UFS RV/2763-W/10

UFSRV/2763-W/1018.1.2011

Mehrfache Eingabengebühr bei Verfassungsgerichtshofbeschwerden

 

Beachte:
VfGH-Beschwerde zur Zl. B 345/11 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 9.6.2011 abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2011/16/0050 eingebracht. Mit Erk. v. 21.11.2013 als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 5. März 2010, ErfNr. betreffend Abweisung eines Antrags auf Rückzahlung von Eingabengebühren gemäß § 17a VfGG entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom 27. April 2009 brachte der Berufungswerber (Bw.) als Vertreter der Beschwerdeführer Mag. Dr. J, Dr. H., F., M. und E. beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG, do erfasst unter den Zlen. B 111 bis 222/09, gegen die jeweils an einen der Beschwerdeführer gesondert ergangenen Bescheide des Unabhängigen Finanzsenates vom 10. März 2009, RV/xx0-L/08 (Berufungsentscheidung über die Berufung der F. gegen einen an sie ergangenen Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. September 2007), RV/xx1-L/08 (Berufungsentscheidung über die Berufung der M. gegen einen an sie ergangenen Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. September 2007), RV/xx2-L/08 (Berufungsentscheidung über die Berufung der E. gegen einen an sie ergangenen Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. September 2007), RV/xx3-L/08 (Berufungsentscheidung über die Berufung des Dr. H. gegen einen an ihn ergangenen Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. September 2007) und RV/xx4-L/08 (Berufungsentscheidung über die Berufung des Mag. Dr. J gegen einen an ihn ergangenen Erbschaftssteuerbescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom 17. September 2007) ein.

Aus der Beschwerde sowie aus den beschwerdegegenständlichen Berufungsentscheidungen geht hervor, dass es sich bei den Beschwerdeführern um die erbl. pflichtteilsberechtigten Kinder des am 7. September 2006 verstorbenen J. handelt, von denen jedes auf Grund eines Pflichtteilsübereinkommens den gleichen Geldbetrag erhalten hat. Die beschwerdegegenständlichen Berufungsentscheidungen betreffen die Erbschaftssteuer für den jeweils eigenen Erwerb der Beschwerdeführer von Todes wegen.

Mit an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gerichteter Eingabe vom 16. Dezember 2009 beantragte der Bw. unter Beilage einer Kopie des Auftrages des Bw. zur Überweisung der Eingabengebühren an das FAG die teilweise Rückzahlung der für diese Verfassungsgerichtshofbeschwerde vom Bw. entrichteten Eingabengebühren von € 1.100,00 im Ausmaß von € 880,00. Dazu verwies der Bw. auf die Erkenntnisse des VwGH vom 23.4.2009, 2007/01/0260 bis 0261 und meinte, dass daraus hervorgehe, dass die Eingabengebühr nur einfach zu bezahlen sei, wenn mehrere Beschwerdeführer einen Bescheid gemeinsam in einer Beschwerde anföchten.

Auf Grund der vorliegenden Aktenlage wies das FAG den Rückzahlungsantrag des Bw. mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass es sich bei den einzelnen Beschwerden, auch wenn diese in einem Dokument angeführt seien, um Beschwerden jeder einzelnen Person hinsichtlich verschiedener Bescheide handle und gemäß § 17 a VfGG iV. mit § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten sei.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung wendete der Bw. im Wesentlichen ein, dass in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof 2007/01/260 ebenfalls mehrere Parteien gegen mehrere sie in gleicher Weise betreffende Bescheide führten, wie dies vorliegendenfalls gegeben sei.

Gegen die abweisende Berufungsvorentscheidung brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 17a VfGG ist für Anträge gemäß § 15 Abs. 1 einschließlich der Beilagen nach Maßgabe der dort unter Z 1 bis 6 angeführten Bestimmungen eine Eingabengebühr in Höhe von 220 Euro zu entrichten. Die Gebührenschuld entsteht gemäß der Z 3 im Zeitpunkt der Überreichung der Eingabe und die Gebühr wird mit diesem Zeitpunkt fällig. In der Z 4 ist bestimmt, dass die Gebühr unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf ein entsprechendes Konto des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien zu entrichten ist. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen von einer Post-Geschäftsstelle oder einem Kreditinstitut bestätigten Zahlungsbeleg in Urschrift nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Die Einlaufstelle hat den Beleg dem Beschwerdeführer (Antragsteller) auf Verlangen zurückzustellen, zuvor darauf einen deutlichen Sichtvermerk anzubringen und auf der im Akt verbleibenden Ausfertigung der Eingabe zu bestätigen, dass die Gebührenentrichtung durch Vorlage des Zahlungsbeleges nachgewiesen wurde. Für jede Eingabe ist die Vorlage eines gesonderten Beleges erforderlich. Rechtsanwälte können die Entrichtung der Gebühr auch durch einen schriftlichen Beleg des spätestens zugleich mit der Eingabe weiterzuleitenden Überweisungsauftrages nachweisen, wenn sie darauf mit Datum und Unterschrift bestätigen, dass der Überweisungsauftrag unter einem unwiderruflich erteilt wird. Für die Erhebung der Gebühr ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel (vormals das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien) in erster Instanz zuständig (Z 5). Im Übrigen gelten für die Gebühr die Bestimmungen des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, über Eingaben mit Ausnahme des § 11 Z 1 und des § 14 sowie die §§ 74, 203 und 241 Abs. 2 und 3 der Bundesabgabenordnung 1961, BGBl. Nr. 194 (Z 6).

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 GebG ist bei Eingaben - und somit auch bei der gegenständlichen Beschwerde gemäß Artikel 144 B-VG - derjenige, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird, zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet. Auf Grund des Abs. 3 leg. cit. ist mit den im Abs. 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe überreicht.

Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen gestellt, so ist auf Grund des § 12 Abs. 1 GebG für jedes Ansuchen die Eingabengebühr zu entrichten.

Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft, dass sie in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind oder leiten sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ab, so ist die Gebühr gemäß § 7 GebG nur im einfachen Betrage zu entrichten.

Eine Rückzahlung käme hier lediglich auf Grund des § 17 a Z 6 VfGG in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 241 Abs. 2 BAO in Betracht.

§ 241 Abs. 2 BAO lautet:

"Wurden Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Erhebung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen."

Nach der gemäß § 17 a VfGG anzuwendenden Bestimmung des § 7 GebG ist die Gebühr nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn zwischen zwei oder mehreren Personen eine solche Rechtsgemeinschaft besteht, dass diese in Bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine Person anzusehen sind, oder wenn sie ihren Anspruch oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen Rechtsgrund ableiten. Der Begriff einer solchen Rechtsgemeinschaft iS des § 7 GebG ist nicht auf Gemeinschaften an dinglichen Rechten beschränkt, sondern erstreckt sich auch auf Schuld- und Forderungsgemeinschaften. Ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund iSd § 7 GebG liegt vor, wenn mehrere Personen gemeinsam berechtigt oder gemeinsam verpflichtet sind (siehe VwGH 28.4.1994, 93/16/0190; VwGH 5.3.1990, 89/15/0015 und VwGH 31. 1.2001, 2000/13/0001).

Zum einen kann aber von einer Rechtsgemeinschaft in Bezug auf einen Gebührengegenstand nur gesprochen werden, wenn jeder der verschiedenen Einschreiter dasselbe begehrt und jeder klaglos gestellt erscheint, sobald auch nur einer befriedigt wird und zum anderen vermag die Gleichartigkeit der mit den Beschwerden jeweils verfolgten Interessenlagen bzw. der Rechtsgründe der erhobenen Berufungen die vom § 7 GebG verlangte Gemeinschaftlichkeit des Rechtsgrundes nicht herzustellen (siehe VwGH 4.11.1994, 94/16/0102).

Im gegebenen Fall wurde von fünf verschiedenen Beschwerdeführern betreffen die Erbschaftssteuer für den jeweils eigenen Erwerb der Beschwerdeführer von Todes wegen in einer Beschwerdeschrift gegen gesonderte, nicht einheitliche sondern nur gleichartige, an den jeweiligen Beschwerdeführer gerichtete Berufungsentscheidungen Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. In Bezug auf den Gegenstand der Eingabengebühr gemäß § 17 a VfGG ist daher weder ein gemeinschaftlicher Rechtsgrund gegeben noch bilden die Beschwerdeführer diesbezüglich eine Rechtsgemeinschaft, sodass auf Grund des § 12 Abs. 1 GebG für diese Beschwerde die fünffache Eingabengebühr gemäß § 17 a VfGG in Höhe von insgesamt € 1.100,00 zu entrichten war. Der vom Bw. im Sinne des § 241 Abs. 2 BAO beantragten Rückzahlung steht entgegen, dass der Bw. die fünffache Eingabengebühr in Höhe von insgesamt € 1.100,00 für die von ihm als Vertreter der Beschwerdeführer beim Verfassungsgerichtshof am 27. April 2009 zu den Zahlen B 111/09 bis B 222/09 eingebrachte Beschwerde zu Recht entrichtet hat.

Dem vom Bw. ins Treffen geführten Erkenntnis des VwGH vom 23.4 2009, 2007/01/0260 lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde.

Da die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung zu keinem im Spruch anders lautendem Bescheid hätte führen können, wurde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Abstand genommen (vgl. UFS 8.6.2006, RV/0955-W/06, UFS 28.01.2010, RV/3380-W/09 uvm), wobei bemerkt wird, dass der gegenständliche Abweisungsbescheid ausschließlich wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 18. Jänner 2011

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 241 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957

Verweise:

VwGH 23.04.2009, 2007/01/0260
VwGH 28.04.1994, 93/16/0190
VwGH 05.03.1990, 89/15/0015
VwGH 04.11.1994, 94/16/0102
UFS 08.06.2006, RV/0955-W/06
UFS 28.01.2010, RV/3380-W/09

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