Normen
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §10 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §10;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3;
AVG §13 Abs8;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauRallg;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §10 Abs1;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §10;
BauvorschriftenG Krnt 1985 §3;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 und der erstmitbeteiligten Partei in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die erstmitbeteiligte Partei beantragte mit Ansuchen vom 7. Oktober 2003 die Erteilung der Baubewilligung zur Errichtung einer Mobilfunksendeanlage (Stahlrohrgittermast mit einer Gesamthöhe von 24 m) samt Container auf den Grundstücken Nr. 869/20 und 869/11 (Villach, Emil v. Behring Straße 23). Der Container, welcher die Systemtechnik innehat, soll an der Nordseite des Mastes errichtet werden.
Die Beschwerdeführerin, der die unmittelbar anschließenden Grundstücke Nr. 869/19, .1362 und 869/8 gehören, betreibt dort ein Fitnesscenter. Bei der Bauverhandlung vom 6. November 2003 erhob sie Einwendungen. Durch die Errichtung des Bauvorhabens unmittelbar an der Grundgrenze würden Abstandsvorschriften verletzt, sowie Interessen der Sicherheit und Gesundheit gefährdet. Auf Grund der nicht nachgewiesenen Statik könnten bei Kippen oder Senkung der Anlage der Mast oder Teile hievon auf das Grundstück der Beschwerdeführerin fallen. Es bestünde insbesondere eine Gefahr von Immissionen durch herabfallende Teile, wie beispielsweise Eisbrocken. Das Bauvorhaben beeinträchtige weiters das Interesse der Beschwerdeführerin als Betreiberin einer Einrichtung zur Förderung der sportlichen Ertüchtigung und der Gesundheit. Es liege kein Gutachten über die Emissionen des Bauvorhabens vor.
Mit Schreiben vom 4. Dezember 2003 legte die Bauwerberin eine statische Berechnung des Stahlrohrgittermastes von DI. R. vor. Zufolge Rüge der Beschwerdeführerin, die Statik betreffe lediglich den Stahlbau, reichte die Bauwerberin die Fundamentberechnung, durchgeführt von DI. B., nach. Weiters legte die Bauwerberin einen von ihr in Auftrag gegebenen Prüfbericht über die Durchführung einer Baugrunderkundung vom 15. März 2004 vor; danach sei die geplante Fundierung unter den gegebenen Baugrundverhältnissen möglich.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Villach (im Folgenden: Magistrat) vom 16. November 2004 wurde antragsgemäß die Baubewilligung erteilt. Mit Bescheid vom 15. Juni 2005 wurde eine dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Mit Bescheid vom 7. Dezember 2005 hob die belangte Behörde auf Grund einer Vorstellung der Beschwerdeführerin den Bescheid vom 15. Juni 2005 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadt Villach zurück. Als Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei dem Antennenmast handle es sich nicht um ein Gebäude, sondern um eine bauliche Anlage. Nach den Kärntner Bauvorschriften müsste diese keinen bestimmten, in Metern ausgedrückten Abstand zur Grundgrenze einhalten, vielmehr müsse der Abstand so gewählt werden, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und der Schutz des Orts- Landschaftsbildschutz nicht verletzt würden. Aus der eingeholten Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde gehe hervor, dass durch die geplante Situierung des Antennentragemastes in unmittelbarer Nähe zur Grundstücksgrenze weder Interessen der Sicherheit und Gesundheit, noch solche des Schutzes des Ortsbildes verletzt würden. Der Antennentragemast stehe mit § 10 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften in Einklang.
Der Technikcontainer stelle ein Gebäude dar, da der Antennenmast und der Technikcontainer eine Einheit bilden würden und kein Verhältnis Hauptgebäude zu Nebengebäude vorläge. Ein solches Gebäude unterliege nicht den Abstandsvorschriften des Bebauungsplanes über Nebengebäude, sondern jenen der Kärntner Bauvorschriften. Die Voraussetzungen für die Verringerung der Abstandsfläche lägen nicht vor, weil dieses Gebäude auch an anderer Stelle errichtet werden könne. Die Beschwerdeführerin sei folglich in ihrem Recht auf Einhaltung der Abstandsflächen verletzt.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2006 übermittelte die Bauwerberin einen Plan zur Projektmodifikation dahingehend, dass der Systemtechnikcontainer zur Einhaltung der Abstandsvorschriften nach Süden und nach Osten, der Mast nach Norden verschoben wurde. Diese Projektmodifikation solle bewirken, dass der Systemcontainer außerhalb der Abstandsflächen errichtet wird.
In einer Stellungnahme des Amtsachverständigen Ing. W. führte dieser zur Projektmodifikation aus, dass die Unterbringung der Systemtechnik nunmehr in einem Container (Länge=2.909 mm, Breite=1.840 mm, Höhe=2.865 mm) geplant sei, welcher gegenüber dem ursprünglichen Einreichplan insofern verändert worden sei, als er von der Nordseite des Mastes auf die Südseite verschoben worden sei. Der Container weise zur Liegenschaft der Beschwerdeführerin einen Abstand von 3,00 m auf und sei parallel zu dieser situiert. Die Oberkante des Fundamentkörpers für den Systemtechnikcontainer solle niveaugleich mit dem umliegenden Gelände ausgebildet werden. Aus den Planunterlagen lasse sich eine Höhe von 2.936 mm erkennen, welche um 2.064 mm niedriger sei als die bei einem Gebäudeabstand von 3,00 m maximal mögliche Höhe von 5.000 mm.
In der Stellungnahme vom 20. März 2006 brachte die Beschwerdeführerin vor, die Bauwerberin habe wegen der Projektsmodifikation eine andere Sache beantragt, worüber im Berufungsverfahren nicht entschieden werden könne. Die Bauwerberin müsse für dieses neue Projekt ein neues Bauverfahren einleiten, die Durchführung einer örtlichen Verhandlung sei erforderlich. Im Gegensatz zum ursprünglichen Projekt, bei welchem die Betonplatte über das umliegende Niveau herausgeragt habe, sei diese nunmehr niveaugleich mit der Umgebung. Da diese Fundamentplatte nunmehr keine Barriere gegen die Gefahr des Anfahrens bilde, bestehe eine erhöhte Gefährdung der Beschwerdeführerin durch eine Beschädigung des Mastes. Der gegenüber dem ursprünglichen Projekt in dessen Modifikation vorgesehene Anfahrschutz sei in keiner Weise präzisiert. Der zu geringe Abstand des Mastes zur Grundstücksgrenze verletze ihre subjektiven Rechte. Der Sicherheitsabstand sei auf Grund eines nicht nachvollziehbaren Gutachtens von der belangten Behörde unrichtig beurteilt worden. Das Bauvorhaben liege weiterhin unmittelbar an der Grundstücksgrenze, wodurch eine Gefährdung durch das Herabfallen von Gegenständen in gleichem Ausmaß bestehe. Es habe keine Ermittlung der Stromspannungen und deren Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführerin gegeben. Es seien sicherheitstechnische, elektrotechnische und ärztliche Sachverständige beizuziehen.
Da die Positionierung des Technikcontainers und des Mastes auf dem Grundstück verändert worden sei, wären, um die Standsicherheit des Mastes festzustellen, neuerlich entsprechende Gutachten über die Bodenbeschaffenheit einzuholen gewesen. Die ursprünglichen statischen Berechnungen seien für den neuen Standort ungültig. Die Bauwerberin habe nicht nachgewiesen, dass das Bauvorhaben der nunmehr verschärften Ö-Norm B 4300-7 und Ö-Norm B4600-7 über die Ausrichtung von Stahlbauwerken entspreche.
Für den Mast, als bauliche Anlage, müsse nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften jener Freiraum zur Grundstücksgrenze gewahrt werden, der zur angemessenen Nutzung von Grundstücken und Gebäuden auf dem zu bebauenden Grundstück und auf dem Nachbargrundstück erforderlich sei und insbesondere auch Interessen der Sicherheit nicht verletze. Es sei der Abstand des Mastes zur Grundstücksgrenze festzulegen. Die Lage des Bauvorhabens unmittelbar an der Grundstücksgrenze widerspreche den Kärntner Bauvorschriften. Durch die Behörden seien nachprüfbare Gutachten einzuholen, welcher Sicherheitsabstand eingehalten werden müsse.
Mit Bescheid vom 19. April 2006 änderte die Berufungsbehörde den Spruch ihres Bescheides vom 15. Juni 2005 dahingehend, dass nach den Worten "der eingereichten Pläne" die Worte "mit der Plan Nr. 0001-EP (Draufsicht, Ansichten, Schnitte, Lagerplan) Revisionsplanung Revisionsstand C vom 30.01.2006 (Änderung auf 10 ft Sondercontainer)" eingefügt wurden. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Der Systemtechnikcontainer halte nunmehr die erforderlichen Abstände zur Grundstücksgrenze ein. Die Adaptierung hinsichtlich der Lage des Systemtechnikcontainers in Verbindung mit der niveaugleichen Fundamentierung und Reduktion in den Ausmaßen gewährleiste die Zulässigkeit des Bauvorhabens. Durch die durchgeführte Projektsmodifikation sei das Wesen des Bauvorhabens, nämlich die Errichtung einer Mobilfunksendeanlage samt Container, nicht geändert worden, sodass weiterhin dieselbe Sache vorliege. Die mit der lagemäßigen Umgruppierung des Systemtechnikcontainers aus der Abstandsfläche verbundene Situierungsänderung des Mastes ändere nichts an der Wesensidentität des Bauvorhabens. Das Vorbringen, die niveaugleiche Ausbildung der Fundamentplatte stelle mangels Barriere eine Gefährdung dar, beinhalte nicht die Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte.
In der dagegen erhobenen Vorstellung rügte die Beschwerdeführerin, es habe keine Ermittlung der Behörde gegeben, welche Rechtsnormen für die Festsetzung des Sicherheitsabstandes konkret eingehalten werden müssten. Hiezu wäre ein nachprüfbares Gutachten einzuholen gewesen. Auf die nun geltenden statischen Erfordernisse sei nicht eingegangen worden. Die Behörde habe es unterlassen zu überprüfen, ob der Mast den aktuellen Vorschriften entspreche. Das nunmehr eingereichte Bauvorhaben sei mit dem ursprünglichen Bauvorhaben nicht ident, es liege daher ein aliud vor.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab und führte begründend aus, das Wesen des Bauvorhabens - nämlich Errichtung eines Antennentragmastes mit Systemtechnikcontainer - sei durch die Projektmodifikation nicht geändert worden. Auf Grund des aufhebenden Bescheides der Vorstellungsbehörde habe das Projekt, insbesondere im Hinblick auf die Situierung des Systemtechnikcontainers, modifiziert werden müssen, um es dem Gesetz anzupassen. Zwar seien im vorliegenden Fall nicht nur Einschränkungen des ursprünglichen Bauvorhabens vorgenommen worden, doch hätten diese Änderungen insgesamt betrachtet kein Ausmaß erreicht, dass das Bauvorhaben als ein anderes, nicht vom ursprünglichen Willen der Bauwerberin erfasstes zu beurteilen gewesen wäre. Das Bauverfahren sei als anhängig geblieben anzusehen.
Nach § 10 Abs. 1 Kärntner Bauvorschriften müsse der Abstand baulicher Anlagen von der Grundstücksgrenze so festgelegt werden, dass weder Interessen der Sicherheit und Gesundheit noch solche des Ortsbildschutzes verletzt würden. Gemäß dem Gutachten des Ing. M vom 27. Oktober 2005 bestünden am Mast nur kleinere Ablagerungsflächen für Schnee- und Eisbildung. Die davon ausgehenden Immissionen hätten ihren Ursprung nicht im Verwendungszweck oder der eigentümlichen Beschaffenheit des Bauvorhabens. Herabfallendes Werkzeug sei keine Immission, deren Ursache im Betrieb des Bauvorhabens liege. Interessen der Sicherheit und Gesundheit würden hierdurch nicht verletzt.
Die Beschwerdeführerin habe kein allgemeines Recht auf Einhaltung technischer Normen. Die Beschwerdeführerin habe nicht dargestellt, welche Bauteile nicht dem Stand der Technik entsprächen und inwieweit es dadurch zu einer Gefährdung ihres Grundstückes komme. Hinsichtlich des Vorbringens der Beschwerdeführerin, es seien erneut Bodenproben und Bodengutachten einzuholen, fehle ein begründetes Vorbringen, weshalb bei einer geringfügigen Verschiebung des gleich bleibenden Fundamentkörpers um weniger als zwei Meter nach Norden gänzlich andere Bodenverhältnisse vorliegen sollten. Die am 15. März 2004 durchgeführte Baugrunderkundung habe den gesamten Bauplatz umfasst. Der Systemtechnikcontainer und der Sendemast hätten nur "die Plätze getauscht". Es sei weiterhin von einer unbedenklichen Bodenqualität auszugehen.
Das Vorbringen, es bestehe eine Gefährdung des Grundstückes der Beschwerdeführerin durch ein mögliches Anfahren gegen den Mast, begründe keine subjektiv öffentlichen Rechte. Bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer baulichen Anlage seien ausschließlich deren Auswirkungen im Rahmen des bewilligten und vorschriftgemäßen Betriebes entscheidend. Auswirkungen auf Grund einer nicht genehmigten Verwendung beziehungsweise eines Unglücksfalles seien nicht Gegenstand dieser Überprüfung. Zudem biete der nun vorgesehene Anfahrbügel einen besseren Schutz gegen eine Gefährdung des Bauvorhabens durch Anfahren als eine lediglich 20 cm hohe Betonkante.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen, ursprünglich an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 5. Oktober 2006, B 1268/06, ab und trat die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete, wie auch die mitbeteiligte Bauwerberin, eine Gegenschrift.
Den Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, durch die Änderung der Projektsunterlagen sei das Wesen des Bauvorhabens verändert worden. Es habe sich die Lage des Mastes und auch die Höhenlage sowie die Anordnung der verschiedenen Bauteile des Vorhabens verändert. Es müsse ein neues Bauverfahren mit entsprechender Sachverhaltsermittlung und einer Augenscheinsverhandlung durchgeführt werden.
Die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in einem gewissen Umfang schon immer als zulässig anerkannte Projektänderung ist nunmehr in § 13 Abs. 8 AVG ausdrücklich geregelt (siehe die Darlegungen bei Hauer, Der Nachbar im Baurecht6, 144 ff.). Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof eine Verpflichtung der Baubehörde angenommen, den Bauwerber auf den Widerspruch zu den gesetzlichen Bestimmungen hinzuweisen und ihm nahe zu legen, das Ansuchen entsprechend zu ändern. Nur wenn sich der Bauwerber weigert, eine entsprechende Änderung seines Projektes vorzunehmen, muss das Bauvorhaben als Ganzes abgelehnt werden. Selbst die Berufungsbehörde ist verpflichtet, dem Bauwerber diese Möglichkeit einzuräumen. Die Möglichkeit der Änderung von Bauvorhaben im Berufungsverfahren ist nur insoweit durch § 66 Abs. 4 AVG beschränkt, als es sich noch um dieselbe Sache handeln muss. Die Modifikation darf nach § 13 Abs. 8 AVG nicht das Wesen des Vorhabens treffen.
Hier wurde das ursprüngliche, von der Vorstellungsbehörde im ersten Rechtsgang als nicht bewilligungsfähig angesehene Bauvorhaben durch die Projektmodifikation insofern verändert, als der Mast nach Norden an die bisherige Stelle des Containers verschoben wurde und der Technikcontainer mit verringerten Außenmaßen nicht mehr an der Nord-, sondern an der Südseite des Mastes mit wesentlich erhöhtem Seitenabstand (3,00 m statt ca. 1,00 m) zur Grundgrenze errichtet wird. Das Wesen des Bauvorhabens besteht in der Errichtung eines Mobilfunksendemastes samt Technikcontainer. Dieses Wesen des Bauvorhabens hat sich durch die beschriebene Projektmodifikation nicht geändert, vielmehr muss bloß von einer Änderung der Situierung zu Gunsten der Beschwerdeführerin ausgegangen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2008, Zl. 2007/05/0313).
Weiters rügt die Beschwerdeführerin, dass keine ergänzenden Bodenproben für den neuen Standort des unmittelbar an der Grundstücksgrenze stehenden Mastes entnommen wurden. Der Mast stehe am Rande eines Parkplatzes. Im Gegensatz zum ursprünglichen Projekt sei das Niveau des Betonfundamentes so abgesenkt worden, dass der Mast nun durch den Verkehr am Parkplatz gefährdet würde. Es habe keine Ermittlungen über den nun vorgesehenen Anfahrschutz gegeben. Ebenso wäre zur Klärung der Frage des Sicherheitsabstandes eine weitere gutachterliche Stellungnahme nötig gewesen.
Die Bauwerberin habe sich auf veraltete Normen für die Stahlkonstruktion gestützt. Die belangte Behörde habe Ermittlungen unterlassen, ob das eingereichte Bauvorhaben den neuen verschärften Normen genüge. Ohne diesen Ermittlungen könne die belangte Behörde nicht die Standsicherheit beurteilen.
Schließlich wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer und ein ausreichender Schutz gegen Immissionen gegeben sei. Die Telekommunikationsbehörde führe bloß eine Typenüberprüfung durch.
Die Beschwerdeführerin ist Anrainerin im Sinne des § 23 Abs. 2 Kärntner Bauordnung 1996 (hier stets idF LGBl. Nr. 22/2004; BO). Abs. 3 zählt Einwendungen auf, die "insbesondere" erhoben werden können; diese Bestimmung lautet:
"(3) Anrainer im Sinn des Abs 2 dürfen gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
- a) die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
- b) die Bebauungsweise;
- c) die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
- d) die Lage des Vorhabens;
- e) die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
- f) die Bebauungshöhe;
- g) die Brandsicherheit;
- h) den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
- i) den Immissionsschutz der Anrainer."
§ 4 Abs. 3 lit. c Kärntner Bauvorschriften 1985 idF LGBl. Nr. 101/2005 (K-BV) bestimmt, dass der Abstand oberirdischer Gebäude und baulicher Anlagen voneinander und von der Grundstücksgrenze nach den Bestimmungen der §§ 5 bis 10 leg. cit. so festzulegen ist, dass Interessen der Sicherheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden.
§ 10 K-BV regelt den Abstand bei baulichen Anlagen. Die Regelung des Abs. 1 dieser Bestimmung ist subsidiär. Sie findet nur insofern Anwendung, als sich nicht im Hinblick auf die Regelungen der §§ 4 bis 7 konkrete Abstände für diese baulichen Anlagen ergeben (vgl. Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht4 405); Abs. 1 dieser Bestimmung lautet:
"(1) Der Abstand zwischen baulichen Anlagen sowie zwischen baulichen Anlagen und Gebäuden zueinander und zur Grundstücksgrenze ist - soweit sich aus §§ 4 bis 7 und Abs 2 nicht anderes ergibt - unter Bedachtnahme auf ihren Verwendungszweck so festzulegen, dass Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden."
Im Beschwerdefall ist zu prüfen, ob durch die Situierung des Mastes nahe der Grundgrenze auch die Nachbarin berührende Interessen der Sicherheit und der Gesundheit beeinträchtigt werden. Die Beschwerdeführerin verweist auf herabfallende Gegenstände, insbesondere Schnee und Eis sowie herabfallendes Werkzeug. Die belangte Behörde konnte sich diesbezüglich auf das schlüssige Gutachten des Ing. M. vom 27. Oktober 2005, dem die Beschwerdeführerin nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist, stützen, wonach das Bauvorhaben nur kleinere, meist geneigte Ablagerungsflächen für Schnee und Eis aufweist und daher kein erhöhtes, über die natürlichen Verhältnisse hinausgehendes Risiko für Personen bestehe. Nach diesem Gutachten ist auch eine Gefährdung durch herabfallendes Werkzeug nur zum Zeitpunkt der Errichtungsarbeiten und darauf folgenden Wartungsarbeiten gegeben, wobei unter Bedachtnahme auf das geltende Baukoordinationsgesetz die jeweils geltenden Sicherheitsvorkehrungen während der Errichtung und in Folge bei den nachträglichen Arbeiten zu beachten und einzuhalten sind, sodass eine daraus resultierende Gefährdung weitestgehend hintangehalten wird.
Die hier behaupteten Gefährdungen werden jedenfalls nicht durch den bewilligten Verwendungszweck eines Antennentragemastes verursacht; solche Gefahren können von jedem Bauwerk in Grenznähe ausgehen. Da aber eine Bauführung in Grenznähe nicht generell verboten ist, sind derartige allgemeine Gefahren nicht geeignet, die in § 10 Abs. 1 genannten Interessen der Sicherheit und der Gesundheit zu berühren. Eine Verletzung des aus dieser Bestimmung, in Verbindung mit § 23 Abs. 3 lit. e BO resultierenden Nachbarrechtes ist daher nicht erkennbar (vgl das zur Steiermärkischen Bauordnung ergangene hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 89/06/0188).
Gemäß § 3 Kärntner Bauvorschriften dürfen Gebäude und sonstige bauliche Anlagen nicht auf Grundstücken errichtet werden, die sich u.a. im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit für eine Bebauung nicht eignen. Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung ausgeführt, dass sie nicht der Abwehr von durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen des Baues auf die Umgebung dient, weshalb aus dieser Bestimmung kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht abgeleitet werden könne (Erkenntnis vom 21. Mai 1996, Zl. 93/05/0252; ebenso vom 28. September 1999, Zl. 99/05/0177, und vom 9. November 2004, Zl. 2002/05/1032). Eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten des Nachbarn kommt daher schon in diesem Zusammenhang nicht in Betracht; unabhängig davon haben die Baubehörden schon im ersten Rechtsgang entsprechende Gutachten eingeholt, worin eine unbedenkliche Bodenqualität bescheinigt wurde.
Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin des Nichteinhaltens verschärfter Ö-Normen für Stahlkonstruktionen ist entgegenzuhalten, dass auch aus der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen ist, welche Auswirkungen diese behauptete Verschärfung auf das Bauvorhaben haben könnte.
In welches Nachbarrecht dadurch eingegriffen wurde, dass das Niveau des Betonfundamentes auf das Umgebungsniveau abgesenkt und gleichzeitig ein 1,22 m hoher Anfahrschutz hinzugefügt wurde, ist nicht erkennbar.
Bezüglich der Immissionsbelastung durch die gegenständliche Antennenanlage ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass, soweit es um die Beachtung von in die Landeskompetenz "Baurecht" fallenden Gesichtspunkten geht, eine Zuständigkeit der Baubehörden auch für Fernmeldeanlagen in Betracht kommt (hg. Erkenntnis vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0352). Zum Kompetenztatbestand "Fernmeldewesen" hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt, dass die Baubehörde gesundheitliche Belange im Zusammenhang mit einer Fernmeldeanlage aus kompetenzrechtlichen Gründen aber nicht prüfen darf (hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/05/0295, mwN). Der belangten Behörde war es somit verwehrt, durch technische und ärztliche Sachverständige zu klären, ob eine Gefährdung der Gesundheit der Anrainer durch Immissionen auf Grund des Bauvorhabens besteht.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unberechtigt, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
Wien, am 26. Februar 2009
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