Normen
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3 impl;
VwRallg;
B-VG Art144 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3 impl;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.172,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien (Magistratsabteilung 37/3) erließ mit 20. Dezember 2004 zu Zl. MA 37/3 - Rechte Bahngasse 14/3082/03 einen Bescheid mit folgendem Spruch:
"Nach Maßgabe des mit dem amtlichen Sichtvermerk versehenen Planes, der einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden, wird gemäß § 70 und 73 der Bauordnung für Wien (BO), die Bewilligung erteilt, auf der im Betreff genannten Liegenschaft abweichend von dem mit Bescheid vom 26. April 2003 (nach Ausweis des Bescheides richtig: 16. April 2003), Zl.: MA 37/3 - Rechte Bahngasse 14/2612/02, bewilligten Bauvorhaben, unter Bezugnahme auf die mit dem Plandokument PD 7158 festgesetzten Bebauungsbestimmungen, beschlossen vom Gemeinderat in der Sitzung vom 1. März 2002, Pr. Zl. 221/2002-GSV, und auf Grund der mit Bescheid vom 16. Dezember 2004, GZ: BV 3 - A 3582/04, erteilten Bewilligung für Abweichungen von den Bebauungsvorschriften, nachstehende Änderungen vorzunehmen:
In den Wohnungen Top Nrn. 25 sowie 26 im Dachgeschoss über dem Gassentrakt und in den Wohnungen Top Nrn. 23 sowie 24 über dem Hoftrakt sollen die Anordnung der Dachflächenfenster teilweise abgeändert und die eingehausten Stiegenaufgänge auf die Dachterrassen lage- sowie höhenmäßig geringfügig abgeändert werden.
Die hofseitige Dachgaube in der Wohnung Top Nr. 25 soll zum Stiegenhaus hin verlängert und die Dachgaube in Top Nr. 24 lagemäßig abgeändert werden.
Einzelne Rauchfänge sollen höher gezogen und der Rauchfangkehrersteg über dem Hoftrakt verlegt werden.
Die Bauführung wird in öffentlich-rechtlicher Beziehung für zulässig erklärt."
An die Erteilung der Baubewilligung wurden eine Reihe von weiteren Vorschreibungen geknüpft.
Ferner wurde vom Bauausschuss der Bezirksvertretung für den
3. Bezirk am 16. Dezember 2004 zu Zl. BV 3 - A 3582/04 ein Bescheid mit folgendem Spruch erlassen:
"Der Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 3. Bezirk hat in seiner Sitzung vom 15.12.04 wie folgt beschlossen:
Gemäß § 69 Abs. 1 lit. q der BO ist für das beim Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, zur Zahl: MA 37/3 - Rechte Bahngasse 14/3082/03, anhängige Bauvorhaben, nach Maßgabe des diesem Baubewilligungsverfahren zu Grunde liegenden Planes nachstehende Abweichung von Bebauungsvorschriften zulässig:
Durch die Dachgrube über dem Gassentrakt zum Hof an der rechten Grundgrenze darf vom Gebot, dass Dachgauben insgesamt höchstens ein Drittel der Länge der betreffenden Gebäudefront in Anspruch nehmen dürfen, abgewichen werden.
Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, überwiegen."
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. April 2005 wurde die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen.
Dagegen richteten die Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abtrat (Beschluss vom 10. Oktober 2007, Zl. B 679/05-6).
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wurde begehrt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor beantragte in der Gegenschrift, ebenso wie die mitbeteiligte Partei, die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Wie sich aus dem Spruch des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde damit die Bewilligung erteilt, abweichend von dem mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 16. April 2003 bewilligten näher bezeichneten Bauvorhaben im Spruch näher genannte Änderungen vorzunehmen.
Wie aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2007, Zl. B 1152/04, hervorgeht, wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 30. Juni 2004, Zlen. BOB 489 und 490/03, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 16. April 2003 zurückgewiesen worden war, vom Verfassungsgerichtshof aufgehoben, weil die Beschwerdeführer durch den Bescheid vom 30. Juni 2004 wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt wurden.
Da diese Aufhebung auf den Zeitpunkt der Erlassung des aufgehobenen Bescheides vom 30. Juni 2004 (ex tunc) zurückwirkte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. August 2004, Zl. 2004/01/0107, mwH), erweist sich die in der Begründung des angefochtenen Bescheides ersichtliche - für seinen Abspruch tragende - Annahme der belangten Behörde, der Bescheid vom 16. April 2003 sei zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 26. April 2005 rechtskräftig gewesen, als unzutreffend. Die extunc Wirkung dieses aufhebenden Erkenntnisses bewirkt nämlich, dass die Rechtslage zwischen der Erlassung des im dortigen Beschwerdeverfahren angefochtenen Bescheides und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei dieser Bescheid nie erlassen worden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 2008, Zl. 2007/05/0073, mwH).
Insoweit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und schon deshalb den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte auf dem Boden des § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 10. September 2008
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