich. Bei einem Projektgenehmigungsverfahren wie dem Baubewilligungsverfahren kann diese Mauer daher keine Rolle spielen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem von den Baubehörden und von der belangten Behörde zitierten hg. Erkenntnis vom 20. Februar 1990, Zl. 89/05/0177, zur Oberösterreichischen Bauordnung dargelegt hat, handelt es sich bei Schneeverwehungen lediglich um Erscheinungen, die sich aus der Lage bzw. der Höhe eines Gebäudes ergeben. Ist die Errichtung eines Gebäudes aber zulässig, weil unter anderem die Bestimmungen über die Abstandsflächen und die Gebäudehöhe eingehalten werden, können Folgewirkungen, die sich aus der Situierung des Gebäudes ergeben, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden. Diese Ausführungen sind auch im hier gegebenen Fall von Bedeutung, sodass das Vorbringen betreffend Schneeverwehungen die Beschwerde nicht zum Erfolg führt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass bei dem zu ihrer Liegenschaft gelegenen Dach eine Dachneigung von lediglich 6 Grad vorhanden ist. Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass auf Grund des § 15 der Niederösterreichischen Bautechnikverordnung somit keine Vorrichtungen anzubringen sind, die das Herabfallen von Schnee und Eis verhindern. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat diese Bestimmung sehr wohl auch den Fall vor Augen, dass eine Baulichkeit direkt an der Grundgrenze oder an der Grenze zur Verkehrsfläche errichtet wird (arg.: "Herabfallen"). Es trifft zwar zu, dass für den Nachbarn keine Gefährdungen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 BO drohen dürfen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010, Zl. 2009/05/0020, im Zusammenhang mit der Gefahr von Schnee- und Eisabwurf von einem 36 m hohen Rohrgittermasten). Die Baubewilligung ist aber zu erteilen, wenn die behaupteten Gefahren nicht über solche hinausgehen, die von in Grenznähe typischerweise zulässigen Baulichkeiten hervorgerufen werden (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2010 sowie die hg. Erkenntnisse vom 26. Februar 2009, Zl. 2006/05/0283, und vom heutigen Tag, Zl. 2011/05/0094). Der belangten Behörde kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der hier gegebenen Höhe des Nebengebäudes und seiner Dachneigung nicht von möglichen Gefahren im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 1 BO ausgegangen ist. Derartige Gefahren behauptet im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht. Gleichwohl auftretendes Herabfallen von Schnee ist aber bloß als Folgewirkung des Baues im Sinne des zitierten hg. Erkenntnisses vom 20. Februar 1990 zu sehen, durch die keine Verletzung der in § 6 Abs. 2 BO genannten Nachbarrechte eintritt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der Lichteinfall auf ihr bestehendes Hauptgebäude im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 BO gewährleistet ist.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin können auch zukünftige Gebäude auf ihrer Liegenschaft in ihrem maßgeblichen Lichteinfall durch das gegenständliche Bauvorhaben nicht beeinträchtigt werden. Sollte sie diesbezüglich Nebengebäude im Auge haben, dürfen diese gemäß § 4 Z 7 BO keine Aufenthaltsräume enthalten; dabei ist zu beachten, das Hauptfenster gemäß § 4 Z 11 BO Fenster sind, die zur ausreichenden Belichtung von Wohn-, Arbeits- und anderen Aufenthaltsräumen erforderlich sind, während alle anderen Fenster Nebenfenster sind. Für Nebengebäude, die in Zukunft auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin bewilligt werden, ist daher der Lichteinfall im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 BO nicht erforderlich.

In Bezug auf mögliche Hauptgebäude tritt die Beschwerdeführerin den Darlegungen der belangten Behörde, dass sie ihr Hauptgebäude ja bereits gekuppelt hat und eine Vergrößerung des Hauptgebäudes der Beschwerdeführerin in östlicher Richtung aufgrund der Bestimmungen der BO und des Bebauungsplanes nicht möglich ist, in keiner Weise substanziiert im Hinblick auf die Gebäudehöhe, die nach der Bauklasse zulässig ist, und den damit einzuhaltenden und den derzeit gegebenen Bauwich entgegen.

Da somit aber davon auszugehen ist, dass der gesetzliche Lichteinfall im Sinne des § 6 Abs. 2 Z 3 BO gewährleistet ist, kann das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Gebäudehöhe und die Bebauungsweise auf der Bauliegenschaft die Beschwerde nicht zum Ziel führen.

Soweit in der Beschwerde ausgeführt wird, weil die Beschwerdeführerin ihr Hauptgebäude an der Grenze zum Grundstück Nr. 2224/18 gekuppelt habe, müsse auf dem Grundstück der Bauwerber Nr. 2224/20 nunmehr der Bauwich zum Grundstück der Beschwerdeführerin Nr. 2224/19 jedenfalls frei bleiben, trifft dies nicht zu. Die Bestimmung des § 51 Abs. 3 BO über die Freihaltung des seitlichen Bauwichs von Nebengebäuden bezieht sich nämlich nur auf den jeweiligen Bauplatz, nicht aber auf benachbarte Grundstücke, sodass nur die für diesen Bauplatz zulässige Bebauungsweise Maßstab für die Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Bauwichs im Sinne des § 51 Abs. 3 BO ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. November 2013, Zl. 2010/05/0196). Eine Berücksichtigung bereits bestehender Gebäude auf Nachbargrundstücken sieht diese Bestimmung nicht vor. Bei einer offenen Bebauungsweise ist am Bauplatz ein seitlicher Bauwich von Nebengebäuden freizuhalten, wobei in Ermangelung weiterer Festlegungen die freie Wahl, an welcher Seite der bei der offenen Bebauungsweise beidseits einzuhaltende Bauwich freigehalten wird, beim Bauwerber liegt. Davon ist die belangte Behörde zutreffend ausgegangen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die Nebengebäude der Bauwerber an ihrer Grundgrenze unzulässig bewilligt worden seien und daher nunmehr auch nicht geändert werden dürften, geht somit schon aus diesem Grund ins Leere.

Zielführend erweist sich aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Immissionen aus dem Pooltechnikraum. Wie bereits dargestellt, wurde nunmehr die baubehördliche Bewilligung für Änderungen des mit Bescheid vom 10. April 2008 bewilligten Bauvorhabens erteilt, wobei, da es sich hiebei um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, die mit dem Bewilligungsvermerk versehenen Einreichunterlagen (missverständlich als "Bestandsplan" bezeichnet) maßgebend sind. Im Grundriss des 1. Kellergeschosses ist in den nunmehr bewilligten Plänen im Pooltechnikraum eine "Gegenstromanlage am Boden stehend" festgehalten. In den mit Bescheid vom 10. April 2008 genehmigten Bauplänen fand sich keine derartige Angabe. Es ist daher trotz des oben wiedergegebenen "Hinweises" davon auszugehen, dass nunmehr eine Gegenstromanlage Teil der Bewilligung ist. Die belangte Behörde hätte daher berücksichtigen müssen, dass diese Gegenstromanlage in Bezug auf Immissionen im Hinblick auf § 6 Abs. 2 Z 2 BO einer Beurteilung in der Sache zu unterziehen ist. Da sie dies nicht getan hat, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Es kann dahingestellt bleiben, ob der im Beschwerdefall in Rede stehende Anspruch als "civil right" im Sinne der EMRK zu beurteilen ist, weil im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus folgenden Gründen jedenfalls nicht erforderlich ist: Gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK dem nicht entgegensteht.

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Die Entscheidung konnte daher im Sinne des § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG, BGBl. I Nr. 122/2013, sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz, der im Umfang des Antrages zuzusprechen war, stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 15. Mai 2014

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