VwGH 89/05/0177

VwGH89/05/017720.2.1990

N und O gegen Oberösterreichische Landesregierung vom 13. Juli 1989, Zl. BauR-010263/1-1989 Stö/Fei, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. AC, 2. BC)

Normen

BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;
BauO OÖ 1976 §46 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 29. September 1988 bei der mitbeteiligten Gemeinde eingelangten Ansuchen beantragten die Erst- und Zweitmitbeteiligten die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf dem Grundstück Nr. 431/5 EZ 778 KG T. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. Oktober 1988, zu der die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer als Nachbarn geladen worden waren, erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 24. Oktober 1988 die Baubewilligung. Einwendungen des Rechtsvorgängers der Beschwerdeführer DF, der aber zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Eigentümer der an das Grundstück Nr. 431/5 angrenzenden Liegenschaft war, wurden als unzulässig zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer ebenso wie DF und EF die Berufung ein. Es wurde ausgeführt, der Bauplan sei nicht in Ordnung, der Feuerschutz sei nicht gewährleistet, weil 4 m Entfernung keine Sicherheit gäben. Außerdem träten durch Schneeverwehungen Schäden, die die Zufahrt hinderten, auf, und der Schneedruck würde auf dem Gebäude der Berufungswerber wegen der geplanten Situierung der Garage vergrößert. Mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 16. Dezember 1988 wurden die Berufungen als unzulässig zurückgewiesen. Hinsichtlich der Beschwerdeführer wurde ausgeführt, die Einwendungen, daß der Bauplan nicht in Ordnung sei, werde mit der Begründung zurückgewiesen, daß dieser voll den Bestimmungen des § 44 OÖ.BO und der Oö. Bauplanverordnung LGBl. Nr. 79/1976 entspreche. Bezüglich der übrigen Einwendungen werde festgestellt, daß die Garage im Wohngebiet errichtet worden sei und in keinem Widerspruch zum geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan der mitbeteiligten Gemeinde stehe. Die Höhe des Gebäudes und auch die Abstände zu den Nachbargrundgrenzen entsprächen voll den gesetzlichen Bestimmungen sowie den Auflagen des rechtskräftigen Bebauungsplanes "X-straße". Gegen diesen Bescheid wurde auch im Vollmachtsnamen der Beschwerdeführer die Vorstellung eingebracht, in der im wesentlichen ausgeführt wurde, die Baubewilligung sei zu Unrecht erteilt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung abgewiesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Durch die Position der Garage komme es zu unzumutbaren Belästigungen. An der Ostseite des Hauses der Beschwerdeführer käme es zu Turbulenzen bzw. zu einem "Windloch" und es würde sich dort in vermehrten Maße Schnee absetzen. Die Zufahrt zum Abstellplatz könne bei Schneefall nicht mehr oder nur mehr mit einem unzumutbaren Mehraufwand an Räumtätigkeit benützt werden. Die Beeinträchtigung der Luftströme durch das Bauvorhaben und die Situation der Traufe der zu errichtenden Garage führten dazu, daß sich mehr Schnee auf dem Nebengebäude der Beschwerdeführer absetze und dieses Gebäude in der Folge vermehrt dem Schneedruck ausgesetzt sei, dem die derzeitige Konstruktion nicht mehr standhalten würde. Die Nähe der Garage stelle auch insofern eine Gefährdung der Objekte der Beschwerdeführer dar, als selbst durch besondere Brandschutzmaßnahmen die Gefahr, daß im Brandfall Flammen auf ihr Haus übergreifen könnten, nicht ausreichend gebannt werden könne. Durch die Garage sei eine Verminderung der Sonneneinstrahlung und eine Sichtbeeinträchtigung gegeben. Aus all diesen Gründen stelle die geplante Errichtung der Garage einen widmungswidrigen Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer dar. Das Grundstück der Bauwerber biete ausreichend Platz und Möglichkeiten, die geplante Garage so zu errichten, daß keine von der Bebauung freizuhaltende Grundfläche davon berührt werde. Entsprechend den Bestimmungen des Punktes 7 des Bebauungsplanes Nr. 4 dürften Gebäude nur dann auf einer von der Bebauung freizuhaltenden Grundfläche errichtet werden, wenn dies infolge besonderer Gegebenheiten, die der Bauplatz mit sich bringe, nicht anderes möglich sei.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführer waren zur Verhandlung vom 11. Oktober 1988 nicht als Anrainer geladen worden, obwohl zum Zeitpunkt der Durchführung dieser Verhandlung ihre Rechtsvorgänger nicht mehr Eigentümer der Liegenschaft waren. Hinsichtlich der Beschwerdeführer konnten daher die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 2 AVG 1950 nicht eintreten.

Gemäß § 46 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung (BO) LGBl. Nr. 35/1976, sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

Wie selbst in der Beschwerde eingeräumt wird, wird die zulässige Gebäudehöhe durch das verfahrensgegenständliche Garagengebäude um 3 cm unterschritten. Die gegenständliche Garage weist eine Nutzfläche von 27,74 m2, der bewillige Altbestand eine Nutzfläche von 20 m2 auf, das gesamte Nebengebäude wird somit eine Nutzfläche von 47,74 m2 aufweisen. Gemäß § 30 Abs. 6 lit. a BO dürfen mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen mit einer Nutzfläche bis zu 50 m2, auch wenn sie unterkellert sind, auf den nach der festgelegten Bauweise bzw. gemäß § 32 Abs. 2 von einer Bebauung freizuhaltenden Grundflächen errichtet werden. Mit dem Gemeinderatsbeschluß vom 4 Juli 1988, Zl. 031-2/B-29/1988, wurde Punkt 7 des Bebauungsplanes Nr. 4, der die Zulässigkeit von Garagen regelte, insofern abgeändert, als die Bestimmung des § 30 Abs. 6 lit. a BO zu gelten hat. Da die gegenständliche Garage einschließlich des bewilligten Altbestandes weniger als eine Nutzfläche von 50 m2 aufweist, ist ihre Errichtung auch unmittelbar an der Bauplatzgrenze zulässig.

Es werden somit sowohl die Bestimmungen hinsichtlich der Mindestabstände als auch der Gebäudehöhe eingehalten. Subjektiv-öffentliche Rechte, die sich auf Windverhältnisse oder Schneeverwehungen beziehen, werden aber durch die Oberösterreichische Bauordnung nicht eingeräumt, sind diese Belange doch lediglich Erscheinungen, die sich aus der Lage bzw. der Höhe eines Gebäudes ergeben. Ist die Errichtung eines Gebäudes aber zulässig, weil u.a. die Bestimmungen über die Abstandsflächen und die Gebäudehöhe eingehalten werden, so können Folgewirkungen, die sich aus der Situierung des Gebäudes ergeben, nicht mehr gesondert geltend gemacht werden.

Zur Beeinträchtigung durch den befürchteten Schneedruck hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 28. September 1982, Zl. 82/05/0070, ausgesprochen, daß es sich bei einem derartigen Vorbringen um eine zufolge § 46 Abs. 3 BO im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigende privatrechtliche Einwendung handelt.

Auch wenn man davon ausgeht, daß die Bestimmungen feuerpolizeilichen Charakters zu den im § 46 Abs. 3 BO angeführten gehören (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Jänner 1988, Zl. 87/05/0177, AW 87/05/0048,) könnte eine Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer nur dann vorliegen, wenn diese hinsichtlich der Ausgestaltung des beantragten Gebäudes, seines Verwendungszweckes oder der darin vorgenommenen Lagerungen Bedenken geäußert hätten. Dies ist aber nicht der Fall. Die Bedenken der Beschwerdeführer gehen vielmehr in die Richtung, daß durch die Nähe der Garage Flammen auf ihre Liegenschaft übergreifen könnten und Löscharbeiten erschwert würden. Dieses Vorbringen richtet sich aber wieder gegen die Zulässigkeit der Garage in der Abstandsfläche; dazu wird auf die Ausführungen oben verwiesen.

Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Sonneneinstrahlung und der Sichtbeeinträchtigung widerspricht dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot. Überdies steht dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Sichtbeeinträchtigung und der Sonneneinstrahlung kein subjektiv-öffentliches Recht zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1966, Slg. Nr. 6945/A, zur Sichtbeeinträchtigung).

Die Beschwerdeführer sind somit durch den angefochtenen Bescheid in keinem der von ihnen geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt worden.

Der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde hat zwar im Spruch des Bescheides vom 16. Dezember 1988 die Berufung der Beschwerdeführer formal als unzulässig zurückgewiesen, doch wurde in der Begründung inhaltlich über das Berufungsvorbringen abgesprochen. Insofern liegt daher lediglich ein Vergreifen im Ausdruck vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

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