VwGH 2011/16/0050

VwGH2011/16/005021.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger, Mag. Dr. Köller und Dr. Thoma sowie die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des Dr. H P, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 18. Jänner 2011, Zl. RV/2763-W/10, betreffend Rückzahlung von Eingabengebühren nach § 17a VfGG, zu Recht erkannt:

Normen

GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §7;
VerfGG 1953 §17a idF 2008/I/004;
VwGG §24 Abs3;
GebG 1957 §12 Abs1;
GebG 1957 §7;
VerfGG 1953 §17a idF 2008/I/004;
VwGG §24 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der am 7. September 2006 verstorbene Erblasser J. Z. hatte in seinem Testament seine Witwe A. Z. als Alleinerbin eingesetzt, welche eine bedingte Antrittserklärung abgab. Fünf Kinder des Erblassers vereinbarten in einem Pflichtteilsübereinkommen vom 18. Jänner 2007 mit dieser Erbin die Zahlung eines jeweils angeführten Geldbetrages als Abgeltung für ihre jeweiligen Pflichtteilsansprüche.

Mit fünf Bescheiden jeweils vom 10. März 2009 setzte der unabhängige Finanzsenat im Instanzenzug gegenüber diesen fünf Personen jeweils die Erbschaftssteuer für den Erwerb von Todes wegen fest.

Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, brachte mit einem Schriftsatz vom 23. April 2009 für die fünf genannten Pflichtteilsberechtigten eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gegen die erwähnten fünf Bescheide des unabhängigen Finanzsenates ein und entrichtete eine Eingabengebühr in Höhe von 1.100 EUR.

Mit Beschluss vom 21. September 2009, B 518 - 522/09-3, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab und trat die Beschwerde über nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 16. November 2009 dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab, welcher die Beschwerde letztlich mit Erkenntnis vom 29. September 2011, 2009/16/0261 bis 0265, als unbegründet abwies.

Der Beschwerdeführer richtete an das (damalige) Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien einen Schriftsatz vom 16. Dezember 2009 und führte dazu im Betreff an

"Überzahlung von Eingabegebühr für VfGH-Beschwerde Zahl B 518/09 - B 522/09, Mag. Dr. J.W. Z., Dr. H. Z., F. Z.,

M. T. und E. R.-Z."

Der Schriftsatz weist folgenden weiteren Wortlaut auf:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

wie Sie den beiliegenden Kopien entnehmen können wurde seitens meiner Kanzlei 4 Mal Eingabegebühr für eine VfGH-Beschwerde zu den Zahlen B 518/09 bis B 522/09 für die im Betreff genannten Personen zuviel einbezahlt.

Ich beantrage nunmehr, den zuviel bezahlten Betrag in Höhe von EUR 880,00 auf mein Konto bei der ....., Nr. ….., retour zu überweisen.

Ich verweise auf das VwGH-Erkenntnis 2007/01/0260 bis 0261, aus dem hervorgeht, dass die Eingabegebühr nur einfach zu bezahlen ist, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde anfechten:

Zitat:

…..

Mit bestem Dank für die Erledigung empfehle ich mich

Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift"

Mit an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 5. März 2010 wies das Finanzamt den Antrag ab. Auch wenn die einzelnen Beschwerden in einem "Dokument" angeführt seien, handle es sich doch um Beschwerden jeder einzelnen Person hinsichtlich verschiedener Bescheide und sei die Gebühr nach § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes für jedes Ansuchen zu entrichten.

Mit Schriftsatz vom 7. April 2010 berief der Beschwerdeführer dagegen.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 13. August 2010 wies das Finanzamt die Berufung ab.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19. August 2010 einen Vorlageantrag.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Im Beschwerdefall sei von fünf verschiedenen Personen in einem Schriftsatz gegen gesonderte, nicht einheitliche, sondern nur gleichartige, an die jeweilige Person gerichtete Berufungsentscheidungen betreffend die Erbschaftssteuer für den jeweils eigenen Erwerb dieser Personen von Todes wegen Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof erhoben worden. Es sei daher weder ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund gegeben noch würden diese Personen eine Rechtsgemeinschaft bilden. Da die Eingabengebühr in Höhe von insgesamt 1.100 EUR sohin zu Recht entrichtet worden sei, sei der Rückzahlungsantrag abzuweisen gewesen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht auf Rückzahlung zu viel bezahlter Eingabengebühren verletzt erachtet.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 (VfGG) in der im Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2008 lautet:

"§ 17a. Für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine Eingabengebühr zu entrichten:

1. Die Gebühr beträgt 220 Euro. Der Bundeskanzler ...

...

6. Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194."

§ 241 Abs. 2 BAO lautet:

"(2) Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen."

§ 7 des Gebührengesetzes 1957 (GebG) lautet:

"§ 7. Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr nur im einfachen Betrage zu entrichten."

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren bei Eingaben und deren Beilagen derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird.

Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist zur Entrichtung der Stempelgebühren mit den in § 13 Abs. 1 leg. cit. genannten Personen zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht.

Der Beschwerdeführer releviert zunächst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde. Wie aus der Textierung des Rückzahlungsantrages vom 16. Dezember 2009, insbesondere aus dem Betreff der in Briefform gehaltenen Eingabe, aber auch aus der Textierung, dass für die im Betreff dieser Eingabe genannten Personen zu viel einbezahlt worden sei, ersichtlich sei, habe der Beschwerdeführer keinen eigenen, ihn betreffenden Rückzahlungsanspruch geltend gemacht, sondern den seiner Mandantschaft.

Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er unzweifelhaft im eigenen Namen eine Berufung gegen einen an ihn gerichteten, den in Rede stehenden Antrag abweisenden Bescheid des Finanzamtes eingebracht hat, welche die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen hat. Zur (meritorischen oder auch nur zurückweisenden) Entscheidung über eine vom Beschwerdeführer im eigenen Namen eingebrachte Berufung war die belangte Behörde jedenfalls zuständig.

Im Beschwerdefall ist auf Grund der eindeutigen Wortwahl des Antrages in der Ich-Form die belangte Behörde - wie auch das Finanzamt - zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer den Antrag im eigenen Namen gestellt hat (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. März 2009, 2007/16/0084, und den hg. Beschluss vom 24. April 2002, 2002/16/0067).

Da dieser Antrag auch zulässig war, weil der Beschwerdeführer die Eingabengebühr gemäß § 13 Abs. 3 GebG mit den von ihm vertretenen Personen als Gesamtschuldner schuldete, hat das Finanzamt den Antrag auch nicht zurück-, sondern in einer meritorischen Entscheidung abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt - wie bereits im Verwaltungsverfahren - vor, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Erkenntnis vom 23. April 2009, 2007/01/0260 und 0261, ausgeführt, dass die Eingabegenbühr nach § 24 Abs. 3 VwGG nur einfach zu entrichten sei, womit älterer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derogiert sei.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass jenem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde zweier Beschwerdeführer zugrunde lag, die sich gegen einen Bescheid der Wiener Landesregierung richtete, während der vorliegende Beschwerdefall die Eingabengebühr für eine Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof gegen fünf verschiedene Bescheide betrifft. Im Übrigen könnte dieses Erkenntnis vom 4. Juni 2009 früherer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insoweit schon deshalb nicht derogieren, weil Gegenstand des Erkenntnisses eine Angelegenheit der Staatsbürgerschaft war, wobei der Gebührenausspruch nur in der Kostenentscheidung getroffen wurde. Bei der Gebühr nach § 17a VfGG handelt es sich um eine "Stempelgebühr", über welche in einem in Angelegenheiten von Stempel- und Rechtsgebühren geführten Verfahren zu entscheiden ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, 2000/16/0050).

Zu prüfen ist im Beschwerdefall indes, ob zwischen den fünf Beschwerdeführern im oben erwähnten Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof eine Rechtsgemeinschaft im Sinn des § 7 GebG vorlag oder ob sie ihren Anspruch aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund im Sinn des § 7 leg. cit. ableiteten.

Der vom Beschwerdeführer namens der fünf Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde lagen fünf getrennte Bescheide zugrunde, die jeweils nur an die einzelne Person gerichtet waren und mit denen für die jeweilige Person deren Erbschaftssteuer festgesetzt wurde, die sich aus einem Erwerb durch diese Person herleitete. Der Umstand, dass es sich bei allen Erwerben um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gegen dieselbe Erbin desselben Erblassers handelte, es sich somit um gleichartige Rechtsgründe handelte, verleiht den fünf Personen noch nicht die Eigenschaft einer Rechtsgemeinschaft und bewirkt noch nicht das Vorliegen eines einheitlichen Rechtsgrundes.

Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Sinn des § 7 GebG liegt nämlich vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0015, und insbesondere das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, 2000/13/0001 und 0002, VwSlg 7.585/F, betreffend die Abgabepflicht eines Rechtsvorgängers, hinsichtlich dessen sich die zwei damaligen Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger im Verhältnis einer Rechtsgemeinschaft befanden, wohingegen die dem vorliegenden Beschwerdefall zu Grunde liegende Angelegenheit die Abgabepflicht der jeweiligen Personen selbst (Erbschaftssteuer) und nicht die Abgabepflicht eines Rechtsvorgängers betrifft). Eine Rechtsgemeinschaft läge beispielsweise dann vor, wenn Personen eine Sache kaufen, die sie gemeinsam besitzen, benützen und verwerten wollen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2002, 99/16/0348), einen gemeinschaftlichen Rechtsgrund sieht die Rechtsprechung etwa in einem gemeinschaftlichen Adoptionsvertrag (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1994, 93/16/0190).

Im vorliegenden Beschwerdefall ist tatsächlich das von der belangten Behörde zitierte hg. Erkenntnis vom 4. November 1994, 94/16/0102, einschlägig, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass bloß die Gleichartigkeit der mit Rechtsmitteln jeweils verfolgten Interessenlagen und der Rechtsgründe der erhobenen Rechtsmittel die vom Gesetz verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen vermag, denn von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf den Gebührengegenstand kann nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt würde.

Im vorliegenden Beschwerdefall hatten die fünf Personen jeweils ihren eigenen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht und hätte eine Entscheidung über den Pflichtteilsanspruch des einen keinen Einfluss auf den Pflichtteilsanspruch des jeweils anderen gehabt. Es liegt im Beschwerdefall somit kein gemeinschaftlicher Rechtsgrund im Sinn des § 7 GebG vor, weil die verschiedenen fünf Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof nicht "gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet" waren.

Insbesondere dann, wenn mit einer Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Verwaltungsgerichtshof mehrere Bescheide bekämpft werden, ist die Eingabengebühr für jeden der bekämpften Bescheide zu entrichten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Juli 2002, 2002/16/0158).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 21. November 2013

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