VwGH 2002/16/0067

VwGH2002/16/006724.4.2002

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch Dr. Gerhard Renner, Rechtsanwalt in Wien VII, Mariahilferstraße 76/10, gegen den Bescheid des Präsidenten des OLG Wien vom 15. Jänner 2002, Zl. Jv 51525-33a/01, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

GEG §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
GEG §9 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerdeschrift, der beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides und dem Ergänzungsvorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich folgendes:

Mit Antrag vom 1. Dezember 2001 begehrte der jetzt für die Beschwerdeführerin einschreitende Rechtsanwalt im eigenen Namen den Nachlass von Gerichtsgebühren, die der Beschwerdeführerin in einer Grundbuchssache vorgeschrieben worden waren. Materiell wurde der Antrag damit begründet, dass irrtümlich zwei Pfandrechte eingetragen worden seien.

Die belangte Behörde gab dem Antrag keine Folge, wobei sie ihren Bescheid ausdrücklich an den antragstellenden Rechtsanwalt richtete und in der Begründung (insbesondere durch die auszugsweise wörtliche Wiedergabe des in der "Ich-Form" gehaltenen Antragstextes) klarstellte, dass aus ihrer Sicht der Rechtsanwalt selbst der Nachlasswerber ist. Wörtlich führte die belangte Behörde dazu u.a. folgendes aus: "... Der entscheidende Fehler lag vielmehr beim Nachlasswerber selbst, der den Auftrag seiner Mandantschaft, eine Rangordnung für eine beabsichtigte Verpfändung im Betrag von S 11,5 Mio. zu erwirken, auf Grund der mitübersendeten Pfandbestellungsurkunde dahingehend fehlinterpretierte, darüber hinaus auch die Eintragung eines Pfandrechtes über EUR 835.737,59 zu beantragen. ..."

Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde der T GmbH, wobei sie (im Verbesserungsvorbringen) vermeint, der Nachlassantrag sei von ihrem Anwalt "selbstverständlich in Vertretung der Beschwerdeführerin" gestellt worden.

Da die wörtliche Wiedergabe des Antragstextes im angefochtenen Bescheid damit aber nicht in Frage gestellt wird und entgegen dem Verbesserungsvorbringen der Beschwerdeführerin rechtlich davon auszugehen ist, dass nicht sie sondern ihr Rechtsanwalt persönlich der Nachlasswerber war und weil der angefochtene Bescheid auch ausdrücklich nicht an die Beschwerdeführerin, sondern an ihren Rechtsanwalt als Nachlasswerber ergangen ist, mangelt es der Beschwerdeführerin zur Berechtigung zur Beschwerdeführung, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen ist (vgl. dazu z.B. den erst jüngst ergangenen hg. Beschluss vom 28. Februar 2002, Zl. 2000/16/0385 uva.).

In der Sache selbst ist zu bemerken, dass der Beschwerde ohnehin kein Erfolg beschieden gewesen wäre, weil die Beschwerde inhaltlich weder in Bezug auf die Beschwerdeführerin noch auf ihren Rechtsanwalt zur Darstellung bringt, in welchem konkreten persönlichen Verhältnissen die von § 9 Abs. 2 GEG für einen Nachlass geforderte "besondere Härte" gelegen wäre (vgl. dazu die bei Tschugguel/Pötscher, MGA7 unter E 53 und 54 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur) und weil von der Partei selbst zu vertretende Fehlleistungen keinen Nachlassgrund darstellen (siehe dazu insbesondere die bei Tschugguel/Pötscher a.a.O. unter E 76 und 77 zu § 9 GEG referierte hg. Judikatur).

Mit Rücksicht auf die Zurückweisung der Beschwerde war ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, entbehrlich.

Wien, am 24. April 2002

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