VwGH 2011/04/0140

VwGH2011/04/014011.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser, Mag. Nedwed und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Zirm, über die Beschwerde der X GmbH & Co KG in Z, vertreten durch Dr. Hanspeter Feix, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Anichstraße 17/III, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 9. Juni 2011, Zl. IIa-90006-10/3, betreffend Versagung der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes und einer Bergbauanlage nach dem Mineralrohstoffgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §8;
AWG 1990 §29 Abs5 Z4;
BauRallg;
MinroG 1999 §81 Z2;
MinroG 1999 §82 Abs1;
MinroG 1999 §82;
MinroG 1999 §83 Abs1 Z1;
MinroG 1999 §83 Abs2;
ROG Tir 2006;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für einen obertägigen Schotter- und Kiesabbau sowie den Antrag auf Bewilligung einer Bergbauanlage auf näher bezeichneten Grundstücken gemäß den "§§ 82, 83, 116 bzw. 119 Mineralrohstoffgesetz (MinroG)" ab.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, die Bewilligungen seien zu versagen, weil der gemäß § 82 Abs. 1 Z. 2 MinroG erforderliche Mindestabstand (von 300 m) zwischen den Grundstücken, auf denen der Abbau stattfinden soll, und solchen, die nach dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde A als "Siedlungserweiterungsfläche A-Süd" ausgewiesen seien, nicht eingehalten werde. Zwar stelle § 82 Abs. 1 Z. 2 MinroG nach seinem Wortlaut darauf ab, ob die betreffenden Flächen nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde als erweitertes Wohngebiet festgelegt oder ausgewiesen seien. Eine Widmungskategorie "erweitertes Wohngebiet" bzw. Bauhoffnungsgebiet sei dem Tiroler Raumordnungsgesetz bzw. der Flächenwidmungsplanung aber fremd. Derartige längerfristige Planungen würden in Tirol im Rahmen der örtlichen Raumordnungskonzepte erfolgen, denen - wie dem Flächenwidmungsplan - Verordnungscharakter zukomme. Wären von § 82 Abs. 1 Z. 2 MinroG nur "erweiterte Wohngebiete" in Flächenwidmungsplänen erfasst, so wäre der Tiroler Landesgesetzgeber gezwungen, eine neue Widmungskategorie einzuführen, um dem vom Bundesgesetzgeber ausdrücklich vorgesehenen erweiterten Wohngebiet bzw. Bauhoffnungsgebiet Genüge zu tun. Diese Absicht könne dem Gesetzgeber jedoch nicht unterstellt werden. Eine teleologische Interpretation des Begriffes "Flächenwidmungsplan" in Verbindung mit dem Begriff "erweitertes Wohngebiet" komme zu dem Ergebnis, dass der Bundesgesetzgeber auf eine längerfristige Planung abstellen wolle. Diese längerfristige Planung erfolge in Tirol eben auf Ebene des örtlichen Raumordnungskonzeptes und nicht im Flächenwidmungsplan. Auch auf die verfassungsrechtlich gebotene Berücksichtigung kompetenzfremder Interessen in einem Genehmigungsverfahren sei Bedacht zu nehmen. Zusammenfassend komme die belangte Behörde daher zu dem Ergebnis, dass sowohl bei teleologischer als auch bei verfassungskonformer Interpretation des § 82 Abs. 1 Z. 2 MinroG die Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde A zur Anwendung gelangten und damit der erforderliche Mindestabstand von 300 m zu Grundstücken, die als erweitertes Wohngebiet ausgewiesen seien, im vorliegenden Fall nicht eingehalten sei.

Eine Verkürzung des Abbauverbotsbereiches iSd § 82 Abs. 2 Z. 3 MinroG erscheine der belangten Behörde unzulässig, zumal weder Hügel noch Wälder zwischen dem Abbauverbotsbereich und den Abbaugrundstücken bestünden. Lediglich ein schmaler Grünstreifen entlang des Flusses F trenne die Nachbarn von den Abbaugrundstücken. Es treffe zu, dass im gegenständlichen Projekt ein Damm aufgeschüttet werde und ein Trichterabbau erfolgen solle; weitere über den Stand der Technik hinausgehende immissionsmindernde Maßnahmen seien jedoch weder vorgesehen noch aufgrund der örtlichen Gegebenheiten bereits vorhanden. Eine Immissionsneutralität iSd § 82 Abs. 2 Z. 3 MinroG liege daher nicht vor.

Nach Ansicht der belangten Behörde bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes iSd § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG. Das Land Tirol habe sich gegen das geplante Projekt ausgesprochen. Es habe klar zum Ausdruck gebracht, dass die Interessen der überörtlichen Raumordnung, nämlich die Vermeidung von Nutzungskonflikten, die Erhaltung und Weiterentwicklung der Siedlungsgebiete zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung, die Erhaltung des Landschaftsbildes sowie die Sicherung der Naherholungsfunktion durch das gegenständliche Projekt verletzt würden. Auch die geschlossene Ablehnung des Projektes durch sämtliche angrenzenden Gemeinden lasse darauf schließen, dass aus deren Sicht kein öffentliches Interesse an der Genehmigung bestehe. Dem gegenüberzustellen sei das öffentliche Interesse an der Genehmigung des Projekts, nämlich die Mineralrohstoffsicherung und -versorgung. Dazu sei auf die Stellungnahme der "Raumordnung Statistik Überörtliche Raumordnung" zu verweisen, dass im Bezirk Innsbruck-Land und in der Landeshauptstadt ein Rohstoffdefizit herrsche, welches durch Zufuhr von Gesteinsmaterial aus weiter entfernten Abbaustandorten im Ober- und Unterland gedeckt werde. Die genehmigten Rohstoffvorräte seien gering, die Nutzung größerer Rohstoffpotenziale sei mittelfristig nicht in Sicht. Die Nutzung des gegenständlichen Rohstoffvorkommens diene der Aufrechterhaltung bestehender Versorgungsstrukturen.

Nach Ansicht der belangten Behörde lägen sowohl öffentliche Interessen an der Genehmigung als auch an der Versagung der beantragten Bewilligung vor. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen müsse man zum Schluss kommen, dass dem Schutz der Bevölkerung und der Vermeidung von Nutzungskonflikten ein höherer Stellenwert zukomme als der Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, der wirtschaftlichen Situation der Beschwerdeführerin und den kurzen Transportwegen. In unmittelbarer Nähe zum geplanten Projekt befänden sich bereits zwei Abbaustandorte, deren Erweiterung grundsätzlich möglich sei. Demgegenüber stehe das geplante Projekt mit vergleichsweise geringer Abbaumenge zudem in einem raumordnungsfachlich kritischen Bereich. Insbesondere die Nähe zum Siedlungserweiterungsbereich A und dem Seniorenwohnheim sowie der Verlust der Naherholungsfunktion des gegenständlichen Bereiches rechtfertigten eine höhere Bewertung des öffentlichen Interesses an der Versagung der beantragten Bewilligung. Die Bewilligung des Abbaus würde lediglich der kurzfristigen Deckung des Rohstoffbedarfes dienen und leiste darüber hinaus nur einen geringen Beitrag zur Deckung. Zusammenfassend vertrete die belangte Behörde die Auffassung, dass das öffentliche Interesse an der Versagung der beantragten Bewilligung überwiege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, hilfsweise wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 65/2010 (MinroG), lauten:

"Parteistellung

§ 81. Parteien im Verfahren zur Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe sind neben den im § 116 Abs. 3 genannten Parteien:

1. das Land, in dessen Gebiet die Grundstücke liegen, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht. Das Land ist berechtigt, das Interesse der überörtlichen Raumordnung als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung des Landes als Träger von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

2. die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, und die unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, den Schutz der genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

Gewinnungsbetriebsplan - Raumordnung

§ 82. (1) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist von der Behörde zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Ansuchens nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde (Standortgemeinde), in deren Gebiet die bekanntgegebenen Grundstücke nach § 80 Abs. 2 Z 2 liegen, diese Grundstücke als

  1. 1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen,
  2. 2. erweitertes Wohngebiet: das sind Bauhoffnungsgebiete und Flächen, die für die künftige Errichtung von Wohnhäusern, Appartementhäusern, Ferienhäusern, Wochenendhäusern und Wochenendsiedlungen, Garten- und Kleingartensiedlungen,

    3. Gebiete, die für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder oder

    4. Naturschutz- und Nationalparkgebiete, Naturparks, Ruhegebiete sowie als Schutzgebiet Wald- und Wiesengürtel in Wien

    festgelegt oder ausgewiesen sind (Abbauverbotsbereich). Dies gilt auch für Grundstücke in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Z 1 bis 3 genannten Gebieten, unabhängig davon, ob diese Grundstücke in der Standortgemeinde oder in einer unmittelbar angrenzenden Gemeinde liegen.

(2) Ein Gewinnungsbetriebsplan, der sich auf Grundstücke bezieht, die in einer Entfernung bis zu 300 m von den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten liegen, ist abweichend von Abs. 1 zu genehmigen, wenn

1. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Abbaugebiete gewidmet sind oder

2. diese Grundstücke im Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde als Grünland gewidmet sind und die Standortgemeinde dem Abbau zustimmt; das Vorliegen der Zustimmung ist nachzuweisen, oder

3. sofern es sich um keinen Festgesteinsabbau mit regelmäßiger Sprengarbeit handelt, die besonderen örtlichen und landschaftlichen Gegebenheiten, bauliche Einrichtungen auf oder zwischen den vom Gewinnungsbetriebsplan erfassten Grundstücken und den im Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten oder abbautechnische Maßnahmen kürzere Abstände zulassen und durch die Verkürzung des Abstandes in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten keine höheren Immissionen auftreten als bei Einhaltung des Schutzabstandes von 300 m, wobei insbesondere die Immissionsschutzgrenzwerte gemäß IG-L einzuhalten sind.

(3) …

(4) Die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes nach Abs. 2 und 3 ist zu versagen, wenn ein Mindestabstand von 100 m zu den in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten unterschritten wird. Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe - zusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen

§ 83. (1) Neben den in § 116 Abs. 1 und 2 angeführten Genehmigungsvoraussetzungen ist ein Gewinnungsbetriebsplan erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. das öffentliche Interesse an der Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auf den bekanntgegebenen Grundstücken andere öffentliche Interessen im Hinblick auf die Versagung des Gewinnungsbetriebsplanes überwiegt,

(2) Öffentliche Interessen im Sinne des Abs. 1 Z 1 sind in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Bei der Abwägung der öffentlichen Interessen hat die Behörde insbesondere auf die Standortgebundenheit von Vorkommen grundeigener mineralischer Rohstoffe, auf die Verfügbarkeit grundeigener mineralischer Rohstoffe sowie auf die Minimierung der Umweltauswirkungen durch möglichst kurze Transportwege Bedacht zu nehmen.

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. … die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,

2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).

3. gewährleistet ist, daß im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

Bewilligung von Bergbauanlagen

§ 119. (1) Zur Herstellung (Errichtung) von obertägigen Bergbauanlagen sowie von Zwecken des Bergbaus dienenden von der Oberfläche ausgehende Stollen, Schächten, Bohrungen mit Bohrlöchern ab 300 m Tiefe und Sonden ab 300 m Tiefe ist eine Bewilligung der Behörde einzuholen. …

(2) …

(3) Die Bewilligung ist, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu erteilen, wenn

1. die Bergbauanlage auf Grundstücken des Bewilligungswerbers hergestellt (errichtet) wird oder er nachweist, dass der Grundeigentümer der Herstellung (Errichtung) zugestimmt hat oder eine rechtskräftige Entscheidung nach §§ 148 bis 150 vorliegt,

2. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik (§ 109 Abs. 3) vermeidbare Emissionen unterbleiben,

3. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

4. keine Gefährdung von dem Bewilligungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Abs. 5) zu erwarten ist,

5. entweder beim Betrieb der Bergbauanlage keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind, oder - soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist - gewährleistet ist, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden, und

6. Die für die zu bewilligende Aufbereitungsanlage mit Emissionsquellen in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Bei Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen in einem Gebiet, in dem bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung

3.1. Vorauszuschicken ist, dass sich im erstinstanzlichen Bescheid zur raumordnungsrechtlichen Einordnung des gegenständlichen Projektes folgende - unstrittigen - Feststellungen finden:

"Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan sind die für die Rohstoffgewinnung vorgesehenen Gp. Nr. 408/1 (teilweise) und Gp. Nr. 408/2 als Freiland gewidmet.

Das nächstgelegene Bauland (Landwirtschaftliches Mischgebiet) in der Standortgemeinde (U) befindet sich in nördlicher Richtung im Hauptort ca. 370 m, in südlicher Richtung (Sonderfläche Altersheim) ca. 380 m von der Abbaugrenze entfernt. Es sind keine Entwicklungsbereiche in Richtung des projektierten Abbaugebietes vorgesehen.

In der Nachbargemeinde A ist das nächstgelegene Bauland (Allgemeines Mischgebiet) 301 m von der östlichen Tagbaugrenze entfernt.

Im Örtlichen Raumordnungskonzept ist eine 'Siedlungserweiterungsfläche (A)- Süd' festgelegt, die einen Abstand von ca. 135 m zur östlichen Tagbaugrenze aufweist.

Im Erläuterungsbericht zur Verordnung wird dazu unter Punkt 5 Bauliche Entwicklung ausgeführt:

'Das ca. 2,6 ha große Gebiet zwischen der L 13 Sellraintaler Straße bzw. dem (M-Weg und dem Fluss F) soll langfristig für Siedlungszwecke herangezogen werden. Da der Bedarf an Bauland für die nächsten 10 Jahre bei mäßigem Wachstum gedeckt ist, sollte die Neuwidmung von Bauland für Wohnzwecke erst gegen Ende des nächsten Jahrzehnts … notwendig werden.'"

3.2. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid die Rechtsauffassung, dass die im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde A festgelegte "Siedlungserweiterungsfläche A Süd" einem nach dem Flächenwidmungsplan als "erweitertes Wohngebiet" ausgewiesenen Grundstück gleichzuhalten sei und daher einen Versagungsgrund nach § 82 Abs. 1 Z. 2 MinroG begründe.

Dem ist - mit der Beschwerde - entgegenzuhalten, dass die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete abstellen. Diese legistische Anknüpfung des MinroG an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/04/0086). Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa dessen Erkenntnis vom 10. März 2001, B 1651/99 = VfSlg. 16.125 und die dg. Ablehnungsbeschlüsse vom 24. September 2001, B 624, 626/01, vom 3. Dezember 2003, B 483/04, und vom 4. Oktober 2012, B 273/12- 6) und in der hg. Judikatur, auf die gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, Zlen. 2001/04/0226 und 0227, vom 12. Dezember 2007, Zl. 2004/04/0069, und vom 18. Oktober 2012, Zl. 2010/04/0086), bereits mehrfach verneint. Auch der vorliegende Fall gibt - insbesondere unter Berücksichtigung der nachfolgenden Überlegungen - keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Da der Versagungsgrund nach § 82 Abs. 1 Z. 2 MinroG somit nicht zur Anwendung gelangt, braucht auf die Einwände der Beschwerde in Bezug auf die behauptete Ausnahme nach § 82 Abs. 2 Z. 3 MinroG nicht näher eingegangen zu werden.

3.3. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Versagung der Bewilligung auch darauf gestützt, dass eine Abwägung der öffentlichen Interessen nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG gegen die beantragte Genehmigung spreche.

Gegen diese (Alternativ‑)Begründung des angefochtenen Bescheides bringt die Beschwerde lediglich vor, eine Interessenabwägung hätte zu Gunsten der Genehmigungsfähigkeit des Projektes ausgehen müssen, weil das mangelnde öffentliche Interesse auf den vermeintlichen Widerspruch zu den raumordnungsrechtlichen Vorschriften zurückzuführen sei.

Mit diesem Einwand zeigt die Beschwerde keine Fehlbeurteilung der belangten Behörde auf:

Die belangte Behörde nahm eine Interessenabwägung vor, bei der sie einerseits die für eine Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes sprechenden öffentlichen Interessen (v.a. Mineralrohstoffsicherung und -versorgung) und andererseits die dagegen ins Treffen geführten öffentlichen Interessen (Vermeidung von Nutzungskonflikten, Schutz der Bevölkerung aufgrund der Nähe zum Siedlungserweiterungsbereich A und einem Seniorenwohnheim, Verlust der Naherholungsfunktion des Gebietes) berücksichtigte und fallbezogen zu dem Ergebnis gelangte, dass die gegen das Projekt sprechenden öffentlichen Interessen überwiegen würden.

Dass die belangte Behörde dabei den ihr zukommenden Entscheidungsspielraum überschritten hätte, zeigt die Beschwerde mit ihrem oben dargestellten Vorbringen nicht auf und ist auch sonst nicht ersichtlich.

3.4. Insbesondere ist nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dabei auf öffentliche Interessen Bedacht genommen hätte, die in § 83 Abs. 2 MinroG keine Deckung finden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 2. Februar 2012, Zlen. 2009/04/0235 und 0236, ausgesprochen, § 82 MinroG regle abschließend, inwieweit Interessen der Raumordnung und örtlichen Raumplanung als öffentliche Interessen einem Vorhaben entgegenstehen könnten. Diese - aus Anlass der damaligen Fallkonstellation zum Oberösterreichischen Raumordnungsrecht getätigten - Aussagen können jedoch nicht ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden:

Die "Raumordnung und örtliche Raumplanung", auf die nach § 83 Abs. 2 MinroG als öffentliche Interessen Bedacht zu nehmen sind, werden in den einzelnen Landesgesetzen mit verschiedenen Regelungstechniken realisiert. Als Instrumente der örtlichen Raumplanung oder Raumordnung werden im Wesentlichen einheitlich das örtliche Raumordnungsprogramm oder -konzept, der Flächenwidmungsplan und der Bebauungsplan (vereinzelt auch die Bebauungsrichtlinie) genannt, wobei diese Instrumente von einer Planungshierarchie gekennzeichnet sind, also die nachfolgenden Pläne an die vorgeordneten Pläne gebunden sind, diese konkretisieren und ihnen nicht widersprechen dürfen (vgl. Donner, Planungskonflikte zwischen den Gebietskörperschaften (2007), 47ff).

Für das Land Tirol sieht § 29 Abs. 1 T-ROG (in der hier noch maßgeblichen Fassung vor der Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 56/2011) als Planungsinstrumente der örtlichen Raumordnung, die der geordneten räumlichen Entwicklung der Gemeinde dient und im Einklang mit den Raumordnungsprogrammen und, soweit solche nicht bestehen, unter Bedachtnahme auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung zu erfolgen hat (§ 27 Abs. 1 T-ROG), ein (durch Verordnung zu erlassendes) örtliches Raumordnungskonzept, einen Flächenwidmungsplan, sowie allgemeine und ergänzende Bebauungspläne vor. Als Ziele der örtlichen Raumordnung nennt § 27 Abs. 2 lit. b T-ROG ausdrücklich auch die Sicherung ausreichender Flächen zur Befriedigung des Wohnbedarfes der Bevölkerung.

Im örtlichen Raumordnungskonzept sind grundsätzliche Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. U.a. ist das Ausmaß und die großräumige Anordnung des zur Befriedigung des Wohnbedarfes erforderlichen Baulandes zu treffen (§ 31 Abs. 1 lit. d T-ROG).

Im Flächenwidmungsplan ist für alle Grundflächen des Gemeindegebietes der Verwendungszweck durch die Widmung als Bauland, Freiland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen festzulegen (§ 35 Abs. 1 T-ROG). Die Grundflächen im Bauland sind als Wohngebiet, Gewerbe- und Industriegebiet oder Mischgebiet zu widmen (§ 37 Abs. 3 T-ROG). Für bestimmte Gebäude und objektgeförderte Wohnbauten sieht § 52 T-ROG die Widmung als Vorbehaltsflächen vor. Als Freiland gelten alle Grundflächen des Gemeindegebietes, die nicht als Bauland, Sonderflächen oder Vorbehaltsflächen gewidmet und nicht Verkehrsflächen sind (§ 41 Abs. 1 T-ROG). Eine im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorie "Erweitertes Wohngebiet" oder "Bauhoffnungsgebiet" findet sich im T-ROG nicht.

Wenn § 82 Abs. 1 MinroG als Versagungsgrund für die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes eine bestimmte, im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmung festlegt, knüpft die Regelung damit an ein spezifisches, gegenüber dem örtlichen Raumordnungsprogramm oder -konzept konkreteres und präziseres Planungsinstrument der Raumordnung an. Demgegenüber definiert § 83 Abs. 2 MinroG die "Raumordnung und örtliche Raumplanung" insgesamt als beachtenswertes öffentliches Interesse. Die Vorschrift stellt somit - anders als § 82 Abs. 1 MinroG - nicht auf ein einzelnes Planungsinstrument der Raumordnung ab, unterscheidet sich von § 82 Abs. 1 MinroG aber auch dadurch, dass ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" keinen unbedingten Versagungsgrund darstellt, sondern nur als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG zu berücksichtigen ist.

Könnte in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das T-ROG keine Widmungskategorie enthält, die es ermöglicht, die im (vorgeordneten) örtliche Raumordnungskonzept vorgesehene "Siedlungserweiterungsfläche A- Süd" im Flächenwidmungsplan als Bauhoffnungsgebiet auszuweisen, die örtlichen Raumplanung der Gemeinde nicht einmal im Rahmen der Interessenabwägung des § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG Berücksichtigung finden, so liefe dies im Ergebnis auf eine Negierung dieser Planungsziele hinaus. Dies kann dem Bundesgesetzgeber nicht unterstellt werden, zumal die §§ 82 und 83 MinroG klar erkennen lassen, dass die raumordnungsrechtlichen Interessen von Ländern und Gemeinden die gebotene Beachtung finden sollen.

Ausgehend davon war es im gegebenen Zusammenhang auch zulässig und erforderlich, Raumordnungsziele der Gemeinde A, wie sie im örtlichen Raumordnungskonzept festgehalten worden sind, in die Interessenabwägung nach § 83 Abs. 1 Z. 1 MinroG einzubeziehen.

3.5. Soweit die Beschwerde geltend macht, eine Berücksichtigung dieses örtlichen Raumordnungskonzeptes sei nicht zulässig gewesen, weil der Gemeinde A keine Parteistellung im Verfahren zugekommen sei, beruht dieses Vorbringen - abgesehen von der Frage seiner Zulässigkeit unter dem Blickwinkel des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes - auf einer rechtsirrigen Auslegung des § 81 Z. 2 MinroG. Parteistellung kommt nach dieser Gesetzesstelle der Standortgemeinde, auf deren Gebiet der Aufschluss oder Abbau beabsichtigt ist (fallbezogen: die Gemeinde U), und den "unmittelbar angrenzenden Gemeinden zum Schutz der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 sowie §§ 82 und 83 genannten Interessen" zu. Damit schränkt das Gesetz die Parteistellung auf Gemeinden ein, die an die Standortgemeinde unmittelbar angrenzen, wozu nach der Aktenlage auch die Gemeinde A gehört. Nicht erforderlich ist hingegen, dass das Gemeindegebiet der benachbarten Gemeinde unmittelbar an das Grundstück grenzt, auf dem der Aufschluss oder Abbau stattfinden soll (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 16. September 1999, Zl. 99/07/0042, dessen Erwägungen zur ähnlich formulierten Vorschrift des § 29 Abs. 5 Z. 4 Abfallwirtschaftsgesetz auch im vorliegenden Fall sinngemäß herangezogen werden können).

4. Hinsichtlich der Versagung der montanrechtlichen Bewilligung für eine Bergbauanlage legt die Beschwerde im Übrigen nicht dar, warum diese Entscheidung bei gleichzeitiger Abweisung des Antrages auf Bewilligung des Gewinnungsbetriebsplanes rechtswidrig wäre.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. September 2013

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