VwGH 2011/03/0183

VwGH2011/03/018326.3.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Beschwerdesache der A in W, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6 gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 18. Juli 2011, Zl BMVIT- 820.288-IV/SCH2/2011, betreffend Zurückweisung einer Berufung iA "Semmering-Basistunnel neu", den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1. Mit dem vorliegend angefochtenen Bescheid wurde die an den Umweltsenat gerichtete Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT-820.288/0017-IV/SCH2/2011, mit dem der Ö AG die Genehmigung zur Errichtung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) unter Mitanwendung der materienrechtlichen Genehmigungsbestimmungen erteilt wurde ("Genehmigungsbescheid"), von der belangten Behörde gemäß §§ 40 Abs 1 und 42 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 sowie §§ 58, 61, 61a und 63 Abs 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes festgehalten:

Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in dem der Berufung zugrunde liegenden Ministerialbescheid sei - wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 28. Juni 2011, B 254/11, ausgesprochen habe - eine Berufung an den Umweltsenat nicht zulässig. Eine falsche Rechtsmittelbelehrung vermöge einen gesetzlich nicht zulässigen Rechtsmittelzug nicht zu eröffnen, weshalb eine Entscheidung des Umweltsenats über die gegenständliche Berufung nicht in Frage komme. Da keine andere der belangten Behörde als oberstem Organ der Verwaltung iSd Art 19 Abs 1 B-VG übergeordnete Behörde bestehe, habe die belangte Behörde über die Zulässigkeit der Berufung selbst zu entscheiden. Die Berufung sei als unzulässig zurückzuweisen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde, in eventu wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht gemäß § 40 UVP-G 2000 iVm § 63 ff AVG gegen den vorgenannten Bescheid vom 27. Mai 2011 Berufung an den Umweltsenat zu erheben, verletzt.

3. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 1 Z 1 B-VG setzt (unter anderem) voraus, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in dem von ihr als Beschwerdepunkt geltend gemachten subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann. Fällt diese Rechtsverletzungsmöglichkeit nach Einbringung der Beschwerde weg, so ist die Beschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, Zlen 2011/03/0160,0161,0164,0165, hat der Verwaltungsgerichtshof den zitierten Genehmigungsbescheid der belangten Behörde vom 27. Mai 2011 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Durch die Aufhebung des Genehmigungsbescheides vom 27. Mai 2011 ist das Verfahren vor der belangten Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in jenes Stadium zurückgetreten, in dem es sich vor Erlassung des Bescheides befunden hat. Folglich befindet sich das Verfahren (denklogisch) wieder in jenem Zustand, in dem es sich auch vor Erlassung des im gegenständlichen Verfahren angefochtenen Zurückweisungsbescheides befunden hat (vgl dazu und zum Folgenden etwa VwGH vom 23. Oktober 2008, 2005/03/0184; vgl dazu weiters VwGH vom 10. September 2008, 2007/05/0262, und VwGH vom 23. Juni 2008, 2007/05/0073). Die ex-tunc Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses vom 19. Dezember 2013 bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des im dortigen Beschwerdeverfahren angefochtenen Genehmigungsbescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei dieser Genehmigungsbescheid nie erlassen worden.

Für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei macht es daher keinen Unterschied, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Es ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei durch den Umstand, wonach ein Bescheid, mit dem die Berufung gegen einen ohnehin durch den Verwaltungsgerichtshof nunmehr behobenen Bescheid zurückgewiesen wurde, im Rechtsbestand verbleibt, keinen Rechtsnachteil erleidet.

Auch die zur Stellungnahme aufgeforderte beschwerdeführende Partei teilte dem Verwaltungsgerichtshof mit Schriftsatz vom 3. März 2014 mit, dass durch die Aufhebung des genannten Genehmigungsbescheides der belangten Behörde vom 27. Mai 2011 durch den Verwaltungsgerichtshof das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei im vorliegenden Beschwerdeverfahren weggefallen sei.

4. Die Beschwerde war daher von einem nach § 12 Abs 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 33 VwGG iVm § 79 Abs 11 leg cit als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5. Im Hinblick darauf, dass die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ohne nähere Prüfung zu lösen ist - weder die Auffassung der belangten Behörde noch die der beschwerdeführenden Partei kann von vornherein als zutreffend oder unzutreffend angesehen werden - und daher die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, hat der Gerichtshof nach freier Überzeugung entschieden, dass kein Aufwandersatz zugesprochen wird (§ 58 Abs 2 zweiter Halbsatz iVm § 79 Abs 11 VwGG).

Wien, am 26. März 2014

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