Normen
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z1;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem in Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2012 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen des Beschwerdepunktes vor, er erachte sich im "Recht auf ein faires Verfahren" verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide.
Dem Beschwerdeführer fehlt aus nachfolgenden Gründen die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof:
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. September 2007, Zl. 2007/02/0217).
Nach Art. 133 Z. 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Nach Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach dem oben bezeichneten Beschwerdepunkt macht der Beschwerdeführer die Verletzung eines verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes geltend. Zur Behandlung einer solchen Beschwerde ist aber der Verwaltungsgerichtshof nicht zuständig (vgl. u.a. den vorzitierten hg. Beschluss vom 7. September 2007, mwN).
Mit der Behauptung, dass der angefochtene Bescheid an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide, wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten der Beschwerdeführer nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei, sodass es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt handelt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2011, Zl. 2011/02/0310).
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 12. Juli 2012
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