VwGH 2012/02/0170

VwGH2012/02/017016.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, in der Beschwerdesache der SB in S, vertreten durch Dr. Michael Battlogg, Rechtsanwalt in 6780 Schruns, Gerichtsweg 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 7. Februar 2012, Zl. UVS-301-017/K4-2011, betreffend Aufhebung eines Bescheides nach § 66 Abs. 2 AVG und Zurückverweisung dieser Angelegenheit an die Behörde erster Instanz betreffend Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung nach dem V-GVG (weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss

gefasst:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Normen

AVG §66 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
AVG §66 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Mit den dargelegten Beschwerdepunkten wird weder dargelegt, dass die belangte Behörde zu Unrecht von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG Gebrauch gemacht habe und daher die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt worden wäre, noch wird behauptet, dass die belangte Behörde von einer für die Beschwerdeführerin nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. November 2012

Begründung

Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 7. Februar 2012 wurde der Bescheid der Grundverkehrs-Landeskommission vom 25. August 2011, mit dem der Beschwerdeführerin die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zum Erwerb von näher genannten Grundstücken gemäß § 6 Abs. 1 lit. a i. V.m. § 6 Abs. 2 des Vorarlberger Grundverkehrsgesetzes (kurz: GVG) versagt wurde, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Grundverkehrs-Landeskommission zurückverwiesen.

In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, es habe das Bekanntmachungsverfahren im Sinne des § 5 GVG zur Anwendung zu gelangen, vor dessen Durchführung der gegenständliche Rechtserwerb nicht genehmigt werden dürfe. Die Durchführung dieses Bekanntmachungsverfahrens obliege zufolge § 5 Abs. 2 GVG dem Vorsitzenden der Grundverkehrs-Landeskommission. Deshalb sei der angefochtene Bescheid zu beheben und die gegenständliche Angelegenheit zur Durchführung des Bekanntmachungsverfahrens zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Grundverkehrs-Landeskommission zu verweisen.

Die Beschwerdeführerin brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes vor, sie erachte sich in ihrem Recht verletzt, die Liegenschaft jedenfalls erwerben zu dürfen, wenn sie mit einer Auflage einverstanden sei, dass die Liegenschaft an einen Landwirt im Sinne des GVG verpachtet werde.

Ferner erachtet sich die Beschwerdeführerin "in ihrer europarechtlichen Rechtsposition" verletzt, wonach das Vorkaufsrecht zugunsten der Landwirte im Rahmen des "Aufgebotsverfahrens" und dem damit einhergehenden Vorkaufsrecht europarechtswidrig sei. Schließlich erachtet sich die Beschwerdeführerin auch gegenüber anderen EU-Bürgern als Inländerin durch den angefochtenen Bescheid diskriminiert, weil sie im Gegensatz zu den EU-Bürgern völlig unsachlich die Liegenschaften immer dann nicht erwerben dürfe, wenn ein Landwirt ein Kaufinteresse zeige.

Der Beschwerdeführerin fehlt jedoch die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. den hg. Beschluss vom 12. Juli 2012, Zl. 2012/02/0151, m.w.N.). Hat die Berufungsbehörde den erstinstanzlichen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Bescheiderlassung an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen, so kann ein solcher Bescheid eine Rechtsverletzung dadurch bewirken, dass die Berufungsbehörde entweder von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung erlassen hat, oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. April 2010, Zl. 2008/07/0099).

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